Im Januar 1919 hatten revolutionäre Arbeiter sich des Vorwärtsgebäudes
bemächtigt. Die Regierungstruppen belagerten das Haus. Die
Vorwärtsbesatzung schickte am 11. Januar frühmorgens als Parlamentäre,
durch entsprechende Abzeichen kenntlich und natürlich unbewaffnet,
folgende Leute:
Redakteur Wolfgang _Fernbach_, Walter _Heise_, Werner _Möller_, Karl
_Grubusch_, Erich _Kluge_, Arthur _Schötler_, _Wackermann_.
Fernbach gehörte nicht zur Besatzung. Er war erst am Nachmittag des 10.
in das Gebäude gegangen, um jemand zu besuchen, und konnte wegen der
Absperrung nicht mehr heraus. Die sieben Parlamentäre wurden in die
Dragonerkaserne in der Belle-Alliance-Straße 6 abgeführt und morgens 10
Uhr erschossen. Nach der Meldung des Oberlts. v. Carnap an den Vater des
erschossenen Fernbach wurden sie von eingedrungenen Soldaten gelyncht,
obwohl sie waffenlos waren, ohne daß v. Carnap und der gleichfalls
anwesende Major _Franz v. Stephani_ irgend etwas dagegen machen konnten.
Major von Stephani dagegen schrieb an Frau Fernbach:
»Fernbach hat sich mit unter den Spartakus-Anhängern befunden, die mit
der Waffe in der Hand aus dem Vorwärts herausgeholt wurden und bei denen
Dumdumgeschosse vorgefunden wurden. Sie hatten demgemäß während der
Kampfhandlung ihr Leben verwirkt und der Tod hat durch Erschießen
stattgefunden.«
Auch diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen. Im
Ledebourprozeß hat Graf Westarp, der die Belagerung leitete, am 23. Mai
1919 als Zeuge vernommen, ausdrücklich erklärt, daß die sieben als
Parlamentäre kenntlich waren, nicht mit der Waffe in der Hand ergriffen
wurden und natürlich auch keine Dumdumgeschosse gehabt hatten. Auch
Major von Stephani hat seine Behauptungen selbst später vor dem ersten
Gardedivisionsgericht zurückgezogen (Erklärung des Kriegsgerichtsrates
Hierholzer). Der wirkliche Vorgang war nach den übereinstimmenden, bei
den Gerichtsakten befindlichen Aussagen des Soldaten Wilhelm Helms, des
Soldaten Georg Schickram, der der ganzen Erschießung beiwohnte, des
Sanitätsgefreiten Hans Stettin und des Soldaten Willi Köhn, schließlich
den eigenen Aussagen v. Stephanis im Untersuchungsausschuß der preuß.
Landesversammlung vom 3. Juni 1919 (vgl. den amtlichen Bericht, Seite
48 und 49), daß Stephani selbst den Befehl zur Erschießung gegeben hat.
Er berief sich dabei auf einen angeblichen Regierungsbefehl, der jedoch
von der Regierung dementiert wurde (Aussage des Kriegsgerichtsrats
Hierholzer vor dem Gericht der 1. Garde-Division, Reichswehrbrigade 3,
Potsdam). Sogar die Namen von zwei der exekutierenden Soldaten,
Wachtmeister Otto _Weber_, Feldkolonne 40, Staffelstab 10, Hannover, und
Gefreiter Erich _Selzer_, Infanterieregiment 21 in Rudolstadt sind
bekannt. Den sieben Toten waren die Schuhe und Kopfbedeckungen gestohlen
(Bekundungen von Fernbach senior). Die Leiche des Möller wies (Bekundung
der Frau Möller) zwei Bajonettstiche auf. Außerdem war ihm die linke
Gesichtshälfte eingeschlagen. Auf eine Eingabe von Fernbach sen. vom 29.
Januar 1919 erklärte die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit sei
erledigt. Fernbachs Vater stellte am 26. März 1919 Strafantrag gegen
Stephani wegen Mordes. Erst am 31. Januar 1920 teilte ihm das Gericht
der Garde-Kav.-Div. in Potsdam mit, daß das Verfahren gegen Stephani
wegen Ueberschreitung der Dienstgewalt demnächst stattfinden werde. Dies
geschah aber nicht. Infolge Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit kamen
die Akten am 10. Oktober 1920 an die Staatsanwaltschaft Berlin. Der
Staatsanwaltschaftsrat vom Landgericht II, Dr. Ortmann, lehnte den Erlaß
eines Haftbefehls gegen v. Stephani ab. Stephani wurde sogar weiter im
Dienst verwendet und war bei den Kämpfen um München dabei (Sitzung des
Untersuchungsausschusses der Landesversammlung vom 6. Mai 1919). Am 14.
Juli 1921 hat das Landgericht II, gez. Hartmann, Siemens, Dr. Fränkel,
die Beschuldigten v. Stephani, Weber und Seltzer »aus dem tatsächlichen
Grunde mangelnden Beweises außer Verfolgung gesetzt.« Die Privatklage
Fernbachs gegen v. Stephani wurde am 20. Dezember 1920 abgewiesen. Im
März 1922 wurde sein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kriegsminister
vom Landgericht I dem Grunde nach als berechtigt anerkannt. Bei den
Klagen von fünf andern Hinterbliebenen verlangt der Fiskus den
Identitätsnachweis. (Abschriften der Aussagen und Akten sind in meinem
Besitz.)