IV. FAHRZEUGE FÜR VERSCHIEDENE ZWECKE, DIE KEINER DER VORSTEHENDEN
GRUPPEN ANGEHÖREN.
V. SCHIFFE FÜR DEN OBERLAUF DER FLÜSSE (BOVENLANDERS).
A) Für den Rhein;
B) Für die Maas;
C) Für den Oberrhein und das Becken zwischen Rhein und Maas.
VI. FISCHEREIFAHRZEUGE.
A) Zum Seefischfang;
B) Zum Fluss- und Küstenfischfang.