Die erste Phase des U-Bootkriegs

In der Frühe des 22. September 1914 versenkte »U 9« unter dem Kommando

des Kapitänleutnants Weddigen im Laufe einer einzigen Stunde die

drei britischen Kreuzer »Abukir«, »Hogue« und »Cressy«. Die drei

Torpedoschüsse hallten über die ganze Welt. In England weckten

sie ernste Besorgnis, ja Bestürzung. In Deutschland lösten sie

überschwengliche Hoffnungen aus: man begann in dem U-Boot die Waffe zu

sehen, die bestimmt sei, die britische Seetyrannei zu zerschlagen.

Diese Hoffnungen erhielten einen starken Antrieb, als der Admiral

von Tirpitz am 21. Dezember 1914 gegenüber einem Vertreter der

amerikanischen »United Press« von der Möglichkeit eines U-Bootkriegs

gegen die feindlichen Handelsschiffe sprach, durch den England an seiner

verwundbarsten Stelle, der Zufuhr von Nahrungsmitteln und Rohstoffen,

getroffen werden könne. Jedermann sagte sich, daß die höchste

Marineautorität einen solchen öffentlichen Hinweis nur geben könne,

wenn die Wirksamkeit der U-Bootwaffe gesichert sei und wenn hinter der

Drohung die Tat stehe. Die völkerrechtlichen Bedenken hatte England

in der deutschen öffentlichen Meinung im voraus zerstört durch seine

völkerrechtswidrige Handels- und Hungerblockade, insbesondere durch die

schon am 3. November 1914 erfolgte Erklärung der ganzen Nordsee zum

Kriegsgebiet.

Als ich am 1. Februar in die Reichsleitung eintrat, stand die Erklärung

des U-Boot-Handelskrieges unmittelbar bevor. Es war eine Bekanntmachung

vorbereitet, in der die Gewässer um Großbritannien und Irland als

Kriegsgebiet erklärt wurden; vom 18. Februar 1915 an sollte jedes in

diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört

werden. Die Bekanntmachung fügte hinzu, daß es nicht immer möglich sein

werde, die dabei der Besatzung und den Passagieren drohenden Gefahren

abzuwenden; daß ferner auch neutrale Schiffe im Kriegsgebiet Gefahr

liefen, da es angesichts des von der britischen Regierung am 31. Januar

angeordneten Mißbrauchs neutraler Flaggen und der Zufälligkeiten des

Seekrieges nicht immer vermieden werden könne, daß die auf feindliche

Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe treffen.

