lästigen Blau hin, als Beute; man wollte ihnen die Ausführung eines
Urteils überlassen, das man selbst gefällt hat. Dann hatte man zwei auf
einen Schlag: man war den Blau los und hatte neue kommunistische Greuel!
Die Angeklagten hier sind schuldlos: es sind die Leute, denen man den
Mord zumuten wollte, die Leute, die sich weigerten, ihn auszuführen und
deren Besonnenheit es zu verdanken ist, daß nicht schon in der
Versammlung, nicht schon am Kreuzberg die Tat geschah.“ –
Dr. Weinberg stützte diese Auffassung ausführlichst durch die Ergebnisse
der Beweisaufnahme und durch Parallelen zu anderen Vorfällen der Zeit.
Er legte das Milieu dieser Spitzel bloß: wie Blau den Bomin entlarvte,
Strolz den Blau und Toifl die Schröder-Mahnke; wie in diesen Handlungen
die persönliche Minderwertigkeit und der Konkurrenzneid der Lockspitzel
sich zeige, der ihre Aussagen und Zeugnisse entwerte; und, wie im Falle
Blau, deutlich das Gemeinsame eines Vorgehens, das Auftragmäßige der
verschiedenen parallelen Schritte erkennbar sei. Blau war der ungetreue
Spitzel, der dem Tode verfallene.
Im Gegensatz dazu hatte die Kommunistische Partei keine Veranlassung und
keinen Nutzen vom Tode des Blau:
„Überlegen Sie doch: wenn man den einen Spitzel wegschafft, tritt ein
anderer an seine Stelle; automatisch: ist es da nicht bequemer, den
Entlarvten zu dulden, in Sicherheit zu wiegen und in Schranken zu
halten? Der erkannte Spitzel kann vielleicht noch vorteilhaft sein, in
jedem Fall ist er ungefährlich und häufig sogar ergötzlich. Natürlich:
Deutschland ist groß: man muß den Mann photographieren, die Ortsgruppen
warnen: dann mag er ruhig wo anders auftauchen. Es ist unklug, Spitzel
zu töten.“
Hierauf ging Dr. Weinberg nochmals auf das Verhalten der Angeklagten
ein: wie die Ergebnisse der Voruntersuchung es darstellten und die der
Beweisaufnahme es verändert aufzeigten. Dann bat Dr. S. Weinberg darum,
seine Klienten freizusprechen, gegebenenfalls bei Hoppe die Frage wegen
Unterlassung der Anzeige einer strafbaren Handlung zu bejahen und sprach
die Hoffnung aus, der Prozeß möge wenigstens die Folge haben, die
politische Atmosphäre zu säubern und das maßlose Spitzeltum einzudämmen.
R.-A. Th. Liebknecht nahm hierauf in einstündiger Rede das Wort,
unterstrich die Ausführungen des Vorredners und schloß sich denselben in
jeder Beziehung an. Er wandte sich alsdann der Beteiligung Winklers an
der Tat zu und legte dar, daß diesem Angeklagten irgendeine strafbare
Beteiligung an der Ermordung Blaus durch die Beweisaufnahme nicht
nachgewiesen sei und forderte die Freisprechung desselben. (R.-A. Dr.
Rosenfeld war am Erscheinen verhindert.)
Nach einer kurzen Replik des Staatsanwalts und einigen Worten der
Verteidiger bittet der Angeklagte Hoppe ums Wort und erklärt, daß ihm
selbst nach zehntägiger Verhandlung das Eigentliche der Tat noch
vollkommen dunkel sei; er habe den dringenden Verdacht, diejenigen, die
am meisten hetzten, seien bezahlte Subjekte gewesen und er komme immer
mehr zu der Überzeugung, daß Kommunisten an der ganzen Geschichte gar
nicht beteiligt gewesen seien. Was ihn anbelange, so betone er nochmals,
daß er all sein Wissen gestanden habe und er betone ferner seine
ablehnende Stellung zum individuellen Terror und zur Propaganda der Tat.
Er bäte, die entsprechenden Stellen des Programms der freien
sozialistischen Jugend anzuhören, – und verliest dieselben.
Hierauf folgte die Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den
Vorsitzenden. Die Schuldfragen lauteten:
Fragen an die Geschworenen
in der Strafsache
gegen
1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max _Fichtmann_
2. den Kaufmann (Broschürenverkäufer) Erwin _Hoppe_
3. den Schneidergesellen Willi _Winkler_, sämtlich hier im
Untersuchungsgefängnis.
