Von _B. Knauth_, Dresden

Das Frühlingssehnen gemahnt uns auch an Pflanzenschutz. Bekanntlich

ist die Flora Sachsens verarmt, besonders durch eifriges Sammeln

seltener Pflanzen für Herbarien und durch sinnloses Pflücken von

Sträußen. Deshalb hat der Sächsische Heimatschutz beim Ministerium des

Innern Verordnungen beantragt, die nicht allenthalben bekannt zu sein

scheinen. Die erste Verordnung vom 25. Mai 1923 wurde am 9. März 1925

von einer zweiten überholt, die folgendermaßen lautet:

1. Die in der Anlage bezeichneten Pflanzenarten werden

geschützt. Der Schutz erstreckt sich auf das ganze Jahr.

2. Es ist verboten, die geschützten Pflanzen zu entfernen

oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben,

auszureißen, abzupflücken oder abzuschneiden. Auch dem

Nutzungsberechtigten ist untersagt, die Entfernung

der Pflanzen Dritten, welche sie veräußern wollen, zu

gestatten. In der Verwertung des Grundstücks, wie es

dessen wirtschaftliche Nutzung mit sich bringt, ist der

Nutzungsberechtigte nicht behindert.

3. Verboten ist ferner das Feilhalten, der Verkauf und die

sonstige Veräußerung, sowie der Ankauf der geschützten

Pflanzen, soweit es sich nicht um Erzeugnisse des

Gartenbaues handelt.

4. Wer geschützte Pflanzen, die im Garten gezogen worden sind,

feilhält oder verkauft, muß im Besitze eines schriftlichen

Ausweises der Ortspolizeibehörde über den Erwerb sein. Der

Ausweis hat auch die Zeit des Erwerbes und die Mengen der

erworbenen Pflanzen anzugeben.

5. Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafe bis

zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

_Dresden_, den 9. März 1925. _Ministerium des Innern._

Anlage.

1. Türkenbund, ~Lilium martagon~. 2. Märzenbecher (Märzglöckchen),

~Leucoium vernum~. 3. Wiesenschwertlilie, ~Iris sibirica~. 4. Alle

Knabenkräuter (Orchengewächse), ~Orchidaceae~. 5. Pfingstnelke,

~Dianthus caesius~. 6. Weiße Teichrose, ~Nymphaea alba~. 7. Trollblume,

~Trollius europaeus~. 8. Kuhschelle (Osterblume und Wiesenschelle),

~Pulsatilla vulgaris~ und ~pratensis~. 9. Leberblümchen, ~Hepatica

triloba~. 10. Silberblatt, ~Lunaria rediviva~. 11. Sumpfporst, ~Ledum

palustre~. 12. Schneeheide, ~Erica carnea~. 13. Wohlriechendes Primel

(Himmelschlüssel), ~Primula officinalis~. 14. Alle Enzianarten,

~Gentiana~. 15. Kellerhals (Seidelbast), ~Daphne Mezereum~. 16. Kuglige

Rapunzel, ~Phyteuma orbiculare~. 17. Alpenlattich, ~Mulgedium alpinum~.

18. Bergwohlverleih, ~Arnica montana~. (Weidenkätzchen waren schon

vorher geschützt.)

Ergänzt wurde diese Verordnung durch eine vom 15. Februar 1926:

Schutz der Weidenkätzchen.

1. Nach dem Forst- und Feldstrafgesetz vom 26. Februar 1909 §§ 6

flg. wird mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft, wer aus dem Walde,

vom Felde oder aus Gärten Weidenkätzchen entwendet. Gefängnisstrafe

bis zu sechs Monaten tritt u. a. ein, wenn die Tat zum Zwecke der

entgeltlichen Veräußerung des Entwendeten begangen worden ist. Auch die

vorsätzliche Beschädigung von Weiden wird bestraft.

