Der Druck, unter dem das Ausfließen erfolgt, wird bedingt durch die
Entfernung der unteren Öffnung des Trichters _T_ von dem Wasserspiegel
in _E_; durch Verschieben von _T_ kann man also den Druck beliebig
einstellen.
In der Versuchsanstalt wird bei Ausführung amtlicher Prüfungen
stets mit einer Druckhöhe von 50 mm gearbeitet; die Abmessungen des
Filtrierzylinders sind so gewählt, daß bei dem Filtrierpapier eine
wirksame Fläche von 10 qcm abgegrenzt wird. Die Durchlaufzeit von
100 ccm wird in Sekunden bestimmt; als Endergebnis wird diejenige
Wassermenge angegeben, die in einer Minute bei einem Wasserdruck von 50
mm und einer Wasserwärme von 20° C. durch 100 qcm Papier läuft.
Mit Hilfe des Filtrierapparates kann man auch die Festigkeit des
Filtrierpapiers im nassen Zustande feststellen, indem man durch
Höherziehen des Trichterrohres _T_ den Wasserdruck so lange steigert,
bis das eingespannte Papier durchreißt.
Um einen Überblick über die Filtriergeschwindigkeit der im Handel
vorkommenden Filtrierpapiersorten für analytische Zwecke zu gewinnen,
wurden 30 verschiedene Proben aufgekauft und in geschilderter Weise
geprüft. Die in der Minute durchlaufende Wassermenge schwankte von 23
ccm bis zu 760 ccm; die Verteilung innerhalb dieser Grenzen zeigt die
nachfolgende Zusammenstellung.
=======+=======+=======+=======+=======+=======+=======+========
0-100 |101-200|201-300|301-400|401-500|501-600|601-700|701-800
ccm | ccm | ccm | ccm | ccm | ccm | ccm | ccm
=======+=======+=======+=======+=======+=======+=======+========
4 | 3 | 7 | 4 | 3 | 3 | 4 | 2
Papiere|Papiere|Papiere|Papiere|Papiere|Papiere|Papiere|Papiere
Eine zweite wichtige Eigenschaft der Filtrierpapiere ist ihre
Scheidungsfähigkeit; man versteht hierunter die Fähigkeit, feste in
Flüssigkeiten schwimmende Körper, wie Niederschläge u. s. w., beim
Filtrieren mehr oder weniger vollkommen zurückzuhalten. Um sich in
dieser Hinsicht ein Bild von der Brauchbarkeit eines Filtrierpapiers
für chemische Arbeiten zu verschaffen, prüft man es zweckmäßig mit
einem Baryumsulfatniederschlag in folgender Weise.
Gleiche Teile einer Baryumchloridlösung (122 g Salz in 1 Liter Wasser)
und Kaliumsulfatlösung (87 g Salz in 1 Liter Wasser) werden einmal heiß
und einmal kalt miteinander vermischt. Die heiße Fällung wird heiß, die
kalte in kaltem Zustande filtriert. Aus dem zu prüfenden Papier wird
ein Rundfilter von etwa 10 cm Durchmesser geschnitten, in gewöhnlicher
Weise in den Trichter glatt eingelegt und mit Wasser angefeuchtet.
Papiere mit hervorragender Scheidungsfähigkeit ergeben selbst bei
kalt gefälltem und kalt filtriertem Baryumsulfat klare Filtrate;
andere lassen bei kalter Fällung die Flüssigkeit trübe durchlaufen,
liefern aber bei heiß gefälltem und heiß filtriertem Niederschlag eine
klare Lösung; noch andere zeigen in beiden Fällen trübe durchlaufende
Flüssigkeiten.
Bei 5 in der Versuchsanstalt auf Antrag geprüften Sorten wurden
Durchlaufsmengen von 141, 203, 296, 952 und 1250 ccm beobachtet.
Bei den Papieren 141 und 296 filtrierte kalt und heiß gefälltes
Baryumsulfat völlig klar, bei den übrigen die kalte Fällung stark
trübe, die heiße mehr oder weniger trübe.
