„Man inszenierte ein Kesseltreiben; man schob den Kommunisten den

lästigen Blau hin, als Beute; man wollte ihnen die Ausführung eines

Urteils überlassen, das man selbst gefällt hat. Dann hatte man zwei auf

einen Schlag: man war den Blau los und hatte neue kommunistische Greuel!

Die Angeklagten hier sind schuldlos: es sind die Leute, denen man den

Mord zumuten wollte, die Leute, die sich weigerten, ihn auszuführen und

deren Besonnenheit es zu verdanken ist, daß nicht schon in der

Versammlung, nicht schon am Kreuzberg die Tat geschah.“ –

Dr. Weinberg stützte diese Auffassung ausführlichst durch die Ergebnisse

der Beweisaufnahme und durch Parallelen zu anderen Vorfällen der Zeit.

Er legte das Milieu dieser Spitzel bloß: wie Blau den Bomin entlarvte,

Strolz den Blau und Toifl die Schröder-Mahnke; wie in diesen Handlungen

die persönliche Minderwertigkeit und der Konkurrenzneid der Lockspitzel

sich zeige, der ihre Aussagen und Zeugnisse entwerte; und, wie im Falle

Blau, deutlich das Gemeinsame eines Vorgehens, das Auftragmäßige der

verschiedenen parallelen Schritte erkennbar sei. Blau war der ungetreue

Spitzel, der dem Tode verfallene.

Im Gegensatz dazu hatte die Kommunistische Partei keine Veranlassung und

keinen Nutzen vom Tode des Blau:

„Überlegen Sie doch: wenn man den einen Spitzel wegschafft, tritt ein

anderer an seine Stelle; automatisch: ist es da nicht bequemer, den

Entlarvten zu dulden, in Sicherheit zu wiegen und in Schranken zu

halten? Der erkannte Spitzel kann vielleicht noch vorteilhaft sein, in

jedem Fall ist er ungefährlich und häufig sogar ergötzlich. Natürlich:

Deutschland ist groß: man muß den Mann photographieren, die Ortsgruppen

warnen: dann mag er ruhig wo anders auftauchen. Es ist unklug, Spitzel

zu töten.“

Hierauf ging Dr. Weinberg nochmals auf das Verhalten der Angeklagten

ein: wie die Ergebnisse der Voruntersuchung es darstellten und die der

Beweisaufnahme es verändert aufzeigten. Dann bat Dr. S. Weinberg darum,

seine Klienten freizusprechen, gegebenenfalls bei Hoppe die Frage wegen

Unterlassung der Anzeige einer strafbaren Handlung zu bejahen und sprach

die Hoffnung aus, der Prozeß möge wenigstens die Folge haben, die

politische Atmosphäre zu säubern und das maßlose Spitzeltum einzudämmen.

R.-A. Th. Liebknecht nahm hierauf in einstündiger Rede das Wort,

unterstrich die Ausführungen des Vorredners und schloß sich denselben in

jeder Beziehung an. Er wandte sich alsdann der Beteiligung Winklers an

der Tat zu und legte dar, daß diesem Angeklagten irgendeine strafbare

Beteiligung an der Ermordung Blaus durch die Beweisaufnahme nicht

nachgewiesen sei und forderte die Freisprechung desselben. (R.-A. Dr.

Rosenfeld war am Erscheinen verhindert.)

Nach einer kurzen Replik des Staatsanwalts und einigen Worten der

Verteidiger bittet der Angeklagte Hoppe ums Wort und erklärt, daß ihm

selbst nach zehntägiger Verhandlung das Eigentliche der Tat noch

vollkommen dunkel sei; er habe den dringenden Verdacht, diejenigen, die

am meisten hetzten, seien bezahlte Subjekte gewesen und er komme immer

mehr zu der Überzeugung, daß Kommunisten an der ganzen Geschichte gar

nicht beteiligt gewesen seien. Was ihn anbelange, so betone er nochmals,

daß er all sein Wissen gestanden habe und er betone ferner seine

ablehnende Stellung zum individuellen Terror und zur Propaganda der Tat.

Er bäte, die entsprechenden Stellen des Programms der freien

sozialistischen Jugend anzuhören, – und verliest dieselben.

Hierauf folgte die Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den

Vorsitzenden. Die Schuldfragen lauteten:

Fragen an die Geschworenen

in der Strafsache

gegen

1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max _Fichtmann_

2. den Kaufmann (Broschürenverkäufer) Erwin _Hoppe_

3. den Schneidergesellen Willi _Winkler_, sämtlich hier im

Untersuchungsgefängnis.

