Hauptgruppen und Abteilungen (§ 1) erledigen die in ihr

Tätigkeitsgebiet fallenden Angelegenheiten selbständig unter eigener

Verantwortung ihrer Leiter und Vorsitzenden. Diese können jedoch

solche Angelegenheiten, insbesondere Fragen von grundsätzlicher oder

allgemeiner Bedeutung, jederzeit nach eigenem Ermessen vor den Vorstand

bringen, wie ebenso der geschäftsführende Vorstand aus gleichen Gründen

seine Mitentschließung fordern kann.

IV. Hauptversammlung

§ 10.

In der Regel findet aller fünf Jahre die Hauptversammlung statt.

Die Berufung außerordentlicher Hauptversammlungen beschließt der

Gesamt-Vorstand selbständig oder auf schriftlichen Antrag von

mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.

Zeit, Ort und Tagesordnung einer Hauptversammlung sind spätestens zwei

Wochen vorher durch Veröffentlichung in der »Sächsischen Staatszeitung«

und tunlichst in den Mitteilungen bekanntzugeben.

§ 11.

1. Dem geschäftsführenden Vorstand liegt ob:

die Leitung und Geschäftsführung des Landesvereins;

die Kassen- und Vermögensverwaltung.

2. Dem Gesamt-Vorstand liegt ob:

Die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Fragen aus

dem Arbeitsgebiet des Landesvereins, soweit sie nicht den

Hauptgruppen oder Abteilungen zugewiesen sind, die Prüfung

und Richtigsprechung des vom geschäftsführenden Vorstand

erstatteten Jahres- und Kassenberichts.

3. Die Hauptversammlung der Mitglieder des Landesvereins

(§ 4) wählt den Gesamt-Vorstand, beschließt über

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§ 19).

§ 12.

Über die Verhandlungen der Vereinsorgane und die von ihnen gefaßten

Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden

und dem Schriftführer nach Vorlesen zu unterzeichnen sind.

§ 13.

Sitzungen können gegebenenfalls auch nach Orten außerhalb Dresdens

einberufen werden.

V. Hauptgruppen und besondere Ausschüsse

§ 14.

An der Spitze jeder Hauptgruppe (§ 1) stehen ein Leiter (Vorsitzender)

sowie dessen Stellvertreter. Dem Leiter (Vorsitzenden) steht es zu,

Mitglieder des Landesvereins als Gruppenmitarbeiter hinzuzuziehen.

§ 15.

Für größere und einheitliche Arbeiten können vom Gesamt-Vorstande

besondere Ausschüsse (Arbeitsausschüsse) bestellt und nach Bedarf als

dauernde Einrichtung beibehalten werden.

VI. Abstimmungen

§ 16.

Jede vorschriftsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.

Der Gesamt-Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Zehntel

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, der geschäftsführende

Vorstand bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder.

Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung anders

bestimmt (vgl. § 18) einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied

hat – auch im Falle des § 6 Absatz 4 – eine Stimme. Im Falle der

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen

das Los.

Abstimmungen des Gesamt-Vorstandes und des geschäftsführenden

Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg erfolgen.

§ 17.

Änderungen dieser allgemeinen Satzung, sowie des Vereinszweckes kann

die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden

beschließen.

VII. Auflösung des Vereins

§ 18.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es des übereinstimmenden und jedesmal

von wenigstens vier Fünftel der erschienenen Mitglieder gefaßten

Beschlusses zweier mindestens vier Wochen auseinanderliegender

Hauptversammlungen. Der Antrag auf Auflösung muß wenigstens drei Monate

vor der Versammlung beim Gesamt-Vorstande schriftlich angebracht und

öffentlich durch die »Sächsische Staatszeitung« bekannt gemacht werden.

§ 19.

Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Gesamtministerium

zur freien Verfügung überwiesen.

§ 20.

Die am 14. Juli 1908 errichtete Satzung ist am 15. Mai 1909, 15.

Mai 1911, 8. Mai 1912 und am 1. September 1919 abgeändert und am 1.

September 1923 in vorliegender Fassung neu errichtet worden.

_Dresden_, am 1. September 1923.

Fußnote:

[8] Der Beitrag ist beliebig zahlbar (monatlich,

vierteljährlich, halbjährlich oder fürs ganze Jahr). Das

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder, der im Laufe

des Jahres eintritt, erhält sämtliche Veröffentlichungen

dieses Jahres kostenlos, hat aber auch den Beitrag für das

Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Austritt aus dem

Verein ist nur zum Schluß des Kalenderjahres schriftlich

zulässig, der Beitrag für das Austrittsjahr gleichfalls

voll zu entrichten, sämtliche Veröffentlichungen des

Austrittsjahres erhält das Mitglied kostenlos. Für

minderbemittelte (Erwerbslose, Kleinrentner, Lehrlinge,

Schüler) kann der Jahresbeitrag auf jährlich zu

wiederholenden schriftlichen Antrag auf 50 Pf. monatlich

herabgesetzt werden. Die Abmeldung hat an den Verein und

nicht an eine Mittelsperson zu erfolgen und ist nur dann

gültig, wenn sie vom Verein schriftlich bestätigt wurde.

Lehmannsche Buchdruckerei, Dresden-N.

Weitere Anmerkungen zur Transkription

Offensichtliche Fehler wurden stillschweigend korrigiert. Die

Darstellung der Ellipsen wurde vereinheitlicht.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIV, Heft 5-6 · 第 6 / 6 段