§ 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur.
1. _Landesstrafrechtliche Ausdehnungen._ Die Belegung rein
landesstrafrechtlicher Tatbestände mit dem Namen Piraterie erscheint nicht
selten ganz willkürlich; im übrigen bezieht sie sich entweder auf die
Gleichheit der Strafe(234); oder sie bezweckt die Strafwürdigkeit bisher
strafloser Handlungen durch Anlehnung an das älteste Seedelikt
hervorzuheben(235); oder endlich sie knüpft die Ausdehnung der
Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon
vorhandenen Grund universeller Zuständigkeit an(236).
2. _Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur._ Der Begriff der
Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschließt nicht einen auf
Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen
Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der
Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von
Tatbeständen, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufälligkeit(237).
Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zählt, ist
entweder eine wirklich bestehende Ähnlichkeit der Repression
(Negersklavenhandel, s. § 16; Beschädigung unterseeischer
Telegraphenkabel, s. § 17; flaggenlose Schiffe, s. o. § 1) oder eine
angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des
Piraterierechtes auf Tatbestände, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse
Fälle illegaler Kaperei, s. § 15; Gewaltakte revolutionärer Kriegsschiffe,
s. § 14).
Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat,
ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie
bezeichnet worden wäre.
Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf
hiernach kaum noch der Erwähnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung
eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die
Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und
geltendem Rechte gegenüber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen,
deren wahren Grund man zu einem großen Teile in einer gewissen
Oberflächlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und
völkerrechtliche Rechtssätze (so bei der illegalen Kaperei) und
völkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem
Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufständischer) nicht genügend
auseinanderhält.
§ 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien.
I. _Skizzierung des Rechtszustandes._ Einer nicht als kriegführende Macht
anerkannten aufständischen Partei stehen die Rechte der Kriegführenden
nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden Mächten
unterstehen ausschließlich dem heimischen oder fremden Landesrechte(238).
Diesem steht nach allgemeinen Grundsätzen frei, beliebige strafrechtliche
Tatbestände als Piraterie zu qualifizieren.
Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist
die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels
fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu
einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind.
Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.
a) Nicht selten fehlt dem revolutionären Schiffe der Schutz einer Flagge;
so wenn die Empörer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung
des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten § 15 III);
vornehmlich aber, wenn die bekämpfte rechtmäßige Gewalt durch das berufene
Organ des völkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den
völkerrechtlichen Schutz entzieht(239). Diese Entziehung kann auch in der
Form geschehen, daß die Regierung die Revolutionäre mit der Absicht, sie
allgemeiner Verfolgung auszusetzen, für Piraten erklärt; dagegen ist sie
in der Ablehnung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für ihre
Handlungen nicht enthalten(240).
b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen
rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit
der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.
Dagegen ist eine revolutionäre politische Aktion niemals Piraterie, auch
wenn sie gegenüber dritten Mächten die Rechte Kriegführender beansprucht;
sie wird es selbst dadurch nicht, daß sie die Kriegführenden zustehenden
Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mächten gegenüber
überschreitet, solange nur der politische Zweck der Maßnahmen in ihnen
erkennbar ist.
Daß das Einschreiten der Mächte zum Schutze ihrer Interessen als
Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muß,
ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, daß an eine Bestrafung der
Empörer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische
Tatbestände gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen würden;
und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, daß
der Schauplatz des Eingriffs regelmäßig fremdes Staatsgebiet ist(241), die
Beschränkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur
Unterdrückung der Piraterie auf die hohe See (oder höchstens in gewissen
Fällen das Küstenmeer)(242) aber außer Zweifel steht.
II. _Die Stellung der Literatur._ Die Literatur unterscheidet durchweg
nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt
gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig
ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche
Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder
Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere
Unruhen im Auge haben.
Daß die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufständischer nicht Piraterie
ist, wird fast allgemein anerkannt(243). Die Anerkennung wird von einigen
englischen Autoren in die Form gekleidet, daß sie dem Fahrzeuge den Namen
eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschließen;
hierhin gehört vornehmlich _Hall_ (S. 258 f.)(244), dessen Ausführungen
aber einer näheren Behandlung bedürfen.
Der Grundgedanke der Ausführungen _Halls_ ist die Unterscheidung
revolutionärer Bewegungen in solche, die zur Grundlage „politically
organised societies which are not yet recognised as belligerent“ (S. 259)
haben, und andere, deren Träger lediglich „persons not acting under the
authority of any politically organised community, notwithstanding that the
objects of the persons so acting may be professedly political“ (S. 262)
sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie
sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen.
Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufständischer, die keine politisch
organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als
eine Benennung. Denn beschränken sich die Revolutionäre streng auf die
Aktion gegen den eigenen Staat „with careful avoidance of depredation or
attack upon the persons or property of the subjects of other states“, so
sind ihre Handlungen „for practical purposes not piratical with reference
to other states“, obwohl sie „are piratical with reference to the state
attacked“ (S. 262); daher ist es in solchen Fällen „not the practice for
states other than that attacked to seize, and still less to punish, the
persons committing them“. Begehen die Aufständischen Gewaltakte auch gegen
Schiffe fremder Mächte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den
verletzten Staat ausgesetzt; aber eine Strafverfolgung unterbleibt
(S. 266) und „the mode in which the crew were dealt with would probably
depend upon the circumstances of the case“ (S. 265).
Die Auffassung _Halls_ unterscheidet sich von der oben unter I
entwickelten demnach formell darin, daß sie unter Ausscheidung des Namens
der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein
revolutionäres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell
darin, daß sie, im Falle die Aufständischen eine wenn auch nicht als
kriegführende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden,
eine Intervention für unzulässig hält.
Die formelle Abweichung ist unglücklich, denn sie verwendet einen Namen
für einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige,
den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben I a. E). Die
materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache
Erwägung, daß anderenfalls die Anerkennung als kriegführende Macht nur
dekorative Bedeutung hätte; und eine Betrachtung der von _Hall_ selbst
gegebenen Begründung bestätigt es.
Denn wenn _Hall_ die Ansicht, daß „acts which are allowed in war, when
authorized by a politically organised society, are not piratical“ (das
soll heißen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit eines Eingreifens zu
begründen) mit der Erwägung rechtfertigen will, man könne nicht behaupten
„that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of
things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are
piratical for want of an external recognition of their validity, when the
grant of that recognition is properly dependent in the main upon the
existence of such a condition of affairs as can only be produced by the
very acts in question“: so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des
Verhältnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung
eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene
Handlungen derselben Art legal erscheinen läßt, sind selbst doch nur nach
dem gegenwärtigen Rechte zu beurteilen. Die Ermordung einer Person ist
nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu
beseitigen, das dem Erlasse eines die Tötung der Personenklasse
erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehörte. Der
Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht.
Zwei weitere Gründe aber, die _Hall_ zum Beweise der nichtpiratischen
Natur (für ihn also der eine Intervention nicht begründenden Natur) der
Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionäre beibringt, tun in
Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch
organisierten Verband bildenden und anderer Aufständischer dar. Es sind
die politische Natur der Aktion(245) und ihre Richtung gegen nur einen
Staat(246). Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch
organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionäre Bewegung verfolgt
ihrem Wesen nach „public ends“ und ist „enemy solely of a particular
state“.
Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der
Zurückführbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte
Verbände oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften(247) läßt sich
systematisch als eine Übertreibung der Forderung auffassen, daß der
politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt
(objektiviert) sein müsse, um es seines politischen Charakters wegen als
nichtpiratisch bezeichnen zu können (s. o. § 12).
Für _Kaperschiffe_ revolutionärer Parteien können keine anderen
Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe(248). Denn auch das
Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes.
III. _Die Staatenpraxis._ Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei,
das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng
vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Mächte
enthalten sich ihm gegenüber jeder Einmischung. Die Instruktionen für die
Kriegsflotten(249), das tatsächliche Verhalten der Mächte und
grundsätzliche diplomatische Erklärungen gelegentlich von
Präzedenzfällen(250) ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der
internationalen Überzeugung(251).
Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, daß die Handlungen
der Empörer auch fremde Interessen verletzen oder gefährden, speziell bei
Beanspruchung der Rechte Kriegführender gegenüber Neutralen durch sie.
Mehrfach haben Großmächte ihr Einschreiten gegen aufständische
Kriegsschiffe, die sich der — ohne jeden Zweifel unberechtigten — Ausübung
solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie
gestützt(252). Aber es ist doch leicht zu erkennen, daß sich unter dem
Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man
schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres
Heimatstaates ein(253); man bestraft sie nicht(254); und vor allem, es
geht nur der bedrohte oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu
denken, die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale
seepolizeiliche Pflicht der Säuberung des Meeres von Piraten zu
erinnern(255).
Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklärungen des öfteren
ausdrücklich die Repression der Übergriffe aufständischer Kriegsschiffe
dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so daß Name und Rechtsbegriff in
Einklang stehen(256).
§ 15. Illegale Kaperei.
I. _Quellen._ Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit
an(257), wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange
fortbesteht. In keinem der großen Kriege seit Ausgang der napoleonischen
Ära sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind
im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden(258). Eine Fortbildung des
gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum
stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.
Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in
Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v.
