Am 13. März 1920 eroberte _Kapp_ mit Baltikumern durch einen Handstreich
Berlin.
Der einsetzende Generalstreik zwang ihn zum Rücktritt und zur Flucht. In
Abwehr des Kapp-Putsches wurden von links, abgesehen von den in
Straßenkämpfen und Tumulten Umgekommenen, nur zwei Menschen willkürlich
umgebracht. Im Verlauf des Putsches wurden von Rechts 74 Menschen
willkürlich umgebracht. Daß Kapp intellektueller Urheber der 74
politischen Morde ist, ergibt sich aus folgender Verordnung (Nr. 19):
»Die Rädelsführer, die sich der in der Verordnung zur Sicherung
volkswirtschaftlicher Betriebe und in der Verordnung zum Schutz des
Arbeitswesens unter Strafe gestellten Handlungen schuldig machen,
desgleichen die Streikposten, werden mit dem Tode bestraft. Diese
Verordnung tritt am 17. März 1920, 4 Uhr nachmittags, in Kraft. Der
Reichskanzler, gez. Kapp«.
Ferner drahtete er an alle Truppenteile (vgl. Brammer: »Fünf Tage
Militärdiktatur«, S. 21):
»Bitte allen Führern bekanntzugeben, daß ich jede entschlossene
Dienstauffassung, auch wenn sie im Zwange der Not gegen einzelne
bisherige Bestimmungen verstoßen sollte, persönlich decke. Es kommt mir
ganz besonders darauf an, daß jeder Deutsche und insbesondere jeder
militärische Führer künftig verantwortungsfreudig mehr leiste als der
tote Buchstabe seiner Pflicht bisher gebot.«
Kapp flüchtete nach Schweden, stellte sich dann aber freiwillig, wurde
sofort wegen einer Operation von der Untersuchungshaft befreit und starb
am 13. Juni 1922 an einem Krebsleiden. Sein Rittergut war seinem Sohn
zur Bewirtschaftung übergeben worden, obwohl Kapps Vermögen angeblich
beschlagnahmt worden war. (Antwort des preußischen
Landwirtschaftsministers auf eine Anfrage, »Berliner Tageblatt«, 4.
Oktober 1921.) Frau Kapp bezieht von der Landschaft eine Rente.
(Preußischer Pressedienst, 12. Januar 1922.)
Das Verfahren gegen _Lettow-Vorbeck_ wurde eingestellt. Als einziger
Kapp-Anhänger wurde v. _Jagow_ zu 5 Jahren Festung verurteilt. General
_Lüttwitz_ hat später sogar von der Regierung eine Pension gefordert.
Auf eine diesbezügliche Anfrage (Reichstag, 14. Februar 1922) hat die
Regierung erklärt, da die Akten noch nicht vorlägen, könne eine Antwort
nicht erteilt werden.
Die Anhänger Kapps, die in höheren Posten der Verwaltung und des Heeres
standen, wurden darin belassen. Die meisten Führer des Kapp-Putsches
haben sich über ein Jahr in München und Umgebung aufgehalten.
(Reichskanzler Dr. Wirth, 15. September 1921.)
Kapitän Ehrhardt wurde zuerst mit voller gesetzlicher Pension entlassen.
Man wagte nicht, gegen ihn vorzugehen. (Vgl. »Vossische Zeitung«, 23.
Oktober 1920.) Erst später wurde ein Haftbefehl gegen ihn wenigstens
offiziell erlassen. Während dieser Zeit konnte er noch mit dem Münchener
Polizeipräsidenten _Pöhner_ »wegen Unterbringung einzelner Gruppen
seiner Leute« verhandeln. (Staatssekretär Dr. Schweyer im bayrischen
Landtagsausschuß, 17. September 1921.)
