Das Frühlingssehnen gemahnt uns auch an Pflanzenschutz. Bekanntlich
ist die Flora Sachsens verarmt, besonders durch eifriges Sammeln
seltener Pflanzen für Herbarien und durch sinnloses Pflücken von
Sträußen. Deshalb hat der Sächsische Heimatschutz beim Ministerium des
Innern Verordnungen beantragt, die nicht allenthalben bekannt zu sein
scheinen. Die erste Verordnung vom 25. Mai 1923 wurde am 9. März 1925
von einer zweiten überholt, die folgendermaßen lautet:
1. Die in der Anlage bezeichneten Pflanzenarten werden
geschützt. Der Schutz erstreckt sich auf das ganze Jahr.
2. Es ist verboten, die geschützten Pflanzen zu entfernen
oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben,
auszureißen, abzupflücken oder abzuschneiden. Auch dem
Nutzungsberechtigten ist untersagt, die Entfernung
der Pflanzen Dritten, welche sie veräußern wollen, zu
gestatten. In der Verwertung des Grundstücks, wie es
dessen wirtschaftliche Nutzung mit sich bringt, ist der
Nutzungsberechtigte nicht behindert.
3. Verboten ist ferner das Feilhalten, der Verkauf und die
sonstige Veräußerung, sowie der Ankauf der geschützten
Pflanzen, soweit es sich nicht um Erzeugnisse des
Gartenbaues handelt.
4. Wer geschützte Pflanzen, die im Garten gezogen worden sind,
feilhält oder verkauft, muß im Besitze eines schriftlichen
Ausweises der Ortspolizeibehörde über den Erwerb sein. Der
Ausweis hat auch die Zeit des Erwerbes und die Mengen der
erworbenen Pflanzen anzugeben.
5. Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
_Dresden_, den 9. März 1925. _Ministerium des Innern._
Anlage.
1. Türkenbund, ~Lilium martagon~. 2. Märzenbecher (Märzglöckchen),
~Leucoium vernum~. 3. Wiesenschwertlilie, ~Iris sibirica~. 4. Alle
Knabenkräuter (Orchengewächse), ~Orchidaceae~. 5. Pfingstnelke,
~Dianthus caesius~. 6. Weiße Teichrose, ~Nymphaea alba~. 7. Trollblume,
~Trollius europaeus~. 8. Kuhschelle (Osterblume und Wiesenschelle),
~Pulsatilla vulgaris~ und ~pratensis~. 9. Leberblümchen, ~Hepatica
triloba~. 10. Silberblatt, ~Lunaria rediviva~. 11. Sumpfporst, ~Ledum
palustre~. 12. Schneeheide, ~Erica carnea~. 13. Wohlriechendes Primel
(Himmelschlüssel), ~Primula officinalis~. 14. Alle Enzianarten,
~Gentiana~. 15. Kellerhals (Seidelbast), ~Daphne Mezereum~. 16. Kuglige
Rapunzel, ~Phyteuma orbiculare~. 17. Alpenlattich, ~Mulgedium alpinum~.
18. Bergwohlverleih, ~Arnica montana~. (Weidenkätzchen waren schon
vorher geschützt.)
Ergänzt wurde diese Verordnung durch eine vom 15. Februar 1926:
Schutz der Weidenkätzchen.
1. Nach dem Forst- und Feldstrafgesetz vom 26. Februar 1909 §§ 6
flg. wird mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft, wer aus dem Walde,
vom Felde oder aus Gärten Weidenkätzchen entwendet. Gefängnisstrafe
bis zu sechs Monaten tritt u. a. ein, wenn die Tat zum Zwecke der
entgeltlichen Veräußerung des Entwendeten begangen worden ist. Auch die
vorsätzliche Beschädigung von Weiden wird bestraft.
In Ergänzung dieser Vorschriften, die den notwendigen Rücksichten
auf Pflanzenschutz, Bienenzucht und Volksernährung nicht ausreichend
gerecht werden, wird das gewerbsmäßige Feilbieten, Versenden, Verkaufen
sowie das sonstige Veräußern von Weidenkätzchen oder Kätzchen tragenden
Zweigen der Weide verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bedroht. Diese Strafe
trifft auch denjenigen, der einen erlaubten Erwerb der Weidenkätzchen
nicht nachweisen kann.