_Fragen._

_Antworten._

Dabei sind die §§ 307, 308

der Strafprozeßordnung zu

beachten:

§ 307. Der Spruch ist von dem

Obmanne neben den Fragen

niederzuschreiben und von ihm

zu unterzeichnen.

Bei jeder dem Angeklagten

nachteiligen Entscheidung ist

anzugeben, daß dieselbe mit

mehr als sieben Stimmen, bei

Verneinung der mildernden

Umstände, daß dieselben mit

mehr als sechs Stimmen gefaßt

worden sind. Im übrigen darf

das Stimmenverhältnis nicht

angegeben werden.

§ 308. Der Spruch ist im

Sitzungszimmer von dem Obmann

kundzugeben. Der Obmann

spricht die Worte:

„Auf Ehre und Gewissen

bezeuge ich als den Spruch

der Geschworenen“

und verliest die gestellten

Fragen mit den darauf

abgegebenen Antworten.

1. Ist der Angeklagte

Max _Fichtmann_

schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3.

August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit

mehreren Anderen, vorsätzlich einen Menschen, den

Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er

die Tötung mit Überlegung ausführte?

nein.

2. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 1_:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu

Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in

gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren

Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor

Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung

_nicht_ mit Überlegung ausführte?

nein.

3. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 1 und

Bejahung der Frage zu 2_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 2

vorhanden?

4. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1 und

2_:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu

Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch

Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu

haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum

3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl

Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung

mit Überlegung ausführten?

nein.

5. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2

und 4_:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu

Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch

Rat und Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu

haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum

3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl

Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung

_nicht_ mit Überlegung ausführten?

nein.

6. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2

und 4 und Bejahung der Frage zu 5_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 5

bezeichneten Tat vorhanden?

7. Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu

Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in

gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren

Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor

Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung

mit Überlegung ausführte?

nein.

8. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 7_:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu

Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in

gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren

Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor

Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung

_nicht_ mit Überlegung ausführte?

nein.

9. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 7 und

Bejahung der Frage zu 8_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 8

vorhanden?

10. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7 und

8_:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu

Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch

Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu

haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum

3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl

Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung

mit Überlegung ausführten?

nein.

11. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8

und 10_:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu

Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch

Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu

haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum

3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl

Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung

_nicht_ mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben

Stimmen.

12. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8

und 10 und Bejahung der Frage zu 11_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu

11 vorhanden?

nein mit mehr als 6 Stimmen.

13. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8,

10 und 11_:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu

Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines

Anderen oder Anderer,

den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und

die Tötung mit Überlegung auszuführen,

zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des

Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis

erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der

Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten

Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und

ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der

Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen

betätigt worden, welche einen Anfang oder

Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur

Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?

14. Ist der Angeklagte Willi _Winkler_ schuldig,

zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen

durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu

geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der

Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen,

den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten,

indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

15. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 14_:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu

Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch

Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu

haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum

3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl

Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung

_nicht_ mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben

Stimmen.

16. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 14 und

Bejahung der Frage zu 15_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 15

bezeichneten Tat vorhanden?

ja.

17. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 14 und

15_:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu

Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines

Anderen oder Anderer, den Inspektor Karl Blau

vorsätzlich zu töten und die Tötung mit

Überlegung auszuführen, zu einer Zeit, in welcher

die Verhütung des Verbrechens möglich war,

glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen

zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das

Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit

Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen

begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu

verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche

einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten,

aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens

enthalten?

Berlin, den 5. Juli 1920.

gez. Joel.

gez. Aschner.

Obmann.

gez. Schröder.

als Gerichtsschreiber.

gez. Joel als Vorsitzender.

* * * * *

Nach zweieinhalbstündiger Beratung hatten die Geschworenen gesprochen.

Der Staatsanwalt beantragte:

für Fichtmann die Freisprechung,

für Hoppe zehn Jahre Zuchthaus,

für Winkler drei Jahre Gefängnis.

Das Urteil wurde nach einstündiger Beratung gefällt; dasselbe erging wie

folgt:

2 c. J. 2691. 19

In der Strafsache

gegen

1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max _Fichtmann_ aus Berlin, zur

Zeit in der Strafanstalt Brandenburg a. d. H. in Strafhaft, geboren

am 22. November 1898 in Berlin, mosaisch,

2. den Kaufmann Erwin _Hoppe_, zur Zeit hier in Untersuchungshaft,

geboren am 1. April 1899 in Berlin, religionslos,

3. den Schneidergesellen Willi _Winkler_, zur Zeit hier in

Untersuchungshaft, geboren am 16. September 1899 in Berlin,

evangelisch,

wegen Mordes

hat das Schwurgericht beim Landgericht II in Berlin in der Sitzung

vom 24. Juni bis 5. Juli 1920, an welcher teilgenommen haben:

Landgerichtsrat Dr. _Joel_

als Vorsitzender,

Landgerichtsrat Geh. Justizrat _Bienutta_,

Gerichtsassessor _Siemens_

als beisitzende Richter,

Staatsanwaltschaftsrat Dr. _Ortmann_

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Landgerichtsassistent _Schröder_

als Gerichtsschreiber,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte Kaufmann Erwin _Hoppe_ wird wegen Beihilfe zum

Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen 8 Monate

durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, der Angeklagte

Schneidergeselle Willi _Winkler_ wird wegen Beihilfe zum Totschlag

zu drei Jahren Gefängnis, von denen gleichfalls acht Monate durch

die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, verurteilt.

Der Angeklagte Lederarbeiter Max _Fichtmann_ wird freigesprochen.

Die durch das Verfahren gegen den Angeklagten Fichtmann entstandenen

Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Die übrigen Kosten des

Verfahrens haben die Angeklagten Hoppe und Winkler zu tragen.

Gründe.

Nach dem Spruch der Geschworenen sind die Angeklagten Hoppe und

Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren anderen

Tätern durch Rat oder Tat wissentliche Hilfe dazu geleistet zu

haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919

einen Menschen, den Inspektor Blau, vorsätzlich töteten, indem sie

die Tötung _nicht_ mit Überlegung ausführten. Dem Angeklagten Hoppe

sind mildernde Umstände versagt, dem Angeklagten Winkler solche

zugebilligt worden. Die beiden Angeklagten waren daher Hoppe, gemäß

§§ 212, 49, Winkler gemäß §§ 212 und 213, 49 St.G.B. zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß die aus

politischen Motiven begangene Tötung des Inspektors Blau eine

ungemein brutale Tat und im höchsten Grade gemeingefährlich ist. Es

war daher strenge Ahndung erforderlich, zumal die Angeklagten keine

Reue zeigen. Andererseits war zu erwägen, daß die jugendlichen und

unerfahrenen Angeklagten durch politischen Fanatismus irregeführt

und hierdurch zu ihrer Tat mißleitet worden sind.

Beim Angeklagten _Hoppe_ kommt jedoch strafschärfend hinzu die große

verbrecherische Energie, die er bei der Durchführung der Tat

bewiesen hat. Beim Angeklagten _Winkler_ ist strafmildernd zu

berücksichtigen, daß er offenbar ganz erheblich unter dem Einfluß

des ihm geistig bedeutend überlegenen Angeklagten Hoppe gestanden

hat. Auch ist er noch völlig unbescholten. Ebenso war dem

Angeklagten Hoppe zugute zu rechnen, daß er bisher verhältnismäßig

unbedeutend vorbestraft ist.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hielt das Gericht die

erkannten Strafen für eine ausreichende und angemessene Sühne.

Der Angeklagte Fichtmann ist nach dem Spruch der Geschworenen nicht

schuldig und war daher freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 497, 499 St.P.O., die über die

Anrechnung der Untersuchungshaft auf § 60 St.G.B.

gez. Joel Siemens.

Der beisitzende Richter L.G.R. Geh. J.R. Bienutta ist beurlaubt und

daher verhindert seine Unterschrift beizufügen.

Dies wird gemäß § 275 St.P.O. bescheinigt.

gez. Joel

L.G.R.

Siegel

_Ausgefertigt_

Berlin, den 30. Juli 1920.

Gerichtsschreiber des Landgerichts II.

ANHANG.

I.

Der Spitzel Toifl.

Der Hauptzeuge der letzten Prozeßtage, Spitzel, Aufrührer,

Mädchenverführer (nach Aussage einer Zeugin) heißt nicht etwa Beelzebub,

aber Toifl. Ein unorthographischer Teufel. Ein Opfer des Spitzelsystems

heißt Faust und der Vormund Toifls: Bischof. O unergründliche Ironie des

Zufalls!

Zeuge Toifl ist Spitzel, agent provocateur gewesen. Im Dienst der M. P.

A. Das heißt nicht etwa: Macht praktische Arbeit, sondern

Militärpolitische Abteilung.

Toifl ist Österreicher, immer noch. Obwohl er M. P. A. war. Ein bißchen

glatt und leichtfertig. Seine Moral dreht sich in fettig geölten Angeln.