Handelt es sich um Filtrierpapiere für gewerbliche Zwecke oder um
solche des Haushaltes, so wird man naturgemäß bei der Prüfung den
Verwendungszweck berücksichtigen und nicht etwa die Brauchbarkeit
eines Kaffeefiltrierpapiers nach seinem Verhalten zu einer
Baryumsulfatfällung beurteilen.
Die Prüfung eines Filtrierpapiers auf Fettstoffe und Eisen geschieht
in bekannter Weise durch Ausziehen mit Äther beziehungsweise durch
Behandeln mit Kaliumeisencyanür (oder Untersuchung der Asche).
Über die Art des zur Herstellung verwendeten Rohmaterials gibt die
mikroskopische Untersuchung, über den Gehalt an unverbrennlichen
Bestandteilen die Veraschung des Papiers Aufschluß.
Anhang.
Vorschriften für die Lieferung und Prüfung Von Papier zu amtlichen
Zwecken.[69]
Vom 1. Januar 1893 ab treten unter gleichzeitiger Aufhebung der
Grundsätze für amtliche Papierprüfungen vom 5. Juli 1886 nachstehende
+Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen
Zwecken+ in Kraft.
§ 1.
Unter Zugrundelegung der folgenden Tabellen für die Stoff- und
Festigkeitsklassen (Tabelle I und II) sollen die zu amtlichen Zwecken
bestimmten Papiere die in Tabelle III gegebenen Eigenschaften,
Bogengrößen und Einheitsgewichte besitzen. Die Bogengröße 33 × 42 cm
ist überall, auch bei Formularen, Büchern u. s. w., vorzugsweise in
Anwendung zu bringen.
Tabelle I.
Stoffklasse I bis IV.
Klasse I. Papiere, nur aus Hadern, mit nicht mehr als 3% Asche.
Klasse II. Papiere aus Hadern, mit Zusatz bis zu 25% von Cellulose,
Strohstoff, Esparto, aber frei von Holzschliff, mit nicht mehr als 5%
Asche.
Klasse III. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung, jedoch ohne
Zusatz von Holzschliff, mit nicht mehr als 15% Asche.
Klasse IV. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung und mit
beliebigem Aschengehalt.
Tabelle II.
+Festigkeitsklasse+ 1-6.
====================+====+====+====+====+====+====+====================
| | | | | | | Skala
+Klasse+ | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | für den Widerstand
| | | | | | | gegen Zerknittern
====================+====+====+====+====+====+====+====================
a Mittlere Reiß- | | | | | | | 0) außerordentlich
länge in Metern | | | | | | | gering,
mindestens |6000|5000|4000|3000|2000|1000|
b Mittlere Dehnung | | | | | | | 1) sehr gering,
in Prozenten der | | | | | | | 2) gering,
ursprünglichen | | | | | | | 3) mittelmäßig,
Länge mindestens | 4,5| 4 | 3 | 2,5| 2 | 1,5| 4) ziemlich groß,
c Widerstand gegen | | | | | | | 5) groß,
Zerknittern | 6 | 6 | 5 | 4 | 3 | 1 | 6) sehr groß,
| | | | | | | 7) außerordentlich
| | | | | | | groß.
Unter Berücksichtigung der beiden Klassifikationstabellen I und II
gelten die in Tabelle III gegebenen Vorschriften.
Tabelle III.