Neben der Bekanntmachung war eine begründende Denkschrift vorbereitet,

die am 4. Februar 1915 mit der Bekanntmachung den neutralen und den

feindlichen Mächten zugestellt worden ist. Die Denkschrift legte

zunächst in großen Zügen dar, wie England in seiner Seekriegführung sich

über alles Völkerrecht hinaussetze, um durch eine Lahmlegung auch des

legitimen neutralen Handels das deutsche Volk auszuhungern; sie wies

dann darauf hin, daß die neutralen Mächte sich den völkerrechtswidrigen

Maßnahmen der britischen Regierung im großen und ganzen gefügt hätten,

daß sie sich mit theoretischen Protesten abzufinden und die von England

für seine völkerrechtswidrige Seekriegführung angerufenen britischen

Lebensinteressen als eine hinreichende Entschuldigung für jede Art

von Kriegführung gelten zu lassen schienen; solche Lebensinteressen

müsse nunmehr auch Deutschland für sich anrufen und die britische

Kriegsgebietserklärung damit beantworten, daß es die Gewässer rings

um Großbritannien und Irland als Kriegsschauplatz bezeichne und der

feindlichen Schiffahrt daselbst mit allen verfügbaren Kriegsmitteln

entgegentrete. Weiter wurden in der Denkschrift die Neutralen aus den

schon in der Bekanntmachung angegebenen Gründen gewarnt, feindlichen

Schiffen, die das Seekriegsgebiet beführen, Mannschaften, Passagiere

und Waren anzuvertrauen, und es wurde ihnen dringend empfohlen, auch

für ihre eigenen Schiffe das Einlaufen in das Seekriegsgebiet zu

vermeiden; »denn wenn auch die deutschen Seestreitkräfte Anweisung

haben, Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit sie als solche

erkennbar sind, zu unterlassen, so kann es doch angesichts des von der

britischen Regierung angeordneten Mißbrauches neutraler Flaggen und der

Zufälligkeiten des Krieges nicht immer verhütet werden, daß auch sie

einem auf feindliche Schiffe berechneten Angriff zum Opfer fallen.«

Die letzte Zustimmung von Kaiser und Kanzler stand noch aus. Beiden

ist sie nicht leicht geworden. Die Gefahr, daß dieser Art Kriegführung

friedliche Passagiere, auch Frauen und Kinder zum Opfer fallen könnten,

dazu die Aussicht auf Verwicklungen mit den Neutralen, insbesondere

mit den Vereinigten Staaten, stand beiden vor Augen. Ein Zufall hatte

es gefügt, daß ich zwei Monate zuvor einen Einblick in die Auffassung

des Kaisers hatte tun können. Ich war am Abend des 25. November 1914

in Charleville zur kaiserlichen Tafel befohlen. Der Kaiser brachte

die Nachricht mit, daß sich der Untergang des auf eine deutsche Mine

gelaufenen britischen Überdreadnought »Audacious« bestätige. Bei Tisch

bemerkte ein hoher Marineoffizier -- nicht der Admiral von Tirpitz --,

um ein Haar sei auch der englische Riesenpassagierdampfer »Oceanic« auf

eine Mine gelaufen. Der Kaiser antwortete: »Gott sei Dank, daß es nicht

dazu gekommen ist!« Auf eine etwas erstaunte Geste des Admirals richtete

sich der Kaiser hoch auf und sagte mit lauter Stimme: »Meine Herren,

denken Sie immer daran: unser Schwert muß rein bleiben. Wir führen

keinen Krieg gegen Frauen und Kinder. Wir wollen den Krieg anständig

führen, einerlei, was die andern tun. Merken Sie sich das!«

Ermöglicht wurde dem Kanzler wie dem Kaiser die Zustimmung zu der

Erklärung des Tauchbootkrieges in den Gewässern um England durch die

Anweisung, daß neutrale Schiffe im Seekriegsgebiet geschont werden

sollten. Man war sich klar darüber, daß die Wirkung des U-Bootkriegs

dadurch beeinträchtigt werde; aber aus Gründen der Humanität wie

zur Vermeidung schwerer Konflikte mit den Neutralen hielt man diese

Einschränkung für unerläßlich. Es ist späterhin mitunter behauptet

worden, der Reichskanzler sei nachträglich der Marine mit dieser

Einschränkung in den Arm gefallen und habe dadurch die von der Marine

erwartete Wirkung jenes ersten U-Bootkriegs vereitelt. Diese Annahme

ist unrichtig; wie sich schon aus dem Text der Bekanntmachung und

der Denkschrift vom 4. Februar 1915 ergibt, war die Anweisung an die

U-Boote, »Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe zu unterlassen«,

schon bei der Ankündigung der neuen Seekriegführung gegeben.

Die Marine rechnete auf einen raschen Erfolg. Zwar war die Zahl und die

Leistungsfähigkeit der verfügbaren U-Boote gering; aber man hoffte auf

eine starke Wirkung durch Abschreckung.

Wenn es gelang, den Schiffsverkehr der britischen Inseln erheblich

zu beeinträchtigen, so war damit in der Tat England an den Wurzeln

seiner Lebenskraft gefaßt. Denn noch ungleich viel mehr als Deutschland

waren die britischen Inseln in die Weltwirtschaft hineingebaut. Nicht

nur die Industrie, sondern auch die Volksernährung des Vereinigten

Königreichs war in weit höherem Maße, als das in Deutschland der Fall

war, von reichlichen und ungestörten überseeischen Zufuhren abhängig.

Deutschland hatte in seiner Wirtschaftspolitik der letzten Jahrzehnte

die Förderung seines Außenhandels in Einklang gebracht mit der Erhaltung

und der Entwicklung seiner heimischen Urproduktion. In den Gesamtwerten

unseres Außenhandels waren wir England nahe gerückt; aber wir hatten

gleichzeitig unsere Eigenproduktion, insbesondere an den wichtigsten

Nährfrüchten, in noch stärkerem Verhältnis gesteigert, als unsere

Bevölkerung sich vermehrt hatte.

England dagegen hatte im Vertrauen auf seine Seeherrschaft sein

Wirtschaftsleben, vor allem auch seine Volksernährung, immer mehr

auf die überseeische Zufuhr eingestellt und seine Landwirtschaft

verkümmern lassen. Seinen Bedarf an Brotgetreide hatte England in den

letzten Jahren vor Kriegsausbruch zu drei Vierteln bis vier Fünfteln,

seinen Bedarf an Butter zu nahezu zwei Dritteln, an Fleisch zu etwa

zwei Fünfteln durch überseeische Zufuhren decken müssen. Außerdem war

sein Kohlenbergbau auf starke Zufuhren von Grubenholz, seine Eisen-

und Stahlindustrie auf starke Zufuhren fremder hochhaltiger Eisenerze

angewiesen. Seine große Textilindustrie war von ausländischen Rohstoffen

abhängig. Das für die Kriegführung so wichtige Petroleum und die

Petroleumprodukte, wie Benzin, mußten über See zugeführt werden. Die

Gesamteinfuhr Großbritanniens im letzten Friedensjahr stellte eine

Menge von rund 57 Millionen Tonnen dar. Davon kamen auf Nahrungs- und

Genußmittel rund 20 Millionen Tonnen, also ein starkes Drittel, auf Holz

nahezu 16 Millionen Tonnen, auf Eisenerz rund 7-1/2 Millionen Tonnen,

auf alle andern Waren zusammen rund 13-1/2 Millionen Tonnen. Eine

erhebliche Einschränkung des Schiffsverkehrs nach den britischen Inseln

mußte also diejenigen Kategorien treffen, die für die Volksversorgung

und die Kriegführung unentbehrlich waren und für die Ersatz im eigenen

Lande entweder überhaupt nicht oder nur langsam und nur innerhalb enger

Grenzen beschafft werden konnte.

In der Ausfuhr überwogen der Menge nach die Kohlen. Von einer

Gesamtausfuhrmenge des Jahres 1913 in Höhe von rund 92 Millionen

Tonnen entfielen auf die Kohlenausfuhr allein rund 78 Millionen

Tonnen, auf alle andern Güter nur rund 14 Millionen. Volkswirtschaft

und Kriegführung der Verbündeten Englands waren auf die britischen

Kohlen doppelt stark angewiesen, seit Deutschland das belgische und

nordfranzösische Kohlenbecken besetzt hielt.

