§ 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die
Landesstrafgesetzgebungen.
I. _Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmäßige Ausübung
räuberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes
Seeunternehmen._
Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand
seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefährdung der Interessen gegeben
ohne Rücksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter
zugleich ein krimineller Tatbestand erfüllt ist.
Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensführung
ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches,
die Absicht der Verübung räuberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden
Träger der in Frage stehenden Lebensgüter in Verfolgung privater
Interessen.
Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem
Umfang die „Lösung vom Heimatstaate“ oder „faktische Denationalisierung“
Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbständigen
Merkmals kommt ihr nicht zu.
II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie
herrscht(66), rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber
klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei.
Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes
ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können
nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es
kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in
Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders
erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte
bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung
immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der
Rechtsüberzeugung in — möglicherweise durch den Einzelfall veranlaßten —
Erklärungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Verträgen, Gesetzen, in
denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen
geordnet sind.
Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren,
an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung
eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknüpft sei (siehe § 1).
Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen
Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die
den Dienst der Kriegsflotte regeln(67).
Es ist nun aber nicht zu verkennen, daß die Ausbeute, die die
Marinegesetze und -instruktionen gewähren(68), geringfügiger ist, als man
erwarten möchte. Zur Unterstützung der aus ihren Bestimmungen zu
gewinnenden Resultate soll daher außer, wie selbstverständlich, der
Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer
Rechtfertigung.
Das Piraterierecht als völkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen
Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der
Meeresfreiheit, in den es sich einfügt (s. o. § 1), ist noch im 18., in
einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht
mehr als ein von einer — freilich stets wachsenden — Anzahl von Staaten
verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten
bekämpft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des
Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der
Gründe der Unsicherheit ihres völkerrechtlichen Tatbestandes darf man
darin sehen, daß sie ihre heutige Stellung im System des Völkerrechts erst
erlangte, als ihr tatsächliches Vorkommen schon selten geworden war.
Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtssätze des Piraterierechts
jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu
unterschätzenden Wert für die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes.
Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverändert
geblieben(69); aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen
Inhalt gezogene Schlüsse sind von unmittelbarer Bedeutung für das geltende
Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung,
daß die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher und nicht krimineller
Natur ist, wesentlich zu unterstützen.
III. _Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen
Tatbestandes_(_70_)_._ Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine
gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in
den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind,
wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau
umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne
Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen
Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische
Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten,
verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen
Tatbestände(71).
Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in
einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des
Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften
über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung,
Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs
seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.
Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es
hält sich selbst von der Vermischung völkerrechtlicher und
landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu
vermischen. Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den
piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das
Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit
des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen
Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme
anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehört das deutsche, das
skandinavische und das belgische Recht(72).
Das zweite System ist das des französisch-spanischen und verwandter Rechte
und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchführung in
den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden.
Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen
zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen
übereinstimmenden Tatbestand. Als statutory piracy bezeichnet es eine
Reihe von Handlungen, deren bloß landesrechtliche Bedeutung nicht
zweifelhaft sein kann(73). Darüber, daß die seepolizeiliche Auffassung der
Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. § 3.
Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs
oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik
„Piraterie“, eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als
piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum
völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen,
ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe. Dieser Gruppe
gehören außer dem französischen(74), italienischen(75), spanischen(76),
mexikanischen(77), portugiesischen(78) und brasilischen(79), auch das
niederländische(80) und das griechische(81) Recht an.
Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der
Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht. Die
englisch-amerikanische Auffassung verfälscht den Charakter des
Rechtsbegriffes, wenn sie ihn für einen notwendig und lediglich
kriminellen ansieht; die Willkür des französischen und der ihm verwandten
Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie für eine Reihe sehr
verschiedenartiger und durchaus selbständiger Tatbestände verführt zur
Ausdehnung auch des völkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang der
„Quasipiraterie“ geworden.
Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen
für die Gewinnung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht
ohne Wert. Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem
völkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Auflösung nahe
zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen geführt, die für Art und
Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben. Und das
englisch-amerikanische Recht hat den Vorzug, Aufschluß zu geben, ob und
inwieweit in anderen Rechten als Piraterie qualifizierte Handlungen als
wahre piratische Akte und das Gesamtverhalten ihrer Urheber als Piraterie
betrachtet werden kann.
Über das österreichische Recht, das aus dem entwickelten Schema der
Landesgesetzgebungen herausfällt, s. u. § 6, IV 3.
IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen „Piraterie“ verknüpften
Vorstellungen nötigt zu einer Sicherung der Terminologie. Wir bezeichnen
als Piraterie schlechthin den völkerrechtlichen Tatbestand
(seepolizeilicher Tatbestand); als piratische Akte die im
völkerrechtlichen Tatbestand als Zweck gegebenen einzelnen Handlungen
(kriminelle Tatbestände, sofern nicht landesrechtliche
Strafausschließungsgründe vorliegen; sie sind, unter derselben
Voraussetzung, die piracy juris gentium der Engländer); als
landesrechtliche Piraterie landesrechtlich als Piraterie bezeichnete
Handlungen, die in keiner Beziehung zu dem völkerrechtlichen Begriffe
stehen (kriminelle Tatbestände; statutory piracy der Engländer).
V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr
zu berücksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die
mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden
Tatbeständen ihren Namen beilegen. Es sind die Bestimmungen des englischen
und brasilischen Rechtes(82) gegen den Handel mit Piraten, ihre
Unterstützung speziell durch Lieferung von Schiffen und anderen
Gegenständen und gegen überhaupt jedes(83) Verständnis mit ihnen, des
italienischen Rechtes(84) gegen Begünstigung und Hehlerei, des
mexikanischen(85) gegen den Handel mit Piraten; ebenso die englischen und
amerikanischen Vorschriften, die gewisse mit dem Sklavenhandel
zusammenhängende Akte als piratisch bezeichnen (piratical
slave-trading)(86).
§ 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen früherer
Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im geltenden Rechte.
I. Die Entwickelung(87) des Zusammenlebens der organisierten menschlichen
Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre
Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen
Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen nebeneinander; der Krieg der
Verbände wird zu einem Ausnahmezustande und zugleich auf die organisierte
Streitmacht der Kriegführenden beschränkt(88).
Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der
menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der
einzelne wird aus einer bloßen Partikel des Verbandes, dessen Leben das
seine völlig einschließt, zu einem selbständigen Wesen, das jenseits der
Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem
Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden
Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit größerer Intensität
teilnimmt. Zunehmende Extensität und Intensität der Persönlichkeit ist das
Stichwort ihrer Entwickelung(89).
Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die
moderne Naturrechtsschule eingeführt worden(90). Das Naturrecht verkündet
die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden
Rechtes(91). In der Tat nur ein Prinzip für die Rechtsbildung, hat der
Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Völkerrecht
geschaffen(92). Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das
die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen
Beziehungen der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist(93).
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In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der
menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines
prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei
müssen zwei Formen der Piraterie unterschieden werden.
II. _Piraterie unter staatlicher Autorität._ Der dauernde Kriegszustand
zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem
anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen.
Über diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische
Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen
Machtverhältnisse(94) mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber
juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum
kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich
autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu
haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmäßige Ausübung als
ein rechtmäßiges Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes,
rechtmäßige Feinde(95). Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht
fast ausschließlich darin, daß das römische Postliminialrecht auch im
Verhältnis zu Raubstaaten Anwendung fand.
In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben
Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos(96). Von der öffentlichen
Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige
Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll(97).
Das Christentum begründet dann zum erstenmale in der Geschichte eine
internationale Friedensgemeinschaft(98). An die Staaten tritt die
Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden Angriffe
auf ihn und sein Gut zu unterlassen und ihre Angehörigen an ihrer Verübung
zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrückung
der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhältnisses von Krieg und
Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die
Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine bloße Konsequenz des
Wandels der Gesamtanschauung(99); in Kriegszeiten besteht sie nach wie
vor(100). Erst seit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen
die Rechtsform der Kaperei an(101). (Mit dieser nur der äußeren
Erscheinung nach verwandt ist die Wegnahme fremder Schiffe auf Grund von
Repressalienbriefen in Friedenszeiten, ein Institut, das als Ersatz der
bisher zulässigen Selbsthilfe Privater gegen fremde Staaten und fremde
Untertanen seit dem 14. Jahrhundert ausgebildet wird(102).)
Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der
Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den
mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen
Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert
allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten
fort(103). Die in der älteren Literatur viel erörterte Frage, ob die
Barbareskenstaaten als Piraten oder rechtmäßige Kriegsfeinde zu betrachten
seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden können(104), weil die
Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener
Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen
Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf
die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung
der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii
nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft(105) und (106). Dieser
Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, daß eine
Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten
vertragsmäßig regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne
Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten.
Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die
neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche
Maßnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit
den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden(107).
Über die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten § 12.
III. _Die private Piraterie._ Von der staatlich autorisierten Piraterie,
einer alten Form des Lebens der Völker, ist von je die Piraterie als
Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf
eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die
Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg(108); die Bekämpfung der
zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege(109).
Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stößt auf keine theoretischen
Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die
Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer
eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem
Geschichtschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden(110). Der
gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne Mühe.
Aber so wahr es ist, daß gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie
nicht Krieg geführt wird, daß Piraten nicht hostes sind(111), so sehr ist
zu betonen, daß der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint.
Das historische Piraterierecht enthält eine Reihe von Elementen, deren
Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet
insoweit ein Analogon des Kriegsrechtes, das auch seinerseits ganz im
Fremdenrecht wurzelt. Wenn es in der Literatur gang und gäbe ist, die
Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den
meisten Fällen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende
Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war-right(112) ist
ohne Zweifel unrichtig; in beidem aber mag man Nachwirkungen alten
positiven Rechtes erblicken.
Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. S. 42, N. 2).
Der Sinn dieses Satzes ist, daß das jus postliminii ihnen gegenüber nicht
gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen
kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive
Bestimmung, daß sie nach Strafrecht und Strafprozeßrecht zu behandeln
seien, enthält er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren
großen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmäßigkeit,
nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt(113). Ob und inwieweit in dem
täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte
maßgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich(114).
Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der
Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen,
seines Eigens und Lebens berauben dürfen(115). Eine solche vollkommene
Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und
vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht
der Lehre(116). Welchen Sinn hätte es, Strafen festzusetzen und
Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für Wesen, die einer
Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind?
Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass
tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als
geltendes Recht darstellen(117). Sie stützen sich dabei auf zwei
Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X
V, 17 de raptoribus(118), nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c.
siquis 6 Causa 23 quaest. 3(119), aber niemals in praktischer Geltung
gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c.
18 C. I. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt
(s. u. S. 46, N. 4 und oben S. 40, N. 3). Die Lehre ist eine der
doktrinären und vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im
Gefolge hatte.
In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen
Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen
rechtmäßigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen
kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das
Verhältnis ist das, daß einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen
Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften.
Folgende Punkte kommen in Frage.
1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen
und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zählt man auch
die Piraten. Fahrzeuge der „Feinde, Türken und Piraten“ können weggenommen
werden(120).
Eine spezielle Anwendung dieser Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der
Regelung der Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen
älteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten
Gutes durch Private.
2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden
Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe
feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht(121).
3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen
Anteil(122).
4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum
Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen
altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten
haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut
verfallen(123). Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden
kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen
„Feinde, Türken und Piraten“ bestehen(124); die Bestimmung ist nicht
eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern
ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.
IV. _Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte._ 1.
Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern ganz(125), in
anderen in einzelnen Beziehungen(126) prisenrechtlicher Behandlung. Die
Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das
Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über
die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloß formelle, da ihm
zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand
geknüpft ist(127).
2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur
Zuständigkeit der Militärgerichte(128). Daß diese Regelung nur als
historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen
hervorgegangen zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer
näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte(129).
Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten
Landesgerichtshofes(130) auf politischen, die historische Zuständigkeit
der Admiralität(131) auf lokalen und technischen Rücksichten.
3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch
eine außergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt sich diese angesichts der
ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie für das Wirtschaftsleben und der
ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus
rein kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das
von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode
bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des
Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch,
ausdrücklich abweist(132), scheint der Auffassung des Piraten als eines
nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu
stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe
der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen
Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. §
190 f.). Ähnlich drakonische Bestimmungen des englischen und
amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden(133).
4. Eine in der Literatur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als
Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine
Befugnis jedes Handelsschiffes, ihn — ohne staatliche Ermächtigung —
gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen.
Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht;
wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht als eines der konservierten
kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen.
Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg
sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurück: „Manet tamen vetus
naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari
... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur“
(L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_ kehrt sie wieder: „Ab extraneo autem, si
quis in ejusmodi loco [qui ad nullam civitatem pertinet] invadatur, non
prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit“ (L. VIII C.
VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort ersieht, kein
anderer als der alte und wahre Satz, daß, wo die Hilfe des Rechtes
versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist, angewendet auf die lokale
Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehörigkeit des Gegners zu
dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den
Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt.
Hiernach ist die Frage nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der
Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes
bestimmt.
Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ für seine
Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es
bedenklich(134), „poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem,
quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est
mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica
potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data
occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi“ (L. II,
XX, 14)(135). Der wenig jüngere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt
dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de
jure maritimo, 1651, S. 963). Damit ist das Selbsthilfeverfahren durch ein
öffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblick tritt die Befugnis
der faktischen Ergreifung in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte
der Bestrafung als etwas Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (s.
_Grotius_ und _Pufendorf_ im Text); die Strafverhängung bleibt den
Gerichten vorbehalten(136).
Es muß angenommen werden, daß der modernen Literatur, soweit sie ein Recht
der privaten Bestrafung der Piraten annimmt(137), der Gedanke des
Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten Ergreifung
lehrt(138), die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen
Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche
Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung
abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein
landesrechtliche ist(139).
Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der
Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden
Rechte dahin, daß die Behauptung eines solchen Rechtes als eines
Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder
aber die der allgemeinen Nichtexistenz(140) derartiger Befugnisse. Das
Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung
polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine
Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die
Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von
Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd(141); das andere(142)
läßt sie zu(143) und (144).
V. _Folgerungen für den Tatbestand._ Der Tatbestand der Piraterie ist,
mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang
erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind,
sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit.
Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren
Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, daß die eine der
geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß
die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten
Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten
bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei-
oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle
Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung
einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer
gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht. Und die Erkenntnis,
daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand
allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die
Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines
Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen
Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner
Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als
notwendige Merkmale des Begriffs.
§ 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.
Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit
den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist
in der Literatur aller Völker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie
im Zusammenhang mit der Annahme der Identität des Tatbestandes in Law of
Nations und Common Law (s. o. § 2) in englischen Sentenzen und
literarischen Definitionen(145).
Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist,
ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck
gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der
seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner
Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene
kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird
zeigen, daß der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle
Autoren angehören, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet
haben.
I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch
ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die
tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche
Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein
Interesse. Sie findet sich bei _Bynkershoek_(146), _Casaregis_, _de
Broglie_, _Baud_(147), _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodéré_,
_Bluntschli_(148), _Perels_ und _Bonfils_(149).
II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie
tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie
durch Einführung des Merkmals entweder der „faktischen
Denationalisierung“(150) oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen
zu modifizieren. Die Tatsache, daß es auf diesem Wege angängig war, die
unmöglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag
es erklären, daß die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch
immer behauptet.
Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmäßig
treffender Vorwurf ist, daß sie einen aus disharmonischen Elementen
bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklärt man den Tatbestand der
Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber
inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes
seitens des Täters oder durch seine „intention of universal hostility“
bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestände, die je nach dem
Zwecke, den der Täter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein
individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen,
verschieden zu qualifizieren wären, sind ein Unding.
1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der
faktischen Denationalisierung (Lösung vom Heimatstaate) mit der
kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach
ihrer Intensität zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser
Richtung liegt in seiner Beschränkung auf Handlungen flaggenloser
(rechtlich denationalisierter) Schiffe; darüber s. o. § 1; sie nimmt dem
Tatbestande alle völkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen
Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem Sinne, daß sie
ein außerstaatliches Eigendasein führen(151), zum Begriffsmerkmal geht
weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den größten Teil
seines Wertes, da die modernen politischen Verhältnisse eine Lösung von
jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste
Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Lösung vom
Staatsverbande lediglich in dem Sinne, daß die Handlung nicht zu einem
politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich
von _Hall_(152) gegebene Konstruktion führt zu im wesentlichen
zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u. § 14 und 15); aber
den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, daß ein Delikt faktisch
vorliegen muß, beseitigt sie natürlich nicht. Daß ihr wie überhaupt der
Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit
Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen
Natur zu Grunde liegt, wird bei _Hall_ recht deutlich, wenn ihm bei
Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten
als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: „a pirate does
not so lose his piratical character by landing within state territory that
piratical acts done on shore cease to be piratical;“ hier ist es plötzlich
nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert,
sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter
ein piratischer Charakter beiwohnt.
