1880. Nº 1. Januar.
Wissenschaftliche Mittheilungen.
Bilder aus dem bürgerlichen Haushalte des 14.-15. Jahrhunderts.
Die Bibliothek des germanischen Museums enthält unter Nr. 7121 ein
hebräisches Pergamentmanuscript von 42 Blättern, welches reich mit
Illustrationen versehen ist, die, mit Tinte gezeichnet, mit Lokaltönen
koloriert unter seltener Anwendung von Schattierung, dagegen reich
mit Gold und Silber ausgestattet, die breiten unteren und die ähnlich
breiten äußeren Seitenränder der Blätter ausfüllen, theilweise ganze
Seiten bedecken. Die Schrift ist mit äußerster Sorgfalt hergestellt,
theilweise mit Ueberschriften in Gold und Farbe geziert. Die
Illustrationen haben das Mißgeschick erlitten, daß später in ziemlich
derber Weise die Konturen mit schwarzer Farbe nachgefahren, auch einige
Schattierungen in Schwarz angegeben wurden, wodurch die Malereien, die
ursprünglich auf die feinste Miniaturausführung angelegt worden sein
mögen, roh geworden und nicht mehr der sorgfältigen Durchführung der
Schrift ebenbürtig sind. Dabei läßt sich auch nicht mehr feststellen,
ob allenthalben die ehemalige Vorzeichnung genau beibehalten ist. Diese
Frage ist für die Zeitbestimmung der Malereien aber wichtig. Ein zur
Zeit hier sich aufhaltender Hebraist, Herr Epstein, behauptet, daß das
Buch den Schriftzügen nach nicht später entstanden sein könne, als im
13. Jahrh. Auch zeigt sich da und dort in der Ornamentik der romanische
Stil mit Entschiedenheit festgehalten, während der Hauptsache nach
doch schon der gothische in seiner früheren Ausbildung erscheint.
Einzelheiten aber, insbesondere die Bewaffnung, gehören so entschieden
der zweiten Hälfte des 15. Jahrh. an, daß nur die Annahme der späteren
Ueberarbeitung es möglich erscheinen läßt, an eine frühere Entstehung
der Illustrationen zu denken. Ohne solche müßte das Buch in die Zeit
von etwa 1480-1500 gesetzt werden. Und doch wäre es kaum denkbar, daß
so viele Ueberbleibsel der früheren Zeit sich finden sollten, wenn das
ganze Werk erst so spät entstanden wäre. Freilich, in welchen Kreisen
ist es entstanden? Welchen Kreisen der Gesellschaft sind die Vorbilder
entnommen, nach denen der Maler sich richtete? Da tritt uns denn auch
ein Zwiespalt entgegen. Man wird naturgemäß zuerst an einen Juden
als Maler denken, wie ja wohl nur ein Jude als Schreiber anzunehmen
und die Verbindung zwischen der Miniaturmalerei und der Schreibkunst
eine so natürliche ist, daß wir recht wohl auch dem israelitischen
Schreiber selbst die Kunst des Zeichnens und Kolorierens zutrauen
müssen. Daß ein Israelite die Bilder gezeichnet, wird nach der Ansicht
des Herrn Epstein noch wahrscheinlicher durch die Thatsache, daß die
Bilder einzelne, dem Talmud entnommene Züge wiedergeben, die zwar an
den Text anschließen, aber in demselben nicht enthalten sind, so daß
wir den Maler von jüdischer Gelehrsamkeit beeinflußt sehen. Aber er
war auch von christlichen Bildern so weit beeinflußt, daß theilweise
seine Orthodoxie Schaden gelitten hat. Die Engel z. B. stellt er ganz
in christlicher Weise, ohne Rücksicht auf israelitische Traditionen,
dar. Im Stile der Zeichnung, in der Art der Behandlung zeigt sich
kein Unterschied von christlichen Malereien. War er also auch Jude,
so stand er nicht isoliert; er hatte seine geistige Verbindung mit
der christlichen Kunst. Daß natürlich in einem Werke, das für einen
jüdischen Besitzer hergestellt wurde, die Juden nicht in der von der
christlichen Kunst ihnen zugewiesenen typischen Kleidung mit dem
bekannten Spitzhute dargestellt sind, daß sie vielmehr ein allgemeines,
auch von den Christen getragenes Zeitkostüm tragen, ist nicht zu
verwundern. Aber, wenn der Maler Jude war und deshalb vielleicht, wie
sich auch in anderen hebräischen Manuscripten findet, einzelne ältere,
in der hebräischen Schule zurückgebliebene Motive gewohnheitsgemäß noch
später verwenden konnte, als sie in der christlichen Kunst heimisch
blieben, so ist doch wiederum nicht zu denken, daß die Juden, wo sie
keine spezifische Judentracht tragen mußten, eine hundert Jahre ältere
Tracht getragen hätten. Gerade, weil sie ein Zeitkostüm tragen, kann es
nur das Kostüm der Zeit der Entstehung des Werkes sein. Und da haben
wir so viele Anknüpfungspunkte an den Schluß des 14. und Beginn des 15.
