Eine besondere und ausführlichere Darstellung verlangt die in der
Ueberschrift genannte Gesellschaft wegen ihrer hervorragenden
sozialpolitischen Bedeutung, obgleich sie schon jetzt nicht mehr
der Gegenwart, sondern der Geschichte angehört. Der Gedanke einer
Streikversicherung ist nicht neu, einzelne Unternehmungen dieser Art
sind schon früher versucht[247], aber nicht allein waren dieselben auf
einzelne Gegenden und Betriebszweige beschränkt, sondern sie haben
auch eine besondere Bedeutung nicht erlangt. Die »Industria« wollte
dagegen alle Zweige der Industrie und ganz Deutschland umfassen, ja in
ihren Statuten ist sogar der Fall vorgesehen, daß Mitglieder außerhalb
Deutschlands wohnen. Der Gedanke der Gründung ist zunächst angeregt
von dem Fabrikbesitzer O. $Weigert$ in Berlin, und zwar innerhalb des
»Bundes der Industriellen«[248], der denn auch die weitere Ausführung
in die Hand nahm. Nachdem das eingesetzte Komitee in den Sitzungen vom
8. Juni und 4. September 1897 die einleitenden Schritte beraten und zum
Vorsitzenden den Kommerzienrat $Wirth$ in Leipzig ernannt hatte, wurde
in der Sitzung vom 28. Oktober 1897 die Gründung endgültig vollzogen.
[246] Die Satzungen der Gesellschaft sowie die Versicherungsbedingungen
und den als Rundschreiben versandten Gründungsbericht habe ich
auf briefliche Bitte vom Herrn O. $Weigert$ zugesandt erhalten.
Im übrigen stützt sich die Darstellung auf den Aufsatz in Nr.
8 der »Sozialen Praxis« vom 25. November 1897, der seinerseits
sich auf authentisches Material beruft.
[247] Vgl. z. B. den unten (S. 545) erwähnten
Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund.
[248] Vgl. oben S. 524.
Die Gesellschaft führte die Firma »Industria,
Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Verluste durch
Arbeitseinstellung« und hatte ihren Sitz in Berlin. Gegenstand
des Unternehmens ist, »gegen Prämien Versicherung zu gewähren
gegen Verluste, welche durch Streiks der im Betriebe beschäftigten
Arbeiter dem Betriebsunternehmer zugefügt werden, und eventuell
Rückversicherung aller Art zu gewähren«. Das Grundkapital beträgt
5 Millionen Mark. Als Streik im Sinne der Versicherungsbedingungen
gilt »jede Arbeitseinstellung und die infolge derselben etwa bedingte
Aussperrung«. Die Entschädigungspflicht der Gesellschaft beschränkt
sich auf Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material
und der etwa entfallenden Konventionalstrafen während des Streiks bis
zur Dauer von 4 Monaten. Grundsätzlich soll die Entschädigung nur
gezahlt werden bei Streiks, bei denen die Spaltung des Unternehmers
von der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkannt wird. Deshalb ist
vorgeschrieben, daß der letztere bei Ausbruch eines Streiks nicht
allein innerhalb 3 Tagen die Gesellschaft benachrichtigen und deren
Vermittelung herbeiführen, sondern, wo ein Gewerbegericht oder eine
entsprechende Behörde besteht, ein Einigungsverfahren beantragen
muß. Nur wenn dieses »infolge Weigerung der Arbeiter überhaupt nicht
zustande gekommen ist oder ohne Verschulden des Versicherten zu einer
Einigung nicht geführt hat«, wird die Entschädigung gezahlt. Der
Schiedsspruch des Einigungsamtes ist für die Gesellschaft bindend,
sofern der Versicherte die Zuziehung eines Vertreters derselben als
Vertrauensmann nach § 63, Ziff. 3 des Ges. vom 29. Juli 1890 beantragt
hat. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet eine besondere
Schätzungskommission. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte gehen
auf die Gesellschaft über, die auch Prozesse wegen Verfallener
Konventionalstrafen auf ihre Rechnung zu führen hat.