+Verwendungsklassen, Bogengrößen und Gewichte der Normalpapiere.+
K: Klassenzeichen
S: Stoffklasse
F: Festigkeitsklasse
====+========================+=================+==========+============
| | Eigenschaften |Bogengröße|Gewichte für
| +-----+-----------+ +------+-----
K | +Verwendungsart+ | | | | 1000 | 1 qm
| | S | F | | Bogen|
| | | | cm | kg | g
====+========================+=====+===========+==========+======+=====
| A. +Schreibpapier.+ | | | | |
| | | | | |
1 |Für besonders wichtige, | | | | |
| auf lange | | | | |
| Aufbewahrungsdauer | | | | |
| berechnete Urkunden |} I | 1 | 33×42 | 15 | --
| Ordrepapier (Quart) |} | | 26,5×42 | 12 | --
|Für Urkunden, | | | | |
| Standesamtsregister, | | | | |
| Geschäftsbücher | | | | |
| u. s. w.: | | | | |
2a | für erste Sorte | I | 2 | 33×42 | 14 | --
2b | für zweite Sorte | I | 3 | 33×42 | 13 | --
|Für das zu dauernder | | | | |
| Aufbewahrung bestimmte| | | | |
| Aktenpapier: | | | | |
3a | für Kanzlei-, | | | | |
| Mundir- u. s. w. | | | | |
| Papier |} | | 33×42 | 13 | --
| Briefpapier (Quart-)|} II | 3 | 26,5×42 | 10,4 | --
| desgl. (Oktav-) |} | | 26,5×21 | 5,2 | --
3b | für Konzeptpapier | II | 4 | 33×42 | 13 | --
|Für Papiere, welche für | | | | |
| den gewöhnlichen | | | | |
| Gebrauch bestimmt sind| | | | |
| und nur einige Jahre | | | | |
| in Akten u. s. w. | | | | |
| aufbewahrt werden | | | | |
| sollen: |{ | Reißlänge | | |
| |{ | 3500 m, | | |
| |{ | Dehnung | | |
| |{ | 2,75%, | | |
4a | für Kanzlei-, Mundir- |{ | Widerstand| 33×42 | 12 | --
| u. s. w. Papier |{ III| gegen | | |
| Briefpapier (Quart-)|{ |Zerknittern| 26,5×42 | 9,6 | --
| desgl. (Oktav-)|{ | ziemlich | 26,5×21 | 4,8 | --
| |{ | groß | | |
4b | für Konzeptpapier | III| 4 | 33×42 | 12 | --
|Bemerkung. Die unter A | | | | |
| 1-4b gegebenen | | | | |
| Vorschriften gelten | | | | |
| auch für solche | | | | |
| Schreibpapiere, welche| | | | |
| gleichzeitig bedruckt | | | | |
| werden | | | | |
| (Standesamtsregister, | | | | |
| Tabellenwerke | | | | |
| u. s. w.). | | | | |
|Für Briefumschläge, | | | | |
| Packpapier etc. und | | | | |
| zwar: | | | | |
5a | für erste Sorte | II | 3 | -- | -- | --
5b | für zweite Sorte | III | 5 | -- | -- | --
| für Briefumschläge | | | | |
| (für beide Sorten): | | | | |
| 1) bis zur Größe | | | | |
| 13×19 cm | -- | -- | -- | -- | 70
| 2) für größere und | | | | |
| solche Umschläge,| | | | |
| welche für Geld- | | | | |
| und Wertsendungen| | | | |
| bestimmt sind | -- | -- | -- | -- | 115
| für Packpapier: | | | | |
| für Klasse 5a | -- | -- | -- | -- | 130
| für Klasse 5b | -- | -- | -- | -- | 115
6 |Für Papiere, welche zu | | | | |
| untergeordneten | | | | |
| Zwecken im täglichen | | | | |
| Verkehr verwendet | | | | |
| werden sollen und an | | | | |
| welche Ansprüche auf | | | | |
| Dauerhaftigkeit nicht | | | | |
| gestellt werden, kann | | | | |
| ohne besondere | | | | |
| Rücksicht auf eine | | | | |
| Festigkeitsklasse | | | | |
| gewählt werden | IV | -- | -- | -- | --
| B. +Aktendeckel.+ | | | | |
7a |Für Aktendeckel, welche | {| |} | |
| für häufigen Gebrauch | {| Reißlänge |} | |
| und längere | I {| 2500 m, |} 36×47 | 81,2 | 480
| Aufbewahrung bestimmt | {| Dehnung |} | |
| sind | {| 3,5 % |} | |
| | | | | |
7b |Für Aktendeckel, welche | {| Reißlänge |} | |
| für laufenden Gebrauch| III{| 2500 m, |} 36×47 | 42,3 | 250
| bestimmt sind | {| Dehnung |} | |
| | | 2,5 % | | |
| C. +Druckpapier.+ {| I |} | | |
8a |Für wichtigere, zu {| aber|} | | |
| dauernder {| bis |} 4 | -- | -- | --