Jahrhunderts, daß wir die Entstehung eben jener Zeit zuweisen müssen.
[Illustration: Fig. 1.]
[Illustration: Fig. 2.]
[Illustration: Fig. 3.]
Diese Vorbemerkung schien uns nöthig, um unsere Zeitbestimmung zu
rechtfertigen, nachdem wir schon auf Sp. 268 des vorigen Jahrganges auf
das Buch hingewiesen und in Fig. 1 eine Anzahl Figuren abgebildet haben.
Was nun den Inhalt betrifft, so enthält die Schrift Gebete und
Betrachtungen biblischer Erzählungen, insbesondere für Festzeiten, die
bei verschiedenen Gelegenheiten, theilweise beim Mahle selbst, verlesen
wurden, so daß das Buch noch Reste von Speisen an Flecken mancher
Blätter aufzuweisen hat. Die Illustrationen stellen nun die biblischen
Erzählungen dar, die, gleichwie bei der christlichen Kunst, in das
Zeitkostüm eingekleidet sind und eine ganze Reihe von Scenen aus dem
Leben wiedergeben, wie es sich vor den Augen des Malers, vor den Augen
der Andächtigen abspielte, die das Buch lasen.
[Illustration: Fig. 4.]
[Illustration: Fig. 5.]
Es würde sicher für das Studium der historischen Entwickelung von
israelitischer Gelehrsamkeit von Interesse sein, den ganzen Codex
publiciert und erklärt zu sehen. Wir greifen inzwischen Einiges heraus,
was uns das Leben im Hause, in Küche und Keller vor Augen führt, soweit
die stark mitgenommenen Bilder sich überhaupt wiedergeben lassen. Dies
ist leider bezüglich des ersten Blattes, eines der interessantesten,
nicht mehr der Fall. Den Anfang des Buches (von rückwärts) bildet
nämlich die Herstellung der ungesäuerten Brote, und als erstes Bild
sehen wir, eine ganze Seite füllend, die Windmühle dargestellt, zu
welcher ein Esel mit Getreidesäcken geführt wird. Es ist aber derart
beschmutzt und verwischt, daß nur eben noch ein Schein desselben
vorhanden ist und eine Wiedergabe uns nicht räthlich erschien; die
folgende Seite zeigt in 7 Gruppen, von denen wir hier 5 wiedergeben
(Fig. 1-5) den Brunnen, von welchem das Wasser genommen wird, und
das Tragen des Wassers (1) oben, wobei das Wasser in den Gefäßen
vergoldet ist, wol um anzudeuten, daß es kein gewöhnliches Wasser sei;
das Herbeitragen (2) und Oeffnen des Mehlsackes unten, die Bereitung
des Teiges in 3 Gruppen in der Mitte (3-5). Es sind die Sack- und
Wasserträger, wie sie damals ihre Dienste für jedermann ausübten, in
dessen Hause sie dienten; es ist die Hausfrau, wie sie ihr Mehl in die
Schüssel füllt und ihren Teig knetet; eben so sah eine christliche
Hausfrau aus, wenn sie Dampfnudeln buk, wie die Jüdin, welche ihr
Osterbrot bereitete.
[Illustration: Fig. 6.]
