X. Australien[65].

Australien ist das Land, dessen soziale Verhältnisse man bei uns

am wenigsten kennt, die aber dieser Kenntnis am meisten wert sind,

nähern dieselben sich doch mehr, als die irgend eines anderen Landes

denjenigen Zuständen, die wir als das letzte Ziel der sozialen

Entwickelung, als das durch den Jammer und Kummer, durch den Hader und

Streit unserer heutigen Uebergangsverhältnisse wie ein trostreiches

Licht hindurchschimmernde Ideal befriedigender Ausgleichung der

Gegensätze betrachten müssen. Nirgend hat der Arbeiterstand und

damit die Masse der Bevölkerung eine so hohe Stufe der materiellen

und ideellen Lebenshaltung erreicht, nirgend findet ein so günstiges

Verhältnis zwischen Produktion und Konsumtion, eine so weitgehende

Verwertung der vorhandenen Arbeitskraft und eine so geringe

Arbeitslosigkeit statt, wie in Australien. Eine nähere Beschäftigung

mit den dortigen Verhältnissen ist deshalb allen, die sich mit sozialen

Fragen beschäftigen, auf das nachdrücklichste zu empfehlen.

[65] Eine vorzügliche Darstellung der australischen

Arbeiterverhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich der

Gewerkschaftsentwicklung, bietet G. $Ruhland$ in seinem Aufsatze:

Achtstundentag und Fabrikgesetzgebung in Australien, Ztschr. f.

d. ges. Staatsw. Jahrg. 47, S. 279 ff. Vgl. außerdem: $Charles

Dilke$ in der _Révue sociale et politique_, _Brüssel_ 1891, Heft

2; H. H. $Champion$, _The crushing defeat of trade unionism in

Australia_. _Nineteenth century_, Februar 1891; W. P. $Reeves$ in

$Braun$, Archiv f. soz. Ges., Bd. XI, S. 635 ff.

Australien verdankt diese glücklichen Zustände in erster Linie der

Entwicklung seines $Gewerkschaftswesens$. Allerdings kommt ihm dabei

zustatten, daß ihm aus Europa im allgemeinen ein gutes Arbeitermaterial

zufließt; auch hat man sich im Interesse der nationalen Arbeit zu

hohen Schutzzöllen entschlossen, aber das Wesentliche ist doch, daß

man in der eignen Bevölkerung sich einen kaufkräftigen Abnehmer, einen

wertvollen inneren Markt geschaffen hat. Die Löhne der australischen

Arbeiter übersteigen die amerikanischen, die ihrerseits die englischen

weit hinter sich zurücklassen, von den deutschen gar nicht zu reden.

Sätze von 10-12 Mark nach unserm Gelde bilden die Regel für ungelernte

Arbeit; für gelernte steigen sie auf 30-35 Mk. Daneben ist die

Arbeitszeit fast ausnahmslos auf acht Stunden herabgesetzt, und die

gewonnene Muße wird von den Arbeitern benutzt, um sich auf eine Stufe

der Bildung zu bringen, die uns unglaublich erscheint. Eine natürliche

Folge dieser günstigen Verhältnisse ist es, daß $sozialistische

Ideen$ bis jetzt in Australien nirgends Boden gefunden haben, selbst

Eingriffe der Gesetzgebung, die uns durchaus berechtigt erscheinen,

wie z. B. die Schaffung staatlicher Schiedsgerichte für gewerbliche

Streitigkeiten, finden keinen Beifall, da man vorzieht, den Ausgleich

durch freie Verhandlungen und nötigenfalls freiwillige Einsetzung einer

Schiedsinstanz herbeizuführen. Es ist deshalb völlig begreiflich, daß

insbesondere der bekannte englische Politiker $Sir Charles Dilke$, der

den australischen Arbeiterverhältnissen eingehende Studien gewidmet

hat, sich gewissermaßen zum Apostel derselben aufgeworfen hat und mit

Feuereifer dafür eintritt, dem dort gegebenen Vorbilde nachzueifern.

