Der Kapp-Putsch

Am 13. März 1920 eroberte _Kapp_ mit Baltikumern durch einen Handstreich

Berlin.

Der einsetzende Generalstreik zwang ihn zum Rücktritt und zur Flucht. In

Abwehr des Kapp-Putsches wurden von links, abgesehen von den in

Straßenkämpfen und Tumulten Umgekommenen, nur zwei Menschen willkürlich

umgebracht. Im Verlauf des Putsches wurden von Rechts 74 Menschen

willkürlich umgebracht. Daß Kapp intellektueller Urheber der 74

politischen Morde ist, ergibt sich aus folgender Verordnung (Nr. 19):

»Die Rädelsführer, die sich der in der Verordnung zur Sicherung

volkswirtschaftlicher Betriebe und in der Verordnung zum Schutz des

Arbeitswesens unter Strafe gestellten Handlungen schuldig machen,

desgleichen die Streikposten, werden mit dem Tode bestraft. Diese

Verordnung tritt am 17. März 1920, 4 Uhr nachmittags, in Kraft. Der

Reichskanzler, gez. Kapp«.

Ferner drahtete er an alle Truppenteile (vgl. Brammer: »Fünf Tage

Militärdiktatur«, S. 21):

»Bitte allen Führern bekanntzugeben, daß ich jede entschlossene

Dienstauffassung, auch wenn sie im Zwange der Not gegen einzelne

bisherige Bestimmungen verstoßen sollte, persönlich decke. Es kommt mir

ganz besonders darauf an, daß jeder Deutsche und insbesondere jeder

militärische Führer künftig verantwortungsfreudig mehr leiste als der

tote Buchstabe seiner Pflicht bisher gebot.«

Kapp flüchtete nach Schweden, stellte sich dann aber freiwillig, wurde

sofort wegen einer Operation von der Untersuchungshaft befreit und starb

am 13. Juni 1922 an einem Krebsleiden. Sein Rittergut war seinem Sohn

zur Bewirtschaftung übergeben worden, obwohl Kapps Vermögen angeblich

beschlagnahmt worden war. (Antwort des preußischen

Landwirtschaftsministers auf eine Anfrage, »Berliner Tageblatt«, 4.

Oktober 1921.) Frau Kapp bezieht von der Landschaft eine Rente.

(Preußischer Pressedienst, 12. Januar 1922.)

Das Verfahren gegen _Lettow-Vorbeck_ wurde eingestellt. Als einziger

Kapp-Anhänger wurde v. _Jagow_ zu 5 Jahren Festung verurteilt. General

_Lüttwitz_ hat später sogar von der Regierung eine Pension gefordert.

Auf eine diesbezügliche Anfrage (Reichstag, 14. Februar 1922) hat die

Regierung erklärt, da die Akten noch nicht vorlägen, könne eine Antwort

nicht erteilt werden.

Die Anhänger Kapps, die in höheren Posten der Verwaltung und des Heeres

standen, wurden darin belassen. Die meisten Führer des Kapp-Putsches

haben sich über ein Jahr in München und Umgebung aufgehalten.

(Reichskanzler Dr. Wirth, 15. September 1921.)

Kapitän Ehrhardt wurde zuerst mit voller gesetzlicher Pension entlassen.

Man wagte nicht, gegen ihn vorzugehen. (Vgl. »Vossische Zeitung«, 23.

Oktober 1920.) Erst später wurde ein Haftbefehl gegen ihn wenigstens

offiziell erlassen. Während dieser Zeit konnte er noch mit dem Münchener

Polizeipräsidenten _Pöhner_ »wegen Unterbringung einzelner Gruppen

seiner Leute« verhandeln. (Staatssekretär Dr. Schweyer im bayrischen

Landtagsausschuß, 17. September 1921.)

