Australien ist das Land, dessen soziale Verhältnisse man bei uns
am wenigsten kennt, die aber dieser Kenntnis am meisten wert sind,
nähern dieselben sich doch mehr, als die irgend eines anderen Landes
denjenigen Zuständen, die wir als das letzte Ziel der sozialen
Entwickelung, als das durch den Jammer und Kummer, durch den Hader und
Streit unserer heutigen Uebergangsverhältnisse wie ein trostreiches
Licht hindurchschimmernde Ideal befriedigender Ausgleichung der
Gegensätze betrachten müssen. Nirgend hat der Arbeiterstand und
damit die Masse der Bevölkerung eine so hohe Stufe der materiellen
und ideellen Lebenshaltung erreicht, nirgend findet ein so günstiges
Verhältnis zwischen Produktion und Konsumtion, eine so weitgehende
Verwertung der vorhandenen Arbeitskraft und eine so geringe
Arbeitslosigkeit statt, wie in Australien. Eine nähere Beschäftigung
mit den dortigen Verhältnissen ist deshalb allen, die sich mit sozialen
Fragen beschäftigen, auf das nachdrücklichste zu empfehlen.
[65] Eine vorzügliche Darstellung der australischen
Arbeiterverhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich der
Gewerkschaftsentwicklung, bietet G. $Ruhland$ in seinem Aufsatze:
Achtstundentag und Fabrikgesetzgebung in Australien, Ztschr. f.
d. ges. Staatsw. Jahrg. 47, S. 279 ff. Vgl. außerdem: $Charles
Dilke$ in der _Révue sociale et politique_, _Brüssel_ 1891, Heft
2; H. H. $Champion$, _The crushing defeat of trade unionism in
Australia_. _Nineteenth century_, Februar 1891; W. P. $Reeves$ in
$Braun$, Archiv f. soz. Ges., Bd. XI, S. 635 ff.
Australien verdankt diese glücklichen Zustände in erster Linie der
Entwicklung seines $Gewerkschaftswesens$. Allerdings kommt ihm dabei
zustatten, daß ihm aus Europa im allgemeinen ein gutes Arbeitermaterial
zufließt; auch hat man sich im Interesse der nationalen Arbeit zu
hohen Schutzzöllen entschlossen, aber das Wesentliche ist doch, daß
man in der eignen Bevölkerung sich einen kaufkräftigen Abnehmer, einen
wertvollen inneren Markt geschaffen hat. Die Löhne der australischen
Arbeiter übersteigen die amerikanischen, die ihrerseits die englischen
weit hinter sich zurücklassen, von den deutschen gar nicht zu reden.
Sätze von 10-12 Mark nach unserm Gelde bilden die Regel für ungelernte
Arbeit; für gelernte steigen sie auf 30-35 Mk. Daneben ist die
Arbeitszeit fast ausnahmslos auf acht Stunden herabgesetzt, und die
gewonnene Muße wird von den Arbeitern benutzt, um sich auf eine Stufe
der Bildung zu bringen, die uns unglaublich erscheint. Eine natürliche
Folge dieser günstigen Verhältnisse ist es, daß $sozialistische
Ideen$ bis jetzt in Australien nirgends Boden gefunden haben, selbst
Eingriffe der Gesetzgebung, die uns durchaus berechtigt erscheinen,
wie z. B. die Schaffung staatlicher Schiedsgerichte für gewerbliche
Streitigkeiten, finden keinen Beifall, da man vorzieht, den Ausgleich
durch freie Verhandlungen und nötigenfalls freiwillige Einsetzung einer
Schiedsinstanz herbeizuführen. Es ist deshalb völlig begreiflich, daß
insbesondere der bekannte englische Politiker $Sir Charles Dilke$, der
den australischen Arbeiterverhältnissen eingehende Studien gewidmet
hat, sich gewissermaßen zum Apostel derselben aufgeworfen hat und mit
Feuereifer dafür eintritt, dem dort gegebenen Vorbilde nachzueifern.