2. Das Verbot bezweckt vornehmlich den Schutz der wildwachsenden
Weidenkätzchen und erstreckt sich nicht auf die in Handelsgärtnereien
zum Schnitt angepflanzten und gezogenen Weiden. Wer derart gezogene
Weidenkätzchen aus Handelsgärtnereien bezogen hat, feilbietet und
veräußert, muß im Besitz eines schriftlichen Ausweises über den
Erwerb vom Handelsgärtner sein. Der Ausweis muß vom Gemeinderat der
Niederlassung des Handelsgärtners beglaubigt sein und außer dem
Zeitpunkte des Erwerbes auch die Menge der erworbenen Weidenkätzchen
angeben.
3. Die Polizeibeamten sind anzuweisen, Blumengeschäfte, Straßenhändler
und Verkaufsstände (z. B. in Markthallen) scharfer Aufsicht zu
unterziehen. Jeder Fall, in dem ein erlaubter Erwerb der Weidenkätzchen
nicht nachgewiesen werden kann, ist anzuzeigen. Die Verordnung vom 12.
Februar 1925 findet hierdurch ihre Erledigung.
Und am 7. April 1927 wurde folgendes verordnet:
Um Zweifeln über die Tragweite der Pflanzenschutzverordnung vom 9. März
1925 zu begegnen, weist das Ministerium des Innern darauf hin, daß das
nach § 3 der Verordnung verbotene Feilhalten, Veräußern und Ankaufen
geschützter Pflanzen sich nicht nur auf Pflanzen bezieht, die aus
Sachsen stammen, sondern auch auf alle aus anderen deutschen Ländern
oder aus dem Auslande eingeführte Pflanzen der in der Verordnung
bezeichneten Art, soweit es sich nicht um Erzeugnisse des Gartenbaues
handelt. Bliebe das Feilhalten, der Verkauf und der Ankauf geschützter
außerhalb Sachsens gewachsener Pflanzen nachgelassen, so würden die
Verkäufer inländischer Pflanzen mit der unwahren, schwer widerlegbaren
Angabe, es handle sich um ausländische Pflanzen, schnell bei der Hand
sein.
Eine Ausnahme will das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Wirtschaftsministerium zur Vermeidung wirtschaftlicher Schädigungen nur
hinsichtlich der in Blumengeschäften und Kranzbindereien feilgebotenen
_weißen Teichrosen_ machen, die in beträchtlichen Mengen von auswärts,
namentlich aus Preußen, bezogen werden, wo sie nicht geschützt sind.
Eine Nachprüfung, ob es sich um außerhalb Sachsens gewachsene Pflanzen
handelt, wird durch gelegentliche Prüfung eingegangener Sendungen
unschwer vorgenommen werden können.