Das alles waren Momente, die den U-Boot-Handelskrieg als eine wirksame

Repressalie gegen den britischen Handels- und Hungerkrieg erscheinen

ließen, immer vorausgesetzt, daß es gelingen würde, den Schiffsverkehr

von und nach den britischen Inseln ausgiebig und in fortgesetzt

steigendem Maße abzudrosseln.

Wie sich die Neutralen zu dieser neuen Art des Seekriegs verhalten

würden, war allerdings unsicher. Durch die an die U-Boote gegebene

Anweisung, neutrale Schiffe auch im Seekriegsgebiet nicht anzugreifen,

hatte man eine Rücksicht auf die neutralen Interessen gezeigt,

als deren Wirkung man erwartete, die Neutralen würden sich unserm

U-Boot-Handelskriege gegenüber ebenso mit formellen Protesten begnügen,

wie sie das England gegenüber aus Anlaß der von diesem begangenen, auf

Kosten der Neutralen gehenden Völkerrechtsverletzungen, insbesondere aus

Anlaß der Erklärung der Nordsee zum Kriegsgebiet, getan hatten. Über die

Haltung der Vereinigten Staaten hatte der Unterstaatssekretär Zimmermann

den Botschafter Gerard sondiert und den Eindruck gewonnen, daß mehr als

ein papierner Protest auch von der Regierung in Washington wohl nicht zu

erwarten sei.

Die Proteste kamen in der Tat.

Der amerikanische Einspruch, den Herr Gerard am 12. Februar 1915

überreichte, war, bei aller Höflichkeit in der äußeren Form, sehr

bestimmt und unzweideutig in der Sache. Die amerikanische Note wies die

Kritik zurück, die in der Denkschrift der deutschen Regierung vom 4.

Februar an ihrer angeblich nicht neutralen Haltung geübt worden sei.

Sie habe gegenüber allen Übergriffen der andern kriegführenden Nationen

eine Haltung eingenommen, die ihr das Recht gebe, »diese Regierungen in

der richtigen Weise für alle eventuellen Wirkungen auf die amerikanische

Schiffahrt verantwortlich zu machen, die durch die bestehenden

Grundsätze des Völkerrechts nicht gerechtfertigt sind«. Zu den von der

deutschen Admiralität angekündigten Maßnahmen bemerkte die Note, die

amerikanische Regierung glaube das Recht, ja die Pflicht zu haben, die

deutsche Regierung zu ersuchen, sie möchte vor einem tatsächlichen

Vorgehen die kritische Lage erwägen, die in den beiderseitigen

Beziehungen entstehen könnte, falls irgendein Kauffahrteischiff

der Vereinigten Staaten zerstört oder der Tod eines amerikanischen

Staatsangehörigen verursacht werde. Die amerikanische Regierung würde

in solchen Handlungen kaum etwas anderes als eine unentschuldbare

Verletzung neutraler Rechte erblicken können und sich genötigt sehen,

die deutsche Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden

streng verantwortlich zu machen und alle Schritte zu tun, die zum

Schutz amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Sicherung des vollen

Genusses der amerikanischen Rechte auf hoher See für die Amerikaner

erforderlich seien. Die amerikanische Regierung hoffe, daß die deutsche

Regierung die Versicherung geben könne und wolle, daß amerikanische

Staatsbürger und ihre Schiffe auch in dem Seekriegsgebiet in keiner

andern Weise als im Wege der Durchsuchung durch deutsche Seestreitkräfte

belästigt werden sollten.

Die amerikanische Regierung stellte sich also schon in dieser Note

auf den Standpunkt, daß sie ihrer Neutralität Genüge getan habe, wenn

sie für die Amerikanern aus Völkerrechtsverletzungen erwachsenden

Nachteile die Regierung, von der die Völkerrechtsverletzung ausging,

»in der richtigen Weise« verantwortlich machte. In welcher Weise,

darüber gestand sie Deutschland keine Kritik zu. In Wirklichkeit hatte

sie sich bisher gegenüber England auf die Forderung von Schadenersatz

beschränkt, jedoch keinen ernstlichen Versuch gemacht, die britische

Regierung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Normen zu bestimmen.

Deutschland gegenüber kündigte sie an, daß sie nicht nur die deutsche

Regierung für jede Schädigung, die sich aus der Durchführung der am 4.

Februar angekündigten Maßnahmen ergeben sollte, verantwortlich machen,

sondern auch »alle Schritte« zum Schutz des amerikanischen Lebens und

Eigentums und zur Sicherung der amerikanischen Reisefreiheit auf den

Meeren tun werde.

Schon damit hatte der U-Bootkrieg ein ernsteres Gesicht angenommen, als

man es bei der Hinausgabe der Erklärung vom 4. Februar erwartet hatte.

Denn für die weitere Entwicklung des Krieges kam es weniger darauf an,

ob die Haltung der Regierung der Vereinigten Staaten gerecht und billig

war, als darauf, welche Haltung diese praktisch einzunehmen entschlossen

war. Und nach dieser Richtung hin eröffnete die amerikanische Note keine

allzu guten Aussichten.