Seinen 3000 Soldaten von der Marinebrigade war für die Zeit des Putsches

eine tägliche Zulage von 7 M. und für den Sturz der Ebertregierung eine

Extrabelohnung von 50 M. von der Kappregierung versprochen worden. Die

Ebertregierung zahlte diese Summe von 16_000 Goldmark (nach dem

damaligen Stand berechnet) aus. (Vgl. Rudolf Mann, »Mit Ehrhardt durch

Deutschland«, Seite 168 und 206.)

Keiner der durch Kapp verursachten Morde ist gesühnt. Gegen die

Kappanhänger wurde nicht wie gegen die Räterepublikaner eine

Sondergerichtsbarkeit ins Leben gerufen. Das zuständige ordentliche

Gericht, das Reichsgericht hat so langsam gearbeitet, daß infolge der

Amnestie die meisten Teilnehmer des Kapp-Putsches nicht einmal in

Untersuchung genommen wurden.

Das größte Unrecht, das nach der Niederwerfung des Kapp-Putsches

geschehen ist, besteht in der Art der Durchführung der Amnestie. Sie

sollte nur die dummen Mitläufer von der Verantwortung befreien. Die

Führer, die Urheber, die Anstifter sollten nicht darunterfallen. Daher

wurde von den Gerichten, selbst bei den meisten Generalen und Ministern

die Führereigenschaft verneint. Bei den gleichzeitigen Ausschreitungen

der Arbeiterschaft dagegen wurde die Führereigenschaft selbst einfachen

Parteifunktionären zuerkannt, so daß man sie trotz der Amnestie

verurteilen konnte.

Das Reichsgericht nimmt nur neun Führer an. Welche Heroen der Tatkraft

müssen sie gewesen sein, um allein fast ein ganzes Reich acht Tage lang

zu beherrschen! Von 775 beteiligten Offizieren ist keiner bestraft

worden. Sie waren alle keine Führer, nur Mitläufer. Keiner der Offiziere

hat Verantwortungsfreudigkeit genug gehabt, gegen diese Bezeichnung zu

protestieren. Keiner hat erklärt: Wenn man mir nachsagt, daß ich bei

einem so verantwortungsvollen Schritt, wie eine Rebellion, nur ein

Mitläufer war, wenn man von mir behauptet, daß ich eine solche Handlung

aus Blindheit mitmache, meine Pflicht nicht kenne, so leugnet man mein

Führertum, meine Offiziersqualifikation überhaupt. Ich stehe zu meiner

Tat. Ein einziger -- Zivilist -- hat es gewagt, so zu handeln -- nachdem

er im Ausland in Sicherheit war. Und als Kapp sich freiwillig stellte,

tat er es nur, weil er nach dem Vorgang des Jagowprozesses wußte, daß er

keine oder fast keine Strafe zu erwarten hatte.

Eine weitere Ungerechtigkeit der damals gewährten Amnestie besteht

darin, daß sie sich nur auf die gegen _das Reich_ gerichteten

Unternehmen bezog. Dagegen galt die bayrische Räterepublik als ein nur

gegen Bayern gerichtetes Unternehmen, obwohl die Räterepublik die

Beziehungen zum Reich abgebrochen hatte und dem bayrischen Gesandten

Weisung gegeben hatte, seinen Posten zu verlassen. So wurden die

Räterepublikaner eingesperrt, die Kappanhänger amnestiert.

Interessant ist übrigens, daß eine gelegentlich des Kapp-Putsches

herausgegebene Verordnung des Reichspräsidenten _Ebert_ vom 19. März

1920 »zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«,

welche außerordentliche Kriegsgerichte einsetzte, sich nicht gegen Kapp

und seine Anhänger richtete, sondern gegen die bei der Niederwerfung des

Kapp-Putsches entstandenen kleineren Unruhen von Links. Obwohl der

Kapp-Putsch eine viel größere Ausdehnung besessen hatte, wurde gegen ihn

nicht mit Hilfe der Sondergerichtsbarkeit eingeschritten. (Vgl. Halle,

Sondergerichtsbarkeit.)

Die folgenden Tabellen zeigen das Schicksal der Anhänger und Führer beim

Kapp-Putsch und bei der bayrischen Räterepublik.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 90 / 146 题