Daß auch in Australien noch nicht das Ideal selbst erreicht ist, daß

auch dort noch menschliche Leidenschaften sich häßlich geltend machen

und Streitigkeiten selbst größeren Umfanges zwischen Arbeitern und

Arbeitgebern nicht zu vermeiden sind, hat insbesondere der große, von

den Wollscherern ausgegangene, dann aber allgemein gewordene Streik vom

Jahre 1890 bewiesen, der infolge der Ueberspannung der Forderungen,

insbesondere des verlangten Ausschlusses aller nicht den G.-V.

angehörenden Arbeiter von der Beschäftigung, für die G.-V. ungünstig

auslief, indem die öffentliche Meinung sich gegen die Streikenden

erklärte. Aber selbst dieses Ereignis hat die sozialen Verhältnisse

nicht dauernd zu schädigen und eine Strömung gegen die private Form der

Produktion und das Lohnsystem nicht ins Leben zu rufen vermocht.

Gerade der Kampf um den $Achtstundentag$ hat den Ausgangspunkt für die

australische Gewerkschaftsbewegung gebildet, er steht noch heute in

dem Maße im Vordergrunde, daß keine Arbeitergruppe als G.-V. anerkannt

wird, die nicht dieses Ziel errungen hat. Die ersten, die in den Kampf

eintraten, waren die Bauhandwerker, die 1856 einen G.-V. bildeten

und ohne nennenswerten Widerstand der Arbeitgeber den Achtstundentag

durchsetzten. Der Tag, an welchem dies geschah, der 23. April, wird

als sog. $_demonstration day_$ jährlich als allgemeiner Festtag der

gesamten Arbeiterschaft Australiens mit großem Pomp gefeiert, wobei

sich nicht nur die höchsten Spitzen der Behörden und der Statthalter,

sondern auch die Vertreter der G.-V. der Arbeitgeber beteiligen. Auf

die Bauhandwerker folgten bald die Maschinenbauer, die Eisengießer und

die Schiffbauer. Nach einem Rückschlage, den die Bewegung im Anfange

der 60er Jahre durch das massenhafte Rückströmen der Goldwäscher von

den erschöpften Goldfeldern des Innern erlitt, beginnt seit 1869 die

Ausdehnung auf alle Arbeiterklassen, so daß heute über 60 G.-V. in dem

Ausschusse vertreten und eigentlich nur noch die Textilarbeiter von der

Organisation ausgeschlossen sind; selbst einige Zweige der weiblichen

Arbeiter sind bereits angegliedert.

Der statutenmäßige $Zweck$ aller G.-V. ist Verteidigung der Rechte der

Arbeit, insbesondere neben der Aufrechterhaltung des Achtstundentages

die Erlangung günstiger Lohnbedingungen, aber dies alles $unter

möglichster Vermeidung von Streiks$ durch Beförderung des guten

Einvernehmens mit den Arbeitgebern.

So bezeichnen z. B. die Statuten des Vereins der $Wollscherer$ dessen

Ziele, wie folgt: »Verteidigung des Rechts der Arbeit, Verbindung zu

gegenseitigem Schutze, Erreichung und Erhaltung einer ausreichenden

Lohnhöhe, Beistand in allen Fällen der Unterdrückung, Aufbringung eines

Vereinsvermögens, möglichste Verhinderung von Streiks und Beförderung

eines guten Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitern,

Beilegung von Streitigkeiten durch Einigungsämter, Schiedsgerichte und

andere gesetzliche Mittel, Anlegung von Geldern in Unternehmungen,

welche von Arbeitern betrieben werden.«

Der größte australische G.-V., die Organisation der vereinigten

$Bergleute$, hat nach dem am 24. Februar 1891 dem Delegiertentage

erstatteten Berichte in den 18 Jahren seines Bestehens neben 71293

Pfd. St. für Unfallentschädigung, 13929 Pfd. St. für Sterbegelder und

15329 Pfd. St. für andere Hilfskassenzwecke nur 6614 Pfd. St. für

Streiks ausgegeben.

Die Verhandlungen erfolgen zwischen dem Zentralverein der Arbeiter und

demjenigen der ebenfalls zu G.-V. organisierten Arbeitgeber. Nirgends

in der Welt haben die den englischen _trade councils_ entsprechenden

Provinzialausschüsse der G.-V. über ihre Mitglieder eine solche

fast schrankenlose Gewalt, wie in Australien. Auch von den Behörden

werden sie allgemein als Vertreter der Arbeiter anerkannt. Soll ein

Streik durchgeführt werden, so wird von dem Ausschusse zuweilen für

ganz fern stehende Arbeiterklassen angeordnet, daß sie ebenfalls die

Arbeit niederlegen, und niemals wird solchem Befehle die Folgeleistung

versagt. Für die Verhandlungen besteht ein besonderes dem G.-V.

