In der Frühe des 22. September 1914 versenkte »U 9« unter dem Kommando
des Kapitänleutnants Weddigen im Laufe einer einzigen Stunde die
drei britischen Kreuzer »Abukir«, »Hogue« und »Cressy«. Die drei
Torpedoschüsse hallten über die ganze Welt. In England weckten
sie ernste Besorgnis, ja Bestürzung. In Deutschland lösten sie
überschwengliche Hoffnungen aus: man begann in dem U-Boot die Waffe zu
sehen, die bestimmt sei, die britische Seetyrannei zu zerschlagen.
Diese Hoffnungen erhielten einen starken Antrieb, als der Admiral
von Tirpitz am 21. Dezember 1914 gegenüber einem Vertreter der
amerikanischen »United Press« von der Möglichkeit eines U-Bootkriegs
gegen die feindlichen Handelsschiffe sprach, durch den England an seiner
verwundbarsten Stelle, der Zufuhr von Nahrungsmitteln und Rohstoffen,
getroffen werden könne. Jedermann sagte sich, daß die höchste
Marineautorität einen solchen öffentlichen Hinweis nur geben könne,
wenn die Wirksamkeit der U-Bootwaffe gesichert sei und wenn hinter der
Drohung die Tat stehe. Die völkerrechtlichen Bedenken hatte England
in der deutschen öffentlichen Meinung im voraus zerstört durch seine
völkerrechtswidrige Handels- und Hungerblockade, insbesondere durch die
schon am 3. November 1914 erfolgte Erklärung der ganzen Nordsee zum
Kriegsgebiet.
Als ich am 1. Februar in die Reichsleitung eintrat, stand die Erklärung
des U-Boot-Handelskrieges unmittelbar bevor. Es war eine Bekanntmachung
vorbereitet, in der die Gewässer um Großbritannien und Irland als
Kriegsgebiet erklärt wurden; vom 18. Februar 1915 an sollte jedes in
diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört
werden. Die Bekanntmachung fügte hinzu, daß es nicht immer möglich sein
werde, die dabei der Besatzung und den Passagieren drohenden Gefahren
abzuwenden; daß ferner auch neutrale Schiffe im Kriegsgebiet Gefahr
liefen, da es angesichts des von der britischen Regierung am 31. Januar
angeordneten Mißbrauchs neutraler Flaggen und der Zufälligkeiten des
Seekrieges nicht immer vermieden werden könne, daß die auf feindliche
Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe treffen.
Neben der Bekanntmachung war eine begründende Denkschrift vorbereitet,
die am 4. Februar 1915 mit der Bekanntmachung den neutralen und den
feindlichen Mächten zugestellt worden ist. Die Denkschrift legte
zunächst in großen Zügen dar, wie England in seiner Seekriegführung sich
über alles Völkerrecht hinaussetze, um durch eine Lahmlegung auch des
legitimen neutralen Handels das deutsche Volk auszuhungern; sie wies
dann darauf hin, daß die neutralen Mächte sich den völkerrechtswidrigen
Maßnahmen der britischen Regierung im großen und ganzen gefügt hätten,
daß sie sich mit theoretischen Protesten abzufinden und die von England
für seine völkerrechtswidrige Seekriegführung angerufenen britischen
Lebensinteressen als eine hinreichende Entschuldigung für jede Art
von Kriegführung gelten zu lassen schienen; solche Lebensinteressen
müsse nunmehr auch Deutschland für sich anrufen und die britische
Kriegsgebietserklärung damit beantworten, daß es die Gewässer rings
um Großbritannien und Irland als Kriegsschauplatz bezeichne und der
feindlichen Schiffahrt daselbst mit allen verfügbaren Kriegsmitteln
entgegentrete. Weiter wurden in der Denkschrift die Neutralen aus den
schon in der Bekanntmachung angegebenen Gründen gewarnt, feindlichen
Schiffen, die das Seekriegsgebiet beführen, Mannschaften, Passagiere
und Waren anzuvertrauen, und es wurde ihnen dringend empfohlen, auch
für ihre eigenen Schiffe das Einlaufen in das Seekriegsgebiet zu
vermeiden; »denn wenn auch die deutschen Seestreitkräfte Anweisung
haben, Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit sie als solche
erkennbar sind, zu unterlassen, so kann es doch angesichts des von der
britischen Regierung angeordneten Mißbrauches neutraler Flaggen und der
Zufälligkeiten des Krieges nicht immer verhütet werden, daß auch sie
einem auf feindliche Schiffe berechneten Angriff zum Opfer fallen.«
Die letzte Zustimmung von Kaiser und Kanzler stand noch aus. Beiden
ist sie nicht leicht geworden. Die Gefahr, daß dieser Art Kriegführung
friedliche Passagiere, auch Frauen und Kinder zum Opfer fallen könnten,
dazu die Aussicht auf Verwicklungen mit den Neutralen, insbesondere
mit den Vereinigten Staaten, stand beiden vor Augen. Ein Zufall hatte
es gefügt, daß ich zwei Monate zuvor einen Einblick in die Auffassung
des Kaisers hatte tun können. Ich war am Abend des 25. November 1914
in Charleville zur kaiserlichen Tafel befohlen. Der Kaiser brachte
die Nachricht mit, daß sich der Untergang des auf eine deutsche Mine