_Fragen._
_Antworten._
Dabei sind die §§ 307, 308
der Strafprozeßordnung zu
beachten:
§ 307. Der Spruch ist von dem
Obmanne neben den Fragen
niederzuschreiben und von ihm
zu unterzeichnen.
Bei jeder dem Angeklagten
nachteiligen Entscheidung ist
anzugeben, daß dieselbe mit
mehr als sieben Stimmen, bei
Verneinung der mildernden
Umstände, daß dieselben mit
mehr als sechs Stimmen gefaßt
worden sind. Im übrigen darf
das Stimmenverhältnis nicht
angegeben werden.
§ 308. Der Spruch ist im
Sitzungszimmer von dem Obmann
kundzugeben. Der Obmann
spricht die Worte:
„Auf Ehre und Gewissen
bezeuge ich als den Spruch
der Geschworenen“
und verliest die gestellten
Fragen mit den darauf
abgegebenen Antworten.
1. Ist der Angeklagte
Max _Fichtmann_
schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3.
August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit
mehreren Anderen, vorsätzlich einen Menschen, den
Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er
die Tötung mit Überlegung ausführte?
nein.
2. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 1_:
Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu
Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in
gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren
Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor
Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung
_nicht_ mit Überlegung ausführte?
nein.
3. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 1 und
Bejahung der Frage zu 2_:
Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 2
vorhanden?
4. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1 und
2_:
Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu
Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch
Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu
haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum
3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl
Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung
mit Überlegung ausführten?
nein.
5. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2
und 4_:
Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu
Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch
Rat und Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu
haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum
3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl
Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung
_nicht_ mit Überlegung ausführten?
nein.
6. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2
und 4 und Bejahung der Frage zu 5_:
Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 5
bezeichneten Tat vorhanden?
7. Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu
Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in
gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren
Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor
Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung
mit Überlegung ausführte?
nein.
8. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 7_:
Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu
Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in
gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren
Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor
Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung
_nicht_ mit Überlegung ausführte?
nein.
9. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 7 und
Bejahung der Frage zu 8_:
Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 8
vorhanden?
10. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7 und
8_:
Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu
Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch
Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu
haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum
3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl
Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung
mit Überlegung ausführten?
nein.
11. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8
und 10_:
Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu
Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch
Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu
haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum
3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl
Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung
_nicht_ mit Überlegung ausführten?
ja mit mehr als sieben
Stimmen.
12. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8
und 10 und Bejahung der Frage zu 11_:
Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu
11 vorhanden?
nein mit mehr als 6 Stimmen.
13. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8,
10 und 11_:
Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu
Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines
Anderen oder Anderer,
den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und
die Tötung mit Überlegung auszuführen,
zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des
Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis
erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der
Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten
Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und
ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der
Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen
betätigt worden, welche einen Anfang oder
Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur
Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?
14. Ist der Angeklagte Willi _Winkler_ schuldig,
zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen
durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu
geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der
Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen,
den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten,
indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?
nein.
15. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 14_:
Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu
Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch
Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu
haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum
3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl
Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung
_nicht_ mit Überlegung ausführten?
ja mit mehr als sieben
Stimmen.
16. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 14 und
Bejahung der Frage zu 15_:
Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 15
bezeichneten Tat vorhanden?
ja.
17. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 14 und
15_:
Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu
Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines
Anderen oder Anderer, den Inspektor Karl Blau
vorsätzlich zu töten und die Tötung mit
Überlegung auszuführen, zu einer Zeit, in welcher
die Verhütung des Verbrechens möglich war,
glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen
zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das
Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit
Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen
begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu
verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche
einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten,
aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens
enthalten?
Berlin, den 5. Juli 1920.
gez. Joel.
gez. Aschner.
Obmann.
gez. Schröder.
als Gerichtsschreiber.
gez. Joel als Vorsitzender.
* * * * *
Nach zweieinhalbstündiger Beratung hatten die Geschworenen gesprochen.
Der Staatsanwalt beantragte:
für Fichtmann die Freisprechung,
für Hoppe zehn Jahre Zuchthaus,
für Winkler drei Jahre Gefängnis.