| Aufbewahrung {| zu |} | | |
| bestimmte Drucksachen{| 10% |} | | |
| {|Asche|} | | |
8b |Für weniger wichtige | | | | |
| Drucksachen | III | 4 | -- | -- | --
8c |Für Drucksachen, welche | | | | |
| zu untergeordneten | | | | |
| Zwecken im täglichen | | | | |
| Verkehr verwendet | | | | |
| werden sollen, kann | | | | |
| ohne Rücksicht auf | | | | |
| eine Festigkeitsklasse| | | | |
| gewählt werden | IV | -- | -- | -- | --
===========+==========================================+================
| | Gewichte für
| +-------+--------
Klassen- | +Verwendungsart+ | 1000 |
zeichen | | Bogen | 1 qm
| | kg | g
===========+==========================================+=======+========
| Für Bücher, Formulare u. s. w. sind in | |
| den Fällen, in welchen die normale | |
| Größe Nr. 1 = 33×42 nicht anwendbar | |
| ist, die nachfolgenden Bogengrößen | |
| oder vielfache derselben, in der Regel | |
| unter Innehaltung der gleichzeitig | |
| angegebenen Einheitsgewichte, zu | |
| benutzen | |
| Nr. 2 = 34×43 cm | 14,6 |}
| „ 3 = 36×45 „ | 16,2 |} 100
| „ 4 = 38×48 „ | 18,2 |}
| „ 5 = 40×50 „ | 20,0 |}
| -------------------------------------+ |
| Nr. 6 = 42×53 cm | 24,5 |}
| „ 7 = 44×56 „ | 27,1 |} 110
| „ 8 = 46×59 „ | 29,9 |}
| „ 9 = 48×64 „ | 33,8 |}
| -------------------------------------+ |
| Nr. 10 = 50×65 cm | -- |} nach
| „ 11 = 54×68 „ | -- |} Bedarf
| „ 12 = 57×78 „ | -- |}
Gegen die in der vorstehenden Tabelle III angegebenen Einheitsgewichte
darf die Lieferung
a. für Schreib- und Druckpapier um 2,5%,
b. für Aktendeckel und Packpapier um 4,0%
nach oben oder unten abweichen, wobei die Riesumhüllung (das
zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) bei der
Gewichtsfeststellung mitgewogen wird.
§ 2.
Die Schreibpapiere der Stoffklassen I, II und III, soweit sie
den Verwendungsklassen 1 bis 4b angehören (§ 1), sind mit einem
Wasserzeichen zu versehen. Das Wasserzeichen soll im nassen Zustande
auf dem Siebe in das Papier gebracht werden. Es soll die Firma des
Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben sowie neben dem Worte „Normal“
das Zeichen der Verwendungsklasse, welcher das Papier genügen soll,
enthalten; die Hinzufügung einer Jahreszahl wird dem Fabrikanten
freigestellt. Abkürzung der Firmenbezeichnung ist gestattet, indessen
nur soweit, daß man ohne Zweifel und ohne weiteres auf den Inhaber
zurückgreifen kann. Das Wasserzeichen muß vollständig, wenn auch
unterbrochen, in jedem Bogen vorhanden sein.
§ 3.
Papiere der Verwendungsklassen 1 bis 4b (§ 1) werden nur von
Firmen angenommen, deren Wasserzeichen bei der Königlichen
mechanisch-technischen Versuchsanstalt (Charlottenburg, Technische
Hochschule) angemeldet sind.
§ 4.
Die mit dem vorschriftsmäßigen Wasserzeichen versehenen Normalpapiere
dürfen in ihrer Reißlänge um höchstens 10% und in ihrer Dehnbarkeit
ebenfalls um höchstens 10% nach unten hin von den in Tabelle III (§
1) genannten Eigenschaften abweichen. Alle anderen Eigenschaften
müssen vorhanden sein, wenn das Papier bei der Prüfung als zu der im
Wasserzeichen angegebenen Verwendungsklasse gehörig anerkannt werden
soll.
§ 5.
Dem Erzeuger des Papiers soll es freistehen, in Fällen, in welchen das
Papier den im Wasserzeichen angegebenen Eigenschaften bezüglich der
Verwendungsklasse nicht entspricht, durch nachträgliche Stempelung
(Trockenstempelung) eines jeden Bogens das Wasserzeichen ungültig
zu machen oder das Papier in eine niedrigere Verwendungsklasse
einzureihen, für welche seine Eigenschaften noch ausreichend sind.