Patent „Teufel“. Er fühlt sich unglücklich in seiner namenlosen

Alltäglichkeit. Es gilt Bildungs- und gesellschaftliche Hindernisse

wegzuradieren. Die Revolution ist ein günstiger Zufall. Sie bricht

gerade aus, da Toifl anfängt, sich nach einer Karriere umzusehen.

Spionage, denkt er, ist ein Sprungbrett. Er spielt gesellschaftlich die

Rolle eines ehemaligen österreichischen Fähnrichs. Sein Gesicht ist von

jener blassen, blonden Leere, der man unter Umständen die

Fähnrichscharge glauben darf ... Wie er so auftritt, nett, blond, in

dunkelblauem Anzug, und elastische Schritte posiert, macht er einen

braven Eindruck. Typus aufgeweckter Junge.

Bei näherem Zusehen aber knetet er in zappeligen Händen ein

schweißdurchtränktes Taschentuch, kämpft er sich mühsam ein bißchen

Haltung ab. Bemüht, gelassene Eleganz vorzutäuschen, zieht er

kleinbürgerlich sorgfältig die gebügelte Hose hinauf, so oft er sich

setzt. Und man sieht: er ist gar nicht elastisch. Seine Seele schreitet

nur sozusagen auf Gummiabsätzen.

Joseph Roth.

(Neue Berliner Nr. 145, 1920.)

II.

Zum Blau-Prozeß.

Dieser Prozeß wird einst unter den Dokumenten der bürgerlichen Kultur

mit an erster Stelle stehen, – obgleich für das Gericht gerade da das

Interesse aufhörte, wo das Interesse der Allgemeinheit anfing.

Da war der Zeuge Schreiber. Er war, solange er von fürsorglichen

Behörden beschützt und behütet war, ein Zeuge, wie man sich nur einen

Zeugen wünscht. Aber als er gezwungen werden sollte, Aug’ in Aug’ seine

Aussagen zu wiederholen: da war der Zeuge Schreiber in seine heimischen

eidgenössischen Felder entrückt. Auf dringendste Einladung begnügt er

sich nicht, wie sein unerfahrenerer Kollege Toifl mit „Schutz vor den

Kommunisten“: er stellt Bedingungen. Neben einer ganz ansehnlichen

Entschädigung in Schweizer Valuta fordert er die Auszahlung von 4000 M.,

welche ihm nach seiner Angabe die Münchner Polizei schuldet. Und fordert

Vorausbezahlung!

Da war ein Weibsbild, von Lemurenhäßlichkeit und zudem in

Reichswehruniform maskiert. In jedem anderen Falle hätte man sie sofort

eingesponnen; aber hier war der Polizeikommissar Maslack, der es

befürwortete, – und der Untersuchungsrichter Dr. Marquardt erteilte der

Polizeispitzelin Schröder-Mahnke Sprecherlaubnis ohne Aufsicht durch

Gefängnisbeamte! In einem Falle, da zur Isolierung der Angeklagten

besondere Vorsichtsmaßregeln getroffen wurden: da darf man Spitzeln

Akten zeigen, Spitzel in die Gefängnisse schicken, von Spitzeln die Welt

heimsuchen lassen wie von Heuschrecken das Land Ägypten; da ist jedes

Mittel recht.

Und dann sind da die „Mittel“: die lange Kette Blau, Toifl, Strolz,

Acosta, Samson – von den unbekannteren ganz zu schweigen ... und hier

ist die große Lücke, die der Prozeß gelassen hat. Wir alle sehen nur die

Spitzel; wo aber ist die Hand, die sie lenkte? Wo ist der große

Unbekannte, dessen Werkzeuge über die kommunistische Partei herfielen?

Wo ist der Mann, der sie bezahlte: Den Schreiber für die Beseitigung von

Blau, den Toifl für den Raubüberfall auf Orlowsky, den Strolz und Acosta

für das stramme Zufassen?

Hier und gerade hier war das kriminalistische, moralische und politische

Zentrum des ganzen Prozesses, und nur, wenn dieses Dunkel erhellt wurde,

konnte psychologisch die Tat aufgeklärt werden. Und nur dann konnte

festgestellt werden, wer Mörder war und wer den Mord brauchte. Und dann

konnte gezeigt werden, ob der Opfer des großen Unbekannten noch mehr

seien als Hoppe, Winkler und Fichtmann; es galt zu untersuchen, ob nicht

vom Morde an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg, über Leo Jogisches, die

30 Matrosen, Dorenbach und all die Hunderte namenlos Gemordete eine

einzige Linie führt.

Das war aufzuklären!

J. Steinborn.

(Aus der Roten Fahne, Nr. 123 u. 125, 1920.)

III.

