6. Die Streikversicherungsgesellschaft Industria[246].

Eine besondere und ausführlichere Darstellung verlangt die in der

Ueberschrift genannte Gesellschaft wegen ihrer hervorragenden

sozialpolitischen Bedeutung, obgleich sie schon jetzt nicht mehr

der Gegenwart, sondern der Geschichte angehört. Der Gedanke einer

Streikversicherung ist nicht neu, einzelne Unternehmungen dieser Art

sind schon früher versucht[247], aber nicht allein waren dieselben auf

einzelne Gegenden und Betriebszweige beschränkt, sondern sie haben

auch eine besondere Bedeutung nicht erlangt. Die »Industria« wollte

dagegen alle Zweige der Industrie und ganz Deutschland umfassen, ja in

ihren Statuten ist sogar der Fall vorgesehen, daß Mitglieder außerhalb

Deutschlands wohnen. Der Gedanke der Gründung ist zunächst angeregt

von dem Fabrikbesitzer O. $Weigert$ in Berlin, und zwar innerhalb des

»Bundes der Industriellen«[248], der denn auch die weitere Ausführung

in die Hand nahm. Nachdem das eingesetzte Komitee in den Sitzungen vom

8. Juni und 4. September 1897 die einleitenden Schritte beraten und zum

Vorsitzenden den Kommerzienrat $Wirth$ in Leipzig ernannt hatte, wurde

in der Sitzung vom 28. Oktober 1897 die Gründung endgültig vollzogen.

[246] Die Satzungen der Gesellschaft sowie die Versicherungsbedingungen

und den als Rundschreiben versandten Gründungsbericht habe ich

auf briefliche Bitte vom Herrn O. $Weigert$ zugesandt erhalten.

Im übrigen stützt sich die Darstellung auf den Aufsatz in Nr.

8 der »Sozialen Praxis« vom 25. November 1897, der seinerseits

sich auf authentisches Material beruft.

[247] Vgl. z. B. den unten (S. 545) erwähnten

Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund.

[248] Vgl. oben S. 524.

Die Gesellschaft führte die Firma »Industria,

Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Verluste durch

Arbeitseinstellung« und hatte ihren Sitz in Berlin. Gegenstand

des Unternehmens ist, »gegen Prämien Versicherung zu gewähren

gegen Verluste, welche durch Streiks der im Betriebe beschäftigten

Arbeiter dem Betriebsunternehmer zugefügt werden, und eventuell

Rückversicherung aller Art zu gewähren«. Das Grundkapital beträgt

5 Millionen Mark. Als Streik im Sinne der Versicherungsbedingungen

gilt »jede Arbeitseinstellung und die infolge derselben etwa bedingte

Aussperrung«. Die Entschädigungspflicht der Gesellschaft beschränkt

sich auf Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material

und der etwa entfallenden Konventionalstrafen während des Streiks bis

zur Dauer von 4 Monaten. Grundsätzlich soll die Entschädigung nur

gezahlt werden bei Streiks, bei denen die Spaltung des Unternehmers

von der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkannt wird. Deshalb ist

vorgeschrieben, daß der letztere bei Ausbruch eines Streiks nicht

allein innerhalb 3 Tagen die Gesellschaft benachrichtigen und deren

Vermittelung herbeiführen, sondern, wo ein Gewerbegericht oder eine

entsprechende Behörde besteht, ein Einigungsverfahren beantragen

muß. Nur wenn dieses »infolge Weigerung der Arbeiter überhaupt nicht

zustande gekommen ist oder ohne Verschulden des Versicherten zu einer

Einigung nicht geführt hat«, wird die Entschädigung gezahlt. Der

Schiedsspruch des Einigungsamtes ist für die Gesellschaft bindend,

sofern der Versicherte die Zuziehung eines Vertreters derselben als

Vertrauensmann nach § 63, Ziff. 3 des Ges. vom 29. Juli 1890 beantragt

hat. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet eine besondere

Schätzungskommission. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte gehen

auf die Gesellschaft über, die auch Prozesse wegen Verfallener

Konventionalstrafen auf ihre Rechnung zu führen hat.

Ueber die Berechtigung des Unternehmens ist bei Bekanntwerden des

Planes sofort ein heftiger Streit entbrannt. Liegen demselben die

Anschauungen zu Grunde, die nicht allein in dem Gründungsberichte

behauptet, sondern von dem geistigen Urheber $Weigert$ in einer

Versammlung des »Bundes der Industriellen« vom 15. November 1897 näher

ausgeführt sind, so kann nicht allein die Berechtigung des Planes nicht

bestritten werden, sondern er verfolgt sogar einen Gedanken, von dem in

erster Linie die friedliche Lösung des Interessengegensatzes zwischen

Arbeiter und Unternehmer zu erhoffen ist, nämlich der Notwendigkeit

der beiderseitigen Organisation. $Weigert$ nimmt seinen Ausgang von

der durch die Gewerbeordnung von 1869 erfolgten Aufhebung der früheren

Koalitionsverbote und dem Rechte der Arbeiter, zum Zwecke der Erlangung

günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er

behauptet, es würde ein Leichtes gewesen sein, diese von vornherein

in friedliche Bahnen zu lenken, wenn einsichtige, humane Arbeitgeber

zusammengetreten wären, um Wege zu finden, wie durch eine Organisation

der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverträge friedlich beizulegen seien. Statt dessen hätten die