Dieses Recht nachträglicher Stempelung zum Zweck der Herabsetzung
des Papiers in eine niedrigere Verwendungsklasse als die in dem
Wasserzeichen angegebene soll auch dem Lieferanten zustehen.
§ 6.
Zur Feststellung darüber, ob das gelieferte Papier der im Wasserzeichen
angegebenen Verwendungsklasse entspricht, sind vor der Verwendung,
namentlich vor dem Bedrucken des Papiers, Stichproben an die Königliche
mechanisch-technische Versuchsanstalt zur Prüfung einzusenden.
Die Prüfung erfolgt auf die Erfüllung der im § 1 Tabelle I und II
bezeichneten Eigenschaften für die Gesamtgebühr von 20 Mk. für jede
Papiersorte.
Bei Lieferungen, welche den Betrag von 300 Mk. nicht erreichen, kann
von einer Prüfung abgesehen werden.
Bei Lieferungen von höherem Betrage ist wenigstens eine der gelieferten
Papiersorten jährlich abwechselnd zur Prüfung einzusenden.
Genügt der Ausfall der Prüfung (§ 8), so hat die Behörde, im anderen
Falle der Lieferant die Prüfungsgebühren zu zahlen.
§ 7.
Die Stichproben werden von den Behörden +aus verschiedenen Paketen+ der
Lieferung (im ganzen mindestens 10 Bogen) entnommen und zur Prüfung an
die Königliche mechanisch-technische Versuchsanstalt in Charlottenburg
eingesendet.
Diese Proben müssen +unbeschrieben und von tadellosem Aussehen+ sein;
sie dürfen +nicht gerollt+ und nur soweit geknifft werden, daß die
ungeknifften Flächen mindestens 21 × 27 cm groß bleiben. Die Proben
sind +zwischen zwei steife Deckel+ zu verpacken, welche Beschädigungen
auf dem Postwege wirksam verhindern.
Für die Prüfung von Papieren, welche bedruckt werden sollen, müssen die
Stichproben aus dem unbedruckten Papier (vor der Drucklegung) entnommen
werden.
§ 8.
Die von der Versuchsanstalt über die amtliche Prüfung auszugebenden
Zeugnisse enthalten in erster Linie die Angabe: Ob das Papier den durch
das Wasserzeichen gekennzeichneten (bezw. den durch den Trockenstempel
als geringer angegebenen) Eigenschaften genügt oder nicht genügt.
In zweiter Linie werden außerdem die Ergebnisse der Einzelprüfungen in
der bisher gebräuchlichen Weise mitgeteilt.
Zeugnisse für Papiere ohne Wasserzeichen beschränken sich auf die
bisher gebräuchliche Form der Prüfungsbescheinigungen.
§ 9.
Ergibt die amtliche Prüfung, daß das Papier der im Wasserzeichen
angegebenen Verwendungsklasse nicht genügt, so ist die Behörde
berechtigt, die ganze Lieferung von der Verwendung auszuschließen.
Papiere, welche durch den Trockenstempel in eine niedrigere
Verwendungsklasse eingereiht sind, dürfen von den Behörden nur für
diese Verwendungsklasse angenommen werden.
Ergibt sich bei der amtlichen Prüfung, daß die durch die
Verwendungsklasse gegebenen Vorschriften durchweg nur sehr knapp
erfüllt oder geringe Abweichungen nach unten vorhanden sind, so
darf die Versuchsanstalt auf den generellen Antrag des durch das
Wasserzeichen genannten Firmeninhabers diesem das Prüfungsergebnis
mitteilen.
§ 10.
Zur Erklärung des Wesens der Prüfungen und der in den vorstehenden
Tabellen sowie in den auszugebenden Prüfungszeugnissen gebrauchten
technischen Ausdrücke ist folgendes zu bemerken:
Die Ausdauerfähigkeit und Güte eines Papiers ist im wesentlichen durch
seine Stoffzusammensetzung und seine Festigkeitseigenschaften bedingt.