gelaufenen britischen Überdreadnought »Audacious« bestätige. Bei Tisch
bemerkte ein hoher Marineoffizier -- nicht der Admiral von Tirpitz --,
um ein Haar sei auch der englische Riesenpassagierdampfer »Oceanic« auf
eine Mine gelaufen. Der Kaiser antwortete: »Gott sei Dank, daß es nicht
dazu gekommen ist!« Auf eine etwas erstaunte Geste des Admirals richtete
sich der Kaiser hoch auf und sagte mit lauter Stimme: »Meine Herren,
denken Sie immer daran: unser Schwert muß rein bleiben. Wir führen
keinen Krieg gegen Frauen und Kinder. Wir wollen den Krieg anständig
führen, einerlei, was die andern tun. Merken Sie sich das!«
Ermöglicht wurde dem Kanzler wie dem Kaiser die Zustimmung zu der
Erklärung des Tauchbootkrieges in den Gewässern um England durch die
Anweisung, daß neutrale Schiffe im Seekriegsgebiet geschont werden
sollten. Man war sich klar darüber, daß die Wirkung des U-Bootkriegs
dadurch beeinträchtigt werde; aber aus Gründen der Humanität wie
zur Vermeidung schwerer Konflikte mit den Neutralen hielt man diese
Einschränkung für unerläßlich. Es ist späterhin mitunter behauptet
worden, der Reichskanzler sei nachträglich der Marine mit dieser
Einschränkung in den Arm gefallen und habe dadurch die von der Marine
erwartete Wirkung jenes ersten U-Bootkriegs vereitelt. Diese Annahme
ist unrichtig; wie sich schon aus dem Text der Bekanntmachung und
der Denkschrift vom 4. Februar 1915 ergibt, war die Anweisung an die
U-Boote, »Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe zu unterlassen«,
schon bei der Ankündigung der neuen Seekriegführung gegeben.
Die Marine rechnete auf einen raschen Erfolg. Zwar war die Zahl und die
Leistungsfähigkeit der verfügbaren U-Boote gering; aber man hoffte auf
eine starke Wirkung durch Abschreckung.
Wenn es gelang, den Schiffsverkehr der britischen Inseln erheblich
zu beeinträchtigen, so war damit in der Tat England an den Wurzeln
seiner Lebenskraft gefaßt. Denn noch ungleich viel mehr als Deutschland
waren die britischen Inseln in die Weltwirtschaft hineingebaut. Nicht
nur die Industrie, sondern auch die Volksernährung des Vereinigten
Königreichs war in weit höherem Maße, als das in Deutschland der Fall
war, von reichlichen und ungestörten überseeischen Zufuhren abhängig.
Deutschland hatte in seiner Wirtschaftspolitik der letzten Jahrzehnte
die Förderung seines Außenhandels in Einklang gebracht mit der Erhaltung
und der Entwicklung seiner heimischen Urproduktion. In den Gesamtwerten
unseres Außenhandels waren wir England nahe gerückt; aber wir hatten
gleichzeitig unsere Eigenproduktion, insbesondere an den wichtigsten
Nährfrüchten, in noch stärkerem Verhältnis gesteigert, als unsere
Bevölkerung sich vermehrt hatte.
England dagegen hatte im Vertrauen auf seine Seeherrschaft sein
Wirtschaftsleben, vor allem auch seine Volksernährung, immer mehr
auf die überseeische Zufuhr eingestellt und seine Landwirtschaft
verkümmern lassen. Seinen Bedarf an Brotgetreide hatte England in den
letzten Jahren vor Kriegsausbruch zu drei Vierteln bis vier Fünfteln,
seinen Bedarf an Butter zu nahezu zwei Dritteln, an Fleisch zu etwa
zwei Fünfteln durch überseeische Zufuhren decken müssen. Außerdem war
sein Kohlenbergbau auf starke Zufuhren von Grubenholz, seine Eisen-
und Stahlindustrie auf starke Zufuhren fremder hochhaltiger Eisenerze
angewiesen. Seine große Textilindustrie war von ausländischen Rohstoffen
abhängig. Das für die Kriegführung so wichtige Petroleum und die
Petroleumprodukte, wie Benzin, mußten über See zugeführt werden. Die
Gesamteinfuhr Großbritanniens im letzten Friedensjahr stellte eine
Menge von rund 57 Millionen Tonnen dar. Davon kamen auf Nahrungs- und
Genußmittel rund 20 Millionen Tonnen, also ein starkes Drittel, auf Holz
nahezu 16 Millionen Tonnen, auf Eisenerz rund 7-1/2 Millionen Tonnen,
auf alle andern Waren zusammen rund 13-1/2 Millionen Tonnen. Eine
erhebliche Einschränkung des Schiffsverkehrs nach den britischen Inseln
mußte also diejenigen Kategorien treffen, die für die Volksversorgung
und die Kriegführung unentbehrlich waren und für die Ersatz im eigenen
Lande entweder überhaupt nicht oder nur langsam und nur innerhalb enger
Grenzen beschafft werden konnte.
In der Ausfuhr überwogen der Menge nach die Kohlen. Von einer
Gesamtausfuhrmenge des Jahres 1913 in Höhe von rund 92 Millionen
Tonnen entfielen auf die Kohlenausfuhr allein rund 78 Millionen
Tonnen, auf alle andern Güter nur rund 14 Millionen. Volkswirtschaft
und Kriegführung der Verbündeten Englands waren auf die britischen
Kohlen doppelt stark angewiesen, seit Deutschland das belgische und
nordfranzösische Kohlenbecken besetzt hielt.