Das Urteil wurde nach einstündiger Beratung gefällt; dasselbe erging wie
folgt:
2 c. J. 2691. 19
In der Strafsache
gegen
1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max _Fichtmann_ aus Berlin, zur
Zeit in der Strafanstalt Brandenburg a. d. H. in Strafhaft, geboren
am 22. November 1898 in Berlin, mosaisch,
2. den Kaufmann Erwin _Hoppe_, zur Zeit hier in Untersuchungshaft,
geboren am 1. April 1899 in Berlin, religionslos,
3. den Schneidergesellen Willi _Winkler_, zur Zeit hier in
Untersuchungshaft, geboren am 16. September 1899 in Berlin,
evangelisch,
wegen Mordes
hat das Schwurgericht beim Landgericht II in Berlin in der Sitzung
vom 24. Juni bis 5. Juli 1920, an welcher teilgenommen haben:
Landgerichtsrat Dr. _Joel_
als Vorsitzender,
Landgerichtsrat Geh. Justizrat _Bienutta_,
Gerichtsassessor _Siemens_
als beisitzende Richter,
Staatsanwaltschaftsrat Dr. _Ortmann_
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Landgerichtsassistent _Schröder_
als Gerichtsschreiber,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte Kaufmann Erwin _Hoppe_ wird wegen Beihilfe zum
Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen 8 Monate
durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, der Angeklagte
Schneidergeselle Willi _Winkler_ wird wegen Beihilfe zum Totschlag
zu drei Jahren Gefängnis, von denen gleichfalls acht Monate durch
die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, verurteilt.
Der Angeklagte Lederarbeiter Max _Fichtmann_ wird freigesprochen.
Die durch das Verfahren gegen den Angeklagten Fichtmann entstandenen
Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Die übrigen Kosten des
Verfahrens haben die Angeklagten Hoppe und Winkler zu tragen.
Gründe.
Nach dem Spruch der Geschworenen sind die Angeklagten Hoppe und
Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren anderen
Tätern durch Rat oder Tat wissentliche Hilfe dazu geleistet zu
haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919
einen Menschen, den Inspektor Blau, vorsätzlich töteten, indem sie
die Tötung _nicht_ mit Überlegung ausführten. Dem Angeklagten Hoppe
sind mildernde Umstände versagt, dem Angeklagten Winkler solche
zugebilligt worden. Die beiden Angeklagten waren daher Hoppe, gemäß
§§ 212, 49, Winkler gemäß §§ 212 und 213, 49 St.G.B. zu bestrafen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß die aus
politischen Motiven begangene Tötung des Inspektors Blau eine
ungemein brutale Tat und im höchsten Grade gemeingefährlich ist. Es
war daher strenge Ahndung erforderlich, zumal die Angeklagten keine
Reue zeigen. Andererseits war zu erwägen, daß die jugendlichen und
unerfahrenen Angeklagten durch politischen Fanatismus irregeführt
und hierdurch zu ihrer Tat mißleitet worden sind.
Beim Angeklagten _Hoppe_ kommt jedoch strafschärfend hinzu die große
verbrecherische Energie, die er bei der Durchführung der Tat
bewiesen hat. Beim Angeklagten _Winkler_ ist strafmildernd zu
berücksichtigen, daß er offenbar ganz erheblich unter dem Einfluß
des ihm geistig bedeutend überlegenen Angeklagten Hoppe gestanden
hat. Auch ist er noch völlig unbescholten. Ebenso war dem
Angeklagten Hoppe zugute zu rechnen, daß er bisher verhältnismäßig
unbedeutend vorbestraft ist.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hielt das Gericht die
erkannten Strafen für eine ausreichende und angemessene Sühne.
Der Angeklagte Fichtmann ist nach dem Spruch der Geschworenen nicht
schuldig und war daher freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 497, 499 St.P.O., die über die
Anrechnung der Untersuchungshaft auf § 60 St.G.B.
gez. Joel Siemens.
Der beisitzende Richter L.G.R. Geh. J.R. Bienutta ist beurlaubt und
daher verhindert seine Unterschrift beizufügen.
Dies wird gemäß § 275 St.P.O. bescheinigt.
gez. Joel
L.G.R.
Siegel
_Ausgefertigt_
Berlin, den 30. Juli 1920.
Gerichtsschreiber des Landgerichts II.
ANHANG.
I.
Der Spitzel Toifl.
Der Hauptzeuge der letzten Prozeßtage, Spitzel, Aufrührer,
Mädchenverführer (nach Aussage einer Zeugin) heißt nicht etwa Beelzebub,
aber Toifl. Ein unorthographischer Teufel. Ein Opfer des Spitzelsystems
heißt Faust und der Vormund Toifls: Bischof. O unergründliche Ironie des
Zufalls!
Zeuge Toifl ist Spitzel, agent provocateur gewesen. Im Dienst der M. P.
A. Das heißt nicht etwa: Macht praktische Arbeit, sondern
Militärpolitische Abteilung.
Toifl ist Österreicher, immer noch. Obwohl er M. P. A. war. Ein bißchen
glatt und leichtfertig. Seine Moral dreht sich in fettig geölten Angeln.
