Tätigkeitsgebiet fallenden Angelegenheiten selbständig unter eigener
Verantwortung ihrer Leiter und Vorsitzenden. Diese können jedoch
solche Angelegenheiten, insbesondere Fragen von grundsätzlicher oder
allgemeiner Bedeutung, jederzeit nach eigenem Ermessen vor den Vorstand
bringen, wie ebenso der geschäftsführende Vorstand aus gleichen Gründen
seine Mitentschließung fordern kann.
IV. Hauptversammlung
§ 10.
In der Regel findet aller fünf Jahre die Hauptversammlung statt.
Die Berufung außerordentlicher Hauptversammlungen beschließt der
Gesamt-Vorstand selbständig oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.
Zeit, Ort und Tagesordnung einer Hauptversammlung sind spätestens zwei
Wochen vorher durch Veröffentlichung in der »Sächsischen Staatszeitung«
und tunlichst in den Mitteilungen bekanntzugeben.
§ 11.
1. Dem geschäftsführenden Vorstand liegt ob:
die Leitung und Geschäftsführung des Landesvereins;
die Kassen- und Vermögensverwaltung.
2. Dem Gesamt-Vorstand liegt ob:
Die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Fragen aus
dem Arbeitsgebiet des Landesvereins, soweit sie nicht den
Hauptgruppen oder Abteilungen zugewiesen sind, die Prüfung
und Richtigsprechung des vom geschäftsführenden Vorstand
erstatteten Jahres- und Kassenberichts.
3. Die Hauptversammlung der Mitglieder des Landesvereins
(§ 4) wählt den Gesamt-Vorstand, beschließt über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§ 19).
§ 12.
Über die Verhandlungen der Vereinsorgane und die von ihnen gefaßten
Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden
und dem Schriftführer nach Vorlesen zu unterzeichnen sind.
§ 13.
Sitzungen können gegebenenfalls auch nach Orten außerhalb Dresdens
einberufen werden.
V. Hauptgruppen und besondere Ausschüsse
§ 14.
An der Spitze jeder Hauptgruppe (§ 1) stehen ein Leiter (Vorsitzender)
sowie dessen Stellvertreter. Dem Leiter (Vorsitzenden) steht es zu,
Mitglieder des Landesvereins als Gruppenmitarbeiter hinzuzuziehen.
§ 15.
Für größere und einheitliche Arbeiten können vom Gesamt-Vorstande
besondere Ausschüsse (Arbeitsausschüsse) bestellt und nach Bedarf als
dauernde Einrichtung beibehalten werden.
VI. Abstimmungen
§ 16.
Jede vorschriftsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.
Der Gesamt-Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, der geschäftsführende
Vorstand bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder.
Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung anders
bestimmt (vgl. § 18) einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied
hat – auch im Falle des § 6 Absatz 4 – eine Stimme. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen
das Los.
Abstimmungen des Gesamt-Vorstandes und des geschäftsführenden
Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg erfolgen.
§ 17.
Änderungen dieser allgemeinen Satzung, sowie des Vereinszweckes kann
die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden
beschließen.
VII. Auflösung des Vereins
§ 18.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es des übereinstimmenden und jedesmal
von wenigstens vier Fünftel der erschienenen Mitglieder gefaßten
Beschlusses zweier mindestens vier Wochen auseinanderliegender
Hauptversammlungen. Der Antrag auf Auflösung muß wenigstens drei Monate
vor der Versammlung beim Gesamt-Vorstande schriftlich angebracht und
öffentlich durch die »Sächsische Staatszeitung« bekannt gemacht werden.
§ 19.
Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Gesamtministerium
zur freien Verfügung überwiesen.
§ 20.
Die am 14. Juli 1908 errichtete Satzung ist am 15. Mai 1909, 15.
Mai 1911, 8. Mai 1912 und am 1. September 1919 abgeändert und am 1.
September 1923 in vorliegender Fassung neu errichtet worden.
_Dresden_, am 1. September 1923.
Fußnote:
[8] Der Beitrag ist beliebig zahlbar (monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder fürs ganze Jahr). Das
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder, der im Laufe
des Jahres eintritt, erhält sämtliche Veröffentlichungen
dieses Jahres kostenlos, hat aber auch den Beitrag für das
Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Austritt aus dem
Verein ist nur zum Schluß des Kalenderjahres schriftlich
zulässig, der Beitrag für das Austrittsjahr gleichfalls
voll zu entrichten, sämtliche Veröffentlichungen des
Austrittsjahres erhält das Mitglied kostenlos. Für
minderbemittelte (Erwerbslose, Kleinrentner, Lehrlinge,
Schüler) kann der Jahresbeitrag auf jährlich zu
wiederholenden schriftlichen Antrag auf 50 Pf. monatlich
herabgesetzt werden. Die Abmeldung hat an den Verein und
nicht an eine Mittelsperson zu erfolgen und ist nur dann
gültig, wenn sie vom Verein schriftlich bestätigt wurde.
Lehmannsche Buchdruckerei, Dresden-N.
Weitere Anmerkungen zur Transkription
Offensichtliche Fehler wurden stillschweigend korrigiert. Die
Darstellung der Ellipsen wurde vereinheitlicht.