Die Vorwärtsparlamentäre

Im Januar 1919 hatten revolutionäre Arbeiter sich des Vorwärtsgebäudes

bemächtigt. Die Regierungstruppen belagerten das Haus. Die

Vorwärtsbesatzung schickte am 11. Januar frühmorgens als Parlamentäre,

durch entsprechende Abzeichen kenntlich und natürlich unbewaffnet,

folgende Leute:

Redakteur Wolfgang _Fernbach_, Walter _Heise_, Werner _Möller_, Karl

_Grubusch_, Erich _Kluge_, Arthur _Schötler_, _Wackermann_.

Fernbach gehörte nicht zur Besatzung. Er war erst am Nachmittag des 10.

in das Gebäude gegangen, um jemand zu besuchen, und konnte wegen der

Absperrung nicht mehr heraus. Die sieben Parlamentäre wurden in die

Dragonerkaserne in der Belle-Alliance-Straße 6 abgeführt und morgens 10

Uhr erschossen. Nach der Meldung des Oberlts. v. Carnap an den Vater des

erschossenen Fernbach wurden sie von eingedrungenen Soldaten gelyncht,

obwohl sie waffenlos waren, ohne daß v. Carnap und der gleichfalls

anwesende Major _Franz v. Stephani_ irgend etwas dagegen machen konnten.

Major von Stephani dagegen schrieb an Frau Fernbach:

»Fernbach hat sich mit unter den Spartakus-Anhängern befunden, die mit

der Waffe in der Hand aus dem Vorwärts herausgeholt wurden und bei denen

Dumdumgeschosse vorgefunden wurden. Sie hatten demgemäß während der

Kampfhandlung ihr Leben verwirkt und der Tod hat durch Erschießen

stattgefunden.«

Auch diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen. Im

Ledebourprozeß hat Graf Westarp, der die Belagerung leitete, am 23. Mai

1919 als Zeuge vernommen, ausdrücklich erklärt, daß die sieben als

Parlamentäre kenntlich waren, nicht mit der Waffe in der Hand ergriffen

wurden und natürlich auch keine Dumdumgeschosse gehabt hatten. Auch

Major von Stephani hat seine Behauptungen selbst später vor dem ersten

Gardedivisionsgericht zurückgezogen (Erklärung des Kriegsgerichtsrates

Hierholzer). Der wirkliche Vorgang war nach den übereinstimmenden, bei

den Gerichtsakten befindlichen Aussagen des Soldaten Wilhelm Helms, des

Soldaten Georg Schickram, der der ganzen Erschießung beiwohnte, des

Sanitätsgefreiten Hans Stettin und des Soldaten Willi Köhn, schließlich

den eigenen Aussagen v. Stephanis im Untersuchungsausschuß der preuß.

Landesversammlung vom 3. Juni 1919 (vgl. den amtlichen Bericht, Seite

48 und 49), daß Stephani selbst den Befehl zur Erschießung gegeben hat.

Er berief sich dabei auf einen angeblichen Regierungsbefehl, der jedoch

von der Regierung dementiert wurde (Aussage des Kriegsgerichtsrats

Hierholzer vor dem Gericht der 1. Garde-Division, Reichswehrbrigade 3,

Potsdam). Sogar die Namen von zwei der exekutierenden Soldaten,

Wachtmeister Otto _Weber_, Feldkolonne 40, Staffelstab 10, Hannover, und

Gefreiter Erich _Selzer_, Infanterieregiment 21 in Rudolstadt sind

bekannt. Den sieben Toten waren die Schuhe und Kopfbedeckungen gestohlen

(Bekundungen von Fernbach senior). Die Leiche des Möller wies (Bekundung

der Frau Möller) zwei Bajonettstiche auf. Außerdem war ihm die linke

Gesichtshälfte eingeschlagen. Auf eine Eingabe von Fernbach sen. vom 29.

Januar 1919 erklärte die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit sei

erledigt. Fernbachs Vater stellte am 26. März 1919 Strafantrag gegen

Stephani wegen Mordes. Erst am 31. Januar 1920 teilte ihm das Gericht

der Garde-Kav.-Div. in Potsdam mit, daß das Verfahren gegen Stephani

wegen Ueberschreitung der Dienstgewalt demnächst stattfinden werde. Dies

geschah aber nicht. Infolge Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit kamen

die Akten am 10. Oktober 1920 an die Staatsanwaltschaft Berlin. Der

Staatsanwaltschaftsrat vom Landgericht II, Dr. Ortmann, lehnte den Erlaß

eines Haftbefehls gegen v. Stephani ab. Stephani wurde sogar weiter im

Dienst verwendet und war bei den Kämpfen um München dabei (Sitzung des

Untersuchungsausschusses der Landesversammlung vom 6. Mai 1919). Am 14.

Juli 1921 hat das Landgericht II, gez. Hartmann, Siemens, Dr. Fränkel,

die Beschuldigten v. Stephani, Weber und Seltzer »aus dem tatsächlichen

Grunde mangelnden Beweises außer Verfolgung gesetzt.« Die Privatklage

Fernbachs gegen v. Stephani wurde am 20. Dezember 1920 abgewiesen. Im

März 1922 wurde sein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kriegsminister

vom Landgericht I dem Grunde nach als berechtigt anerkannt. Bei den

Klagen von fünf andern Hinterbliebenen verlangt der Fiskus den

Identitätsnachweis. (Abschriften der Aussagen und Akten sind in meinem

Besitz.)

Vier Jahre Politischer Mord · 第 14 / 146 题