Daß auch in Australien noch nicht das Ideal selbst erreicht ist, daß
auch dort noch menschliche Leidenschaften sich häßlich geltend machen
und Streitigkeiten selbst größeren Umfanges zwischen Arbeitern und
Arbeitgebern nicht zu vermeiden sind, hat insbesondere der große, von
den Wollscherern ausgegangene, dann aber allgemein gewordene Streik vom
Jahre 1890 bewiesen, der infolge der Ueberspannung der Forderungen,
insbesondere des verlangten Ausschlusses aller nicht den G.-V.
angehörenden Arbeiter von der Beschäftigung, für die G.-V. ungünstig
auslief, indem die öffentliche Meinung sich gegen die Streikenden
erklärte. Aber selbst dieses Ereignis hat die sozialen Verhältnisse
nicht dauernd zu schädigen und eine Strömung gegen die private Form der
Produktion und das Lohnsystem nicht ins Leben zu rufen vermocht.
Gerade der Kampf um den $Achtstundentag$ hat den Ausgangspunkt für die
australische Gewerkschaftsbewegung gebildet, er steht noch heute in
dem Maße im Vordergrunde, daß keine Arbeitergruppe als G.-V. anerkannt
wird, die nicht dieses Ziel errungen hat. Die ersten, die in den Kampf
eintraten, waren die Bauhandwerker, die 1856 einen G.-V. bildeten
und ohne nennenswerten Widerstand der Arbeitgeber den Achtstundentag
durchsetzten. Der Tag, an welchem dies geschah, der 23. April, wird
als sog. $_demonstration day_$ jährlich als allgemeiner Festtag der
gesamten Arbeiterschaft Australiens mit großem Pomp gefeiert, wobei
sich nicht nur die höchsten Spitzen der Behörden und der Statthalter,
sondern auch die Vertreter der G.-V. der Arbeitgeber beteiligen. Auf
die Bauhandwerker folgten bald die Maschinenbauer, die Eisengießer und
die Schiffbauer. Nach einem Rückschlage, den die Bewegung im Anfange
der 60er Jahre durch das massenhafte Rückströmen der Goldwäscher von
den erschöpften Goldfeldern des Innern erlitt, beginnt seit 1869 die
Ausdehnung auf alle Arbeiterklassen, so daß heute über 60 G.-V. in dem
Ausschusse vertreten und eigentlich nur noch die Textilarbeiter von der
Organisation ausgeschlossen sind; selbst einige Zweige der weiblichen
Arbeiter sind bereits angegliedert.
Der statutenmäßige $Zweck$ aller G.-V. ist Verteidigung der Rechte der
Arbeit, insbesondere neben der Aufrechterhaltung des Achtstundentages
die Erlangung günstiger Lohnbedingungen, aber dies alles $unter
möglichster Vermeidung von Streiks$ durch Beförderung des guten
Einvernehmens mit den Arbeitgebern.
So bezeichnen z. B. die Statuten des Vereins der $Wollscherer$ dessen
Ziele, wie folgt: »Verteidigung des Rechts der Arbeit, Verbindung zu
gegenseitigem Schutze, Erreichung und Erhaltung einer ausreichenden
Lohnhöhe, Beistand in allen Fällen der Unterdrückung, Aufbringung eines
Vereinsvermögens, möglichste Verhinderung von Streiks und Beförderung
eines guten Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitern,
Beilegung von Streitigkeiten durch Einigungsämter, Schiedsgerichte und
andere gesetzliche Mittel, Anlegung von Geldern in Unternehmungen,
welche von Arbeitern betrieben werden.«
Der größte australische G.-V., die Organisation der vereinigten
$Bergleute$, hat nach dem am 24. Februar 1891 dem Delegiertentage
erstatteten Berichte in den 18 Jahren seines Bestehens neben 71293
Pfd. St. für Unfallentschädigung, 13929 Pfd. St. für Sterbegelder und
15329 Pfd. St. für andere Hilfskassenzwecke nur 6614 Pfd. St. für
Streiks ausgegeben.
Die Verhandlungen erfolgen zwischen dem Zentralverein der Arbeiter und
demjenigen der ebenfalls zu G.-V. organisierten Arbeitgeber. Nirgends
in der Welt haben die den englischen _trade councils_ entsprechenden
Provinzialausschüsse der G.-V. über ihre Mitglieder eine solche
fast schrankenlose Gewalt, wie in Australien. Auch von den Behörden
werden sie allgemein als Vertreter der Arbeiter anerkannt. Soll ein
Streik durchgeführt werden, so wird von dem Ausschusse zuweilen für
ganz fern stehende Arbeiterklassen angeordnet, daß sie ebenfalls die
Arbeit niederlegen, und niemals wird solchem Befehle die Folgeleistung
versagt. Für die Verhandlungen besteht ein besonderes dem G.-V.