Denkschrift des Reichsjustizministers

über die politischen Morde.

Nr. IV 62598 Gr.

Reichstag 4. 12. 23.

verkündet in der 394. Sitzung.

16. Der Polizeiagent Blau.

In der Strafsache gegen Fichtmann und Genossen wegen Ermordung des

Inspektors Blau sind in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht

beim Landgericht I in Berlin vom 24. Juni bis 5. Juli 1920 die

Zeugen Schreiber und Toifl, von denen der erstere sich in der

Schweiz aufhält und zur Verhandlung nicht erschien, letzterer

eidlich vernommen wurde, der Teilnahme an der Ermordung verdächtigt

worden. Die Verdächtigungen entbehren aber jeder Grundlage.

Wegen des Raubüberfalles auf den Diamantenhändler Orlowsky hat vor

dem außerordentlichen Kriegsgericht beim Landgericht II in Berlin

ein Strafverfahren geschwebt, in dem nur Fichtmann und Manske

verurteilt wurden. Toifl wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge

vernommen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat Toifl allerdings an

dem Unternehmen als „Regierungsagent“ teilgenommen. Das Gericht

betonte aber ausdrücklich, daß Toifl _notgedrungen_ die Rolle des

Führers übernehmen mußte, um nicht Verdacht zu erregen und als

Regierungsagent entlarvt zu werden. Und, daß es seinen, wenn auch

uneidlichen Angaben, vollen Glauben geschenkt habe.

Bei dieser Sachlage ist mangels begründeten Verdachtes einer

strafbaren Teilnahme von der Strafverfolgung des Toifl und Schreiber

Abstand genommen worden.

[Illustration: Unterschriften des Blau.]

[Illustration: Bericht des Blau an Leutnant Siebel.]

[Illustration: Brief des Blau mit Mordangebot.]

In der Sammlung

AUSSENSEITER DER GESELLSCHAFT

– DIE VERBRECHEN DER GEGENWART. –

erscheinen in kürzester Zeit folgende Bände:

*Band 1:

ALFRED DÖBLIN DIE BEIDEN FREUNDINNEN UND IHR GIFTMORD

*Band 2:

EGON ERWIN KISCH DER FALL DES GENERALSTABSCHEFS REDL

*Band 3:

EDUARD TRAUTNER DER MORD AM POLIZEIAGENTEN BLAU

*Band 4:

ERNST WEISS DER FALL VUKOBRANKOVICS

Band 5:

PAUL MAYER DER FECHENBACHPROZESS

Band 6:

FRIEDRICH STERNTHAL DER FALL DER RATHENAUMÖRDER

Band 7:

RENÉ SCHICKELE DIE CAILLAUXPROZESSE

Band 8:

IWAN GOLL DER FALL DER GERMAINE BERTON

Band 9:

HENRI BARBUSSE DIE MATROSEN DES SCHWARZEN MEERES

Band 10:

HERMANN UNGAR DER FALL GRUPEN

Band 11:

ARNOLT BRONNEN DIE ERMORDUNG DES BÖRSENMAKLERS F.

Band 12:

KARL OTTEN DER FALL DES HAUPTMANN VON KÖPENICK

Band 13:

OTTO KAUS DER FALL GROSSMANN

Band 14:

EUGEN ORTNER DER FALL DES MASSENMÖRDERS SCHUMANN

Band 15:

KARL FEDERN DER FALL MURRI-BONMARTINI

Band 16:

KURT KERSTEN DER PROZESS GEGEN DIE MOSKAUER SOZIALREVOLUTIONÄRE

Band 17:

MARTIN BERADT DER FALL HASSELBACH

Band 18:

F. A. ANGERMAYER DER FALL DER PARISER AUTOMOBILBANDITEN

Band 19:

WILLY HAAS DER FALL GROSS

Band 20:

ARTHUR HOLITSCHER DER FALL RAVACHOL

Band 21:

JOSEPH ROTH DER FALL HOFRICHTER

Die mit * versehenen Bände sind bereits erschienen.

Ferner Bände von:

MAX BROD, OTTO FLAKE, OSKAR MAURUS FONTANA, WALTER

HASENCLEVER, GEORG KAISER, THOMAS MANN, LEO MATTHIAS, RENÉ

SCHICKELE, JAKOB WASSERMANN, ALFRED WOLFENSTEIN und vielen

Anderen.

OHLENROTH’SCHE BUCHDRUCKEREI ERFURT.

Anmerkungen zur Transkription

Offensichtliche Fehler wurden stillschweigend korrigiert.

Der Mord am Polizeiagenten Blau · 第 8 / 8 段