meisten Arbeitgeber sich mit dem Gedanken der Gleichberechtigung des

Arbeiters hinsichtlich des Arbeitsvertrages nicht befreunden können

und sich zu jeder Arbeiterorganisation feindlich gestellt. Die Folge

dieses Verhaltens sei gewesen, daß die sozialdemokratische Partei die

wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter ihren politischen Bestrebungen

dienstbar gemacht habe und daß Hunderttausende in ihr Lager getrieben

seien, die sich unter anderen Umständen niemals zu den Grundsätzen der

Sozialdemokratie bekannt haben würden. Jetzt suchten die letzteren

das Koalitionsrecht der Arbeiter zu einem Zwecke auszunutzen,

für den es nicht gegeben sei, nämlich nicht günstigere Lohn- und

Arbeitsbedingungen zu erzielen, sondern ein Mitbestimmungsrecht über

Entlassung bezw. Wiederanstellung von Arbeitern, Werkführern und

Beamten, sowie über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen seitens

der Unternehmer und auf ein ausschließliches Recht die Einführung

bestimmter Feiertage zu verlangen, wie sie denn auch die Einführung

eines einheitlichen Maximalarbeitstages und die Abschaffung der

Akkordarbeit für alle Gewerbe forderten. Trotzdem treffe die Schuld

an den jetzigen unerfreulichen Verhältnissen nicht ausschließlich

die Arbeiter, sondern ebenso die Arbeitgeber und die öffentliche

Meinung, die, anstatt unpolitische Gewerkvereine in ihrem Eintreten

für berechtigte Arbeiterforderungen zu unterstützen, vielmehr sie

bekämpften und darauf ausgingen, $jede$ Organisation der Arbeiter

zu zerstören, hierdurch aber der Sozialdemokratie ungezählte

Anhänger zuführten. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung des

Koalitionsrechts durch verschärfte Strafgesetze zu verwerfen und die

Abhülfe in einer straffen, möglichst einheitlichen Berufsorganisation

der Arbeitgeber zu sehen. Diese solle grundsätzlich die Anbahnung eines

gedeihlichen Zusammenwirkens mit den Arbeitern bezwecken und deshalb

vor allem auf Schaffung allgemein geltender Arbeitsordnungen, auf

kostenlosen Arbeitsnachweis, auf Durchführung der Arbeiterausschüsse

für alle Betriebe und auf einen Zwang hinwirken, daß bei ausbrechenden

Streitigkeiten unter allen Umständen beide Parteien vor einem

Einigungsamte zu erscheinen und ihren Standpunkt zu vertreten hätten,

wobei gleichzeitig auf eine amtliche Feststellung der dem Streite zu

Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei,

weil, falls wirklich eine Einigung nicht zu erreichen sei, schon diese

Klarstellung zu einer Beruhigung der Gemüter führen werde. Um der

Aufwerfung von Machtfragen seitens der Arbeiter zu begegnen, solle die

Versicherung eintreten.

Man braucht nicht jeden Satz dieser Ausführungen zu unterschreiben

und wird dennoch anerkennen müssen, daß dieselben von einem das

Durchschnittsmaß der meisten heutigen Unternehmer weit überragenden

sozialpolitischen Verständnisse getragen werden, daß sie den modernen

Geist atmen, wie er in den kaiserlichen Erlassen vom 4. Februar 1890

zum Ausdruck kommt, auf die sie denn auch ausdrücklich Bezug nehmen.

Aber vielleicht war es gerade dieser Umstand, der das Unternehmen

vielen Industriellen verdächtig machte, wenigstens teilte $Weigert$ in

der Generalversammlung des Bundes der Industriellen vom 10. Oktober

1898 mit, gerade die Vorschrift über die zwangsweise Anrufung des

Einigungsamtes und die damit gegebene Zuziehung von Arbeitern zu

gütlichen Verhandlungen habe einen großen Teil des Unternehmertums

vor den Kopf gestoßen, indem darin ein unberechtigter Eingriff in

die freie Selbstbestimmung und eine Schmälerung der Autorität des

Unternehmers gefunden sei. Jedenfalls zeigte sich nach kurzer Zeit daß

das Unternehmen dasjenige Maß von Unterstützung nicht fand, auf das es

angewiesen war, und so mußte schon am 7. Juli 1898 die Auflösung der

Gesellschaft beschlossen werden. »Ein schöner, stolzer Plan war damit

gefallen, die Sozialdemokratie, aus deren Preßäußerungen bei Gründung

der »Industria« deutlich herauszulesen war, mit welcher Angst sie dem

Grundstein zu dem neuen, großen, geplanten Gebäude eines festeren

Zusammenschlusses des Unternehmertums entgegensah, und die bereits zu

dem Mittel eines großen Generalstreiks geraten hatte, behufs Sprengung

der neuen Gesellschaft, konnte nunmehr wieder erleichtert aufatmen und

triumphierend auf die Zersplitterung ihrer Gegnerschaft hinweisen[249].

[249] Mit diesen Worten beendigte O. $Weigert$ sein Referat in der oben

gedachten Generalversammlung.

Uebrigens hat das Unternehmen auch im Auslande großes Interesse

gefunden, und in Dänemark, Schweden und Norwegen haben industrielle

Kreise, die schon während des Bestehens der Gesellschaft mit ihr

Fühlung gesucht hatten, den Plan aufgegriffen, auf dem bezeichneten

Wege vorzugehen.

b) $Vereinigungen einzelner Berufszweige$[250].

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 251 / 323 题