gehöriges Gebäude, die _Trades Hall_. Uebrigens hat man 1887 für

Victoria ein festes Schiedsgericht (_board of conciliation_) errichtet

und ist bestrebt, diese Einrichtung allgemein zu machen, auch eine

gesetzliche Bestimmung durchzusetzen, daß das Vermögen der Vereine für

die Durchführung der getroffenen Entscheidungen in Anspruch genommen

werden kann. Ebenso geht man darauf aus, dem Vereine ein gesetzliches

Besteuerungsrecht über seine Mitglieder einzuräumen; da sie das Recht

der juristischen Persönlichkeit bereits besitzen, so würde das ein

weiterer Schritt sein, ihnen öffentlich-rechtliche Gewalt zu verleihen

und sie zu staatlichen Faktoren zu erheben. Das Kassenwesen hat man

bei vielen G.-V. zurücktreten lassen, da die Mitglieder zugleich

Versicherungsgesellschaften (_friendly societies_) angehören.

Ist in Australien, wie in anderen Ländern, die Gewerkschaftsbewegung

zunächst von den gelernten Arbeitern ausgegangen, so haben doch

insbesondere seit 1890 auch die $ungelernten$ sich der Organisation

zugewandt, und es besteht jetzt ein Zentralverein derselben, die

$_General labor union_$. Auch die $landwirtschaftlichen$ Arbeiter

(_bush labourers_) und insbesondere die schon genannten Wollscherer,

die, über den ganzen Kontinent zerstreut, auch ihre Arbeit in

nomadisierender Weise verrichten, haben seit Ende der 80er Jahre

die Organisation begonnen. In neuester Zeit ist man bestrebt, an

Stelle der kolonialen Ausschüsse eine $einheitliche Zentralinstanz

aller australischen$ G.-V. zu setzen, durch die man dann die weitere

Forderung durchzusetzen hofft, daß nur Mitglieder von G.-V. beschäftigt

werden dürfen. Viel Erfolg haben diese Versuche bisher noch nicht

gehabt, denn obgleich 1890 die $_Australian labour federation_$

gegründet wurde, so hat sie doch eine rechte Bedeutung nicht erlangt,

da die an die einzelnen G.-V. zur Genehmigung gesandten Statuten eine

ausgesprochene sozialistische Tendenz verfolgten und deshalb wenig

Beifall fanden. Im September 1895 haben sich auf einer Konferenz in

Sidney die Zentralverbände von Queensland und Neu-Süd-Wales sowie

zwei lokale Gewerkschaften Südaustraliens zu einem festen Bunde

zusammengeschlossen, der beabsichtigt, die Gesamtvereinigung energisch

in die Hand zu nehmen.

Ein Ansatz zu einer gewissen gemeinsamen Organisation ist dadurch

gemacht, daß ein Gesetz der Kolonie Victoria vom 28. Juli 1896 den

Gouverneur ermächtigt für eine Reihe von Gewerben eine je zur Hälfte

aus Arbeitgebern und Arbeitern gebildete Behörde einzusetzen, die das

Recht hat, die Mindestsätze an Zeitlohn und Stücklohn zu bestimmen;

Uebertretungen sind mit Geldstrafe bis 2000 M. bedroht. Nach dem

Berichte des ersten Fabrikinspektors vom 1. Juni 1898 ist von dieser

Befugnis u. a. für Bäckerei, Schuhmacherei, Tischlerei und die

Gewerbe zur Herstellung von Bekleidungs- und Wäschegegenständen mit

befriedigendem Erfolge Gebrauch gemacht.

$Statistische$ Angaben liegen nur hinsichtlich einzelner Vereine vor.

So besaß nach dem bereits erwähnten Berichte die Organisation der

vereinigten Bergleute im Februar 1891 94 Zweigvereine mit etwa 25000

Mitgliedern, die sich über alle Kolonien verteilten. Die Wollscherer

besaßen einen Verein für Südaustralien, Victoria und Neu-Süd-Wales

und einen andern für Queensland und Neuseeland, von denen der erstere

25000, der letztere 10000 Mitglieder hat. Insgesamt schätzt man die

Zahl der organisierten auf 75% aller Arbeiter.