Das alles waren Momente, die den U-Boot-Handelskrieg als eine wirksame
Repressalie gegen den britischen Handels- und Hungerkrieg erscheinen
ließen, immer vorausgesetzt, daß es gelingen würde, den Schiffsverkehr
von und nach den britischen Inseln ausgiebig und in fortgesetzt
steigendem Maße abzudrosseln.
Wie sich die Neutralen zu dieser neuen Art des Seekriegs verhalten
würden, war allerdings unsicher. Durch die an die U-Boote gegebene
Anweisung, neutrale Schiffe auch im Seekriegsgebiet nicht anzugreifen,
hatte man eine Rücksicht auf die neutralen Interessen gezeigt,
als deren Wirkung man erwartete, die Neutralen würden sich unserm
U-Boot-Handelskriege gegenüber ebenso mit formellen Protesten begnügen,
wie sie das England gegenüber aus Anlaß der von diesem begangenen, auf
Kosten der Neutralen gehenden Völkerrechtsverletzungen, insbesondere aus
Anlaß der Erklärung der Nordsee zum Kriegsgebiet, getan hatten. Über die
Haltung der Vereinigten Staaten hatte der Unterstaatssekretär Zimmermann
den Botschafter Gerard sondiert und den Eindruck gewonnen, daß mehr als
ein papierner Protest auch von der Regierung in Washington wohl nicht zu
erwarten sei.
Die Proteste kamen in der Tat.
Der amerikanische Einspruch, den Herr Gerard am 12. Februar 1915
überreichte, war, bei aller Höflichkeit in der äußeren Form, sehr
bestimmt und unzweideutig in der Sache. Die amerikanische Note wies die
Kritik zurück, die in der Denkschrift der deutschen Regierung vom 4.
Februar an ihrer angeblich nicht neutralen Haltung geübt worden sei.
Sie habe gegenüber allen Übergriffen der andern kriegführenden Nationen
eine Haltung eingenommen, die ihr das Recht gebe, »diese Regierungen in
der richtigen Weise für alle eventuellen Wirkungen auf die amerikanische
Schiffahrt verantwortlich zu machen, die durch die bestehenden
Grundsätze des Völkerrechts nicht gerechtfertigt sind«. Zu den von der
deutschen Admiralität angekündigten Maßnahmen bemerkte die Note, die
amerikanische Regierung glaube das Recht, ja die Pflicht zu haben, die
deutsche Regierung zu ersuchen, sie möchte vor einem tatsächlichen
Vorgehen die kritische Lage erwägen, die in den beiderseitigen
Beziehungen entstehen könnte, falls irgendein Kauffahrteischiff
der Vereinigten Staaten zerstört oder der Tod eines amerikanischen
Staatsangehörigen verursacht werde. Die amerikanische Regierung würde
in solchen Handlungen kaum etwas anderes als eine unentschuldbare
Verletzung neutraler Rechte erblicken können und sich genötigt sehen,
die deutsche Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden
streng verantwortlich zu machen und alle Schritte zu tun, die zum
Schutz amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Sicherung des vollen
Genusses der amerikanischen Rechte auf hoher See für die Amerikaner
erforderlich seien. Die amerikanische Regierung hoffe, daß die deutsche
Regierung die Versicherung geben könne und wolle, daß amerikanische
Staatsbürger und ihre Schiffe auch in dem Seekriegsgebiet in keiner
andern Weise als im Wege der Durchsuchung durch deutsche Seestreitkräfte
belästigt werden sollten.
Die amerikanische Regierung stellte sich also schon in dieser Note
auf den Standpunkt, daß sie ihrer Neutralität Genüge getan habe, wenn
sie für die Amerikanern aus Völkerrechtsverletzungen erwachsenden
Nachteile die Regierung, von der die Völkerrechtsverletzung ausging,
»in der richtigen Weise« verantwortlich machte. In welcher Weise,
darüber gestand sie Deutschland keine Kritik zu. In Wirklichkeit hatte
sie sich bisher gegenüber England auf die Forderung von Schadenersatz
beschränkt, jedoch keinen ernstlichen Versuch gemacht, die britische
Regierung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Normen zu bestimmen.
Deutschland gegenüber kündigte sie an, daß sie nicht nur die deutsche
Regierung für jede Schädigung, die sich aus der Durchführung der am 4.
Februar angekündigten Maßnahmen ergeben sollte, verantwortlich machen,
sondern auch »alle Schritte« zum Schutz des amerikanischen Lebens und
Eigentums und zur Sicherung der amerikanischen Reisefreiheit auf den
Meeren tun werde.
Schon damit hatte der U-Bootkrieg ein ernsteres Gesicht angenommen, als
man es bei der Hinausgabe der Erklärung vom 4. Februar erwartet hatte.
Denn für die weitere Entwicklung des Krieges kam es weniger darauf an,
ob die Haltung der Regierung der Vereinigten Staaten gerecht und billig
war, als darauf, welche Haltung diese praktisch einzunehmen entschlossen
war. Und nach dieser Richtung hin eröffnete die amerikanische Note keine
allzu guten Aussichten.
