86 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (6 verschiedene Tatbestände),
aufgenommen in die „Slave Trade Act, 1873“, 36 u. 37 Vict. c. 88.
Am. Rev. Stat. s. 5375 u. 5376 (15. Mai 1820). S. auch u. § 16.
87 Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander
einander ersetzender Tatbestände. Die Verwendung des oft
mißbrauchten Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein.
88 Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S. 134 f.,
die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist
nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären.
89 Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die
neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der
Extensität des modernen Menschen entspricht seine Oberflächlichkeit;
der Intensität die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.
90 Schon früher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche
Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht,
wie seine kräftigste Stütze, so auch seinen historischen Ausgang.
Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem
modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar.
91 Ein, wie es meint, natürliches, deshalb von je bestehendes Prinzip.
Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende
Streitfrage über den „Naturzustand“ des Menschengeschlechts
interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_ L. II, C. II de
statu hominum naturali). Der Text behandelt nur die historischen
Verhältnisse zwischen organisierten Verbänden.
92 Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Völkerrechts ist
historisch in der Person des _Grotius_ verkörpert. Schon die Vorrede
des „mare liberum“ trägt einen für beide Rechtsteile
programmatischen Charakter. Der Grundgedanke ist: „Omnes naturalem
inter se societatem esse atque cognationem.“
93 Vgl. auch _F. v. Martens_, Deutsche Ausgabe, Vorwort, ferner Band I,
S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise nötigt aber nicht, mit _v.
Martens_ (I, S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Träger von mit
der menschlichen Persönlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten und
gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des
völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige
Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.
94 Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Späterhin stehen die
Küsten des Mittelmeeres restlos unter römischer Herrschaft.