Zur Feststellung der Stoffzusammensetzung dient vornehmlich die
mikroskopische Untersuchung. Zur Zeit gilt die Erfahrung, daß die
Lumpenfasern das ausdauerfähigste Material geben; am wenigsten
ausdauerfähig sind die Papiere mit Holzschliff. Die mikroskopische
Untersuchung kann auch zugleich angenähert die Mengenverhältnisse der
Faserstoffe feststellen.
Der Aschengehalt gibt diejenigen Papierbestandteile an, welche
beim Verbrennen und darauf folgenden Glühen als unverbrennlich
zurückbleiben; sie betragen bei Papier, dem keine mineralischen
Füllstoffe zugesetzt sind, höchstens 3%. Die mineralischen Füllstoffe
dienen dazu, das Papier im Aussehen und Griff besser, es druckfähiger,
billiger oder schwer zu machen. Die zulässigen Grenzen sind in den
„Vorschriften“ gegeben.
Das zu Schreibzwecken dienende Papier muß leimfest sein, damit es sich
gut beschreibt und die Tinte nicht durchläßt.
Zu den Festigkeitseigenschaften rechnet man Festigkeit gegen Zerreißen,
Dehnbarkeit und Widerstand gegen Zerknittern und Reiben.
Die Festigkeit des Papiers wird in zwei aufeinander senkrechten
Richtungen (Maschinenrichtung und Querrichtung) bestimmt; als Grundlage
für die Beurteilung dient das Mittel aus beiden Bestimmungen, die
sogenannte mittlere Reißlänge. Man versteht unter Reißlänge diejenige
Länge eines Streifens von gleichbleibender Breite und Dicke, bei
welcher er, an einem Ende aufgehängt gedacht, infolge seines eigenen
Gewichts abreißen würde.
Die Reißlänge, welche also von der Dicke und Breite des Streifens
unabhängig ist, nimmt zu mit der Güte des Papiers.
Die Bruchdehnung wird bei der Bestimmung der Reißlänge mitgemessen;
sie drückt die Verlängerung des Probestreifens bis zum Zerreißen aus
und wird in Prozenten seiner ursprünglichen Länge angegeben. Sie nimmt
ebenfalls zu mit der Güte des Papiers.
Die Widerstandsfähigkeit gegen Zerknittern und Reiben kann nicht durch
Zahlenwerte ausgedrückt werden, weil dieser Versuch nicht mit Hilfe von
Apparaten, sondern durch Knittern und Reiben mit der Hand ausgeführt
wird. Die zur Bemessung des Widerstandsgrades angenommene Skala, von
den geringeren Sorten zu den besseren aufsteigend, ist folgende:
0 = außerordentlich gering,
1 = sehr gering,
2 = gering,
3 = mittelmäßig,
4 = ziemlich groß,
5 = groß,
6 = sehr groß,
7 = außerordentlich groß.
§ 11.
Die Behörden sind verpflichtet, die durch Tabelle III der
„Vorschriften“ gegebenen Grenzwerte für die Stoff- und
Festigkeitsklassen ihren Lieferungsbedingungen zu Grunde zu legen.
In die über die Papierlieferung abzuschließenden Verträge ist
die Bestimmung aufzunehmen, daß der Lieferant sich allen in den
„Vorschriften“ ihm auferlegten Verpflichtungen zu unterwerfen habe.
Die „Vorschriften“ sind jedem Lieferungsvertrage anzuheften und zu
dem Zweck von der Königlichen mechanisch-technischen Versuchsanstalt
(Charlottenburg, Technische Hochschule) im Abdruck auf Verlangen
abzugeben.
+Berlin+, den 17. November 1891.
+Königliches Staats-Ministerium.+
[69] Die Versuchsanstalt hat nach eingehenden Verhandlungen mit
Vertretern der Papierindustrie und des Papierhandels einen
neuen Entwurf für „Vorschriften“ ausgearbeitet, der z. Z. den
maßgebenden Stellen zur Entscheidung vorliegt.
Auszug aus den Vorschriften für die Benutzung der Versuchsanstalt zu
Charlottenburg.
Gebührenordnung.
Z = Zahl der Versuche
A = Ansatz
B = Betrag[70]
==============+========================================+====+=====+====
+Gegenstand | | Z | A | B
der | +Versuchsausführung.+ | | |
Versuche+ | | | Nr. | Mk.