gehöriges Gebäude, die _Trades Hall_. Uebrigens hat man 1887 für
Victoria ein festes Schiedsgericht (_board of conciliation_) errichtet
und ist bestrebt, diese Einrichtung allgemein zu machen, auch eine
gesetzliche Bestimmung durchzusetzen, daß das Vermögen der Vereine für
die Durchführung der getroffenen Entscheidungen in Anspruch genommen
werden kann. Ebenso geht man darauf aus, dem Vereine ein gesetzliches
Besteuerungsrecht über seine Mitglieder einzuräumen; da sie das Recht
der juristischen Persönlichkeit bereits besitzen, so würde das ein
weiterer Schritt sein, ihnen öffentlich-rechtliche Gewalt zu verleihen
und sie zu staatlichen Faktoren zu erheben. Das Kassenwesen hat man
bei vielen G.-V. zurücktreten lassen, da die Mitglieder zugleich
Versicherungsgesellschaften (_friendly societies_) angehören.
Ist in Australien, wie in anderen Ländern, die Gewerkschaftsbewegung
zunächst von den gelernten Arbeitern ausgegangen, so haben doch
insbesondere seit 1890 auch die $ungelernten$ sich der Organisation
zugewandt, und es besteht jetzt ein Zentralverein derselben, die
$_General labor union_$. Auch die $landwirtschaftlichen$ Arbeiter
(_bush labourers_) und insbesondere die schon genannten Wollscherer,
die, über den ganzen Kontinent zerstreut, auch ihre Arbeit in
nomadisierender Weise verrichten, haben seit Ende der 80er Jahre
die Organisation begonnen. In neuester Zeit ist man bestrebt, an
Stelle der kolonialen Ausschüsse eine $einheitliche Zentralinstanz
aller australischen$ G.-V. zu setzen, durch die man dann die weitere
Forderung durchzusetzen hofft, daß nur Mitglieder von G.-V. beschäftigt
werden dürfen. Viel Erfolg haben diese Versuche bisher noch nicht
gehabt, denn obgleich 1890 die $_Australian labour federation_$
gegründet wurde, so hat sie doch eine rechte Bedeutung nicht erlangt,
da die an die einzelnen G.-V. zur Genehmigung gesandten Statuten eine
ausgesprochene sozialistische Tendenz verfolgten und deshalb wenig
Beifall fanden. Im September 1895 haben sich auf einer Konferenz in
Sidney die Zentralverbände von Queensland und Neu-Süd-Wales sowie
zwei lokale Gewerkschaften Südaustraliens zu einem festen Bunde
zusammengeschlossen, der beabsichtigt, die Gesamtvereinigung energisch
in die Hand zu nehmen.
Ein Ansatz zu einer gewissen gemeinsamen Organisation ist dadurch
gemacht, daß ein Gesetz der Kolonie Victoria vom 28. Juli 1896 den
Gouverneur ermächtigt für eine Reihe von Gewerben eine je zur Hälfte
aus Arbeitgebern und Arbeitern gebildete Behörde einzusetzen, die das
Recht hat, die Mindestsätze an Zeitlohn und Stücklohn zu bestimmen;
Uebertretungen sind mit Geldstrafe bis 2000 M. bedroht. Nach dem
Berichte des ersten Fabrikinspektors vom 1. Juni 1898 ist von dieser
Befugnis u. a. für Bäckerei, Schuhmacherei, Tischlerei und die
Gewerbe zur Herstellung von Bekleidungs- und Wäschegegenständen mit
befriedigendem Erfolge Gebrauch gemacht.
$Statistische$ Angaben liegen nur hinsichtlich einzelner Vereine vor.
So besaß nach dem bereits erwähnten Berichte die Organisation der
vereinigten Bergleute im Februar 1891 94 Zweigvereine mit etwa 25000
Mitgliedern, die sich über alle Kolonien verteilten. Die Wollscherer
besaßen einen Verein für Südaustralien, Victoria und Neu-Süd-Wales
und einen andern für Queensland und Neuseeland, von denen der erstere
25000, der letztere 10000 Mitglieder hat. Insgesamt schätzt man die
Zahl der organisierten auf 75% aller Arbeiter.
