43. Fall.

~Tödtliche Gehirnhämorrhagie.~

Ein Nachtstück aus dem gemeinsten Berliner Leben bietet folgender Fall.

M., ein höchst jähzorniger Mensch, lebte mit der B. in Concubinat, aber

auch täglich in Zank und Streit, was allen Hausbewohnern längst bekannt

war. Am 20. December früh war die B. noch ganz gesund gesehen worden.

Mittags, als ein Stuben-Nachbar zu Hause kam, »misshandelte M. die B.

auf die empörendste Weise, schlug sie mit der Faust und abwechselnd

mit seinem Holzpantoffel, wohin er auch traf, auf Kopf, Gesicht, Mund

u. s. w., warf sie, ohne sich durch einen Augenzeugen abhalten zu

lassen, auf den Tisch und auf die Erde, fasste sie bei den Haaren, und

warf sie, wenn sie sich erheben wollte, wieder zu Boden!« Eine Zeugin

beobachtete die Gepeinigte Nachmittags vom Hofe aus. Sie sah dieselbe

halb entkleidet auf der Erde sitzen, mit Blut im Gesicht, geschwollenem

Munde und fliegenden Haaren. Sie sah, wie M. sie dergestalt vor die

Brust stiess, dass sie lang hinfiel. Die B. wollte dann aufstehen

und nach dem Ofen gehen, wobei sie aber taumelte. Hier packte sie M.

abermals, warf sie wieder rücklings nieder und gab ihr nun Fusstritte

vor Brust und Leib u. s. w. Abends um 7 Uhr starb die Unglückliche.

Von den zahllosen Hautabschilferungen und Sugillationen u. dgl. an der

Leiche hebe ich nur eine sugillirte Geschwulst der Augenlider und eine

Zerreissung der Schleimhaut der Lippen hervor, offenbar herrührend

von den Schlägen mit dem Holzpantoffel auf den Mund. Wichtiger aber

war der -- ~durch keine äusserliche Spur am Leichnam geahnte~ --

Bruch der fünf ersten Rippen rechter Seits, und ein Extravasat von

einer halben Drachme halb geronnenen Blutes auf der Varolsbrücke. Es

wurde nicht unterlassen, der ~Möglichkeit~ zu erwähnen, dass diese

Gehirnblutung durch rein innere Ursachen hätte entstehen ~können~,

um so mehr, als _denata_ angeblich epileptisch gewesen, indess, mit

Berücksichtigung der durch Zeugen, wie durch die Section nachgewiesenen

höchst gewaltthätigen Misshandlungen, dargethan, wie unhaltbar eine

solche Annahme _in concreto_ sei. Vielmehr musste diese Gehirnblutung,

einmal als Todesursache anerkannt, sodann die Entstehung derselben,

den Misshandlungen, die namentlich den Kopf getroffen hatten,

zugeschrieben, und diese Verletzungen endlich im Sinne der ersten

Frage der Criminal-Ordnung für absolut tödtlich erachtet werden. Die

Rippenbrüche konnten hiernach in der schliesslichen Beurtheilung ausser

Betracht gelassen werden.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 52 / 118 题