In Ergänzung dieser Vorschriften, die den notwendigen Rücksichten

auf Pflanzenschutz, Bienenzucht und Volksernährung nicht ausreichend

gerecht werden, wird das gewerbsmäßige Feilbieten, Versenden, Verkaufen

sowie das sonstige Veräußern von Weidenkätzchen oder Kätzchen tragenden

Zweigen der Weide verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis

zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bedroht. Diese Strafe

trifft auch denjenigen, der einen erlaubten Erwerb der Weidenkätzchen

nicht nachweisen kann.

2. Das Verbot bezweckt vornehmlich den Schutz der wildwachsenden

Weidenkätzchen und erstreckt sich nicht auf die in Handelsgärtnereien

zum Schnitt angepflanzten und gezogenen Weiden. Wer derart gezogene

Weidenkätzchen aus Handelsgärtnereien bezogen hat, feilbietet und

veräußert, muß im Besitz eines schriftlichen Ausweises über den

Erwerb vom Handelsgärtner sein. Der Ausweis muß vom Gemeinderat der

Niederlassung des Handelsgärtners beglaubigt sein und außer dem

Zeitpunkte des Erwerbes auch die Menge der erworbenen Weidenkätzchen

angeben.

3. Die Polizeibeamten sind anzuweisen, Blumengeschäfte, Straßenhändler

und Verkaufsstände (z. B. in Markthallen) scharfer Aufsicht zu

unterziehen. Jeder Fall, in dem ein erlaubter Erwerb der Weidenkätzchen

nicht nachgewiesen werden kann, ist anzuzeigen. Die Verordnung vom 12.

Februar 1925 findet hierdurch ihre Erledigung.

Und am 7. April 1927 wurde folgendes verordnet:

Um Zweifeln über die Tragweite der Pflanzenschutzverordnung vom 9. März

1925 zu begegnen, weist das Ministerium des Innern darauf hin, daß das

nach § 3 der Verordnung verbotene Feilhalten, Veräußern und Ankaufen

geschützter Pflanzen sich nicht nur auf Pflanzen bezieht, die aus

Sachsen stammen, sondern auch auf alle aus anderen deutschen Ländern

oder aus dem Auslande eingeführte Pflanzen der in der Verordnung

bezeichneten Art, soweit es sich nicht um Erzeugnisse des Gartenbaues

handelt. Bliebe das Feilhalten, der Verkauf und der Ankauf geschützter

außerhalb Sachsens gewachsener Pflanzen nachgelassen, so würden die

Verkäufer inländischer Pflanzen mit der unwahren, schwer widerlegbaren

Angabe, es handle sich um ausländische Pflanzen, schnell bei der Hand

sein.

Eine Ausnahme will das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem

Wirtschaftsministerium zur Vermeidung wirtschaftlicher Schädigungen nur

hinsichtlich der in Blumengeschäften und Kranzbindereien feilgebotenen

_weißen Teichrosen_ machen, die in beträchtlichen Mengen von auswärts,

namentlich aus Preußen, bezogen werden, wo sie nicht geschützt sind.

Eine Nachprüfung, ob es sich um außerhalb Sachsens gewachsene Pflanzen

handelt, wird durch gelegentliche Prüfung eingegangener Sendungen

unschwer vorgenommen werden können.

Also seit dem 25. Mai 1923 schon haben wir in Sachsen gesetzlichen

Pflanzenschutz. Aber wie das Waffenverbot und andere blieben diese

Verordnungen fast wirkungslos, zum Teil deshalb, weil die in Frage

kommenden Aufsichtsbeamten nicht genügend Pflanzenkenntnis hatten. Der

Sächsische Heimatschutz sah sich deshalb veranlaßt, pflanzenkundige

Kontrolleure zu ernennen, um vor allem Blumenläden und Markthallen

überwachen zu lassen. Auch mir ward solch ein Auftrag, den ich gern

übernahm. Ist es an sich schon eine Freude, einer guten Idee zu

dienen, so dies um so mehr, wenn man an der Hand der Pflicht immer

wieder zu Blumen geführt wird. Ich bin nicht Dichter genug, um

herauszufühlen, ob mich die Blumen beim Betreten eines solchen Ladens

als ihren Beschützer begrüßten. Aber beim Aufklären der Ladeninhaber

kam es mir manchmal so vor. Und Aufklären war sehr vonnöten, denn

die Kenntnis über Pflanzenschutz war oft erstaunlich gering. Als ich

einer Händlerin, die offenbar Unkenntnis nur vorschützte, sagte: »Es

hat ja in der Zeitung gestanden!« erwiderte sie: »Ich habe keine

Zeit, solch Zeug zu lesen«. Ich mußte ihr antworten: »Dann werden Sie

Zeit haben, Strafzettel zu lesen«. – Zu Beginn meiner Tätigkeit im

März 1925 fragte ich auf dem Dresdner Altmarkt eine Hökerin harmlos:

»Haben Sie Märzenbecher?« »Nee, aber die müssen nu bal komm!« Ich:

»Die dürfen Sie nicht verkaufen, wenn die Blumen nicht in Gärtnereien

gezogen sind.« Sie: »Ja, so heeßt’s, aber darof pfeifen wir!« Ich: »Sie

werden bald aufhören zu pfeifen, denn jetzt fange ich an zu pfeifen,

aber aus einem anderen Tone. Ich lasse Sie bestrafen, wenn Sie die

Verordnungen nicht befolgen!« Sie: »Sie ham mir en Dreck zu sagen!« –

Der Umgangston dieser »Damen« veranlaßte mich, fortan nur in Begleitung

eines Schutzmannes zu kontrollieren, zumal ich nicht Beamter bin. Und

das war gut, denn anfänglich waren allerlei Grobheiten und Widerstände

mit in Kauf zu nehmen. »Sie ruinieren unser Geschäft!« »Nach unsern

Steuerzetteln fragen Sie nicht!« und dergleichen mehr. Da galt es, sich

mit Geduld und Ruhe zu wappnen. In einem Blumenladen schnauzte der

etwas nervöse Inhaber: »Wer hat dem Heimatschutz das Recht gegeben,

uns kontrollieren zu lassen?« »Das Ministerium des Innern!« Er: »Und

wer hat dem Ministerium das Recht gegeben?« Ich: »Sie sollten wissen,

daß ein Ministerium schon längst das Recht hat, zu verordnen!« – Dem

gegenüber darf nicht verschwiegen werden, daß mich die meisten Händler

und Gärtner freundlich empfingen und den Pflanzenschutz begrüßten und

zwar nicht bloß aus gärtnerischem Interesse. Viele bedauerten sogar,

daß nicht mehr Pflanzen geschützt worden sind. Von unserem vorläufig

noch häufigen Wiesenhimmelschlüssel (~Primula elatior~) kommen ganze

Tragkörbe voll in die Markthallen. Dasselbe Schicksal widerfuhr unter

anderen den Märzenbechern. Im März 1919 kamen aus Copitz Frauen mit

Handwagen und Tragkörben ins obere Polenztal, um Märzenbecher zu

räubern. Der Besitzer der Bockmühle ertappte sie, nahm ihnen die

Körbe weg und schüttete die Blumen aus. »Hier habt ihr eure Körbe

wieder!« rief er dann den Frauen zu. Diese aber: »Nee, die wern heite

abend unsere Männer holen!!« Die Männer kamen zwar nicht, aber nach

einiger Zeit erhielt der Gastwirt vom Amtsgericht eine Vorladung wegen

Korbdiebstahls. Er ging, klärte die Richter auf und bewirkte so die

Bestrafung der frechen Diebinnen. –

Neben der Frechheit spielt natürlich auch die Verschlagenheit eine

Rolle. In einem Blumenladen in P. wurden von einer Frau größere Mengen

Märzenbecher zum Kauf angeboten. Von der Ladeninhaberin verwarnt,

erwiderte die Diebin: »I, Frau A…, ich habe sie nicht von der Wiese, wo

das Verbot steht. Ich habe sie – daneben gepflückt!«

Daß Mißtrauen zu den Tugenden eines Kontrolleurs gehört, beweisen

folgende Fälle. In einem Laden stellte ich Märzenbecher fest und fragte

nach dem Ausweis. Rasch und dreist antwortete das Ladenmädchen: »Die

sind aus unserm Garten hinten!« Als ich mit dem begleitenden Schutzmann

im Garten darnach suchte, rief uns die uneingeweihte Besitzerin nach:

»Was wollen Sie hier?« »Wir suchen Ihre Märzenbecherbeete.« Sie:

»Wir haben ja gar keene!« – In derselben Stadt trafen wir in einem

anderen Laden Weidenkätzchen an. Der nach dem Ausweis befragte Gärtner

behauptete, sie seien aus seinem Garten. Wir aber fanden dort nur ein

einziges Weidenbäumchen vor, von dem noch keine Rute abgeschnitten war.