Auch der Backofen auf der folgenden Seite (Fig. 6) sah wol allenthalben
so aus, ob das schwarze Hausbrot, ob die Osterbrote darin gebacken
wurden. Auch mögen christliche Knaben eben so frisches Brot oder
Anderes genascht haben, wenn die Mutter eine besondere Speise aus dem
Backofen brachte, wie hier die beiden, denen die Mutter das Verbot des
verfrühten Genusses von Osterbrot einschärft.
[Illustration: Fig. 7.]
Wiederholt finden wir die Gesellschaft bei Speise und Trank am Tische.
Wir können aber nicht alles wiedergeben; doch sind wir es wol unsern
Lesern schuldig, denselben die Darstellung einer Köchin zu geben, die
auf freiem Feuer in einer Nische des geplatteten Bodens einen Topf
stehen hat, bei welchem sie, der Hitze wegen möglichst entfernt, mit
vorgebundener Schürze steht und mit dem Kochlöffel rührt, während ein
anderer Topf am Haken von oben herabhängt (Fig. 7).
[Illustration: Fig. 8.]
Zur Speise fehlt der Wein nicht. Im Keller wird er (Fig. 8) aus dem
Hahn des Fasses in einen großen Krug gefüllt.
Wie sehr der Maler das Genrehafte liebte, geht daraus hervor, daß er
auch als Kellerscene auf einem anderen Blatte eine Katze dargestellt
hat, welche die reichlich vorhandenen Mäuse fängt. Wir werden nächstens
noch andere interessante Darstellungen aus diesem Codex bringen.
+Nürnberg.+ A. +Essenwein+.
=Die Tischgebete in Luthers Katechismus.=
In Nr. 10, Sp. 288 ff. des Anzeigers v. J. wünscht Johannes Müller
Auskunft über den Ursprung jener Tischgebete zu erhalten, welche Luther
seinem Katechismus beigegeben hat. Zunächst wird ganz zutreffend die
Vermuthung ausgesprochen, daß die fraglichen Gebetsformeln nicht, wie
allen Zeugnißen entgegen mehrfach konnte behauptet werden, „Luthers
eigenste Produkte“, sondern daß dieselben „älteren Datums“ und „alte
in Klöstern oder Gelehrtenschulen angewendete Formeln“ seien. Dem
humanistischen Juristen Marschalk, der diese Tischgebete seinem
Hülfsbuche für den griechischen Unterricht beifügte, kommt kein
anderes Verdienst zu, als daß er die in aller Mund lebenden Gebete ins
Griechische übertrug, um den Schülern mit dem geläufigen Inhalte die
Ausdrucksweise in der fremden Sprache leichter beizubringen[1].
Dem a. a. O. bereits erbrachten Nachweise, daß die fraglichen Gebete
schon vier Jahre vor der Drucklegung des Lutherschen Katechismus
in dem Laienbüchlein von 1525 in deutscher Sprache vorkommen, ist
hinzuzufügen, daß u. a. das zwischen 1471-1494 zuerst gedruckte und
dann wiederholt aufgelegte Volksbuch „+Kerstenspiegel+“ von Dietrich
von Münster diese Tischgebete bereits enthält. Die Amsterdamer Ausgabe
(s. a.), betitelt: „Den kersten spiegel van broeder Diederick van
Munster“, gibt dieselben also: „F II ad calcem: Hier na volcht die
duytsche benedictie | die men overtafelen lesen sal. | Ghebenedijt den
heere... O heere gebenedijt ons ende dijn gaven die wij | van dijn
miltheyt sullen in nemen etc. -- Die gracie volghet hier na | De tali
convivio | Laet ons den here dancken van dese | maeltijt. Godt danchen
wij. Wij | dancken dij o here Jhesu Christe voor alle | die weldaden
die leves en̄ regneers Godt | inder ewicheijt. Amen. Laudate dominum
etc.“
Offenbar gehörten diese Gebete zur Reihe jener auf Glauben und
christliches Leben sich beziehenden Stücke, welche während des
Mittelalters Gemeingut des Volkes waren und darum die weiteste
Verbreitung hatten. Ursprünglich jedoch gehören sie zu den liturgischen
Gebeten und finden sich als solche in der Sprache der Kirche, in
lateinischer Faßung in den liturgischen Formularien des Mittelalters;
sie lassen sich Jahrhunderte hinauf verfolgen. Es mögen einige, eben zur
Hand stehende Belege hier Platz finden.