Die Reichsregierung gab auf die Note am 16. Februar eine ausführliche
Antwort. Sie legte zunächst dar, daß die angekündigte Maßnahme in
keiner Weise gegen den legitimen Handel und die legitime Schiffahrt
der Neutralen gerichtet sei, sondern lediglich eine durch Deutschlands
Lebensinteressen erzwungene Gegenwehr gegen die völkerrechtswidrige
Seekriegführung Englands darstelle. Die Neutralen hätten bisher die
völkerrechtswidrige Unterbindung ihres Handels mit Deutschland trotz
ihrer Proteste nicht zu verhindern vermocht. Dadurch sei der Zustand
geschaffen worden, daß einerseits Deutschland unter stillschweigender
oder protestierender Duldung der Neutralen von der überseeischen
Zufuhr auch solcher Güter, die niemals Kriegskonterbande waren,
abgeschnitten sei, während England unter Duldung der neutralen
Regierungen sogar mit solchen Waren versorgt werde, die stets und
unzweifelhaft als Konterbande galten. Insbesondere wurde auf die
Munitions- und Waffenlieferungen aus den Vereinigten Staaten an die
Entente hingewiesen. »Die deutsche Regierung,« so fuhr die Note fort,
»gibt sich wohl Rechenschaft darüber, daß die Ausübung von Rechten
und die Duldung von Unrecht seitens der Neutralen formell in deren
Belieben steht und keinen formellen Neutralitätsbruch involviert; sie
hat infolgedessen den Vorwurf des formellen Neutralitätsbruchs nicht
erhoben. Die deutsche Regierung kann aber -- gerade im Interesse voller
Klarheit in den Beziehungen beider Länder -- nicht umhin, hervorzuheben,
daß sie mit der gesamten öffentlichen Meinung Deutschlands sich dadurch
schwer benachteiligt fühlt, daß die Neutralen in der Wahrung ihrer
Rechte auf den völkerrechtlich legitimen Handel mit Deutschland bisher
keine oder nur unbedeutende Erfolge erzielt haben, während sie von ihrem
Recht, den Konterbandehandel mit England und unsern andern Feinden zu
dulden, uneingeschränkten Gebrauch machen. Wenn es das formale Recht
der Neutralen ist, ihren legitimen Handel mit Deutschland nicht zu
schützen, ja sogar sich von England zu einer bewußten und gewollten
Einschränkung dieses Handels bewegen zu lassen, so ist es auf der andern
Seite nicht minder ihr gutes, aber leider nicht angewandtes Recht, den
Konterbandehandel, insbesondere den Waffenhandel, mit Deutschlands
Feinden abzustellen[4]. Bei dieser Sachlage sieht sich die deutsche
Regierung nach sechs Monaten der Geduld und des Abwartens genötigt, die
mörderische Art der Seekriegführung Englands mit scharfen Gegenmaßnahmen
zu erwidern. Wenn England in seinem Kampf gegen Deutschland den Hunger
als Bundesgenossen anruft, in der Absicht, ein Kulturvolk von 70
Millionen vor die Wahl zwischen elendem Verkommen oder Unterwerfung
unter seinen politischen und kommerziellen Willen zu stellen, so ist
heute die deutsche Regierung entschlossen, den Handschuh aufzunehmen
und an den gleichen Bundesgenossen zu appellieren; sie vertraut darauf,
daß die Neutralen, die bisher sich den für sie nachteiligen Folgen
des englischen Hungerkriegs stillschweigend oder duldend unterworfen
haben, Deutschland gegenüber kein geringeres Maß von Duldsamkeit zeigen
werden, und zwar auch dann, wenn die deutschen Maßnahmen, in gleicher
Weise wie bisher die englischen, neue Formen des Seekriegs darstellen.«
Die Note wiederholte dann, daß die Befehlshaber der deutschen U-Boote
angewiesen seien, Gewalttätigkeiten gegen amerikanische Handelsschiffe,
soweit sie als solche erkennbar seien, zu unterlassen, und machte zur
Vermeidung von Verwechslungen den Vorschlag, die amerikanische Regierung
möchte ihre mit feindlicher Ladung befrachteten, den britischen
Kriegsschauplatz berührenden Schiffe durch Konvoyierung kenntlich
machen, über deren Durchführung die deutsche Regierung alsbald zu
Verhandlungen bereit sei. Zum Schluß führte die Note aus: »Sollte es
der amerikanischen Regierung vermöge des Gewichts, das sie in die
Wagschale des Geschickes der Völker zu legen berechtigt und imstande
ist, in letzter Stunde noch gelingen, die Gründe zu beseitigen, die der
deutschen Regierung ihr Vorgehen zur gebieterischen Pflicht machen,
sollte die amerikanische Regierung insbesondere einen Weg finden, die
Beachtung der Londoner Seekriegsrechts-Erklärung auch von seiten der mit
Deutschland Krieg führenden Mächte zu erreichen und Deutschland dadurch
die legitime Zufuhr von Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen zu
ermöglichen, so würde die deutsche Regierung hierin ein nicht hoch
genug zu veranschlagendes Verdienst um die humanere Gestaltung der
Kriegführung anerkennen und aus der also geschaffenen neuen Sachlage
