a) Pflichten des Staates der Jugend gegenüber 158
b) Erziehungsorgane 161
c) Die physische Erziehung 166
d) Intellektuelle Erziehung 169
e) Der Unterricht im vorschulpflichtigen Alter 171
f) Der Elementarunterricht. In Österreich der
Unterricht in einer zweiten Sprache des Reiches 172
g) Fachschulen niederer Ordnung und für fremde
Sprachen 175
h) Andere Anstalten zur Volkserziehung. 1.-13. 176
i) Ethische Erziehung. 1.-10. 183