FOLGERUNGEN.

§ 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur.

1. _Landesstrafrechtliche Ausdehnungen._ Die Belegung rein

landesstrafrechtlicher Tatbestände mit dem Namen Piraterie erscheint nicht

selten ganz willkürlich; im übrigen bezieht sie sich entweder auf die

Gleichheit der Strafe(234); oder sie bezweckt die Strafwürdigkeit bisher

strafloser Handlungen durch Anlehnung an das älteste Seedelikt

hervorzuheben(235); oder endlich sie knüpft die Ausdehnung der

Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon

vorhandenen Grund universeller Zuständigkeit an(236).

2. _Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur._ Der Begriff der

Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschließt nicht einen auf

Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen

Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der

Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von

Tatbeständen, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufälligkeit(237).

Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zählt, ist

entweder eine wirklich bestehende Ähnlichkeit der Repression

(Negersklavenhandel, s. § 16; Beschädigung unterseeischer

Telegraphenkabel, s. § 17; flaggenlose Schiffe, s. o. § 1) oder eine

angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des

Piraterierechtes auf Tatbestände, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse

Fälle illegaler Kaperei, s. § 15; Gewaltakte revolutionärer Kriegsschiffe,

s. § 14).

Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat,

ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie

bezeichnet worden wäre.

Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf

hiernach kaum noch der Erwähnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung

eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die

Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und

geltendem Rechte gegenüber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen,

deren wahren Grund man zu einem großen Teile in einer gewissen

Oberflächlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und

völkerrechtliche Rechtssätze (so bei der illegalen Kaperei) und

völkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem

Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufständischer) nicht genügend

auseinanderhält.

§ 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien.

I. _Skizzierung des Rechtszustandes._ Einer nicht als kriegführende Macht

anerkannten aufständischen Partei stehen die Rechte der Kriegführenden

nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden Mächten

unterstehen ausschließlich dem heimischen oder fremden Landesrechte(238).

Diesem steht nach allgemeinen Grundsätzen frei, beliebige strafrechtliche

Tatbestände als Piraterie zu qualifizieren.

Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist

die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels

fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu

einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind.

Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.

a) Nicht selten fehlt dem revolutionären Schiffe der Schutz einer Flagge;

so wenn die Empörer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung

des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten § 15 III);

vornehmlich aber, wenn die bekämpfte rechtmäßige Gewalt durch das berufene

Organ des völkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den

völkerrechtlichen Schutz entzieht(239). Diese Entziehung kann auch in der

Form geschehen, daß die Regierung die Revolutionäre mit der Absicht, sie

allgemeiner Verfolgung auszusetzen, für Piraten erklärt; dagegen ist sie

in der Ablehnung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für ihre

Handlungen nicht enthalten(240).

b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen

rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit

der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.

Dagegen ist eine revolutionäre politische Aktion niemals Piraterie, auch

wenn sie gegenüber dritten Mächten die Rechte Kriegführender beansprucht;

sie wird es selbst dadurch nicht, daß sie die Kriegführenden zustehenden

Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mächten gegenüber

überschreitet, solange nur der politische Zweck der Maßnahmen in ihnen

erkennbar ist.

Daß das Einschreiten der Mächte zum Schutze ihrer Interessen als

Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muß,

ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, daß an eine Bestrafung der

Empörer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische

Tatbestände gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen würden;

und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, daß

der Schauplatz des Eingriffs regelmäßig fremdes Staatsgebiet ist(241), die

Beschränkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur

Unterdrückung der Piraterie auf die hohe See (oder höchstens in gewissen

Fällen das Küstenmeer)(242) aber außer Zweifel steht.

II. _Die Stellung der Literatur._ Die Literatur unterscheidet durchweg

nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt

gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig

ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche

Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder

Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere

Unruhen im Auge haben.

Daß die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufständischer nicht Piraterie

ist, wird fast allgemein anerkannt(243). Die Anerkennung wird von einigen

englischen Autoren in die Form gekleidet, daß sie dem Fahrzeuge den Namen

eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschließen;

hierhin gehört vornehmlich _Hall_ (S. 258 f.)(244), dessen Ausführungen

aber einer näheren Behandlung bedürfen.

Der Grundgedanke der Ausführungen _Halls_ ist die Unterscheidung

revolutionärer Bewegungen in solche, die zur Grundlage „politically

organised societies which are not yet recognised as belligerent“ (S. 259)

haben, und andere, deren Träger lediglich „persons not acting under the

authority of any politically organised community, notwithstanding that the

objects of the persons so acting may be professedly political“ (S. 262)

sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie

sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen.

Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufständischer, die keine politisch

organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als

eine Benennung. Denn beschränken sich die Revolutionäre streng auf die

Aktion gegen den eigenen Staat „with careful avoidance of depredation or

attack upon the persons or property of the subjects of other states“, so

sind ihre Handlungen „for practical purposes not piratical with reference

to other states“, obwohl sie „are piratical with reference to the state

attacked“ (S. 262); daher ist es in solchen Fällen „not the practice for

states other than that attacked to seize, and still less to punish, the

persons committing them“. Begehen die Aufständischen Gewaltakte auch gegen

Schiffe fremder Mächte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den

verletzten Staat ausgesetzt; aber eine Strafverfolgung unterbleibt

(S. 266) und „the mode in which the crew were dealt with would probably

depend upon the circumstances of the case“ (S. 265).

Die Auffassung _Halls_ unterscheidet sich von der oben unter I

entwickelten demnach formell darin, daß sie unter Ausscheidung des Namens

der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein

revolutionäres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell

darin, daß sie, im Falle die Aufständischen eine wenn auch nicht als

kriegführende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden,

eine Intervention für unzulässig hält.

Die formelle Abweichung ist unglücklich, denn sie verwendet einen Namen

für einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige,

den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben I a. E). Die

materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache

Erwägung, daß anderenfalls die Anerkennung als kriegführende Macht nur

dekorative Bedeutung hätte; und eine Betrachtung der von _Hall_ selbst

gegebenen Begründung bestätigt es.

Denn wenn _Hall_ die Ansicht, daß „acts which are allowed in war, when

authorized by a politically organised society, are not piratical“ (das

soll heißen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit eines Eingreifens zu

begründen) mit der Erwägung rechtfertigen will, man könne nicht behaupten

„that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of

things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are

piratical for want of an external recognition of their validity, when the

grant of that recognition is properly dependent in the main upon the

existence of such a condition of affairs as can only be produced by the

very acts in question“: so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des

Verhältnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung

eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene

Handlungen derselben Art legal erscheinen läßt, sind selbst doch nur nach

dem gegenwärtigen Rechte zu beurteilen. Die Ermordung einer Person ist

nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu

beseitigen, das dem Erlasse eines die Tötung der Personenklasse

erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehörte. Der

Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht.

Zwei weitere Gründe aber, die _Hall_ zum Beweise der nichtpiratischen

Natur (für ihn also der eine Intervention nicht begründenden Natur) der

Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionäre beibringt, tun in

Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch

organisierten Verband bildenden und anderer Aufständischer dar. Es sind

die politische Natur der Aktion(245) und ihre Richtung gegen nur einen

Staat(246). Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch

organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionäre Bewegung verfolgt

ihrem Wesen nach „public ends“ und ist „enemy solely of a particular

state“.

Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der

Zurückführbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte

Verbände oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften(247) läßt sich

systematisch als eine Übertreibung der Forderung auffassen, daß der

politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt

(objektiviert) sein müsse, um es seines politischen Charakters wegen als

nichtpiratisch bezeichnen zu können (s. o. § 12).

Für _Kaperschiffe_ revolutionärer Parteien können keine anderen

Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe(248). Denn auch das

Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes.

III. _Die Staatenpraxis._ Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei,

das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng

vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Mächte

enthalten sich ihm gegenüber jeder Einmischung. Die Instruktionen für die

Kriegsflotten(249), das tatsächliche Verhalten der Mächte und

grundsätzliche diplomatische Erklärungen gelegentlich von

Präzedenzfällen(250) ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der

internationalen Überzeugung(251).

Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, daß die Handlungen

der Empörer auch fremde Interessen verletzen oder gefährden, speziell bei

Beanspruchung der Rechte Kriegführender gegenüber Neutralen durch sie.

Mehrfach haben Großmächte ihr Einschreiten gegen aufständische

Kriegsschiffe, die sich der — ohne jeden Zweifel unberechtigten — Ausübung

solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie

gestützt(252). Aber es ist doch leicht zu erkennen, daß sich unter dem

Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man

schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres

Heimatstaates ein(253); man bestraft sie nicht(254); und vor allem, es

geht nur der bedrohte oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu

denken, die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale

seepolizeiliche Pflicht der Säuberung des Meeres von Piraten zu

erinnern(255).

Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklärungen des öfteren

ausdrücklich die Repression der Übergriffe aufständischer Kriegsschiffe

dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so daß Name und Rechtsbegriff in

Einklang stehen(256).

§ 15. Illegale Kaperei.

I. _Quellen._ Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit

an(257), wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange

fortbesteht. In keinem der großen Kriege seit Ausgang der napoleonischen

Ära sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind

im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden(258). Eine Fortbildung des

gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum

stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.

Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in

Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v.