gern die Folgerungen ziehen.«
[4] Die amerikanische Regierung hat später wiederholt behauptet, ein
Verbot der Waffenausfuhr an Kriegführende wäre, da eine
Waffenlieferung nach Lage der Verhältnisse ausschließlich für
die Entente in Betracht komme, ein Verbot also ausschließlich
die Entente schädige, eine unneutrale Handlung. Die deutsche
Regierung dagegen konnte sich für ihren Standpunkt, daß die
Duldung der Waffenausfuhr gerade weil sie ausschließlich der
Entente zugutekomme, ein unneutrales Verhalten sei, auf Präsident
Wilson berufen, der im Februar 1914 als Begründung des Verbots
der Waffenlieferung für die beiden sich in Mexiko bekämpfenden
Parteien erklärt hatte: »Da Carranza keine Häfen hat, Huerta
dagegen über Häfen zur Waffeneinfuhr verfügt, ist es unsre Pflicht
als Nation, beide auf gleichem Fuße zu behandeln, wenn wir den
wahren Geist der Neutralität beobachten wollen und nicht eine
reine Papierneutralität.«
Diese Note, die von dem formalen Recht an den Geist des Rechtes
appellierte und einen Weg zur Wiederherstellung einer menschlichen
Kriegführung zeigte, hatte zunächst einen Erfolg. Am 22. Februar wandte
sich die amerikanische Regierung in einer gleichlautenden Note an die
deutsche und an die britische Regierung mit einem Vorschlag, dessen
wesentlicher Inhalt war: Unterseeboote sollen gegenüber Handelsschiffen
nur zur Durchführung des Rechtes der Anhaltung und Durchsuchung
verwendet werden; neutrale Flaggen dürfen von Handelsschiffen der
kriegführenden Staaten nicht benutzt werden. England wird Nahrungs- und
Genußmittel, die für Deutschland bestimmt sind, nicht anhalten, wenn sie
an Agenturen in Deutschland adressiert sind, die von den Vereinigten
Staaten für den Empfang und den Weiterverkauf an die Zivilbevölkerung
bezeichnet sind.
Die deutsche Regierung antwortete bereits am 28. Februar, daß sie
in der amerikanischen Anregung eine geeignete Grundlage für eine
Lösung zu erkennen glaube. Sie erklärte sich ausdrücklich bereit,
die Tätigkeit der U-Boote gegenüber Handelsschiffen auf das Anhalten
und die Durchsuchung zu beschränken, falls der Flaggenmißbrauch
abgestellt werde und die von der amerikanischen Regierung vorgeschlagene
Regelung der Lebensmittelzufuhr nach Deutschland zustandekomme, mit
der sie ihrerseits sich einverstanden erklärte. Sie schlug lediglich
eine Ergänzung vor hinsichtlich der Zufuhr von Rohstoffen, die der
friedlichen Volkswirtschaft dienten.
Die britische Regierung dagegen lehnte am 13. März 1915 die
amerikanische Anregung ab mit der Motivierung, daß Deutschland die in
dem amerikanischen Vorschlag gleichfalls enthaltene Anregung über die
Beschränkung der Anwendung von Seeminen nicht vorbehaltlos angenommen
habe, womit es sich für die britische Regierung erübrige, eine weitere
Antwort zu geben.
Damit war die amerikanische Vermittlungsaktion erledigt.
Indessen kam die amerikanische Regierung nicht eher wieder auf die
deutsche U-Bootnote vom 16. Februar 1915 zurück, als bis praktische
Fälle vorlagen, daß amerikanische Schiffe und das Leben amerikanischer
Staatsbürger durch den U-Bootkrieg vernichtet wurden. Ein erster
solcher Fall ereignete sich am 28. März 1915, indem bei der Versenkung
des englischen Passagierdampfers »Fallaba« ein amerikanischer
Staatsangehöriger das Leben verlor. Am 28. April griff ein deutsches
Flugzeug versehentlich das amerikanische Schiff »Cushing« an. Am 1.
Mai wurde das amerikanische Schiff »Gulflight« versenkt, wobei zwei
amerikanische Staatsbürger ums Leben kamen. Schließlich wurde am 7. Mai
der große englische Passagierdampfer »Lusitania« durch ein deutsches
U-Boot torpediert; mehr als hundert Amerikaner, darunter viele Frauen
und Kinder, fanden ihren Tod in den Wellen.
Die Erregung in Amerika war ungeheuer. Sie wurde auch nicht gedämpft
dadurch, daß die deutsche Botschaft in Washington durch eine Anzeige
in den amerikanischen Zeitungen ausdrücklich vor der Benutzung der
englischen Passagierdampfer zu Fahrten in das Kriegsgebiet gewarnt
hatte. Im Gegenteil! Die amerikanische Regierung bezeichnete es als
»eine überraschende Regelwidrigkeit«, daß die deutsche Botschaft sich
mit einer solchen Warnung vor der Ausübung eines guten amerikanischen
Rechts durch die amerikanische Presse an die amerikanische
Öffentlichkeit gewendet habe. Die Erregung wurde auch nicht gedämpft
durch den deutschen Hinweis darauf, daß die »Lusitania« bewaffnet
gewesen sei und große Mengen von Munition an Bord gehabt habe -- diese
Angaben der deutschen Regierung wurden von der amerikanischen Regierung,
deren Behörden das Schiff ausklariert hatten, bestritten.
