Ob das anstrengende Radfahren sich als nützlich für die Jugend
erweisen wird, wird wohl erst zu erproben sein. So weit es förderlich
ist, wird auch diese Kunst der Jugend beigebracht werden müssen. Von
jeder Art Geräte zu Sportzwecken und anderer Art gilt, daß es zum
gemeinschaftlichen Gebrauch aller dient, die davon Gebrauch machen
können, daher ein Verteilungsgrundsatz aufgestellt werden muß, wie
sich die Benützer in den Gebrauch zu teilen haben. Ist das Geräte
verhältnismäßig auf die Gemeinden und Quartiere aufgeteilt, so kann
es den letzteren überlassen werden, sich diesfalls selbst Gesetze zu
geben.