Die Reichsregierung gab auf die Note am 16. Februar eine ausführliche

Antwort. Sie legte zunächst dar, daß die angekündigte Maßnahme in

keiner Weise gegen den legitimen Handel und die legitime Schiffahrt

der Neutralen gerichtet sei, sondern lediglich eine durch Deutschlands

Lebensinteressen erzwungene Gegenwehr gegen die völkerrechtswidrige

Seekriegführung Englands darstelle. Die Neutralen hätten bisher die

völkerrechtswidrige Unterbindung ihres Handels mit Deutschland trotz

ihrer Proteste nicht zu verhindern vermocht. Dadurch sei der Zustand

geschaffen worden, daß einerseits Deutschland unter stillschweigender

oder protestierender Duldung der Neutralen von der überseeischen

Zufuhr auch solcher Güter, die niemals Kriegskonterbande waren,

abgeschnitten sei, während England unter Duldung der neutralen

Regierungen sogar mit solchen Waren versorgt werde, die stets und

unzweifelhaft als Konterbande galten. Insbesondere wurde auf die

Munitions- und Waffenlieferungen aus den Vereinigten Staaten an die

Entente hingewiesen. »Die deutsche Regierung,« so fuhr die Note fort,

»gibt sich wohl Rechenschaft darüber, daß die Ausübung von Rechten

und die Duldung von Unrecht seitens der Neutralen formell in deren

Belieben steht und keinen formellen Neutralitätsbruch involviert; sie

hat infolgedessen den Vorwurf des formellen Neutralitätsbruchs nicht

erhoben. Die deutsche Regierung kann aber -- gerade im Interesse voller

Klarheit in den Beziehungen beider Länder -- nicht umhin, hervorzuheben,

daß sie mit der gesamten öffentlichen Meinung Deutschlands sich dadurch

schwer benachteiligt fühlt, daß die Neutralen in der Wahrung ihrer

Rechte auf den völkerrechtlich legitimen Handel mit Deutschland bisher

keine oder nur unbedeutende Erfolge erzielt haben, während sie von ihrem

Recht, den Konterbandehandel mit England und unsern andern Feinden zu

dulden, uneingeschränkten Gebrauch machen. Wenn es das formale Recht

der Neutralen ist, ihren legitimen Handel mit Deutschland nicht zu

schützen, ja sogar sich von England zu einer bewußten und gewollten

Einschränkung dieses Handels bewegen zu lassen, so ist es auf der andern

Seite nicht minder ihr gutes, aber leider nicht angewandtes Recht, den

Konterbandehandel, insbesondere den Waffenhandel, mit Deutschlands

Feinden abzustellen[4]. Bei dieser Sachlage sieht sich die deutsche

Regierung nach sechs Monaten der Geduld und des Abwartens genötigt, die

mörderische Art der Seekriegführung Englands mit scharfen Gegenmaßnahmen

zu erwidern. Wenn England in seinem Kampf gegen Deutschland den Hunger

als Bundesgenossen anruft, in der Absicht, ein Kulturvolk von 70

Millionen vor die Wahl zwischen elendem Verkommen oder Unterwerfung

unter seinen politischen und kommerziellen Willen zu stellen, so ist

heute die deutsche Regierung entschlossen, den Handschuh aufzunehmen

und an den gleichen Bundesgenossen zu appellieren; sie vertraut darauf,

daß die Neutralen, die bisher sich den für sie nachteiligen Folgen

des englischen Hungerkriegs stillschweigend oder duldend unterworfen

haben, Deutschland gegenüber kein geringeres Maß von Duldsamkeit zeigen

werden, und zwar auch dann, wenn die deutschen Maßnahmen, in gleicher

Weise wie bisher die englischen, neue Formen des Seekriegs darstellen.«

Die Note wiederholte dann, daß die Befehlshaber der deutschen U-Boote

angewiesen seien, Gewalttätigkeiten gegen amerikanische Handelsschiffe,

soweit sie als solche erkennbar seien, zu unterlassen, und machte zur

Vermeidung von Verwechslungen den Vorschlag, die amerikanische Regierung

möchte ihre mit feindlicher Ladung befrachteten, den britischen

Kriegsschauplatz berührenden Schiffe durch Konvoyierung kenntlich

machen, über deren Durchführung die deutsche Regierung alsbald zu

Verhandlungen bereit sei. Zum Schluß führte die Note aus: »Sollte es

der amerikanischen Regierung vermöge des Gewichts, das sie in die

Wagschale des Geschickes der Völker zu legen berechtigt und imstande

ist, in letzter Stunde noch gelingen, die Gründe zu beseitigen, die der

deutschen Regierung ihr Vorgehen zur gebieterischen Pflicht machen,

sollte die amerikanische Regierung insbesondere einen Weg finden, die

Beachtung der Londoner Seekriegsrechts-Erklärung auch von seiten der mit

Deutschland Krieg führenden Mächte zu erreichen und Deutschland dadurch

die legitime Zufuhr von Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen zu