Die amerikanische Regierung ließ am 15. Mai in Berlin eine Note
übergeben, in der sie die ernstlichsten Vorstellungen erhob. Über
die vorliegenden Einzelfälle hinausgreifend, stellte sie fest, daß
der U-Bootkrieg gegen Handelsschiffe ohne Mißachtung nicht nur des
Völkerrechts sondern auch der Regeln der Billigkeit, der Vernunft,
der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit nicht durchführbar sei. Sie
könne im übrigen nicht glauben, daß die U-Bootkommandanten ihre
ungesetzlichen Handlungen anders als unter einem Mißverständnis der
von der deutschen Marinebehörde gegebenen Befehle getan haben könnten.
Sie verlangte von der deutschen Regierung Mißbilligung der Handlungen
der U-Bootkommandanten, Genugtuung für den angerichteten Schaden,
schließlich sofortige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher
Vorfälle. »Die Kaiserliche Regierung,« so schloß die Note, »wird nicht
erwarten, daß die Regierung der Vereinigten Staaten irgendein Wort
ungesprochen oder eine Tat ungeschehen lassen wird, die notwendig
sein sollten, um ihrer heiligen Pflicht zu genügen, die Rechte der
Vereinigten Staaten und ihrer Bürger zu wahren und deren Ausübung und
Genuß zu gewährleisten.«
An diese Note schloß sich eine diplomatische Korrespondenz an, in
der die amerikanische Regierung immer schärfer ihren Standpunkt
herausarbeitete, daß nur tatsächlicher Widerstand eines Handelsschiffes
oder sein fortgesetztes Bestreben zu entfliehen, nachdem Befehl zum
Anhalten zwecks Durchsuchung ergangen ist, dem Kommandanten eines
Tauchbootes das Recht gebe, das Leben der an Bord befindlichen
Menschen in Gefahr zu bringen; die deutsche Regierung dagegen nahm den
Standpunkt ein, sie könne nicht zugeben, daß amerikanische Bürger ein
feindliches Handelsschiff durch die bloße Tatsache ihrer Anwesenheit
an Bord zu schützen vermöchten. Des weiteren wurde die Frage der
Bewaffnung und Munitionsladung der »Lusitania« erörtert. Schließlich
wurden von deutscher Seite Vorschläge gemacht, die den freien Verkehr
ausreichend kenntlich gemachter und vorher angesagter amerikanischer
Passagierdampfer mit England sichern sollten. Dieser letztere Vorschlag
wurde von der amerikanischen Regierung in einer Note vom 23. Juli 1915
kategorisch zurückgewiesen, da er geradezu eine Vereinbarung für die
teilweise Aufhebung jener Grundsätze enthalte, auf deren Anerkennung
durch Deutschland die amerikanische Regierung bestehen müsse. Schärfer
als jemals bisher lehnte es die amerikanische Regierung ab, ihre Politik
gegenüber Großbritannien mit der deutschen Regierung zu diskutieren und
dem Verhalten Englands gegenüber Deutschland für die Erörterung zwischen
Amerika und Deutschland über die Frage des U-Bootkrieges irgendeine
Erheblichkeit zuzubilligen. »Wenn ein Kriegführender einem Feinde
gegenüber nicht Vergeltung üben kann, ohne Leben und Eigentum Neutraler
zu schädigen, so sollten sowohl Menschlichkeit wie Gerechtigkeit und
die angemessene Rücksicht auf die Würde der neutralen Mächte gebieten,
daß das Verfahren eingestellt wird.« Das Verlangen nach Mißbilligung
des Vorgehens der deutschen Seeoffiziere bei der Versenkung der
»Lusitania« und auf Ersatz für den entstandenen Schaden wurde mit
Nachdruck wiederholt, und der Schluß der Note enthielt die Wendung,
daß die amerikanische Regierung eine Wiederholung von Handlungen von
Kommandanten deutscher Seestreitkräfte, die eine Verletzung der Rechte
amerikanischer Bürger darstellten, als »vorsätzlich unfreundliche
Handlung« betrachten müßte.
Die scharfe Note der amerikanischen Regierung vom 23. Juli 1915 enthielt
jedoch in Anknüpfung an die in der vorhergegangenen deutschen Note zum
Ausdruck gebrachte Hoffnung auf Wiederherstellung der Freiheit der Meere
einen Passus, der zu dem kriegerischen Ausklang in einem merkwürdigen
Gegensatz stand. Dieser Passus lautete:
»Die Regierung der Vereinigten Staaten und die Kaiserlich deutsche
Regierung kämpfen für das gleiche große Ziel und sind lange zusammen
eingetreten für Anerkennung eben jener Grundsätze, auf denen die
Regierung der Vereinigten Staaten jetzt so feierlich besteht. Sie
kämpfen beide für die Freiheit der Meere. Die Regierung der Vereinigten
Staaten wird fortfahren, für diese Freiheit zu kämpfen, von welcher
Seite auch immer sie verletzt werden möge, ohne Kompromiß und um jeden
Preis. Sie ladet die Kaiserlich deutsche Regierung zu praktischer
Mitarbeit ein, im jetzigen Augenblick, wo diese Mitarbeit am meisten
durchsetzen kann und dieses große Ziel am schlagendsten und wirksamsten
erreicht werden kann. Die Kaiserlich deutsche Regierung hat der
Hoffnung Ausdruck gegeben, daß dieses Ziel in gewissem Grade sogar vor
dem Ende des gegenwärtigen Krieges erreicht werden könnte. Dies kann
geschehen. Die Regierung der Vereinigten Staaten fühlt sich nicht
nur verpflichtet, auf diesem Ziel, von wem auch immer es verletzt und
mißachtet werden mag, zum Schutz ihrer eigenen Bürger zu bestehen; sie
ist auch auf das höchste daran interessiert, dieses Ziel zwischen den
Kriegführenden selbst verwirklicht zu sehen, und hält sich jederzeit
bereit, als gemeinsamer Freund zu handeln, dem der Vorzug zuteil wird,
einen Weg vorzuschlagen.«
Neben die kaum verhüllte Drohung mit dem Abbruch der Beziehungen für den
Fall einer weiteren Schädigung der von der amerikanischen Regierung für
ihre Staatsangehörigen beanspruchten Rechte durch unsern U-Bootkrieg war
also die Bereitschaft zu einer Kooperation mit uns zur Wiederherstellung
der Freiheit der Meere, und zwar noch während des Krieges, gesetzt.
