I. Tödtungen durch Ueberfahren

kamen uns unter hundert Fällen acht Mal zur Untersuchung. Hier, wie

bei vielen anderen Todesarten, mussten immer noch besondere Umstände

obwalten, die die richterliche Vermuthung auf fremde Schuld, z. B.

auf Fahrlässigkeit des Wagenführers u. s. w. rege machten, weil

sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen die Fälle gar nicht zur

gerichtsärztlichen Ermittelung gekommen wären.

Die Todesart bei dieser Todesursache war natürlich eine sehr

verschiedene, je nachdem verschiedene Körpertheile direct und zunächst

von der quetschenden Gewalt der Räder getroffen worden waren.

Verhältnissmässig oft findet man dabei -- Zersprengungen innerer

Organe, die sich dann ihrerseits ~gewöhnlich~ gar nicht äusserlich an

der Leiche kund thun. Diese Erfahrung habe ich oft, und nicht bloss

in den hier folgenden Fällen gemacht, sie ist aber forensisch von

der grössten Wichtigkeit und nicht bekannt genug. _Henke_ z. B., der

überhaupt kein Practiker war, ein Mangel, der allen seinen Schriften

anklebt, _Henke_ spricht (Lehrbuch) nur bei den Zersprengungen der

Milz davon, dass dieselben auch ohne äussere Sugillation vorkommen

~könnten~: dasselbe findet aber auch in Betreff von Rupturen, ja von

Fracturen, und zwar sehr ~häufig~, bei den mannichfachsten anderen

Theilen Statt, wie ich es selbst oft genug bei den Nieren, vielfach bei

der Leber, dem Herzen, den Lungen, bei den Rippen, den Wirbelbeinen und

erst vor wenigen Wochen noch bei einem Querbruch des Brustbeins, dessen

_Manubrium_ ganz abgebrochen war, beobachtet habe, und wofür die

unten folgenden Fälle Beweise genug liefern werden. Man sieht hieraus,

wie bedenklich es ist, aus der blossen Legal-~Inspection~ von Leichen

Schlüsse auf die Todesart und Todesursache zu ziehen, und was von der

stehenden Phrase in den betreffenden gerichtlichen Bekanntmachungen von

unbekannten Todtgefundenen: »Spuren äusserer Gewalt fehlten« zu halten

ist![4]

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert. · 第 4 / 118 题