~Schusswunde in Zwerchfell und Milz. Zweifelhafter Selbstmord.~
Ein 48jähriger Mann wurde im Januar bekleidet im Wasser todt gefunden.
Sein Rock und Ueberrock waren ~bis an den Hals zugeknöpft~, Kleider
und Hemde unverletzt. Man zweifelte nicht, einen Ertrunkenen vor sich
zu haben, und begreiflich ist die Ueberraschung der Polizeibeamten,
die nun beim Entkleiden -- eine Schusswunde in der Herzgegend fanden!
Bei der hierauf verfügten Obduction ergab sich, dass der Schuss in die
Brust eingedrungen war, das ~Zwerchfell~ und die ~Milz~ durchbohrt
hatte, und an der Wirbelsäule in den Muskeln stecken geblieben war.
Die Lungen waren gesund und enthielten kein Wasser, die Luftröhre kaum
etwas blutigen Schaums, das rechte Herz war überfüllt, das linke leer,
der linke Pleurasack enthielt anderthalb Tassen Blut, die Zunge war
etwas eingeklemmt. Im Kopfe fand sich grosser Blutandrang in den Venen
und _sinus_, im Magen eine Tasse schmutzig braunen Wassers, im Uebrigen
Alles normal, nur eine ungewöhnliche Obesität am ganzen Leichnam. Am
frühen Morgen hatte man in dem, dem Teiche nahe stehenden Hause die
Hunde bellen hören, und man konnte von einer, vom Teiche nicht sehr
entfernten Stelle, wo der Schnee mehr aufgewühlt war, in demselben
deutlich Fusstritte bis zum Teiche verfolgen. Die Beurtheilung des sehr
ungewöhnlichen Falles war, wie man sieht, nicht ganz leicht. Es wurde
im Gutachten judicirt, dass die Schusswunde (im Sinne der ersten Frage
des §. 169 Cr. O.) eine absolut lethale gewesen. Diese nothwendige
Tödtlichkeit sei jedoch keine nothwendig augenblickliche gewesen, und
der Geschossene habe damit füglich noch einige Schritte bis zum nahen
Wasser gehen können, und hier bald seinen Tod gefunden, wie wenigstens
mehrere, im Leichnam gefundene Zeichen des Ertrinkungstodes bewiesen.
Was die Frage von der Thäterschaft beträfe, so müsse Selbstmord
angenommen werden, da nur so, in Betracht der Möglichkeit eines, noch
kurze Zeit fortdauernden Lebens mit Besinnung nach dem Schusse, der
Befund der ganz zugeknöpften Kleidungsstücke zu erklären sei. Ein
Mörder hätte, da Kleider ~und~ Hemde unverletzt waren, den _denatus_
nackt vor sich haben müssen, und dann sei wieder die volle Bekleidung,
in der die Leiche gefunden worden, fast unerklärlich. Endlich
spräche auch der Umstand, dass der Tod, noch bevor die tödtliche
Schusswunde ihre letzte Wirkung geäussert, durch Ertrinken erfolgt,
gegen Mitwirkung dritter Thäter. Dass das abgeschossene Pistol in der
Rocktasche der Leiche gefunden worden, konnte als beweisend nicht
erachtet werden, da möglicherweise auch ein Mörder, um die Vermuthung
eines Selbstmordes rege zu machen, dasselbe absichtlich hineingesteckt
und zurückgelassen haben konnte. Wohl aber sprächen endlich analoge
Fälle von Selbstmördern noch für unsere Ansicht. -- Später wurde
ermittelt, wer der bisher Unbekannte gewesen (ein fremder Kaufmann),
und dann durch die Umstände unser Urtheil durchaus bestätigt.