Ein interessanter gesetzgeberischer Versuch verdient hier kurze

Erwähnung, der in der Kolonien Neuseeland gemacht ist. Die in

Australien bestehenden glücklichen sozialen Zustände haben sich seit

Anfang der 1870er Jahre, seitdem das öffentliche Land, soweit es

günstigen Boden hatte, in Privatbesitz übergegangen war, wesentlich

verschlechtert, und darunter hatten auch die Gewerkvereine zu

leiden, so daß insbesondere im Jahre 1890 nicht allein der große

Hafenarbeiterstreik, sondern noch mehrere andere Streiks z. B. der

Schafscherer, der Bergleute, der Schuhmacher u. s. w. mit völligen

Niederlagen endeten. Versuche gütlicher Beilegung durch freiwillige

Einigungsämter und Schiedsgerichte waren regelmäßig an der Weigerung

der Unternehmer gescheitert, und nachdem in Süd-Wales eine zur Prüfung

dieser Verhältnisse eingesetzte königliche Kommission einen eingehenden

Bericht erstattet hatte, brachte die Regierung 1892 einen Gesetzentwurf

wegen Bildung von Schiedsgerichten ein, der auch Annahme fand. Aber

da man den Gerichten keine Zwangsgewalt beigelegt hatte, so erwies

sich das Mittel bald als völlig wirkungslos, und der 1895 unternommene

Versuch, die zwangsweise Durchführung der Schiedssprüche zu sichern,

scheiterte im Oberhause.

Günstiger verlief die gleiche Angelegenheit in Neuseeland, wo der

von der Regierung 1891 vorgelegte Entwurf zum Gesetze erhoben wurde

und seitdem in Kraft steht. Nach ihm hat jede Partei, Unternehmer

und Gewerkverein, das Recht, bei ausbrechenden Streitigkeiten über

das Arbeitsverhältnis die Gegenpartei vor das Bezirksamt (_district

board_) zu laden, wo nach eingehender Untersuchung ein Schiedsspruch

erlassen wird. Dieser kann freilich nicht zu zwangsweiser Durchführung

gebracht werden, sondern ist nur ein guter Rat, aber sobald er nicht

befolgt wird, kann die Entscheidung eines Schiedsgerichtes (_court

of arbitration_) angerufen werden. Dieses besteht aus einem Richter

des obersten Gerichtshofes als Vorsitzendem und zwei Beisitzern, von

denen der eine von den organisierten Unternehmern und der anderen

von dem Verbande der Gewerkvereine gewählt wird. Der Spruch dieses

Gerichtshofes, der ebenfalls nach eingehender Sachuntersuchung ergeht,

kann, sofern das Gericht selbst es anordnet, zwangsweise durchgeführt

werden, indem gegen den Unternehmer oder den Gewerkverein, der sich

nicht fügt, Geldstrafen bis zu 500 Pfd. St. verhängt werden.

Gegenstand der Entscheidung sind die Länge der Arbeitszeit, die

Feiertage, die Höhe des Lohnes, die Frage des Akkordlohnes, die Zahl

der Lehrlinge, das Recht der Unternehmer, nicht organisierte Arbeiter

zu beschäftigen oder organisierte auszuschließen, sowie die Pflicht der

Arbeiter, Unterstützungskassen beizutreten. Jeder Unternehmer und jeder

Gewerkverein kann in dieser Weise vor Gericht gezogen werden.

Bei der Beratung des Gesetzes wurde der naheliegende Einwand geltend

gemacht, daß doch der Staat nicht einen Unternehmer zwingen könne,

zu Bedingungen, die er für unmöglich erkläre, sein Gewerbe zu

betreiben, aber man hielt dem entgegen, daß man ihn auch nur zwinge,

falls er die von einer berufenen Instanz als angemessen anerkannten

Arbeitsbedingungen nicht annehmen wolle, überhaupt auf einen

Betrieb seines Gewerbes zu verzichten. Thatsächlich hat das Gesetz,

welches seit 1. Januar 1894 in Kraft ist, bis jetzt zur allgemeinen

Zufriedenheit gewirkt, wobei allerdings in Betracht zu ziehen ist,

daß die Auswahl der betreffenden Richter mit ganz besonderer Vorsicht

geschieht, denn offenbar kommt hier alles darauf an, wie die große in

die Hand des Gerichtes gelegte Gewalt in der Praxis gehandhabt wird.

Uebrigens ist das Gesetz bis jetzt nur für die organisierten männlichen

Arbeiter erlassen und auf die nicht organisierten und die Frauen noch

nicht ausgedehnt.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 113 / 323 题