ermöglichen, so würde die deutsche Regierung hierin ein nicht hoch

genug zu veranschlagendes Verdienst um die humanere Gestaltung der

Kriegführung anerkennen und aus der also geschaffenen neuen Sachlage

gern die Folgerungen ziehen.«

[4] Die amerikanische Regierung hat später wiederholt behauptet, ein

Verbot der Waffenausfuhr an Kriegführende wäre, da eine

Waffenlieferung nach Lage der Verhältnisse ausschließlich für

die Entente in Betracht komme, ein Verbot also ausschließlich

die Entente schädige, eine unneutrale Handlung. Die deutsche

Regierung dagegen konnte sich für ihren Standpunkt, daß die

Duldung der Waffenausfuhr gerade weil sie ausschließlich der

Entente zugutekomme, ein unneutrales Verhalten sei, auf Präsident

Wilson berufen, der im Februar 1914 als Begründung des Verbots

der Waffenlieferung für die beiden sich in Mexiko bekämpfenden

Parteien erklärt hatte: »Da Carranza keine Häfen hat, Huerta

dagegen über Häfen zur Waffeneinfuhr verfügt, ist es unsre Pflicht

als Nation, beide auf gleichem Fuße zu behandeln, wenn wir den

wahren Geist der Neutralität beobachten wollen und nicht eine

reine Papierneutralität.«

Diese Note, die von dem formalen Recht an den Geist des Rechtes

appellierte und einen Weg zur Wiederherstellung einer menschlichen

Kriegführung zeigte, hatte zunächst einen Erfolg. Am 22. Februar wandte

sich die amerikanische Regierung in einer gleichlautenden Note an die

deutsche und an die britische Regierung mit einem Vorschlag, dessen

wesentlicher Inhalt war: Unterseeboote sollen gegenüber Handelsschiffen

nur zur Durchführung des Rechtes der Anhaltung und Durchsuchung

verwendet werden; neutrale Flaggen dürfen von Handelsschiffen der

kriegführenden Staaten nicht benutzt werden. England wird Nahrungs- und

Genußmittel, die für Deutschland bestimmt sind, nicht anhalten, wenn sie

an Agenturen in Deutschland adressiert sind, die von den Vereinigten

Staaten für den Empfang und den Weiterverkauf an die Zivilbevölkerung

bezeichnet sind.

Die deutsche Regierung antwortete bereits am 28. Februar, daß sie

in der amerikanischen Anregung eine geeignete Grundlage für eine

Lösung zu erkennen glaube. Sie erklärte sich ausdrücklich bereit,

die Tätigkeit der U-Boote gegenüber Handelsschiffen auf das Anhalten

und die Durchsuchung zu beschränken, falls der Flaggenmißbrauch

abgestellt werde und die von der amerikanischen Regierung vorgeschlagene

Regelung der Lebensmittelzufuhr nach Deutschland zustandekomme, mit

der sie ihrerseits sich einverstanden erklärte. Sie schlug lediglich

eine Ergänzung vor hinsichtlich der Zufuhr von Rohstoffen, die der

friedlichen Volkswirtschaft dienten.

Die britische Regierung dagegen lehnte am 13. März 1915 die

amerikanische Anregung ab mit der Motivierung, daß Deutschland die in

dem amerikanischen Vorschlag gleichfalls enthaltene Anregung über die

Beschränkung der Anwendung von Seeminen nicht vorbehaltlos angenommen

habe, womit es sich für die britische Regierung erübrige, eine weitere

Antwort zu geben.

Damit war die amerikanische Vermittlungsaktion erledigt.

Indessen kam die amerikanische Regierung nicht eher wieder auf die

deutsche U-Bootnote vom 16. Februar 1915 zurück, als bis praktische

Fälle vorlagen, daß amerikanische Schiffe und das Leben amerikanischer

Staatsbürger durch den U-Bootkrieg vernichtet wurden. Ein erster

solcher Fall ereignete sich am 28. März 1915, indem bei der Versenkung

des englischen Passagierdampfers »Fallaba« ein amerikanischer

Staatsangehöriger das Leben verlor. Am 28. April griff ein deutsches

Flugzeug versehentlich das amerikanische Schiff »Cushing« an. Am 1.

Mai wurde das amerikanische Schiff »Gulflight« versenkt, wobei zwei

amerikanische Staatsbürger ums Leben kamen. Schließlich wurde am 7. Mai

der große englische Passagierdampfer »Lusitania« durch ein deutsches

U-Boot torpediert; mehr als hundert Amerikaner, darunter viele Frauen

und Kinder, fanden ihren Tod in den Wellen.

Die Erregung in Amerika war ungeheuer. Sie wurde auch nicht gedämpft

dadurch, daß die deutsche Botschaft in Washington durch eine Anzeige

in den amerikanischen Zeitungen ausdrücklich vor der Benutzung der

englischen Passagierdampfer zu Fahrten in das Kriegsgebiet gewarnt

hatte. Im Gegenteil! Die amerikanische Regierung bezeichnete es als

»eine überraschende Regelwidrigkeit«, daß die deutsche Botschaft sich

mit einer solchen Warnung vor der Ausübung eines guten amerikanischen

Rechts durch die amerikanische Presse an die amerikanische

Öffentlichkeit gewendet habe. Die Erregung wurde auch nicht gedämpft

durch den deutschen Hinweis darauf, daß die »Lusitania« bewaffnet

gewesen sei und große Mengen von Munition an Bord gehabt habe -- diese

Angaben der deutschen Regierung wurden von der amerikanischen Regierung,

deren Behörden das Schiff ausklariert hatten, bestritten.