Damit war die deutsche Politik vor eine Entscheidung von größter
Tragweite gestellt.
Obwohl ich als Schatzsekretär nicht unmittelbar an der Behandlung dieser
Fragen beteiligt war, hatte ich doch, auch abgesehen von gelegentlichen
Aussprachen mit dem Kanzler und meinen Freunden im Auswärtigen Amt,
gewisse Berührungspunkte mit dem durch den U-Bootkrieg berührten
Fragenkomplex.
So war ich seit einiger Zeit mit der Frage der Baumwolleinfuhr aus den
Vereinigten Staaten befaßt worden. Persönlichkeiten, die im deutschen
Baumwollhandel eine große Rolle spielten, hatten Fühlung mit ihren
amerikanischen Geschäftsfreunden genommen und standen mit diesen in
Verhandlungen wegen des Abschlusses über einen sehr großen Posten zu
einem festen Preise. Die großen und einflußreichen amerikanischen
Baumwollinteressen waren durch die Unterbindung des Absatzes nach
Deutschland empfindlich geschädigt. Für uns handelte es sich darum,
diese Interessen zu unsern Gunsten mobilzumachen und mit ihrer Hilfe
nicht nur eine Belieferung Deutschlands mit amerikanischer Baumwolle
durchzusetzen, sondern womöglich die amerikanische Politik zu einem
tatkräftigen Handeln für die Wiederherstellung der Londoner Deklaration
zu bewegen. Die Finanzierung des Riesengeschäftes, um das es sich
handelte, ließ den deutschen Interessenten die Rückendeckung durch das
Reich erforderlich erscheinen, und so kam die Sache an mich. Die jetzt
von der amerikanischen Regierung angebotene Zusammenarbeit für die
Wiederherstellung der Freiheit der Meere erregte infolgedessen mein
besonderes Interesse.
Außerdem war die Gestaltung unseres Verhältnisses zu den Vereinigten
Staaten von besonderer Wichtigkeit für die finanzielle Kriegführung.
Auch bisher schon hatten die Banken der Vereinigten Staaten den
Ententeländern -- in viel bescheidenerem Maße auch uns -- einige
Unterstützung im Wege kommerzieller Kredite und der Übernahme
kurzfristiger Schatzanweisungen gewährt. Aber diese finanzielle Hilfe
hatte sich, zumal da der Präsident Wilson zunächst die Aufnahme
öffentlicher Anleihen zugunsten eines kriegführenden Staates als
neutralitätswidrig erklärt hatte, in engen, weit unterhalb der
Leistungsfähigkeit der Union liegenden Grenzen bewegt. Niemand konnte
zweifeln, daß ein Hinübertreten der Vereinigten Staaten auf die Seite
unserer Gegner den vollen Einsatz ihrer gerade während des Krieges
gewaltig angewachsenen Finanzkraft zugunsten der Entente bringen würde.
Für die Entente war daraus eine wesentliche Erleichterung nicht nur der
finanziellen, sondern auch der wirtschaftlichen Kriegführung, für uns
eine entsprechende Erschwerung zu erwarten.
Aber auch ganz unabhängig von den Interessen meines speziellen Ressorts
wollte es mir als ein geradezu verhängnisvoller Fehler erscheinen, es
wegen des U-Bootkrieges zum Bruch mit den Vereinigten Staaten kommen
zu lassen und die von Wilson gebotene Hand zur Wiederherstellung der
Freiheit der Meere, »von wem auch immer sie verletzt und mißachtet
werden mag«, zu übersehen oder auszuschlagen. Sowohl wirtschaftliche
Gründe als auch die politische Lage, insbesondere die kritische
Situation auf dem Balkan, von deren Entwicklung das Schicksal der
Dardanellen und der Türkei abhing, schienen mir keinen Zweifel über den
richtigen Weg zu lassen, zumal da der Erfolg des U-Bootkriegs nicht
entfernt den Erwartungen entsprach.
Ich legte dem Kanzler meine Gesichtspunkte zuerst mündlich und dann,
am 5. August 1915, auch schriftlich dar. Mein Vorschlag ging dahin,
der amerikanischen Regierung zu antworten: Wir akzeptieren die
angebotene Kooperation zur Wiederherstellung der Freiheit der Meere.