Also seit dem 25. Mai 1923 schon haben wir in Sachsen gesetzlichen
Pflanzenschutz. Aber wie das Waffenverbot und andere blieben diese
Verordnungen fast wirkungslos, zum Teil deshalb, weil die in Frage
kommenden Aufsichtsbeamten nicht genügend Pflanzenkenntnis hatten. Der
Sächsische Heimatschutz sah sich deshalb veranlaßt, pflanzenkundige
Kontrolleure zu ernennen, um vor allem Blumenläden und Markthallen
überwachen zu lassen. Auch mir ward solch ein Auftrag, den ich gern
übernahm. Ist es an sich schon eine Freude, einer guten Idee zu
dienen, so dies um so mehr, wenn man an der Hand der Pflicht immer
wieder zu Blumen geführt wird. Ich bin nicht Dichter genug, um
herauszufühlen, ob mich die Blumen beim Betreten eines solchen Ladens
als ihren Beschützer begrüßten. Aber beim Aufklären der Ladeninhaber
kam es mir manchmal so vor. Und Aufklären war sehr vonnöten, denn
die Kenntnis über Pflanzenschutz war oft erstaunlich gering. Als ich
einer Händlerin, die offenbar Unkenntnis nur vorschützte, sagte: »Es
hat ja in der Zeitung gestanden!« erwiderte sie: »Ich habe keine
Zeit, solch Zeug zu lesen«. Ich mußte ihr antworten: »Dann werden Sie
Zeit haben, Strafzettel zu lesen«. – Zu Beginn meiner Tätigkeit im
März 1925 fragte ich auf dem Dresdner Altmarkt eine Hökerin harmlos:
»Haben Sie Märzenbecher?« »Nee, aber die müssen nu bal komm!« Ich:
»Die dürfen Sie nicht verkaufen, wenn die Blumen nicht in Gärtnereien
gezogen sind.« Sie: »Ja, so heeßt’s, aber darof pfeifen wir!« Ich: »Sie
werden bald aufhören zu pfeifen, denn jetzt fange ich an zu pfeifen,
aber aus einem anderen Tone. Ich lasse Sie bestrafen, wenn Sie die
Verordnungen nicht befolgen!« Sie: »Sie ham mir en Dreck zu sagen!« –
Der Umgangston dieser »Damen« veranlaßte mich, fortan nur in Begleitung
eines Schutzmannes zu kontrollieren, zumal ich nicht Beamter bin. Und
das war gut, denn anfänglich waren allerlei Grobheiten und Widerstände
mit in Kauf zu nehmen. »Sie ruinieren unser Geschäft!« »Nach unsern
Steuerzetteln fragen Sie nicht!« und dergleichen mehr. Da galt es, sich
mit Geduld und Ruhe zu wappnen. In einem Blumenladen schnauzte der
etwas nervöse Inhaber: »Wer hat dem Heimatschutz das Recht gegeben,
uns kontrollieren zu lassen?« »Das Ministerium des Innern!« Er: »Und
wer hat dem Ministerium das Recht gegeben?« Ich: »Sie sollten wissen,
daß ein Ministerium schon längst das Recht hat, zu verordnen!« – Dem
gegenüber darf nicht verschwiegen werden, daß mich die meisten Händler
und Gärtner freundlich empfingen und den Pflanzenschutz begrüßten und
zwar nicht bloß aus gärtnerischem Interesse. Viele bedauerten sogar,
daß nicht mehr Pflanzen geschützt worden sind. Von unserem vorläufig
noch häufigen Wiesenhimmelschlüssel (~Primula elatior~) kommen ganze
Tragkörbe voll in die Markthallen. Dasselbe Schicksal widerfuhr unter
anderen den Märzenbechern. Im März 1919 kamen aus Copitz Frauen mit
Handwagen und Tragkörben ins obere Polenztal, um Märzenbecher zu
räubern. Der Besitzer der Bockmühle ertappte sie, nahm ihnen die
Körbe weg und schüttete die Blumen aus. »Hier habt ihr eure Körbe
wieder!« rief er dann den Frauen zu. Diese aber: »Nee, die wern heite
abend unsere Männer holen!!« Die Männer kamen zwar nicht, aber nach
einiger Zeit erhielt der Gastwirt vom Amtsgericht eine Vorladung wegen
Korbdiebstahls. Er ging, klärte die Richter auf und bewirkte so die
Bestrafung der frechen Diebinnen. –
Neben der Frechheit spielt natürlich auch die Verschlagenheit eine
Rolle. In einem Blumenladen in P. wurden von einer Frau größere Mengen
Märzenbecher zum Kauf angeboten. Von der Ladeninhaberin verwarnt,
erwiderte die Diebin: »I, Frau A…, ich habe sie nicht von der Wiese, wo
das Verbot steht. Ich habe sie – daneben gepflückt!«
Daß Mißtrauen zu den Tugenden eines Kontrolleurs gehört, beweisen
folgende Fälle. In einem Laden stellte ich Märzenbecher fest und fragte
nach dem Ausweis. Rasch und dreist antwortete das Ladenmädchen: »Die
sind aus unserm Garten hinten!« Als ich mit dem begleitenden Schutzmann
im Garten darnach suchte, rief uns die uneingeweihte Besitzerin nach:
»Was wollen Sie hier?« »Wir suchen Ihre Märzenbecherbeete.« Sie:
»Wir haben ja gar keene!« – In derselben Stadt trafen wir in einem
anderen Laden Weidenkätzchen an. Der nach dem Ausweis befragte Gärtner
behauptete, sie seien aus seinem Garten. Wir aber fanden dort nur ein
einziges Weidenbäumchen vor, von dem noch keine Rute abgeschnitten war.