Ein interessanter gesetzgeberischer Versuch verdient hier kurze
Erwähnung, der in der Kolonien Neuseeland gemacht ist. Die in
Australien bestehenden glücklichen sozialen Zustände haben sich seit
Anfang der 1870er Jahre, seitdem das öffentliche Land, soweit es
günstigen Boden hatte, in Privatbesitz übergegangen war, wesentlich
verschlechtert, und darunter hatten auch die Gewerkvereine zu
leiden, so daß insbesondere im Jahre 1890 nicht allein der große
Hafenarbeiterstreik, sondern noch mehrere andere Streiks z. B. der
Schafscherer, der Bergleute, der Schuhmacher u. s. w. mit völligen
Niederlagen endeten. Versuche gütlicher Beilegung durch freiwillige
Einigungsämter und Schiedsgerichte waren regelmäßig an der Weigerung
der Unternehmer gescheitert, und nachdem in Süd-Wales eine zur Prüfung
dieser Verhältnisse eingesetzte königliche Kommission einen eingehenden
Bericht erstattet hatte, brachte die Regierung 1892 einen Gesetzentwurf
wegen Bildung von Schiedsgerichten ein, der auch Annahme fand. Aber
da man den Gerichten keine Zwangsgewalt beigelegt hatte, so erwies
sich das Mittel bald als völlig wirkungslos, und der 1895 unternommene
Versuch, die zwangsweise Durchführung der Schiedssprüche zu sichern,
scheiterte im Oberhause.
Günstiger verlief die gleiche Angelegenheit in Neuseeland, wo der
von der Regierung 1891 vorgelegte Entwurf zum Gesetze erhoben wurde
und seitdem in Kraft steht. Nach ihm hat jede Partei, Unternehmer
und Gewerkverein, das Recht, bei ausbrechenden Streitigkeiten über
das Arbeitsverhältnis die Gegenpartei vor das Bezirksamt (_district
board_) zu laden, wo nach eingehender Untersuchung ein Schiedsspruch
erlassen wird. Dieser kann freilich nicht zu zwangsweiser Durchführung
gebracht werden, sondern ist nur ein guter Rat, aber sobald er nicht
befolgt wird, kann die Entscheidung eines Schiedsgerichtes (_court
of arbitration_) angerufen werden. Dieses besteht aus einem Richter
des obersten Gerichtshofes als Vorsitzendem und zwei Beisitzern, von
denen der eine von den organisierten Unternehmern und der anderen
von dem Verbande der Gewerkvereine gewählt wird. Der Spruch dieses
Gerichtshofes, der ebenfalls nach eingehender Sachuntersuchung ergeht,
kann, sofern das Gericht selbst es anordnet, zwangsweise durchgeführt
werden, indem gegen den Unternehmer oder den Gewerkverein, der sich
nicht fügt, Geldstrafen bis zu 500 Pfd. St. verhängt werden.
Gegenstand der Entscheidung sind die Länge der Arbeitszeit, die
Feiertage, die Höhe des Lohnes, die Frage des Akkordlohnes, die Zahl
der Lehrlinge, das Recht der Unternehmer, nicht organisierte Arbeiter
zu beschäftigen oder organisierte auszuschließen, sowie die Pflicht der
Arbeiter, Unterstützungskassen beizutreten. Jeder Unternehmer und jeder
Gewerkverein kann in dieser Weise vor Gericht gezogen werden.
Bei der Beratung des Gesetzes wurde der naheliegende Einwand geltend
gemacht, daß doch der Staat nicht einen Unternehmer zwingen könne,
zu Bedingungen, die er für unmöglich erkläre, sein Gewerbe zu
betreiben, aber man hielt dem entgegen, daß man ihn auch nur zwinge,
falls er die von einer berufenen Instanz als angemessen anerkannten
Arbeitsbedingungen nicht annehmen wolle, überhaupt auf einen
Betrieb seines Gewerbes zu verzichten. Thatsächlich hat das Gesetz,
welches seit 1. Januar 1894 in Kraft ist, bis jetzt zur allgemeinen
Zufriedenheit gewirkt, wobei allerdings in Betracht zu ziehen ist,
daß die Auswahl der betreffenden Richter mit ganz besonderer Vorsicht
geschieht, denn offenbar kommt hier alles darauf an, wie die große in
die Hand des Gerichtes gelegte Gewalt in der Praxis gehandhabt wird.
Uebrigens ist das Gesetz bis jetzt nur für die organisierten männlichen
Arbeiter erlassen und auf die nicht organisierten und die Frauen noch
nicht ausgedehnt.