20. Fall.

~Schusswunde in Zwerchfell und Milz. Zweifelhafter Selbstmord.~

Ein 48jähriger Mann wurde im Januar bekleidet im Wasser todt gefunden.

Sein Rock und Ueberrock waren ~bis an den Hals zugeknöpft~, Kleider

und Hemde unverletzt. Man zweifelte nicht, einen Ertrunkenen vor sich

zu haben, und begreiflich ist die Ueberraschung der Polizeibeamten,

die nun beim Entkleiden -- eine Schusswunde in der Herzgegend fanden!

Bei der hierauf verfügten Obduction ergab sich, dass der Schuss in die

Brust eingedrungen war, das ~Zwerchfell~ und die ~Milz~ durchbohrt

hatte, und an der Wirbelsäule in den Muskeln stecken geblieben war.

Die Lungen waren gesund und enthielten kein Wasser, die Luftröhre kaum

etwas blutigen Schaums, das rechte Herz war überfüllt, das linke leer,

der linke Pleurasack enthielt anderthalb Tassen Blut, die Zunge war

etwas eingeklemmt. Im Kopfe fand sich grosser Blutandrang in den Venen

und _sinus_, im Magen eine Tasse schmutzig braunen Wassers, im Uebrigen

Alles normal, nur eine ungewöhnliche Obesität am ganzen Leichnam. Am

frühen Morgen hatte man in dem, dem Teiche nahe stehenden Hause die

Hunde bellen hören, und man konnte von einer, vom Teiche nicht sehr

entfernten Stelle, wo der Schnee mehr aufgewühlt war, in demselben

deutlich Fusstritte bis zum Teiche verfolgen. Die Beurtheilung des sehr

ungewöhnlichen Falles war, wie man sieht, nicht ganz leicht. Es wurde

im Gutachten judicirt, dass die Schusswunde (im Sinne der ersten Frage

des §. 169 Cr. O.) eine absolut lethale gewesen. Diese nothwendige

Tödtlichkeit sei jedoch keine nothwendig augenblickliche gewesen, und

der Geschossene habe damit füglich noch einige Schritte bis zum nahen

Wasser gehen können, und hier bald seinen Tod gefunden, wie wenigstens

mehrere, im Leichnam gefundene Zeichen des Ertrinkungstodes bewiesen.

Was die Frage von der Thäterschaft beträfe, so müsse Selbstmord

angenommen werden, da nur so, in Betracht der Möglichkeit eines, noch

kurze Zeit fortdauernden Lebens mit Besinnung nach dem Schusse, der

Befund der ganz zugeknöpften Kleidungsstücke zu erklären sei. Ein

Mörder hätte, da Kleider ~und~ Hemde unverletzt waren, den _denatus_

nackt vor sich haben müssen, und dann sei wieder die volle Bekleidung,

in der die Leiche gefunden worden, fast unerklärlich. Endlich

spräche auch der Umstand, dass der Tod, noch bevor die tödtliche

Schusswunde ihre letzte Wirkung geäussert, durch Ertrinken erfolgt,

gegen Mitwirkung dritter Thäter. Dass das abgeschossene Pistol in der

Rocktasche der Leiche gefunden worden, konnte als beweisend nicht

erachtet werden, da möglicherweise auch ein Mörder, um die Vermuthung

eines Selbstmordes rege zu machen, dasselbe absichtlich hineingesteckt

und zurückgelassen haben konnte. Wohl aber sprächen endlich analoge

Fälle von Selbstmördern noch für unsere Ansicht. -- Später wurde

ermittelt, wer der bisher Unbekannte gewesen (ein fremder Kaufmann),

und dann durch die Umstände unser Urtheil durchaus bestätigt.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 26 / 118 题