Patent „Teufel“. Er fühlt sich unglücklich in seiner namenlosen
Alltäglichkeit. Es gilt Bildungs- und gesellschaftliche Hindernisse
wegzuradieren. Die Revolution ist ein günstiger Zufall. Sie bricht
gerade aus, da Toifl anfängt, sich nach einer Karriere umzusehen.
Spionage, denkt er, ist ein Sprungbrett. Er spielt gesellschaftlich die
Rolle eines ehemaligen österreichischen Fähnrichs. Sein Gesicht ist von
jener blassen, blonden Leere, der man unter Umständen die
Fähnrichscharge glauben darf ... Wie er so auftritt, nett, blond, in
dunkelblauem Anzug, und elastische Schritte posiert, macht er einen
braven Eindruck. Typus aufgeweckter Junge.
Bei näherem Zusehen aber knetet er in zappeligen Händen ein
schweißdurchtränktes Taschentuch, kämpft er sich mühsam ein bißchen
Haltung ab. Bemüht, gelassene Eleganz vorzutäuschen, zieht er
kleinbürgerlich sorgfältig die gebügelte Hose hinauf, so oft er sich
setzt. Und man sieht: er ist gar nicht elastisch. Seine Seele schreitet
nur sozusagen auf Gummiabsätzen.
Joseph Roth.
(Neue Berliner Nr. 145, 1920.)
II.
Zum Blau-Prozeß.
Dieser Prozeß wird einst unter den Dokumenten der bürgerlichen Kultur
mit an erster Stelle stehen, – obgleich für das Gericht gerade da das
Interesse aufhörte, wo das Interesse der Allgemeinheit anfing.
Da war der Zeuge Schreiber. Er war, solange er von fürsorglichen
Behörden beschützt und behütet war, ein Zeuge, wie man sich nur einen
Zeugen wünscht. Aber als er gezwungen werden sollte, Aug’ in Aug’ seine
Aussagen zu wiederholen: da war der Zeuge Schreiber in seine heimischen
eidgenössischen Felder entrückt. Auf dringendste Einladung begnügt er
sich nicht, wie sein unerfahrenerer Kollege Toifl mit „Schutz vor den
Kommunisten“: er stellt Bedingungen. Neben einer ganz ansehnlichen
Entschädigung in Schweizer Valuta fordert er die Auszahlung von 4000 M.,
welche ihm nach seiner Angabe die Münchner Polizei schuldet. Und fordert
Vorausbezahlung!
Da war ein Weibsbild, von Lemurenhäßlichkeit und zudem in
Reichswehruniform maskiert. In jedem anderen Falle hätte man sie sofort
eingesponnen; aber hier war der Polizeikommissar Maslack, der es
befürwortete, – und der Untersuchungsrichter Dr. Marquardt erteilte der
Polizeispitzelin Schröder-Mahnke Sprecherlaubnis ohne Aufsicht durch
Gefängnisbeamte! In einem Falle, da zur Isolierung der Angeklagten
besondere Vorsichtsmaßregeln getroffen wurden: da darf man Spitzeln
Akten zeigen, Spitzel in die Gefängnisse schicken, von Spitzeln die Welt
heimsuchen lassen wie von Heuschrecken das Land Ägypten; da ist jedes
Mittel recht.
Und dann sind da die „Mittel“: die lange Kette Blau, Toifl, Strolz,
Acosta, Samson – von den unbekannteren ganz zu schweigen ... und hier
ist die große Lücke, die der Prozeß gelassen hat. Wir alle sehen nur die
Spitzel; wo aber ist die Hand, die sie lenkte? Wo ist der große
Unbekannte, dessen Werkzeuge über die kommunistische Partei herfielen?
Wo ist der Mann, der sie bezahlte: Den Schreiber für die Beseitigung von
Blau, den Toifl für den Raubüberfall auf Orlowsky, den Strolz und Acosta
für das stramme Zufassen?
Hier und gerade hier war das kriminalistische, moralische und politische
Zentrum des ganzen Prozesses, und nur, wenn dieses Dunkel erhellt wurde,
konnte psychologisch die Tat aufgeklärt werden. Und nur dann konnte
festgestellt werden, wer Mörder war und wer den Mord brauchte. Und dann
konnte gezeigt werden, ob der Opfer des großen Unbekannten noch mehr
seien als Hoppe, Winkler und Fichtmann; es galt zu untersuchen, ob nicht
vom Morde an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg, über Leo Jogisches, die
30 Matrosen, Dorenbach und all die Hunderte namenlos Gemordete eine
einzige Linie führt.
Das war aufzuklären!
