Aufnahme von Georg Marschner, Dresden]

»Ein Sträußchen am Hute, den Stab in der Hand« – dieses Dichterwort

soll auch heute seine Geltung behalten, aber diesem, oft alles Maß

überschreitenden, gedankenlosen oder gewinnsüchtigen Pflanzenraube

gegenüber kann es für den Naturschutz keinen Kompromiß geben. Hier

kann nur restloses Beseitigen dieser verwerflichen Unsitte in Frage

kommen. Zumal ihre schärfste Bekämpfung keinerlei irgendwie gearteten

und berechtigten Interessen Dritter beeinträchtigt, sondern unsere

Heimatfluren reicher und schöner werden läßt und den Naturgenuß des

gesamten Volkes erhöht und veredelt.

Im Frühling, wenn die ersten Himmelschlüsselchen und Maiblumen

der Lenzessonne ihre Kelche erschließen, beginnt dieser von allen

Einsichtigen schon so oft scharf gegeißelte Pflanzenraub und geht erst

zu Ende, wenn im herbstlichen Sonnenschein Sträucher und Bäume ihre

Blätter in Gold und Purpur tauchen. Seinen Höhepunkt aber erreicht

das verwerfliche Treiben, wenn im Sommer Tausende von Ausflüglern

und Sommerfrischlern im östlichen Erzgebirge Erholung suchen. Manch

herrliches Pflanzenbild, das soeben helle Freude bei den Beschauern

auslöste, wird nach wenig Augenblicken von diesen gedankenlos zerstört

und die lieblichen Kinder unserer Flora werden zu ungezählten

Riesensträußen gebunden. Es ist tief bedauerlich und beschämend

zugleich, daß unsere Allmutter Natur vor so vielen ihrer eigenen Kinder

gesetzlich in Schutz genommen werden muß, und ich befürchte, daß es in

der Mehrzahl unsere Schwestern sein werden, welche von den Hütern des

Gesetzes an die einfachsten Dankes- und Kindespflichten gegenüber ihrer

Mutter Natur erinnert werden müssen.

Die vom Ministerium des Innern am 23. Mai 1923 erlassene

Pflanzenschutzverordnung, welche eine Anzahl der am meisten gefährdeten

Pflanzen unter gesetzlichen Schutz stellt und deren Abpflücken,

Ausgraben und Verkaufen mit Geld- oder Haftstrafen bedroht, ist in Heft

1 bis 2, 1924, der Mitteilungen abgedruckt. Im gleichen Hefte finden

sich auch die nach Ostermaierschen Naturaufnahmen hergestellten bunten

Tafeln der unter die Verordnung fallenden Pflanzen.

Eltern, Erzieher und Lehrer seien nochmals daran erinnert, daß der auch

in diesem Jahre besonders stark betriebene Verkauf von Maiblumen-,

Himmelschlüsselchen-, Trollblumen- und anderen Sträußen, an den

Bahnhöfen und Landstraßen durch schulpflichtige Kinder, auch unter

diese Verordnung fällt.

Über die Wirksamkeit der Pflanzenschutz-Verordnung läßt sich ein

abschließendes Urteil noch nicht abgeben, dazu ist die Zeit seit ihrem

Erlaß zu kurz. Das Eine aber kann heute schon gesagt werden, die

bloße Existenz dieses Schutzgesetzes hat alle die großen und kleinen,

gedankenlosen und absichtlichen Naturfrevler nicht abgehalten, durch

ihr schändliches Tun sehr oft mit jahrelangen Mühen und Sorgen und

großen Opfern an Zeit und Geld verbunden gewesene Naturschutzmaßnahmen

zunichte zu machen.

[Illustration: =Wetterfichten am Kahle Berg= bei Altenberg

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 3-4 · 第 36 / 69 题