Martens’_(259) niedergelegt.

Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, daß die

Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im

vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm

herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht etwa spezielle

Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.

II. _Der Rechtszustand._ 1. _Piraterie und Kaperei._ Der historische und

nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der

Piraterie besteht darin, daß die Kaperei, auf Grund einer speziellen

staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der

völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner

Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt(260). Der

Begriff einer „Kaperei ohne Autorisation“ enthält eine contradictio in

adjecto.

Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind

auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht.

Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität,

so können sie nicht als Piraten angesehen werden(261). Hieran kann sich,

sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch

dadurch nichts ändern, daß sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte

Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher

Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich

als Piraterie bezeichnen(262); der Heimatstaat ist völkerrechtlich

verbunden, ihre Aktion zu verhindern(263). Dritten Staaten steht ein

Eingriffsrecht nicht zu(264).

Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei

autorisieren läßt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion

eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt.

Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es

neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von

Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen

längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen (vgl. oben § 10

II). Das Schiff ist demnach Pirat(265).

2. _Völkerrechtswidrige Autorisierung_ (vgl. § 12 II 3).

Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen

Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als

ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht

anders als autorisierte Francstireurs, s. o. N. 4, S. 82) des Schutzes der

Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich

verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht

gegeben.

Es gehören hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines

Kaperbriefes(266) und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten,

die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind(267). Über die

Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe III.

3. _Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers._ Nach dem allgemeinen

Grundsatze, daß Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die

verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der außerhalb

des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht(268) oder der Prisen

verheimlicht(269), von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden.

Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten

neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des

Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen (Intervention, s. § 12

III) befugt(270). Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des

Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln

wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. o. 1)(271). Piraterie im Sinne

des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle(272).

Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für

mehrere verbündete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche

Mächte gleichzeitig tätig ist(273). Dem allgemeinen Pirateriebegriff

ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem

französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren

niederländischen Rechte könnte es scheinen, als sei es durch speziellen

völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt(274). Die

Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht

zu duldenden Mißstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar

nicht(275) oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem

Heimatstaate und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind(276).

Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer

Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches

Eingriffsrecht(277).

III. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Literatur die Frage

gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem

Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr

geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht noch

heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an(278);

betrachtet man sie als illegal, so läßt man entweder nur die normalen

Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. II 2)

eintreten(279), oder aber man erklärt den Kaper für einen Piraten im Sinne

des Völkerrechts(280).

Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer

anderen, mit der sie in der neueren Literatur regelmäßig vermischt wird,

von größter Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen

gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer

Neutralitätsverletzung schuldig mache(281). Ihre Bejahung oder Verneinung

präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des

Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im

Gebiete einer neutralen Macht, der Ausrüstung in einem neutralen Hafen für

die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines

Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre

strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralitätsverletzung

des Heimatstaates, sondern nur die Völkerrechtswidrigkeit der

Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers

als eines rechtmäßigen Feindes entgegenstehen. Die überaus zahlreichen

landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme

fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine

Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem

Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus(282) und (283).

Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes

verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir

sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert

(holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg)(284),

englischen und französischen Verwaltungsanordnungen vom Ende des 18. bezw.

dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische Kriege)(285), einem

Schreiben des französischen Admirals _Baudin_ an den mexikanischen Kriegs-

und Marineminister vom 8. Januar 1839 (französisch-mexikanischer

Krieg)(286), dem amerikanischen Gesetze vom 3. März 1847, Rev. Stat. s.

5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)(287), und dem Art. 7 des

spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer

Krieg)(288).

Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: daß die

autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehörenden

Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist. Die Dokumente sind

sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den Feind; sie enthalten

die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen

Seestreitkräfte nach Strafrecht zu behandeln(289). Von einem

internationalen Schutze gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede.

Es bleibt noch die Frage(290), ob der den angeführten Entschließungen

einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit der

Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht ist. Die

alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der

völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd

zu beeinflussen (s. o. N. 4, S. 102); noch die britischen und

französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts

wurden als ein Verstoß gegen „settled principles of international law“

empfunden (s. o. N. 1, S. 105); das amerikanische Gesetz von 1847

beschränkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes für den Fall,

daß der Heimatstaat des Täters vertragsmäßig die Strafwürdigkeit

zugestanden hat(291), scheint ihn also im allgemeinen nicht für

widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung _Baudins_ 1839

galt einem — zu damaliger Zeit — zerrütteten und für ein legales Vorgehen

von ihm herangezogener fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden

Staate; und der gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von

1898 endlich war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich

schließlich dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens

1898 als genügenden Ausdruck einer allgemeinen völkerrechtlichen opinio

necessitatis betrachten und zugleich darin einen für die Entstehung eines

Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will(292). In der Erwägung,

daß auch die neutralen Mächte an dem Rechtszustande interessiert sind, da

sie die Ausübung der Rechte der Kriegführenden gegenüber ihren Schiffen

durch unrechtmäßige Bestandteile der Streitmacht nicht zu dulden brauchen,

daß aber autoritative Erklärungen Neutraler über die Unzulässigkeit der

Verwendung fremder Kaper gänzlich fehlen, wird man die Frage verneinen

müssen.

Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung nicht

entgegen. Deklamationen über das Prinzip des Krieges als eines die ganze

nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes der Nationen,

wie sie _Ortolan_ bringt, der erste literarische Verfechter der Ansicht,

die in dem nicht staatszugehörigen Kaper einen Piraten nach Völkerrecht

sehen will, können das positive Völkerrecht nicht beseitigen, das die

Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie den Kriegsdienst nicht

staatsangehöriger Personen(293). Zuzugeben ist _Ortolan_ nur, daß dem

nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion

teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht

beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist

anzunehmen, daß es für die Zeit der Kommissionierung zu dem

autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben

völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe(294) (s.

darüber § 12 II u. III).

§ 16. Der Handel mit Negersklaven.

Die Perhorreszierung der Sklaverei führt auf den Gedanken der Anerkennung

eines jeden Gliedes des Menschengeschlechts als einer unverletzlichen und

schutzwürdigen Persönlichkeit zurück, ein Prinzip also, das in den

modernen Landesrechten zu allgemeiner Durchführung gebracht ist und dem

Völkerrechte zu Grunde liegt (s. o. § 6 I). Die Anpassung des

innerstaatlichen Personenrechtes an dieses Prinzip interessiert hier

nicht. In Rücksicht auf die internationalen Beziehungen läßt es die

Unterdrückung der Sklaverei als ein gemeinsames sittliches Interesse der

Kulturvölker erscheinen. Dieses Interesse hat sich zwar nicht so stark

erwiesen, daß es zur Bildung eines die Abschaffung der Sklaverei für eine

völkerrechtliche Pflicht erklärenden Rechtssatzes geführt hätte, hat aber

immerhin eine steigende Zahl von Nationen veranlaßt, eine vertragsmäßige

Verpflichtung zur Unterdrückung des Handels mit Negersklaven und damit zur

Verstopfung der heute allein noch wesentlichen Quelle der Sklaverei zu

übernehmen. Soweit diese vertraglichen Verpflichtungen reichen, ist der

Sklavenhandel ein völkerrechtswidriges Unternehmen (vgl. oben § 8 III).

Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, daß beide gegen die großen

Gesamtinteressen der Kulturwelt verstoßen. Während dieser aber in erster

Linie sittlichen Forderungen zuwiderläuft, widerspricht jene

wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne

Ausnahme bekämpft wird, ist dieser nur partikulär als völkerrechtswidrig

gebrandmarkt.

Das Mittel der Unterdrückung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation

und Beschlagnahme verdächtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber

nicht wie bei der Piraterie ausschließlich von dem Landesrecht des

Nehmestaates abhängig, sondern die Verträge sind besorgt, die Aburteilung

durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizuführen.

Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und

der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung

des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie(295) nicht zulässig.

Erklären ihn gleichwohl einzelne Verträge(296) oder Gesetze dafür, so kann

eine solche Betrachtungsweise völkerrechtlich nur die Bedeutung einer

Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen;

landesrechtlich mag sie zur Begründung der Kompetenz der heimischen

Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmaßes dienen(297).

Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie für die Unterdrückung des

Sklavenhandels von großer historischer Bedeutung gewesen, insofern die

Zulässigkeit des Eingriffs zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des

19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in

Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach

langen und schweren Kämpfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der

Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System

internationaler Seepolizei(298).

§ 17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel.

Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die

Unterdrückung des Sklavenhandels als eine _moralische_ Notwendigkeit

erkennen heißt, so macht die Erweiterung seiner ökonomischen und

politischen Beziehungen über den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen

Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem

_wirtschaftlichen_ Bedürfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit

Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die

neueste Zeit ausschließlich die völkerrechtlichen Rechtsnormen über die

Piraterie. So ist verständlich, daß, als das neu entstandene Netz der

unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtssätze zu seinem Schutze

verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer

Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen

bewegten(299). Die Kabelkonvention vom 14. März 1884 und die zu ihrer

Ausführung ergangenen Landesgesetze, das schließliche Ergebnis der

Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat

sich auch hier wie in der Bekämpfung des Sklavenhandels der

Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknüpfung an ihn dem

neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhörten nahm.

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 12 / 38 题