J. Steinborn.
(Aus der Roten Fahne, Nr. 123 u. 125, 1920.)
III.
Denkschrift des Reichsjustizministers
über die politischen Morde.
Nr. IV 62598 Gr.
Reichstag 4. 12. 23.
verkündet in der 394. Sitzung.
16. Der Polizeiagent Blau.
In der Strafsache gegen Fichtmann und Genossen wegen Ermordung des
Inspektors Blau sind in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht
beim Landgericht I in Berlin vom 24. Juni bis 5. Juli 1920 die
Zeugen Schreiber und Toifl, von denen der erstere sich in der
Schweiz aufhält und zur Verhandlung nicht erschien, letzterer
eidlich vernommen wurde, der Teilnahme an der Ermordung verdächtigt
worden. Die Verdächtigungen entbehren aber jeder Grundlage.
Wegen des Raubüberfalles auf den Diamantenhändler Orlowsky hat vor
dem außerordentlichen Kriegsgericht beim Landgericht II in Berlin
ein Strafverfahren geschwebt, in dem nur Fichtmann und Manske
verurteilt wurden. Toifl wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge
vernommen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat Toifl allerdings an
dem Unternehmen als „Regierungsagent“ teilgenommen. Das Gericht
betonte aber ausdrücklich, daß Toifl _notgedrungen_ die Rolle des
Führers übernehmen mußte, um nicht Verdacht zu erregen und als
Regierungsagent entlarvt zu werden. Und, daß es seinen, wenn auch
uneidlichen Angaben, vollen Glauben geschenkt habe.
Bei dieser Sachlage ist mangels begründeten Verdachtes einer
strafbaren Teilnahme von der Strafverfolgung des Toifl und Schreiber
Abstand genommen worden.
[Illustration: Unterschriften des Blau.]
[Illustration: Bericht des Blau an Leutnant Siebel.]
[Illustration: Brief des Blau mit Mordangebot.]
In der Sammlung
AUSSENSEITER DER GESELLSCHAFT
– DIE VERBRECHEN DER GEGENWART. –
erscheinen in kürzester Zeit folgende Bände:
*Band 1:
ALFRED DÖBLIN DIE BEIDEN FREUNDINNEN UND IHR GIFTMORD
*Band 2:
EGON ERWIN KISCH DER FALL DES GENERALSTABSCHEFS REDL
*Band 3:
EDUARD TRAUTNER DER MORD AM POLIZEIAGENTEN BLAU
*Band 4:
ERNST WEISS DER FALL VUKOBRANKOVICS
Band 5:
PAUL MAYER DER FECHENBACHPROZESS
Band 6:
FRIEDRICH STERNTHAL DER FALL DER RATHENAUMÖRDER
Band 7:
RENÉ SCHICKELE DIE CAILLAUXPROZESSE
Band 8:
IWAN GOLL DER FALL DER GERMAINE BERTON
Band 9:
HENRI BARBUSSE DIE MATROSEN DES SCHWARZEN MEERES
Band 10:
HERMANN UNGAR DER FALL GRUPEN
Band 11:
ARNOLT BRONNEN DIE ERMORDUNG DES BÖRSENMAKLERS F.
Band 12:
KARL OTTEN DER FALL DES HAUPTMANN VON KÖPENICK
Band 13:
OTTO KAUS DER FALL GROSSMANN
Band 14:
EUGEN ORTNER DER FALL DES MASSENMÖRDERS SCHUMANN
Band 15:
KARL FEDERN DER FALL MURRI-BONMARTINI
Band 16:
KURT KERSTEN DER PROZESS GEGEN DIE MOSKAUER SOZIALREVOLUTIONÄRE
Band 17:
MARTIN BERADT DER FALL HASSELBACH
Band 18:
F. A. ANGERMAYER DER FALL DER PARISER AUTOMOBILBANDITEN
Band 19:
WILLY HAAS DER FALL GROSS
Band 20:
ARTHUR HOLITSCHER DER FALL RAVACHOL
Band 21:
JOSEPH ROTH DER FALL HOFRICHTER
Die mit * versehenen Bände sind bereits erschienen.
Ferner Bände von:
MAX BROD, OTTO FLAKE, OSKAR MAURUS FONTANA, WALTER
HASENCLEVER, GEORG KAISER, THOMAS MANN, LEO MATTHIAS, RENÉ
SCHICKELE, JAKOB WASSERMANN, ALFRED WOLFENSTEIN und vielen
Anderen.
OHLENROTH’SCHE BUCHDRUCKEREI ERFURT.
Anmerkungen zur Transkription
Offensichtliche Fehler wurden stillschweigend korrigiert.