Martens’_(259) niedergelegt.
Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, daß die
Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im
vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm
herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht etwa spezielle
Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.
II. _Der Rechtszustand._ 1. _Piraterie und Kaperei._ Der historische und
nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der
Piraterie besteht darin, daß die Kaperei, auf Grund einer speziellen
staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der
völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner
Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt(260). Der
Begriff einer „Kaperei ohne Autorisation“ enthält eine contradictio in
adjecto.
Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind
auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht.
Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität,
so können sie nicht als Piraten angesehen werden(261). Hieran kann sich,
sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch
dadurch nichts ändern, daß sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte
Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher
Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich
als Piraterie bezeichnen(262); der Heimatstaat ist völkerrechtlich
verbunden, ihre Aktion zu verhindern(263). Dritten Staaten steht ein
Eingriffsrecht nicht zu(264).
Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei
autorisieren läßt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion
eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt.
Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es
neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von
Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen
längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen (vgl. oben § 10
II). Das Schiff ist demnach Pirat(265).
2. _Völkerrechtswidrige Autorisierung_ (vgl. § 12 II 3).
Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen
Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als
ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht
anders als autorisierte Francstireurs, s. o. N. 4, S. 82) des Schutzes der
Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich
verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht
gegeben.
Es gehören hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines
Kaperbriefes(266) und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten,
die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind(267). Über die
Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe III.
3. _Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers._ Nach dem allgemeinen
Grundsatze, daß Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die
verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der außerhalb
des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht(268) oder der Prisen
verheimlicht(269), von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden.
Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten
neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des
Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen (Intervention, s. § 12
III) befugt(270). Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des
Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln
wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. o. 1)(271). Piraterie im Sinne
des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle(272).
Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für
mehrere verbündete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche
Mächte gleichzeitig tätig ist(273). Dem allgemeinen Pirateriebegriff
ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem
französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren
niederländischen Rechte könnte es scheinen, als sei es durch speziellen
völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt(274). Die
Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht
zu duldenden Mißstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar
nicht(275) oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem
Heimatstaate und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind(276).
Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer
Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches
Eingriffsrecht(277).
III. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Literatur die Frage
gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem
Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr
geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht noch
heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an(278);
betrachtet man sie als illegal, so läßt man entweder nur die normalen
Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. II 2)
eintreten(279), oder aber man erklärt den Kaper für einen Piraten im Sinne
des Völkerrechts(280).
Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer
anderen, mit der sie in der neueren Literatur regelmäßig vermischt wird,
von größter Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen
gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer
Neutralitätsverletzung schuldig mache(281). Ihre Bejahung oder Verneinung
präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des
Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im
Gebiete einer neutralen Macht, der Ausrüstung in einem neutralen Hafen für
die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines
Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre
strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralitätsverletzung
des Heimatstaates, sondern nur die Völkerrechtswidrigkeit der
Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers
als eines rechtmäßigen Feindes entgegenstehen. Die überaus zahlreichen
landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme
fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine
Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem
Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus(282) und (283).
Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes
verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir
sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert
(holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg)(284),
englischen und französischen Verwaltungsanordnungen vom Ende des 18. bezw.
dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische Kriege)(285), einem
Schreiben des französischen Admirals _Baudin_ an den mexikanischen Kriegs-
und Marineminister vom 8. Januar 1839 (französisch-mexikanischer
Krieg)(286), dem amerikanischen Gesetze vom 3. März 1847, Rev. Stat. s.
5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)(287), und dem Art. 7 des
spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer
Krieg)(288).
Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: daß die
autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehörenden
Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist. Die Dokumente sind
sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den Feind; sie enthalten
die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen
Seestreitkräfte nach Strafrecht zu behandeln(289). Von einem
internationalen Schutze gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede.
Es bleibt noch die Frage(290), ob der den angeführten Entschließungen
einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit der
Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht ist. Die
alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der
völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd
zu beeinflussen (s. o. N. 4, S. 102); noch die britischen und
französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts
wurden als ein Verstoß gegen „settled principles of international law“
empfunden (s. o. N. 1, S. 105); das amerikanische Gesetz von 1847
beschränkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes für den Fall,
daß der Heimatstaat des Täters vertragsmäßig die Strafwürdigkeit
zugestanden hat(291), scheint ihn also im allgemeinen nicht für
widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung _Baudins_ 1839
galt einem — zu damaliger Zeit — zerrütteten und für ein legales Vorgehen
von ihm herangezogener fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden
Staate; und der gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von
1898 endlich war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich
schließlich dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens
1898 als genügenden Ausdruck einer allgemeinen völkerrechtlichen opinio
necessitatis betrachten und zugleich darin einen für die Entstehung eines
Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will(292). In der Erwägung,
daß auch die neutralen Mächte an dem Rechtszustande interessiert sind, da
sie die Ausübung der Rechte der Kriegführenden gegenüber ihren Schiffen
durch unrechtmäßige Bestandteile der Streitmacht nicht zu dulden brauchen,
daß aber autoritative Erklärungen Neutraler über die Unzulässigkeit der
Verwendung fremder Kaper gänzlich fehlen, wird man die Frage verneinen
müssen.
Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung nicht
entgegen. Deklamationen über das Prinzip des Krieges als eines die ganze
nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes der Nationen,
wie sie _Ortolan_ bringt, der erste literarische Verfechter der Ansicht,
die in dem nicht staatszugehörigen Kaper einen Piraten nach Völkerrecht
sehen will, können das positive Völkerrecht nicht beseitigen, das die
Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie den Kriegsdienst nicht
staatsangehöriger Personen(293). Zuzugeben ist _Ortolan_ nur, daß dem
nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion
teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht
beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist
anzunehmen, daß es für die Zeit der Kommissionierung zu dem
autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben
völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe(294) (s.
darüber § 12 II u. III).
§ 16. Der Handel mit Negersklaven.
Die Perhorreszierung der Sklaverei führt auf den Gedanken der Anerkennung
eines jeden Gliedes des Menschengeschlechts als einer unverletzlichen und
schutzwürdigen Persönlichkeit zurück, ein Prinzip also, das in den
modernen Landesrechten zu allgemeiner Durchführung gebracht ist und dem
Völkerrechte zu Grunde liegt (s. o. § 6 I). Die Anpassung des
innerstaatlichen Personenrechtes an dieses Prinzip interessiert hier
nicht. In Rücksicht auf die internationalen Beziehungen läßt es die
Unterdrückung der Sklaverei als ein gemeinsames sittliches Interesse der
Kulturvölker erscheinen. Dieses Interesse hat sich zwar nicht so stark
erwiesen, daß es zur Bildung eines die Abschaffung der Sklaverei für eine
völkerrechtliche Pflicht erklärenden Rechtssatzes geführt hätte, hat aber
immerhin eine steigende Zahl von Nationen veranlaßt, eine vertragsmäßige
Verpflichtung zur Unterdrückung des Handels mit Negersklaven und damit zur
Verstopfung der heute allein noch wesentlichen Quelle der Sklaverei zu
übernehmen. Soweit diese vertraglichen Verpflichtungen reichen, ist der
Sklavenhandel ein völkerrechtswidriges Unternehmen (vgl. oben § 8 III).
Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, daß beide gegen die großen
Gesamtinteressen der Kulturwelt verstoßen. Während dieser aber in erster
Linie sittlichen Forderungen zuwiderläuft, widerspricht jene
wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne
Ausnahme bekämpft wird, ist dieser nur partikulär als völkerrechtswidrig
gebrandmarkt.
Das Mittel der Unterdrückung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation
und Beschlagnahme verdächtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber
nicht wie bei der Piraterie ausschließlich von dem Landesrecht des
Nehmestaates abhängig, sondern die Verträge sind besorgt, die Aburteilung
durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizuführen.
Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und
der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung
des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie(295) nicht zulässig.
Erklären ihn gleichwohl einzelne Verträge(296) oder Gesetze dafür, so kann
eine solche Betrachtungsweise völkerrechtlich nur die Bedeutung einer
Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen;
landesrechtlich mag sie zur Begründung der Kompetenz der heimischen
Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmaßes dienen(297).
Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie für die Unterdrückung des
Sklavenhandels von großer historischer Bedeutung gewesen, insofern die
Zulässigkeit des Eingriffs zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des
19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in
Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach
langen und schweren Kämpfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der
Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System
internationaler Seepolizei(298).
§ 17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel.
Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die
Unterdrückung des Sklavenhandels als eine _moralische_ Notwendigkeit
erkennen heißt, so macht die Erweiterung seiner ökonomischen und
politischen Beziehungen über den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen
Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem
_wirtschaftlichen_ Bedürfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit
Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die
neueste Zeit ausschließlich die völkerrechtlichen Rechtsnormen über die
Piraterie. So ist verständlich, daß, als das neu entstandene Netz der
unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtssätze zu seinem Schutze
verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer
Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen
bewegten(299). Die Kabelkonvention vom 14. März 1884 und die zu ihrer
Ausführung ergangenen Landesgesetze, das schließliche Ergebnis der
Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat
sich auch hier wie in der Bekämpfung des Sklavenhandels der
Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknüpfung an ihn dem
neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhörten nahm.