»Ein Sträußchen am Hute, den Stab in der Hand« – dieses Dichterwort
soll auch heute seine Geltung behalten, aber diesem, oft alles Maß
überschreitenden, gedankenlosen oder gewinnsüchtigen Pflanzenraube
gegenüber kann es für den Naturschutz keinen Kompromiß geben. Hier
kann nur restloses Beseitigen dieser verwerflichen Unsitte in Frage
kommen. Zumal ihre schärfste Bekämpfung keinerlei irgendwie gearteten
und berechtigten Interessen Dritter beeinträchtigt, sondern unsere
Heimatfluren reicher und schöner werden läßt und den Naturgenuß des
gesamten Volkes erhöht und veredelt.
Im Frühling, wenn die ersten Himmelschlüsselchen und Maiblumen
der Lenzessonne ihre Kelche erschließen, beginnt dieser von allen
Einsichtigen schon so oft scharf gegeißelte Pflanzenraub und geht erst
zu Ende, wenn im herbstlichen Sonnenschein Sträucher und Bäume ihre
Blätter in Gold und Purpur tauchen. Seinen Höhepunkt aber erreicht
das verwerfliche Treiben, wenn im Sommer Tausende von Ausflüglern
und Sommerfrischlern im östlichen Erzgebirge Erholung suchen. Manch
herrliches Pflanzenbild, das soeben helle Freude bei den Beschauern
auslöste, wird nach wenig Augenblicken von diesen gedankenlos zerstört
und die lieblichen Kinder unserer Flora werden zu ungezählten
Riesensträußen gebunden. Es ist tief bedauerlich und beschämend
zugleich, daß unsere Allmutter Natur vor so vielen ihrer eigenen Kinder
gesetzlich in Schutz genommen werden muß, und ich befürchte, daß es in
der Mehrzahl unsere Schwestern sein werden, welche von den Hütern des
Gesetzes an die einfachsten Dankes- und Kindespflichten gegenüber ihrer
Mutter Natur erinnert werden müssen.
Die vom Ministerium des Innern am 23. Mai 1923 erlassene
Pflanzenschutzverordnung, welche eine Anzahl der am meisten gefährdeten
Pflanzen unter gesetzlichen Schutz stellt und deren Abpflücken,
Ausgraben und Verkaufen mit Geld- oder Haftstrafen bedroht, ist in Heft
1 bis 2, 1924, der Mitteilungen abgedruckt. Im gleichen Hefte finden
sich auch die nach Ostermaierschen Naturaufnahmen hergestellten bunten
Tafeln der unter die Verordnung fallenden Pflanzen.
Eltern, Erzieher und Lehrer seien nochmals daran erinnert, daß der auch
in diesem Jahre besonders stark betriebene Verkauf von Maiblumen-,
Himmelschlüsselchen-, Trollblumen- und anderen Sträußen, an den
Bahnhöfen und Landstraßen durch schulpflichtige Kinder, auch unter
diese Verordnung fällt.
Über die Wirksamkeit der Pflanzenschutz-Verordnung läßt sich ein
abschließendes Urteil noch nicht abgeben, dazu ist die Zeit seit ihrem
Erlaß zu kurz. Das Eine aber kann heute schon gesagt werden, die
bloße Existenz dieses Schutzgesetzes hat alle die großen und kleinen,
gedankenlosen und absichtlichen Naturfrevler nicht abgehalten, durch
ihr schändliches Tun sehr oft mit jahrelangen Mühen und Sorgen und
großen Opfern an Zeit und Geld verbunden gewesene Naturschutzmaßnahmen
zunichte zu machen.
[Illustration: =Wetterfichten am Kahle Berg= bei Altenberg