Die amerikanische Regierung ließ am 15. Mai in Berlin eine Note

übergeben, in der sie die ernstlichsten Vorstellungen erhob. Über

die vorliegenden Einzelfälle hinausgreifend, stellte sie fest, daß

der U-Bootkrieg gegen Handelsschiffe ohne Mißachtung nicht nur des

Völkerrechts sondern auch der Regeln der Billigkeit, der Vernunft,

der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit nicht durchführbar sei. Sie

könne im übrigen nicht glauben, daß die U-Bootkommandanten ihre

ungesetzlichen Handlungen anders als unter einem Mißverständnis der

von der deutschen Marinebehörde gegebenen Befehle getan haben könnten.

Sie verlangte von der deutschen Regierung Mißbilligung der Handlungen

der U-Bootkommandanten, Genugtuung für den angerichteten Schaden,

schließlich sofortige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher

Vorfälle. »Die Kaiserliche Regierung,« so schloß die Note, »wird nicht

erwarten, daß die Regierung der Vereinigten Staaten irgendein Wort

ungesprochen oder eine Tat ungeschehen lassen wird, die notwendig

sein sollten, um ihrer heiligen Pflicht zu genügen, die Rechte der

Vereinigten Staaten und ihrer Bürger zu wahren und deren Ausübung und

Genuß zu gewährleisten.«

An diese Note schloß sich eine diplomatische Korrespondenz an, in

der die amerikanische Regierung immer schärfer ihren Standpunkt

herausarbeitete, daß nur tatsächlicher Widerstand eines Handelsschiffes

oder sein fortgesetztes Bestreben zu entfliehen, nachdem Befehl zum

Anhalten zwecks Durchsuchung ergangen ist, dem Kommandanten eines

Tauchbootes das Recht gebe, das Leben der an Bord befindlichen

Menschen in Gefahr zu bringen; die deutsche Regierung dagegen nahm den

Standpunkt ein, sie könne nicht zugeben, daß amerikanische Bürger ein

feindliches Handelsschiff durch die bloße Tatsache ihrer Anwesenheit

an Bord zu schützen vermöchten. Des weiteren wurde die Frage der

Bewaffnung und Munitionsladung der »Lusitania« erörtert. Schließlich

wurden von deutscher Seite Vorschläge gemacht, die den freien Verkehr

ausreichend kenntlich gemachter und vorher angesagter amerikanischer

Passagierdampfer mit England sichern sollten. Dieser letztere Vorschlag

wurde von der amerikanischen Regierung in einer Note vom 23. Juli 1915

kategorisch zurückgewiesen, da er geradezu eine Vereinbarung für die

teilweise Aufhebung jener Grundsätze enthalte, auf deren Anerkennung

durch Deutschland die amerikanische Regierung bestehen müsse. Schärfer

als jemals bisher lehnte es die amerikanische Regierung ab, ihre Politik

gegenüber Großbritannien mit der deutschen Regierung zu diskutieren und

dem Verhalten Englands gegenüber Deutschland für die Erörterung zwischen

Amerika und Deutschland über die Frage des U-Bootkrieges irgendeine

Erheblichkeit zuzubilligen. »Wenn ein Kriegführender einem Feinde

gegenüber nicht Vergeltung üben kann, ohne Leben und Eigentum Neutraler

zu schädigen, so sollten sowohl Menschlichkeit wie Gerechtigkeit und

die angemessene Rücksicht auf die Würde der neutralen Mächte gebieten,

daß das Verfahren eingestellt wird.« Das Verlangen nach Mißbilligung

des Vorgehens der deutschen Seeoffiziere bei der Versenkung der

»Lusitania« und auf Ersatz für den entstandenen Schaden wurde mit

Nachdruck wiederholt, und der Schluß der Note enthielt die Wendung,

daß die amerikanische Regierung eine Wiederholung von Handlungen von

Kommandanten deutscher Seestreitkräfte, die eine Verletzung der Rechte

amerikanischer Bürger darstellten, als »vorsätzlich unfreundliche

Handlung« betrachten müßte.

Die scharfe Note der amerikanischen Regierung vom 23. Juli 1915 enthielt

jedoch in Anknüpfung an die in der vorhergegangenen deutschen Note zum

Ausdruck gebrachte Hoffnung auf Wiederherstellung der Freiheit der Meere

einen Passus, der zu dem kriegerischen Ausklang in einem merkwürdigen

Gegensatz stand. Dieser Passus lautete:

»Die Regierung der Vereinigten Staaten und die Kaiserlich deutsche

Regierung kämpfen für das gleiche große Ziel und sind lange zusammen

eingetreten für Anerkennung eben jener Grundsätze, auf denen die

Regierung der Vereinigten Staaten jetzt so feierlich besteht. Sie

kämpfen beide für die Freiheit der Meere. Die Regierung der Vereinigten

Staaten wird fortfahren, für diese Freiheit zu kämpfen, von welcher

Seite auch immer sie verletzt werden möge, ohne Kompromiß und um jeden

Preis. Sie ladet die Kaiserlich deutsche Regierung zu praktischer

Mitarbeit ein, im jetzigen Augenblick, wo diese Mitarbeit am meisten

durchsetzen kann und dieses große Ziel am schlagendsten und wirksamsten

erreicht werden kann. Die Kaiserlich deutsche Regierung hat der

Hoffnung Ausdruck gegeben, daß dieses Ziel in gewissem Grade sogar vor

dem Ende des gegenwärtigen Krieges erreicht werden könnte. Dies kann

geschehen. Die Regierung der Vereinigten Staaten fühlt sich nicht

nur verpflichtet, auf diesem Ziel, von wem auch immer es verletzt und

mißachtet werden mag, zum Schutz ihrer eigenen Bürger zu bestehen; sie

ist auch auf das höchste daran interessiert, dieses Ziel zwischen den

Kriegführenden selbst verwirklicht zu sehen, und hält sich jederzeit

bereit, als gemeinsamer Freund zu handeln, dem der Vorzug zuteil wird,

einen Weg vorzuschlagen.«

Neben die kaum verhüllte Drohung mit dem Abbruch der Beziehungen für den

Fall einer weiteren Schädigung der von der amerikanischen Regierung für

ihre Staatsangehörigen beanspruchten Rechte durch unsern U-Bootkrieg war

also die Bereitschaft zu einer Kooperation mit uns zur Wiederherstellung

der Freiheit der Meere, und zwar noch während des Krieges, gesetzt.

Damit war die deutsche Politik vor eine Entscheidung von größter

Tragweite gestellt.

Obwohl ich als Schatzsekretär nicht unmittelbar an der Behandlung dieser

Fragen beteiligt war, hatte ich doch, auch abgesehen von gelegentlichen

Aussprachen mit dem Kanzler und meinen Freunden im Auswärtigen Amt,

gewisse Berührungspunkte mit dem durch den U-Bootkrieg berührten

Fragenkomplex.

So war ich seit einiger Zeit mit der Frage der Baumwolleinfuhr aus den

Vereinigten Staaten befaßt worden. Persönlichkeiten, die im deutschen

Baumwollhandel eine große Rolle spielten, hatten Fühlung mit ihren

amerikanischen Geschäftsfreunden genommen und standen mit diesen in

Verhandlungen wegen des Abschlusses über einen sehr großen Posten zu

einem festen Preise. Die großen und einflußreichen amerikanischen

Baumwollinteressen waren durch die Unterbindung des Absatzes nach

Deutschland empfindlich geschädigt. Für uns handelte es sich darum,

diese Interessen zu unsern Gunsten mobilzumachen und mit ihrer Hilfe

nicht nur eine Belieferung Deutschlands mit amerikanischer Baumwolle

durchzusetzen, sondern womöglich die amerikanische Politik zu einem

tatkräftigen Handeln für die Wiederherstellung der Londoner Deklaration

zu bewegen. Die Finanzierung des Riesengeschäftes, um das es sich

handelte, ließ den deutschen Interessenten die Rückendeckung durch das

Reich erforderlich erscheinen, und so kam die Sache an mich. Die jetzt

von der amerikanischen Regierung angebotene Zusammenarbeit für die

Wiederherstellung der Freiheit der Meere erregte infolgedessen mein

besonderes Interesse.

Außerdem war die Gestaltung unseres Verhältnisses zu den Vereinigten

Staaten von besonderer Wichtigkeit für die finanzielle Kriegführung.

Auch bisher schon hatten die Banken der Vereinigten Staaten den

Ententeländern -- in viel bescheidenerem Maße auch uns -- einige

Unterstützung im Wege kommerzieller Kredite und der Übernahme

kurzfristiger Schatzanweisungen gewährt. Aber diese finanzielle Hilfe

hatte sich, zumal da der Präsident Wilson zunächst die Aufnahme

öffentlicher Anleihen zugunsten eines kriegführenden Staates als

neutralitätswidrig erklärt hatte, in engen, weit unterhalb der

Leistungsfähigkeit der Union liegenden Grenzen bewegt. Niemand konnte

zweifeln, daß ein Hinübertreten der Vereinigten Staaten auf die Seite

unserer Gegner den vollen Einsatz ihrer gerade während des Krieges

gewaltig angewachsenen Finanzkraft zugunsten der Entente bringen würde.

Für die Entente war daraus eine wesentliche Erleichterung nicht nur der

finanziellen, sondern auch der wirtschaftlichen Kriegführung, für uns

eine entsprechende Erschwerung zu erwarten.

Aber auch ganz unabhängig von den Interessen meines speziellen Ressorts

wollte es mir als ein geradezu verhängnisvoller Fehler erscheinen, es

wegen des U-Bootkrieges zum Bruch mit den Vereinigten Staaten kommen

zu lassen und die von Wilson gebotene Hand zur Wiederherstellung der

Freiheit der Meere, »von wem auch immer sie verletzt und mißachtet

werden mag«, zu übersehen oder auszuschlagen. Sowohl wirtschaftliche

Gründe als auch die politische Lage, insbesondere die kritische

Situation auf dem Balkan, von deren Entwicklung das Schicksal der

Dardanellen und der Türkei abhing, schienen mir keinen Zweifel über den

richtigen Weg zu lassen, zumal da der Erfolg des U-Bootkriegs nicht

entfernt den Erwartungen entsprach.

Ich legte dem Kanzler meine Gesichtspunkte zuerst mündlich und dann,

am 5. August 1915, auch schriftlich dar. Mein Vorschlag ging dahin,

der amerikanischen Regierung zu antworten: Wir akzeptieren die

angebotene Kooperation zur Wiederherstellung der Freiheit der Meere.