Seinen 3000 Soldaten von der Marinebrigade war für die Zeit des Putsches
eine tägliche Zulage von 7 M. und für den Sturz der Ebertregierung eine
Extrabelohnung von 50 M. von der Kappregierung versprochen worden. Die
Ebertregierung zahlte diese Summe von 16_000 Goldmark (nach dem
damaligen Stand berechnet) aus. (Vgl. Rudolf Mann, »Mit Ehrhardt durch
Deutschland«, Seite 168 und 206.)
Keiner der durch Kapp verursachten Morde ist gesühnt. Gegen die
Kappanhänger wurde nicht wie gegen die Räterepublikaner eine
Sondergerichtsbarkeit ins Leben gerufen. Das zuständige ordentliche
Gericht, das Reichsgericht hat so langsam gearbeitet, daß infolge der
Amnestie die meisten Teilnehmer des Kapp-Putsches nicht einmal in
Untersuchung genommen wurden.
Das größte Unrecht, das nach der Niederwerfung des Kapp-Putsches
geschehen ist, besteht in der Art der Durchführung der Amnestie. Sie
sollte nur die dummen Mitläufer von der Verantwortung befreien. Die
Führer, die Urheber, die Anstifter sollten nicht darunterfallen. Daher
wurde von den Gerichten, selbst bei den meisten Generalen und Ministern
die Führereigenschaft verneint. Bei den gleichzeitigen Ausschreitungen
der Arbeiterschaft dagegen wurde die Führereigenschaft selbst einfachen
Parteifunktionären zuerkannt, so daß man sie trotz der Amnestie
verurteilen konnte.
Das Reichsgericht nimmt nur neun Führer an. Welche Heroen der Tatkraft
müssen sie gewesen sein, um allein fast ein ganzes Reich acht Tage lang
zu beherrschen! Von 775 beteiligten Offizieren ist keiner bestraft
worden. Sie waren alle keine Führer, nur Mitläufer. Keiner der Offiziere
hat Verantwortungsfreudigkeit genug gehabt, gegen diese Bezeichnung zu
protestieren. Keiner hat erklärt: Wenn man mir nachsagt, daß ich bei
einem so verantwortungsvollen Schritt, wie eine Rebellion, nur ein
Mitläufer war, wenn man von mir behauptet, daß ich eine solche Handlung
aus Blindheit mitmache, meine Pflicht nicht kenne, so leugnet man mein
Führertum, meine Offiziersqualifikation überhaupt. Ich stehe zu meiner
Tat. Ein einziger -- Zivilist -- hat es gewagt, so zu handeln -- nachdem
er im Ausland in Sicherheit war. Und als Kapp sich freiwillig stellte,
tat er es nur, weil er nach dem Vorgang des Jagowprozesses wußte, daß er
keine oder fast keine Strafe zu erwarten hatte.
Eine weitere Ungerechtigkeit der damals gewährten Amnestie besteht
darin, daß sie sich nur auf die gegen _das Reich_ gerichteten
Unternehmen bezog. Dagegen galt die bayrische Räterepublik als ein nur
gegen Bayern gerichtetes Unternehmen, obwohl die Räterepublik die
Beziehungen zum Reich abgebrochen hatte und dem bayrischen Gesandten
Weisung gegeben hatte, seinen Posten zu verlassen. So wurden die
Räterepublikaner eingesperrt, die Kappanhänger amnestiert.
Interessant ist übrigens, daß eine gelegentlich des Kapp-Putsches
herausgegebene Verordnung des Reichspräsidenten _Ebert_ vom 19. März
1920 »zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«,
welche außerordentliche Kriegsgerichte einsetzte, sich nicht gegen Kapp
und seine Anhänger richtete, sondern gegen die bei der Niederwerfung des
Kapp-Putsches entstandenen kleineren Unruhen von Links. Obwohl der
Kapp-Putsch eine viel größere Ausdehnung besessen hatte, wurde gegen ihn
nicht mit Hilfe der Sondergerichtsbarkeit eingeschritten. (Vgl. Halle,
Sondergerichtsbarkeit.)
Die folgenden Tabellen zeigen das Schicksal der Anhänger und Führer beim
Kapp-Putsch und bei der bayrischen Räterepublik.