Ueber die Berechtigung des Unternehmens ist bei Bekanntwerden des
Planes sofort ein heftiger Streit entbrannt. Liegen demselben die
Anschauungen zu Grunde, die nicht allein in dem Gründungsberichte
behauptet, sondern von dem geistigen Urheber $Weigert$ in einer
Versammlung des »Bundes der Industriellen« vom 15. November 1897 näher
ausgeführt sind, so kann nicht allein die Berechtigung des Planes nicht
bestritten werden, sondern er verfolgt sogar einen Gedanken, von dem in
erster Linie die friedliche Lösung des Interessengegensatzes zwischen
Arbeiter und Unternehmer zu erhoffen ist, nämlich der Notwendigkeit
der beiderseitigen Organisation. $Weigert$ nimmt seinen Ausgang von
der durch die Gewerbeordnung von 1869 erfolgten Aufhebung der früheren
Koalitionsverbote und dem Rechte der Arbeiter, zum Zwecke der Erlangung
günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er
behauptet, es würde ein Leichtes gewesen sein, diese von vornherein
in friedliche Bahnen zu lenken, wenn einsichtige, humane Arbeitgeber
zusammengetreten wären, um Wege zu finden, wie durch eine Organisation
der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverträge friedlich beizulegen seien. Statt dessen hätten die
meisten Arbeitgeber sich mit dem Gedanken der Gleichberechtigung des
Arbeiters hinsichtlich des Arbeitsvertrages nicht befreunden können
und sich zu jeder Arbeiterorganisation feindlich gestellt. Die Folge
dieses Verhaltens sei gewesen, daß die sozialdemokratische Partei die
wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter ihren politischen Bestrebungen
dienstbar gemacht habe und daß Hunderttausende in ihr Lager getrieben
seien, die sich unter anderen Umständen niemals zu den Grundsätzen der
Sozialdemokratie bekannt haben würden. Jetzt suchten die letzteren
das Koalitionsrecht der Arbeiter zu einem Zwecke auszunutzen,
für den es nicht gegeben sei, nämlich nicht günstigere Lohn- und
Arbeitsbedingungen zu erzielen, sondern ein Mitbestimmungsrecht über
Entlassung bezw. Wiederanstellung von Arbeitern, Werkführern und
Beamten, sowie über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen seitens
der Unternehmer und auf ein ausschließliches Recht die Einführung
bestimmter Feiertage zu verlangen, wie sie denn auch die Einführung
eines einheitlichen Maximalarbeitstages und die Abschaffung der
Akkordarbeit für alle Gewerbe forderten. Trotzdem treffe die Schuld
an den jetzigen unerfreulichen Verhältnissen nicht ausschließlich
die Arbeiter, sondern ebenso die Arbeitgeber und die öffentliche
Meinung, die, anstatt unpolitische Gewerkvereine in ihrem Eintreten
für berechtigte Arbeiterforderungen zu unterstützen, vielmehr sie
bekämpften und darauf ausgingen, $jede$ Organisation der Arbeiter
zu zerstören, hierdurch aber der Sozialdemokratie ungezählte
Anhänger zuführten. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung des
Koalitionsrechts durch verschärfte Strafgesetze zu verwerfen und die
Abhülfe in einer straffen, möglichst einheitlichen Berufsorganisation
der Arbeitgeber zu sehen. Diese solle grundsätzlich die Anbahnung eines
gedeihlichen Zusammenwirkens mit den Arbeitern bezwecken und deshalb
vor allem auf Schaffung allgemein geltender Arbeitsordnungen, auf
kostenlosen Arbeitsnachweis, auf Durchführung der Arbeiterausschüsse
für alle Betriebe und auf einen Zwang hinwirken, daß bei ausbrechenden
Streitigkeiten unter allen Umständen beide Parteien vor einem
Einigungsamte zu erscheinen und ihren Standpunkt zu vertreten hätten,
wobei gleichzeitig auf eine amtliche Feststellung der dem Streite zu
Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei,
weil, falls wirklich eine Einigung nicht zu erreichen sei, schon diese
Klarstellung zu einer Beruhigung der Gemüter führen werde. Um der
Aufwerfung von Machtfragen seitens der Arbeiter zu begegnen, solle die
Versicherung eintreten.
Man braucht nicht jeden Satz dieser Ausführungen zu unterschreiben
und wird dennoch anerkennen müssen, daß dieselben von einem das
Durchschnittsmaß der meisten heutigen Unternehmer weit überragenden
sozialpolitischen Verständnisse getragen werden, daß sie den modernen
Geist atmen, wie er in den kaiserlichen Erlassen vom 4. Februar 1890
zum Ausdruck kommt, auf die sie denn auch ausdrücklich Bezug nehmen.
Aber vielleicht war es gerade dieser Umstand, der das Unternehmen
vielen Industriellen verdächtig machte, wenigstens teilte $Weigert$ in
der Generalversammlung des Bundes der Industriellen vom 10. Oktober
1898 mit, gerade die Vorschrift über die zwangsweise Anrufung des
Einigungsamtes und die damit gegebene Zuziehung von Arbeitern zu
gütlichen Verhandlungen habe einen großen Teil des Unternehmertums
vor den Kopf gestoßen, indem darin ein unberechtigter Eingriff in
die freie Selbstbestimmung und eine Schmälerung der Autorität des
Unternehmers gefunden sei. Jedenfalls zeigte sich nach kurzer Zeit daß
das Unternehmen dasjenige Maß von Unterstützung nicht fand, auf das es
angewiesen war, und so mußte schon am 7. Juli 1898 die Auflösung der
Gesellschaft beschlossen werden. »Ein schöner, stolzer Plan war damit
gefallen, die Sozialdemokratie, aus deren Preßäußerungen bei Gründung
der »Industria« deutlich herauszulesen war, mit welcher Angst sie dem
Grundstein zu dem neuen, großen, geplanten Gebäude eines festeren
Zusammenschlusses des Unternehmertums entgegensah, und die bereits zu
dem Mittel eines großen Generalstreiks geraten hatte, behufs Sprengung
der neuen Gesellschaft, konnte nunmehr wieder erleichtert aufatmen und
triumphierend auf die Zersplitterung ihrer Gegnerschaft hinweisen[249].
[249] Mit diesen Worten beendigte O. $Weigert$ sein Referat in der oben
gedachten Generalversammlung.
Uebrigens hat das Unternehmen auch im Auslande großes Interesse
gefunden, und in Dänemark, Schweden und Norwegen haben industrielle
Kreise, die schon während des Bestehens der Gesellschaft mit ihr
Fühlung gesucht hatten, den Plan aufgegriffen, auf dem bezeichneten
Wege vorzugehen.
b) $Vereinigungen einzelner Berufszweige$[250].