In der Voraussetzung, daß die amerikanische Regierung gewillt ist,

alsbald wirksame Schritte bei der britischen Regierung zu unternehmen,

um diese zur Aufgabe ihrer völkerrechtswidrigen Seekriegführung zu

veranlassen und sie zur strikten Beobachtung der Londoner Deklaration

zurückzuführen, sind die U-Bootkommandanten unter Aufrechterhaltung

unseres grundsätzlichen Standpunktes angewiesen worden, bis auf weiteres

den U-Bootkrieg in einer der amerikanischen Auffassung Rechnung

tragenden Weise zu führen; wir behalten uns alles vor für den Fall,

daß die gemeinsame Aktion nicht innerhalb einer angemessenen Zeit den

gewünschten Erfolg herbeiführt.

Dieses Vorgehen hätte den Vorteil gehabt, für die nächste für die

Entscheidungen auf dem Balkan so wichtige Zeit die bedrohlichen

Differenzen mit Amerika praktisch auszuschalten und dem Präsidenten

Wilson freie Hand für die von ihm in Aussicht gestellte Aktion gegen

England zu geben, ohne uns für die Dauer die Hände zu binden.

Mein Vorschlag fand jedoch beim Auswärtigen Amt keine Unterstützung, und

der Chef des Admiralstabs nahm in einem Immediatbericht an den Kaiser

mit großer Entschiedenheit gegen meine Anregung und deren Begründung

Stellung. Der Kaiser stimmte zwar meiner Replik zu, in der ich meine

Auffassung unter eingehender Begründung aufrechterhielt; aber in der

Zwischenzeit hatte sich die Lage erheblich verschärft durch die am 19.

August ohne Warnung erfolgte Torpedierung des auf der Ausfahrt von

England nach Amerika begriffenen Passagierdampfers »Arabic«; abermals

fanden bei dieser Versenkung amerikanische Staatsangehörige den Tod.

Glücklicherweise war schon vor der Torpedierung der »Arabic« eine

Weisung an die U-Bootkommandanten ergangen, daß »Liners« nur nach

vorhergegangener Warnung und nach Rettung der Nichtkombattanten

versenkt werden sollten, es sei denn, daß ein Schiff zu fliehen

versuche oder Widerstand leiste. Der Kommandant des U-Bootes, das

die »Arabic« versenkte, hatte sich in dem Glauben befunden, daß

die »Arabic« Anstalten machte, sein U-Boot zu rammen. Die an die

U-Bootkommandanten ergangene Weisung wurde nun der amerikanischen

Regierung mitgeteilt. Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen, die hart

an den Krieg heranstreiften, bestätigte Graf Bernstorff am 5. Oktober

1915 dem Staatssekretär Lansing, daß die an die U-Bootkommandanten

erteilten Befehle so bestimmt lauteten, daß eine Wiederholung ähnlicher

Zwischenfälle wie des Arabic-Falles als ausgeschlossen gelte.

Gleichzeitig erkannte die deutsche Regierung an, daß der Angriff auf

die »Arabic« den erteilten Befehlen nicht entsprochen habe, daß sie den

Vorgang nicht billige und ihn bedaure; dem Kommandanten des U-Bootes

sei eine dahingehende Eröffnung gemacht worden. Auch zur Gewährung

einer Entschädigung erklärte sich die deutsche Regierung bereit.

Natürlich konnten, wie sich jetzt die Lage gestaltet hatte, an diese

Mitteilung keine weiteren Bedingungen oder Voraussetzungen bezüglich

der von Amerika gegenüber England zu unternehmenden Schritte geknüpft

werden. Die Gelegenheit, in die von Wilson gebotene Hand einzuschlagen

und eine ernsthafte Probe auf seine Bereitwilligkeit zu einem

gemeinschaftlichen Vorgehen gegen Englands Seekriegführung zu machen,

war uns also durch die Versenkung der »Arabic« aus der Hand genommen.

Eine endgültige Klärung war auch nicht herbeigeführt; insbesondere

betonte Lansing, daß die »Lusitania«-Angelegenheit für die amerikanische

Regierung noch nicht erledigt sei. Aber die unmittelbare Gefahr schien

abgewendet. Darüber hinaus raffte sich jetzt die amerikanische Regierung

zum erstenmal seit langer Zeit zu einem energischen Schritt gegenüber

der Entente auf. In einer sehr ausführlichen Note vom 5. November 1915

legte sie die Völkerrechtswidrigkeit der von der Entente unter Englands

Führung beliebten Seekriegführung dar und erklärte, daß die Vereinigten

Staaten ohne Zaudern die Aufgabe der Vorkämpferschaft für die Rechte

der Neutralen zu übernehmen und der Erfüllung dieser Aufgabe ihre ganze

Energie zu widmen entschlossen seien.

Im eigenen Lager hatte die Frage unseres Verhaltens zu Amerika zu

einer ernstlichen Krisis geführt. Nachdem der Kaiser sich auf den vom

Reichskanzler vertretenen Standpunkt gestellt hatte, reichte der Admiral

von Tirpitz seinen Abschied ein, der aber vom Kaiser nicht angenommen

wurde (Anfang September 1915). Dagegen wurde an Stelle des Admirals

Bachmann der Admiral von Holtzendorff zum Chef des Admiralstabs ernannt;

gleichzeitig wurden durch eine Kaiserliche Order die Kompetenzen

zwischen Reichsmarineamt und Admiralstab neu abgegrenzt. Ein zweites

Abschiedsgesuch des Admirals von Tirpitz folgte, das abermals abgelehnt

wurde.

Der Weltkrieg, II. Band Vom Kriegsausbruch bis zum uneingeschränkten U-Bootkrieg · 第 43 / 57 题