Nach der Ermordung Eisners übernahm der bayrische Zentralrat die Macht
und erklärte am 7. April 1919 die Räterepublik. Während ihrer Dauer
wurden zwölf Menschen willkürlich umgebracht. Das Ministerium bildete
sich in Bamberg neu, sammelte Truppen und eroberte am 1. Mai München.
Dabei wurden 457 Menschen willkürlich umgebracht. (Vgl. Seite 113.)
Zur Aburteilung der Räterepublikaner wurden Sondergerichte, die
sogenannten bayrischen Volksgerichte vom 12. Juli 1919 geschaffen. Diese
sind so ziemlich für alle politischen Delikte zuständig. Sie bedeuten
eine juristische Neuerung, da für Hoch- und Landesverrat das
Reichsgericht zuständig sein sollte. Obwohl das beschleunigte Verfahren
dieser Gerichte und das Fehlen der üblichen Rechtskautelen die Gefahren
eines Justizirrtums erheblich vergrößern, sind hier alle Rechtsmittel
ausgeschlossen. Gegen die Urteile dieser Gerichte gibt es weder Revision
noch Berufung, auch die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nicht
statt. Ein Rechtsirrtum kann und soll also nicht wieder gut gemacht
werden. (Vgl. Felix Halle, Deutsche Sondergerichtsbarkeit, Berlin 1922.)
Nach einer amtlichen Auskunft des bayrischen Bevollmächtigten von
Nüßlein im Rechtsausschuß des Reichstags wurden wegen Beteiligung an der
Rätebewegung 2209 Personen verurteilt, davon 65 zu Zuchthaus, 1737 zu
Gefängnis, 407 zu Festung. (Kuttner, Warum versagt die Justiz, p. 61.)
Nach der bayrischen Staatszeitung vom 20. Februar 1920 waren bis zum 20.
Februar 1920 (also in einem halben Jahr) von den 25 Volksgerichten 5233
Strafprozesse erledigt worden. So rasch arbeiten die bayrischen
Volksgerichte. Von den 12 Morden der Räterepublik wurden 11 gesühnt, die
wesentlichen Führer teils willkürlich, teils gesetzlich (Leviné)
getötet.