==============+========================================+====+=====+====
| =Papierprüfung.= | | |
=Festigkeit= |Prüfung der Festigkeit und Dehnung nach | | |
| 2 Richtungen in je 5 Versuchen | 10 |=300=| 10
=Zerknittern= |Prüfung auf Widerstand gegen Zerknittern| -- |=301=| 2
=Aschengehalt=|Bestimmung des Aschengehaltes in | | |
| Prozenten | -- |=302=| 3
| Desgleichen mit Prüfung der | | |
| qualitativen Zusammensetzung der | | |
| Asche | -- |=303=| 10
| Desgleichen mit Prüfung der | | |
| quantitativen Zusammensetzung der | | |
| Asche | -- |=304=| 50
=Dicke= und Messung der Papierdicke und Bestimmung | | |
=Gewicht= | des Gewichtes für das Quadratmeter | -- |=305=| 2
=Holzschliff= |Untersuchung auf das Vorhandensein | | |
| verholzter Fasern | -- |=306=| 1
| Desgleichen mit Bestimmung der Art der | | |
| verholzten Fasern | -- |=307=| 2
|Schätzung der Menge des Holzschliffes | | |
| nach der Methode von +Herzberg+ | -- |=308=| 5
=Faserarten= |Mikroskopische Feststellung der im | | |
| Papier enthaltenen Faserarten | -- |=309=| 5
| Desgleichen mit Schätzung des | | |
| Mengenverhältnisses der einzelnen | | |
| Faserarten | -- |=310=| 10
=Chemische |Chemische Untersuchung des Papiers auf | | |
Zusammen- | Farbstoff, Leimung, Gehalt an freier | | |
setzung= | Säure, Chlor u. s. w., je nach dem | | |
| Umfange der verlangten Untersuchung | -- |=311=|5-50
| Desgleichen, quantitativ | -- |=312=| 10
| | | | bis
| | | |100
=Vollständige |Die vollständige Untersuchung eines | | |
Untersuchung= | Papiers auf Festigkeit, Dehnung, | | |
| Widerstand gegen Zerknittern, | | |
| Bestimmung des Aschengehaltes, | | |
| mikroskopische Untersuchung und | -- |=313=| 20
| Leimfestigkeit | -- |=313=| 20
Z = Zahl der Versuche
A = Ansatz
B = Betrag[71]
===============+=======================================+====+=====+====
+Gegenstand | | Z | A | B
der | +Versuchsausführung.+ | | |
Versuche+ | | | Nr. | Mk.
===============+=======================================+====+=====+====
| =Stoffprüfung.= | | |
=Festigkeit= |Prüfung der Festigkeit und Dehnung von | | |
| Zeugstoffen nach Kette und Schuß in | | |
| je 3 Versuchen | 6 |=314=| 12
|Prüfung von Fäden auf Zugfestigkeit und| | |
| Dehnung in 10 Versuchen, mit | | |
| Bestimmung der Feinheitsnummer | | |
| und Dehnungszahl | 10 |=315=| 10
=Aschengehalt= |Bestimmung des Aschengehaltes | -- |=316=| 3
=Faserart= |Bestimmung der Faserart in Schuß und | | |
| Kette | -- |=317=| 5
=Fadenzahl= |Bestimmung der Fadenzahl auf 1 cm in | | |
| Schuß- und Kettenrichtung | -- |=318=| 2
=Fadenstellung= Bestimmung der Fadenstellung | -- |=319=| 2
=Schlichte, |Untersuchung des Stoffes auf Schlichte,| | |
Farbe, Wasser- | Stärke, Farbe, Wasserdurchlässigkeit | | |
durchlässig- | u. s. w., je nach dem Umfange der | | |
keit= u. s. w. | gewünschten Prüfung | -- |=320=|3-50
=Vollständige |Die vollständige Untersuchung eines | | |
Untersuchung= | Stoffes nach den Ansätzen 314, 316 | | |
| bis 319 | -- |=321=| 20
| Desgleichen einschließlich der | | |
| Untersuchung der Schuß- und | | |
| Kettenfäden in je 5 Versuchen | | |
| nach Ansatz 315 | -- |=322=| 26
Probematerial.