Auf Grund von Gärtnerausweisen sollen überhaupt noch viele gestohlene

Weidenkätzchen verkauft werden, obwohl die meisten Wachtmeister streng

überwachen. – In den Dörfern am Sattelberge heißt die Trollblume im

Volksmunde Babbel. Ein Wachtmeister trifft eine Frau, die einen Korb

gestohlener Trollblumen trägt. »Halt! Korb runter! Was haben Sie da?«

»Nu, – Babbeln!« »’s is gut, Sie können gehn. Aber pflücken Sie ja

keine Trollblumen!« – –

Um dieser verzeihlichen Unkenntnis aufzuhelfen, habe ich durch den

Heimatschutz angeregt, im Dresdner Botanischen Garten eine Gruppe

mit Schutzpflanzen anzulegen. Leider liegt sie jetzt in einer wenig

zugänglichen Ecke. Vermutlich war bei der Wahl dieses Ortes maßgebend,

ihn bequem der Gartenbauausstellung von 1926 angliedern zu können.

Durch diese Gruppe werden die farbigen Pflanzenschutzbilder von

Nenke und Ostermaier unterstützt. Diese schönen Tafeln zeigen aber

einzelne Blumen in so kleinem Maßstabe, daß darnach dem Ungeschulten

das Wiedererkennen in der Natur nicht immer ermöglicht wird. Das ist

wenigstens die Überzeugung vieler Schutzleute. Man sehe sich daraufhin

das Bild vom Sumpfporst (~Ledum palustre~) an! Wenn genügend Geld

vorhanden wäre, müßten diese Tafeln durch deutliche Darstellung

einzelner Blüten ergänzt werden.

Auch Rechtsfragen können hierbei nicht ganz übergangen werden.

Sumpfporst (Mottenkraut) wächst in einzelnen Wäldern des nordöstlichen

Sachsens so massig, daß er von den Waldbesitzern als Unkraut

gehaßt wird. Sie dürfen ihn nun wohl jäten – denn das bringt der

wirtschaftliche Betrieb mit sich – aber nicht verkaufen – denn das

verbietet § 2 der eingangs abgedruckten Verordnung vom 9. März 1925.

Zum Schlusse noch ein tröstliches Erlebnis aus der letzten Zeit. Ich

fuhr an einem schönen Märzensonntag nach dem oberen Polenztale, um

das Verhalten der Massen von Sonntagsausflüglern zu beobachten. Es

war mustergültig. Schon auf der Fahrt in einem Bahnwagen 4. Klasse

fragte mich eine schlichte neben mir sitzende Frau: »Sie wollen wohl

auch zu den Märzenbecherwiesen?« »Ja, pflücken Sie nur keine ab!« Sie:

»Nein, dazu sind wir viel zu gut erzogen!« Die Wohlerzogenheit dieser

einfachen Frau könnte manchem als Vorbild dienen, der es unter seiner

Würde hält, 4. Klasse zu fahren. Mir wurde erzählt, daß selbst Lehrer

mit ihren Schulklassen nicht immer Pflanzenschützer sind. Wenn das wahr

wäre, würde das Ministerium für Volksbildung gut tun, immer wieder auf

die Notwendigkeit des Pflanzenschutzes hinzuweisen. Aber im allgemeinen

haben wir Fortschritte gemacht, so daß im übrigen Deutschland unser

Vorgehen in Sachsen für vorbildlich gilt. Helfe jeder, diesen Ruf zu

fördern!

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XVII, Heft 3–4 · 第 49 / 68 题