In der Voraussetzung, daß die amerikanische Regierung gewillt ist,
alsbald wirksame Schritte bei der britischen Regierung zu unternehmen,
um diese zur Aufgabe ihrer völkerrechtswidrigen Seekriegführung zu
veranlassen und sie zur strikten Beobachtung der Londoner Deklaration
zurückzuführen, sind die U-Bootkommandanten unter Aufrechterhaltung
unseres grundsätzlichen Standpunktes angewiesen worden, bis auf weiteres
den U-Bootkrieg in einer der amerikanischen Auffassung Rechnung
tragenden Weise zu führen; wir behalten uns alles vor für den Fall,
daß die gemeinsame Aktion nicht innerhalb einer angemessenen Zeit den
gewünschten Erfolg herbeiführt.
Dieses Vorgehen hätte den Vorteil gehabt, für die nächste für die
Entscheidungen auf dem Balkan so wichtige Zeit die bedrohlichen
Differenzen mit Amerika praktisch auszuschalten und dem Präsidenten
Wilson freie Hand für die von ihm in Aussicht gestellte Aktion gegen
England zu geben, ohne uns für die Dauer die Hände zu binden.
Mein Vorschlag fand jedoch beim Auswärtigen Amt keine Unterstützung, und
der Chef des Admiralstabs nahm in einem Immediatbericht an den Kaiser
mit großer Entschiedenheit gegen meine Anregung und deren Begründung
Stellung. Der Kaiser stimmte zwar meiner Replik zu, in der ich meine
Auffassung unter eingehender Begründung aufrechterhielt; aber in der
Zwischenzeit hatte sich die Lage erheblich verschärft durch die am 19.
August ohne Warnung erfolgte Torpedierung des auf der Ausfahrt von
England nach Amerika begriffenen Passagierdampfers »Arabic«; abermals
fanden bei dieser Versenkung amerikanische Staatsangehörige den Tod.
Glücklicherweise war schon vor der Torpedierung der »Arabic« eine
Weisung an die U-Bootkommandanten ergangen, daß »Liners« nur nach
vorhergegangener Warnung und nach Rettung der Nichtkombattanten
versenkt werden sollten, es sei denn, daß ein Schiff zu fliehen
versuche oder Widerstand leiste. Der Kommandant des U-Bootes, das
die »Arabic« versenkte, hatte sich in dem Glauben befunden, daß
die »Arabic« Anstalten machte, sein U-Boot zu rammen. Die an die
U-Bootkommandanten ergangene Weisung wurde nun der amerikanischen
Regierung mitgeteilt. Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen, die hart
an den Krieg heranstreiften, bestätigte Graf Bernstorff am 5. Oktober
1915 dem Staatssekretär Lansing, daß die an die U-Bootkommandanten
erteilten Befehle so bestimmt lauteten, daß eine Wiederholung ähnlicher
Zwischenfälle wie des Arabic-Falles als ausgeschlossen gelte.
Gleichzeitig erkannte die deutsche Regierung an, daß der Angriff auf
die »Arabic« den erteilten Befehlen nicht entsprochen habe, daß sie den
Vorgang nicht billige und ihn bedaure; dem Kommandanten des U-Bootes
sei eine dahingehende Eröffnung gemacht worden. Auch zur Gewährung
einer Entschädigung erklärte sich die deutsche Regierung bereit.
Natürlich konnten, wie sich jetzt die Lage gestaltet hatte, an diese
Mitteilung keine weiteren Bedingungen oder Voraussetzungen bezüglich
der von Amerika gegenüber England zu unternehmenden Schritte geknüpft
werden. Die Gelegenheit, in die von Wilson gebotene Hand einzuschlagen
und eine ernsthafte Probe auf seine Bereitwilligkeit zu einem
gemeinschaftlichen Vorgehen gegen Englands Seekriegführung zu machen,
war uns also durch die Versenkung der »Arabic« aus der Hand genommen.
Eine endgültige Klärung war auch nicht herbeigeführt; insbesondere
betonte Lansing, daß die »Lusitania«-Angelegenheit für die amerikanische
Regierung noch nicht erledigt sei. Aber die unmittelbare Gefahr schien
abgewendet. Darüber hinaus raffte sich jetzt die amerikanische Regierung
zum erstenmal seit langer Zeit zu einem energischen Schritt gegenüber
der Entente auf. In einer sehr ausführlichen Note vom 5. November 1915
legte sie die Völkerrechtswidrigkeit der von der Entente unter Englands
Führung beliebten Seekriegführung dar und erklärte, daß die Vereinigten
Staaten ohne Zaudern die Aufgabe der Vorkämpferschaft für die Rechte
der Neutralen zu übernehmen und der Erfüllung dieser Aufgabe ihre ganze
Energie zu widmen entschlossen seien.
Im eigenen Lager hatte die Frage unseres Verhaltens zu Amerika zu
einer ernstlichen Krisis geführt. Nachdem der Kaiser sich auf den vom
Reichskanzler vertretenen Standpunkt gestellt hatte, reichte der Admiral
von Tirpitz seinen Abschied ein, der aber vom Kaiser nicht angenommen
wurde (Anfang September 1915). Dagegen wurde an Stelle des Admirals
Bachmann der Admiral von Holtzendorff zum Chef des Admiralstabs ernannt;
gleichzeitig wurden durch eine Kaiserliche Order die Kompetenzen
zwischen Reichsmarineamt und Admiralstab neu abgegrenzt. Ein zweites
Abschiedsgesuch des Admirals von Tirpitz folgte, das abermals abgelehnt
wurde.