Auch der Jüngling ist bestrebt, möglichst früh eine Gattin
heimzuführen, denn nur der Verheiratete gilt etwas in der Gesellschaft
und hat Anrecht auf Ämter und Ehren. Die +Hochzeit+ (Abb. 1) wird von
den Vätern vereinbart. Am Vorabend bindet eine Freundin der Braut ihr
jungfräuliches Haar zu einem Knoten, dem Abzeichen der Verheirateten.
Am Hochzeitstage setzt ein Zauberer eine „Krone des Glücks“ auf ihr
Haupt (Abb. 8), sie selbst muß beständig im Schweigen verharren,
selbst allen Fragen und Glückwünschen gegenüber. Die Brautleute
(Abb. 10) nicken sich vor Zeugen mit einem Gruße zu; damit ist die
Ehe geschlossen. -- +Polygamie+ ist nicht gestattet, jedoch sind
Nebenweiber eine anerkannte Einrichtung und sowohl in den niedrigsten
wie in den höchsten Kreisen anzutreffen, und dies in so großer Zahl,
als der Geldbeutel des einzelnen es erlaubt. Nach koreanischem Gesetz
kann eine Frau eine +Scheidung+ von ihrem Mann nicht erzielen, dieses
Vorrecht besitzt nur er selbst; in den oberen Kreisen aber ist
Scheidung ungewöhnlich. Die Frau darf jedoch ihren Mann verlassen und
den Schutz eines Verwandten annehmen, es sei denn, daß ihr Gatte das
Gegenteil ihrer Anklagen beweisen kann. Gelingt es der Frau nicht, den
Beweis der Wahrheit für ihre Beschwerden anzutreten, dann erstatten
ihre Verwandten die Hochzeitskosten, meistens eine große Summe, zurück.
Ein Mann kann sich gesetzlich von seiner Gattin scheiden lassen
wegen Trägheit, Versäumen der vorgeschriebenen Opfer, Diebstahl und
Widerspenstigkeit; er behält stets die Pflege der Kinder. Eine Frau der
oberen Klassen darf gegen die Beschuldigungen ihres Gatten auch keine
Berufung einlegen, da häusliche Störungen durchweg für tadelnswert
angesehen werden.
[Illustration:
Phot. Underwood & Underwood.
Abb. 8. Koreanische Braut mit der „Krone des Glücks“,
die ihr von einem Zauberer auf das Haupt gesetzt wird.]
[Illustration:
Phot. Angus Hamilton.