Das Manuale ad usum insignis Ecclesiae Sarum (Append. Manuale et
Processionale ad usum insignis Ecclesiae Eboracensis, Publicat. of the
Surtees Society, 1874, vol. 63) p. 33 enthält die +benedictio mensae+
in folgender Form: „Benedicite -- (dicat +Sacerdos+). +Respond.+:
Deus. -- Ps.: Oculi omnium... Gloria Patri... Kyrie eleison... Pater
noster. +Sacerdos+: Benedic, Domine, nos et dona tua quae de tua
largitate sumus sumpturi. Per Christum Dom. nostr. +Lector+: Jube Domne
benedicere“ etc. und dann +post prandium+: „+Sacerdos+: Deus pacis et
dilectionis maneat semper nobiscum. Tu autem Domine miserere nostri.
Deo gratias. Ps.: Confiteantur... Deinde dicit +Sacerdos+ Capitulum:
Agimus tibi gratias, omnipotens Deus, pro universis beneficiis tuis,
qui vivis.. etc. Ps.: Laudate, VV. RR. Retribuere dignare etc.“ Das in
Rede stehende Manuale ist der Abdruck einer Ausgabe vom Jahre 1506,
welcher ein Manuscript aus dem Anfange des 15. Jahrh. zu Grunde lag.
Der Mönch Udalricus schickte von Clugny dem Abte Wilhelm von Hirsau
eine Abhandlung über die Consuetudines Cluniacenses (Migne, Patrol.
lat. tom. CXLIX, fol. 711). Das Cap. 23, lib. II bespricht: „Qua
disciplina maneat in refectorio“. Hier findet sich das liturgische
Tischgebet bereits ganz in der später üblichen Weise; insbesondere
heißt es daselbst: „... erectus manu et ore ita benedicit: Benedic,
domine etc.“ und nachher: „.. erectus: Agimus tibi gratias...“ Das
Schreiben Udalrici mon. ist aus dem Jahre 1086.
Ein Zeugniß aus dem 9. Jahrhundert bietet das Sacramentarium des Abtes
Grimaldus von St. Gallen (Migne, Patrol. lat. tom. CXXI, fol. 850, Nr.
127), welches der Substanz und selbst bereits theilweise dem Wortlaute
nach das Tischgebet enthält: „Benedicantur nobis, Domine, dona tua,
quae de tua largitate nobis ad remedium deducta sunt, qui es Deus
benedictus in saecula“.
Die Gallicanische Liturgie (Sacramentar. Gallican. ed. Mabillon, Paris
1729), welche bereits in der +Karolingischen+ Zeit außer Uebung kam,
hat folgendes Gebetsformular: „ad mensam: Benedicantur nobis, Domine,
dona tua, quae de tua largitate sumturi sumus, qui vivis et regnas etc.
+Post mensam+: Gratias tibi agimus, omnipotens aeterne Deus, qui nos de
tuis donis satiare dignatus es, per famulos illos.“
Das Formular, welches aus Psalmversen, anderweitig in der Liturgie
vorkommenden Stücken und besonders gewählten Gebeten besteht und
wechselsweise gesprochen wird, hat sich ohne Zweifel in den Klöstern
herausgebildet. Die oben erwähnte Stelle aus den Gewohnheiten der
Cluniacenser-Mönche beweist dafür. Aber auch die Regel des Patriarchen
der abendländischen Mönche, des heil. Benedict, welche bereits im
Anfange des 6. Jahrhunderts geschrieben wurde, bietet einen Anklang,
wenn es daselbst heißt: cap. 43. „Ad mensam qui ante +versum+ non
occurrerit, ut simul omnes +dicant versum et orent+...“ und weiter
unten: „qui ad illum +versum+ non praesens fuerit, qui post cibum
dicitur“. Merkwürdiger Weise ist jedoch die Geschichte des liturgischen
Tischgebetes von den liturgischen Schriftstellern fast nicht behandelt,
und eben so wenig finden sich genügende literarische Nachweise auf
Grund älterer handschriftlicher oder gedruckter Formulare.
Das Gebet selbst ist durch das ganze Mittelalter bis auf die Neuzeit
ununterbrochen in kirchlichem Gebrauche geblieben; es bedienen
sich dessen ebensowohl der Weltklerus, wie die Ordensgeistlichen.
