85 St.G.B. von 1871, Art. 1130.

86 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (6 verschiedene Tatbestände),

aufgenommen in die „Slave Trade Act, 1873“, 36 u. 37 Vict. c. 88.

Am. Rev. Stat. s. 5375 u. 5376 (15. Mai 1820). S. auch u. § 16.

87 Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander

einander ersetzender Tatbestände. Die Verwendung des oft

mißbrauchten Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein.

88 Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S. 134 f.,

die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist

nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären.

89 Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die

neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der

Extensität des modernen Menschen entspricht seine Oberflächlichkeit;

der Intensität die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.

90 Schon früher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche

Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht,

wie seine kräftigste Stütze, so auch seinen historischen Ausgang.

Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem

modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar.

91 Ein, wie es meint, natürliches, deshalb von je bestehendes Prinzip.

Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende

Streitfrage über den „Naturzustand“ des Menschengeschlechts

interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_ L. II, C. II de

statu hominum naturali). Der Text behandelt nur die historischen

Verhältnisse zwischen organisierten Verbänden.

92 Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Völkerrechts ist

historisch in der Person des _Grotius_ verkörpert. Schon die Vorrede

des „mare liberum“ trägt einen für beide Rechtsteile

programmatischen Charakter. Der Grundgedanke ist: „Omnes naturalem

inter se societatem esse atque cognationem.“

93 Vgl. auch _F. v. Martens_, Deutsche Ausgabe, Vorwort, ferner Band I,

S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise nötigt aber nicht, mit _v.

Martens_ (I, S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Träger von mit

der menschlichen Persönlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten und

gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des

völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige

Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.

94 Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Späterhin stehen die

Küsten des Mittelmeeres restlos unter römischer Herrschaft.

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 21 / 38 题