Auf Grund von Gärtnerausweisen sollen überhaupt noch viele gestohlene
Weidenkätzchen verkauft werden, obwohl die meisten Wachtmeister streng
überwachen. – In den Dörfern am Sattelberge heißt die Trollblume im
Volksmunde Babbel. Ein Wachtmeister trifft eine Frau, die einen Korb
gestohlener Trollblumen trägt. »Halt! Korb runter! Was haben Sie da?«
»Nu, – Babbeln!« »’s is gut, Sie können gehn. Aber pflücken Sie ja
keine Trollblumen!« – –
Um dieser verzeihlichen Unkenntnis aufzuhelfen, habe ich durch den
Heimatschutz angeregt, im Dresdner Botanischen Garten eine Gruppe
mit Schutzpflanzen anzulegen. Leider liegt sie jetzt in einer wenig
zugänglichen Ecke. Vermutlich war bei der Wahl dieses Ortes maßgebend,
ihn bequem der Gartenbauausstellung von 1926 angliedern zu können.
Durch diese Gruppe werden die farbigen Pflanzenschutzbilder von
Nenke und Ostermaier unterstützt. Diese schönen Tafeln zeigen aber
einzelne Blumen in so kleinem Maßstabe, daß darnach dem Ungeschulten
das Wiedererkennen in der Natur nicht immer ermöglicht wird. Das ist
wenigstens die Überzeugung vieler Schutzleute. Man sehe sich daraufhin
das Bild vom Sumpfporst (~Ledum palustre~) an! Wenn genügend Geld
vorhanden wäre, müßten diese Tafeln durch deutliche Darstellung
einzelner Blüten ergänzt werden.
Auch Rechtsfragen können hierbei nicht ganz übergangen werden.
Sumpfporst (Mottenkraut) wächst in einzelnen Wäldern des nordöstlichen
Sachsens so massig, daß er von den Waldbesitzern als Unkraut
gehaßt wird. Sie dürfen ihn nun wohl jäten – denn das bringt der
wirtschaftliche Betrieb mit sich – aber nicht verkaufen – denn das
verbietet § 2 der eingangs abgedruckten Verordnung vom 9. März 1925.
Zum Schlusse noch ein tröstliches Erlebnis aus der letzten Zeit. Ich
fuhr an einem schönen Märzensonntag nach dem oberen Polenztale, um
das Verhalten der Massen von Sonntagsausflüglern zu beobachten. Es
war mustergültig. Schon auf der Fahrt in einem Bahnwagen 4. Klasse
fragte mich eine schlichte neben mir sitzende Frau: »Sie wollen wohl
auch zu den Märzenbecherwiesen?« »Ja, pflücken Sie nur keine ab!« Sie:
»Nein, dazu sind wir viel zu gut erzogen!« Die Wohlerzogenheit dieser
einfachen Frau könnte manchem als Vorbild dienen, der es unter seiner
Würde hält, 4. Klasse zu fahren. Mir wurde erzählt, daß selbst Lehrer
mit ihren Schulklassen nicht immer Pflanzenschützer sind. Wenn das wahr
wäre, würde das Ministerium für Volksbildung gut tun, immer wieder auf
die Notwendigkeit des Pflanzenschutzes hinzuweisen. Aber im allgemeinen
haben wir Fortschritte gemacht, so daß im übrigen Deutschland unser
Vorgehen in Sachsen für vorbildlich gilt. Helfe jeder, diesen Ruf zu
fördern!