Seit der durch das Concil von Trient angeordneten Revision der
liturgischen Bücher ist die Benedictio mensae in den Anhang des
Breviers aufgenommen, wo sie sich zwischen die Commendatio animae und
das Itinerarium clericorum mit den nach den kirchlichen Festzeiten
wechselnden Versikeln und Responsorien eingeschaltet findet.
+Mainz.+ +Friedrich Schneider.+
Ein Weisthum vom Jahre 1479.
„Ick Johan thon Broyle[2] richter bynnen Statlon van weggene myns
leyven gnedigen hern von Monster (be)[3]kenne vnd betuge (_bezeuge_)
in dessen apenen (_offenen_) besegelden breue dat ick sat (_saß_)
in eynem gehegheden gerichte des h(oues) to Statloen dat dar vor my
ghekommen ys Albert Bernynck myt Johanne Tegeder[4] thon Broyle synen
g(ewune)nen vorspreken vnd vraggede dar eyn recht ordel dar eyn man
vnd eyn frouwe weren vnde weren bey(de) eynweldich[5] in den hoff vnde
de frouwe storue vnd hadde gyne (_keine_) kynder, de ze na leyte (_die
sie nachließe_, _hinterließe_) wes m(yn) her (_meinem Herren_) daran
voruallen were bestedet an Ludeken Kampes de dar vb wysede vngesmedet
golt[6] buckene schoe vnde kleyder de myt syden beneyt (_benähet_)
weren vnde den schulten syn vordel[7]. Went (_da_, _weil_) dyt
(ge)richtliken vor my gescheyn ys so hebbe ick Johan ton Broyle richter
vorg. myn ingesegel an d(essen) breff doͤn hangen. Datum anno domini
MCCCClxxix des Frygdages na des hillighen cruce(s) dage invencionis“
(1479, Mai 7).
Da dieses Urtheil, dessen Kenntniß ich der Güte des Gutsbesitzers Herrn
A. Krampe in Nordwalde bei Münster i. W. verdanke, am Gericht des Hofes
zu Loen gefragt und gewiesen wurde, so stand zu vermuthen, daß das
Loener Hofrecht v. J. 1363 einige Anhaltspunkte gewähren würde. Artikel
12 desselben[8] enthält denn auch eine ähnliche Bestimmung:
„Item vortmehr (_ferner_) storue eyne frouwe, de des ampts recht hadde
vnd hedde sie eyne dochter, die men mochte hören doer (_durch_) eyne
eikene planke, de engeue noch erue noch gerade, mer hedde sie gelt oft
(_oder_) buntwerk offte buckene scho offte syden wandt, dat geue sie
tho recht vnd enhadde sie gene dochter, so gyfft sie eyn gerade, den
hove syn vordel oer kleidunge vnd wat die natel begaen“...
Das Weisthum vom Jahre 1479 unterscheidet sich dadurch, daß es
gemünztes Gold, bockslederne Schuhe in den Sterbefall der kinderlosen
Hofesfrau aufnimmt, dagegen die Gerade, Kleidung und was die Nadel
begangen, nicht erwähnt, während das Loener Hofrecht Geld, Buntwerk,
bocklederne Schuhe und Seidengewand als Sterbefall einer Frau
bestimmt, deren Tochter man durch eine eichene Planke hören kann.
Wie die Verschiedenheit des Mortuariums in den vorgeführten zwei Fällen
zu erklären ist, vermag ich nicht zu sagen. Man könnte meinen, sie sei
dadurch begründet, daß das eine Mal von einem Hof mit Amtsrecht, das
andere von einem Hofe schlechthin die Rede ist. Aber bei dem letzteren
verfällt nach Art. 35 des Loener Rechts die Gerade dem Hofschulten.
Das in der Urkunde von 1479 ausgesprochene Urtheil ist im Loener
Hofrecht nicht enthalten. Unerklärlich bleibt immer, warum für zwei
gleiche Fälle zwei verschiedene Urtheile von demselben Hofgericht --
allerdings in einem Zwischenraum von mehr als 100 Jahren -- gewiesen
werden.
+Nürnberg.+ +Mummenhoff+.