Für Papierprüfungen, welche auch die Ansätze 300 und 301 umfassen,
sind 10 Bogen jeder Sorte, +zwischen steifen Deckeln verpackt+ (nicht
gerollt), einzusenden. Bei Prüfungen nach den übrigen Ansätzen genügt
weniger Material in beliebiger Verpackung.
Bei Einreichung des Antrages sind die Ansatznummern (300-313)
anzugeben, nach denen geprüft werden soll.
[70] Die Beträge gelten für die Prüfung +eines+ Papiers. Bei
Prüfungen für Ausländer werden die Gebühren um 50% erhöht. Außer
den Gebührenbeträgen sind zu zahlen 1 Mk. 50 Pf. für Stempel und
ferner die Auslagen für Schreibhilfe und Postbestellgeld.
[71] Die Beträge gelten für die Prüfung +eines+ Stoffes. Bei
Prüfungen für Ausländer werden die Gebühren um 50% erhöht. Außer
den Gebührenbeträgen sind zu zahlen 1 Mk. 50 Pf. für Stempel und
ferner die Auslagen für Schreibhilfe und Postbestellgeld.
Auszug aus den Vorschriften für Frachtbriefpapiere.
(Reichs-Eisenbahnamt. 13. Oktober 1892.)
Zu den Frachtbriefen ist Normalpapier 4a mit vorschriftsmäßigem
Wasserzeichen zu verwenden (vergl. S. 136). Die Farbe des Papiers muß
entschieden weiß sein und das Gewicht bei der für Frachtbriefe durch
die Verkehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von 76×60 cm für je
1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 39 kg betragen. Eine Abweichung von
diesem Einheitsgewicht um 2,5% nach oben und unten ist gestattet. Bei
der Gewichtsfeststellung wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von
1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) mit gewogen.
Fabrikanten, die Frachtbriefpapier herstellen, haben ihr Wasserzeichen
bei einer mit der Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in einem
Bundesstaat beauftragten Behörde anzumelden. Die Prüfung, ob das
Frachtbriefpapier den vorbezeichneten Bedingungen entspricht, erfolgt
nach Maßgabe der bei diesen Behörden bestehenden Vorschriften.
Auszug aus den Vorschriften für Quittungskarten-Karton.
(Gesetz betreffend Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22.
Juni 1889.)[72]
Der Karton muß aus Zellstoff, Leinen und Baumwolle hergestellt sein.
Der Zellstoffgehalt darf nicht mehr als 50% betragen. Der Gehalt an
Leinen muß mindestens 5% größer sein als der Baumwollgehalt. Der
Aschengehalt darf 4% nicht übersteigen. Der Karton muß mit Eisenoxyd
und Bleichromat nach niedergelegtem Muster gelb gefärbt sein und ein
Quadratmetergewicht von 277-283 g aufweisen.
Die mittlere Reißlänge muß 4500 m, die mittlere Dehnung 4% betragen.
(+Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1893 und 8.
Juni 1898.+)
Die für die Selbstversicherung vom Bundesrat vorgeschriebenen
besonderen Quittungskarten (Formular B) müssen in Stoff und Format
den vorstehenden Bedingungen ebenfalls entsprechen, aber nach
niedergelegtem Muster grau gefärbt sein.
Die graue Färbung ist durch Zuteilen von naturblauer Lumpenfaser zum
Stoff und Abtönen mit Miloriblau und Chromgelb herzustellen.
(4. Januar 1900.)
[72] Reichsgesetzblatt 1889, S. 97.
Auszug aus den Vorschriften über die Herstellung von Beitragsmarken zur
Invaliditätsversicherung.
(13. November 1899.)
Zum Druck sämtlicher Beitragsmarken ist reines Lumpenpapier zu
verwenden, welches fein gemahlen, in der Durchsicht gleichmäßig sein
und eine Reißlänge von wenigstens 3000 m, eine Dehnung von mindestens
1,9% und einen Aschengehalt von höchstens 12% haben muß.
Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Aufdruck zu versehen, der
die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen.
Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle des Aufdruckes bedarf der
besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes.
Vorschriften für das Papier zu Standesregistern und Registerauszügen.
(Ministerium des Innern. 2. April 1892.)