2. Ein ähnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens
erreicht die Aufnahme der Klausel Richtung gegen prinzipiell jedes
taugliche Objekt“ (s. o. § 5 I) in den im übrigen kriminalistisch gefaßten
Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische
Literatur(153), ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der
englischen nicht durchaus fremd(154).
§ 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.
I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung
des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine
öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein
Verbrechen, das Bestrafung fordert.
Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines
Tatbestandes als eines strafrechtlichen über seinen speziellen Inhalt
keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt,
daß nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im
strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder „Handlung“ noch
„Verschulden“ gegeben zu sein braucht. Aber die richtige Grundauffassung
ist negativ in allen Einzelpunkten von größter Bedeutung, insofern sie,
anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande
entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht
entgegensteht.
Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend
ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des
Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende
Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand
nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich unterstützend wird dann auch
die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein (§ 9 f.), da sie
größtenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht
angehören können.
II. Die vornehmste Quelle (s. o. § 5) der Erkenntnis des völkerrechtlichen
Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die
Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen über seinen seepolizeilichen
Charakter keinen Zweifel. „Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermächtigung
in räuberischer Absicht auf die Ausübung von Gewaltakten auf See
gerichtete bewaffnete Unternehmen“, definieren die deutschen „Bestimmungen
für den Dienst an Bord“ vom 21. Nov. 1903(155); und in breiter
Ausführlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande
des Common Law, den sie ihren Straf-und Zuständigkeitsbestimmungen zu
Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulässigkeit der Festnahme von
Piratenschiffen und damit die völkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu
regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: „Any vessel built,
purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of
being employed in the commission of any piratical aggression, search,
restraint, depredation, or seizure, or in the commission of any other act
of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be
captured and brought into any port of the United States if found upon the
high seas or to be seized if found in port or place within the United
States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical
expedition or not, _and whether any act of piracy shall have been
committed or attempted upon or from such vessel or not_(156).“
In den Landesstrafgesetzgebungen eine Bestätigung der Auffassung zu
finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o. § 5). So sehr man darüber
streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung
zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen überein, daß eine
bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen,
Rechtsgüterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des
Strafzwanges sein muß. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun
aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und
landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese
Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die
piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines
piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die
verbrecherische Tat(157). Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden
Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen
Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen kaum zurück;
sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher
Verfolgung aussetzen(158).
Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen.
1. Das niederländische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten
als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pönalisierung der
Zugehörigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten
Schiffe(159).
2. Das französische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen
neben einzelnen piratischen Akten die Zugehörigkeit zur Besatzung eines
Schiffes unter Strafe, das unter Umständen das Meer befährt, die es der
Piraterie verdächtig erscheinen lassen. Die französische Bestimmung(160)
ist, da sie nicht ausdrücklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn
begründenden objektiven Momente (armé et naviguant sans être ou avoir été
muni pour le voyage de passe-port, rôle d’équipage, commissions ou autres
actes constatant la légitimité de l’expédition) in den Tatbestand
aufnimmt, des öfteren in der Richtung mißverstanden worden, daß man
meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern
lediglich die Pönalisierung von Ordnungswidrigkeiten in den
Schiffspapieren(161). Daß ihr in der Tat der Gedanke des
Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, läßt schon die Härte der Strafe
annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer
(prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d’État vom 24. Dez.
1828(162), durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem
Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach
tatsächlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung
des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und
spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente
ausdrücklich die praesumptio juris der Piraterie knüpfen(163).
Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil
sie ergibt, daß die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose
Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdächtig, dem
positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei
heimatlosen (sans être ou avoir été muni de passe-port) und zugleich
_bewaffneten_ Schiffen Platz greifen läßt(164).
Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier
behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des
piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche
Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen.
III. _Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht._ Der
völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur.
Wenn damit die gewöhnliche, hin und wieder auch bekämpfte, Bezeichnung des
Tatbestandes als eines Deliktes wider das Völkerrecht(165) in sich
hinfällig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie
als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht charakterisieren darf.
Der Begriff der „Delikte wider das Völkerrecht“ ist sehr unsicher. Die
gegen ihn gerichtete Polemik _Triepels_, des einzigen Autors, der den
Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat („Völkerrecht und
Landesrecht“ S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, daß er verfehlt ist, wenn
man darunter eine Verletzung des Völkerrechts durch ein Individuum
versteht. _Triepel_ versäumt aber zu prüfen, ob ihm denn auch wirklich
überall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird.
Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als
Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten
ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich
verpflichtet sind(166). Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und
unbedenklich.
In Übertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestände, deren
Bekämpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man
hiernach berechtigt, die Piraterie als ein _Unternehmen_ gegen das
Völkerrecht zu bestimmen. Ein _Delikt_ gegen das Völkerrecht wäre sie
selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller wäre; denn die
Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung
der Schuldigen (s. o. § 1).
IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen
subjektiven Bestandteil (vgl. o. § 5 I), entsprechend der „Handlung“ und
dem „Verschulden“ der strafrechtlichen Tatbestände. Das dritte der
allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit,
ist der völkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer
besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff
überhaupt ausschließt (s. u. § 12), die übrigen Ausschlußgründe der
Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung
des Verletzten) aber für einen Tatbestand, der nur durch ein
gewerbsmäßiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u. § 11), seiner Natur
nach kaum in Betracht kommen.
Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm,
anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente
hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente
nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht
zukünftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr
seiner Verwirklichung nahebringende Intensität wesentlich, nicht aber sein
Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) begründenden
psychischen Zustande.
§ 9. Der objektive Tatbestand.
Damit, daß man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgüterverletzender
Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden
objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit näherer Bestimmung der
ihn konstituierenden sinnfälligen Erscheinungen.
Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines
Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur
hohen See (III).
I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes
nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man
gewöhnlich der Tatsache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon
daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche
Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine große Anzahl
landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines
Schiffes hervor(167). Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht(168).
II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre
einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird
durch die übliche Redewendung „Begehung der Piraterie durch ein Schiff“
richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen
Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsächlich
bestimmen.
Der Piraterie ist bandenmäßige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine
„Organisation“ für erforderlich hält(169), ist eine Frage rein
terminologischer Art.
III. Daß der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See
zusammenhänge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf
Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat
einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm
seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen
Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur
nur vereinzelt(170); im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie
inhaltlos(171).
Flußpiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des
Völkerrechtes(172). Es sind Erscheinungen, die für das Völkerrecht keine
größere Bedeutung haben als andere über die Grenzen des staatlichen
Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende
verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des
Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u. § 12); das
Piraterierecht gehört in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o. § 1).
Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des
näheren beschaffen sei, ist sehr bestritten.
Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht
als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder „auf hoher
See“(173) oder „within the jurisdiction of the admiralty“(174) oder
„außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der
Völkerrechtsgemeinschaft“(175) oder „auf hoher See oder von hoher See
aus“(176); des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der
Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen
auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt(177). Bei den Anhängern der
seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der
skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk
nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu
begehender erscheint(178), oder aber es wird die räumliche Begrenzung von
der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des
seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen(179).
Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der
Piraterie gegeben sei, ist notwendig, daß das Piratenschiff sich
wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des
Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem
Gebiet befinden. Das offene Meer muß als Operationsfeld oder als
Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgültig, welchen Schauplatz
die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu wählen gedenken(180).
Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, daß die Piraterie
immer, wo sie einen größeren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung
von „Seeräuberei“ und Küstenraub auftritt; sie ermöglicht es, die
internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge
auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten
Seeschiffe ihre räuberische Tätigkeit auf unter einer ohnmächtigen
Regierung stehende Küstenstriche beschränken(181). Andererseits steht sie
mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Küste begangene piratische
Akte nicht als solche bestrafen(182), nicht in Widerspruch, da die
Bestrafung nicht völkerrechtliche Pflicht ist (s. o. § 1).
Die landesstrafrechtlichen Regeln über den Begehungsort der piratischen
Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln über die
Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. S. 15, Anm. 4 und S. 2, Anm. 1)
ein vollständiges Bild über den Umfang, in dem piratische Akte einer
Bestrafung in den einzelnen Ländern unterliegen.
§ 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen
prinzipiell alle Nationen.
I. _Vorfragen._ Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr
für alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu
seiner Repression beizutragen.
Diese Sätze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt,
auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, daß man sogar
solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem
Verlauf und ihren Folgen völlig dem Innenleben eines Schiffes
angehören(183). Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit
des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen,
die aus dem Tatbestande die — über den Bereich des Schiffes hinausgehende
— aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.
Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction
of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der
Besatzung untereinander, einzuschließen scheint(184). Doch wird dieselbe
allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend
betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev. Stat.
s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie
sich auf Vorgänge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory
piracy(185).
Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten
robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren
als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrührerische Mannschaft
das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne daß Gewaltakte gegen
Dritte begangen oder geplant würden, der Tatbestand der Piraterie erfüllt
sein(186). Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von _v.
Martitz_ (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, daß in den
belgisch-britischen Auslieferungsverträgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr.
17) der „Prise d’un navire par les marins ou passagers par fraude ou
violence envers le capitaine“ des französischen Textes „Piracy by law of
nations“ des englischen entspricht(187).
Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung,
die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht,
aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser
Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes
des Common Law (s. o. Anm. 2, S. 32) erfreut sie sich einer ungeteilten
Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zählt eine Reihe
nahe verwandter Tatbestände zur statutory piracy(188); das amerikanische
Recht steht ihr positiv entgegen(189). Die romanischen Rechte
charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen
Zweifel, daß es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes
handelt(190). Das niederländische Strafgesetzbuch endlich kennt das
Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen(191).
Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der
Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale
des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so
wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang
nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach
den gewöhnlichen Regeln entschieden werden(192).
Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen
Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der
Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der
Besatzung(193) und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der
Verteidigung gegen sie(194).
II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani
generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen
nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied
wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und
Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen.
In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche
Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen
strafrechtlichen mit völkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten
Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery
sehen wollen.
Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr für alle Nationen. Das
lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande
allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände (s. o. § 6), und nicht
minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekämpfung
dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als daß sie, in
universeller Feindseligkeit den in der internationalen
Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenüberstehend, auch
ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. „Die Aufgabe
der Kriegsschiffe ... umfaßt die Befugnis, da einzuschreiten, wo die
allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen
internationalen Rechtsschutz auszuüben, für die gemeinsamen Interessen
aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als
Feind gegenübersteht“ (_Perels_ S. 113).
Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem großen Teile der Literatur
als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt
(s. o. S. 54, N. 1–4 und bes. S. 57, N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und
umfangreiche Darstellung _Pradier-Fodéré’s_ ist in allen ihren Teilen auf
die Unerläßlichkeit dieses Merkmales gegründet(195). Die dem
völkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen
des portugiesischen und des niederländischen Strafgesetzbuchs sowie der
deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903 bringen den
Gedanken in der Form zum Ausdruck, daß sie als piratisch nur ein auf
Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s.
o. § 8 II und S. 60 Anm. 2).
Eine nähere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, daß
dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe
gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persönlichen
Beziehung des Trägers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen
Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm gleichgültig. Nur solche
Beschränkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen
Sicherheit geboten(196) und die daher seine Gefährlichkeit nur zu erhöhen
geeignet sind.
Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt für die
Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im
Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als
kriegführende Macht anerkannter Parteien eines Bürgerkrieges sich der
Piraterie schuldig machen (darüber s. u. § 14 und 15). Es schließt die
hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkräften einer
kriegführenden Macht angehörenden Schiffes, das unter falscher Flagge
Hostilitäten begeht, als eines Piraten aus(197).
Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Bürger gerichtetes
Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber Anm. 1; in Frage kommt etwa
ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das
angreifende Schiff ihm angehört, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu
dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekämpfung beliebt, durch
Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen.
§ 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte.
Es ist die Frage, Akte welcher Beschaffenheit beabsichtigt (oder, unter
Zugrundelegung der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes,
begangen) sein müssen, damit der Tatbestand der Piraterie gegeben sei.
I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das
Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte(198).
Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen
Menschen.
Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Güter gerichtet sind,
sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden
landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der
die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit
den Bestimmungen über die Strandungsdelikte gebracht(199).
II. 1. Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist
nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und
wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser
Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur
räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die
Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des
Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich.
Doch wird eine Zurückführung der in ihrer Bedeutung meist überschätzten
Frage auf ihren wahren Umfang es ermöglichen, Stellung zu nehmen.
Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muß sich
stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgütern wenden und kann sich nur gegen
solche richten, denen in den Augen des Täters eine durch eine irgendwie
gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit
nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgüter in Interessen der
Gesamtheit, persönliche Interessen und Vermögensinteressen, so erscheinen
als ihr natürliches Objekt die Vermögensinteressen. Wirtschaftlichen
Gütern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des
Wirtschaftslebens eignet die Möglichkeit der Umsetzung in Geld; die
Gewinnsucht, das hauptsächlichste Motiv der Vermögensverletzung, kennt im
allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet
ist schon die Gruppe der persönlichen Interessen; denkbar wäre, daß eine
Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewußten Seins behauptet,
in einem auf generelle Zerstörung menschlichen Lebens gerichteten
Seeunternehmen sich aktiv betätigte; möglich auch, daß sich eine Bande
zusammenfände, die zur Befriedigung sexueller Gelüste das Mittel der
Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Küstenstrichen wählte;
aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Möglichkeiten, die
die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schließlich die
Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) für
ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis wählendes
Unternehmen nicht in Betracht.
2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der —
hiernach nicht allzu bedeutsamen — Frage ist sehr verschiedenartig.
Das deutsche, österreichische(200), englische und amerikanische(201) Recht
und mit ihnen der größere Teil der Literatur(202) sehen als piratische
Akte nur Gewalttaten räuberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den
Begriff auf die gewaltsame Zerstörung von Sachen aus, ohne über den Kreis
der Vermögensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen(203).
Demgegenüber betrachten das französische, italienische, mexikanische,
brasilische(204) und auch das niederländische und portugiesische(205)
Recht und ein großer Teil der Literatur(206) auch solche Gewalthandlungen
als piratisch, die sich nicht als Vermögensverletzungen darstellen.
Häufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei
Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form
aufgestellte Forderung einer gewissen Intensität der angewandten Gewalt.
Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher Hinsicht; man
beschränkt die räuberischen Akte auf Sachraub oder schließt auch
Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel
und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnsüchtige Absicht, animus
furandi); man hat über die erforderliche Art und Intensität der
Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz
besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des
Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten(207). Häufig genug auch
lassen die gewählten Ausdrücke jede Bestimmtheit vermissen.
3. Die Erwägung, daß gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen
anderer als räuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben
unbekannt sind, läßt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte
über Räubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschränkung
auf räuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die
Rechtsanschauung der germanischen Seemächte billigt sie (s. o. S. 74 Anm.
1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und
Zerstörung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine
Bekämpfung im Rahmen der gewöhnlichen Rechtsgrundsätze (Pflicht des
Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten,
Haftbarmachung bei verschuldeter Versäumnis ihrer Erfüllung,
Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmöglichkeit derselben).
Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen
gegen die Person sind natürlich durch Beschränkung des Pirateriebegriffes
auf Unternehmungen gegen Vermögensinteressen nicht ausgeschlossen(208).
III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermögensinteressen; das Ziel
des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung
physischer Herrschaft über Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in
Betracht kommt, Begründung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder
Scheinrechten(209).
Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt.
Aber man wird Drohungen (psychische Gewalt) nur genügen lassen können,
wenn sie die Anwendung physischer Gewalt in Aussicht stellen(210). Diese
Beschränkung zeigt das tatsächliche Auftreten des Unwesens stets. Fälle
anderer Art sind kaum denkbar. Die psychische Gewalt kann auf die
Beseitigung eines eigenen Handlungen entgegenstehenden Widerstandes wie
auf die Herbeiführung von Handlungen des Bedrohten gerichtet sein(211).
IV. Der Zusammenhang der bisherigen Darstellung ergibt, daß die Piraterie
ein _gewerbsmäßiges_ Unternehmen ist. Eine auf gewaltsame
Vermögensverschiebungen gerichtete Aktion, die ihre Spitze gegen alle
Nationen kehrt, ist als einzelne Handlung nicht denkbar. Die psychische
Seite der Piraterie ist nicht eine momentane Anspannung der Lebenskraft
zur Verwirklichung einer in der Vorstellung bereits gegebenen Handlung
oder Kette von Handlungen, sondern eine Disposition zur Erreichung eines
vorgestellten Erfolges durch Begehung noch unbestimmter gleichartiger
Handlungen. Der vorgestellte Erfolg ist die Erlangung wirtschaftlicher
Vorteile(212). Die Piraterie ist eine Art der Lebensführung, wenn sie auch
nicht den einzigen oder auch nur wesentlichen Inhalt des Lebens zu bilden
braucht(213).
Die gewerbsmäßige Natur der Piraterie findet sich nur selten ausdrücklich
anerkannt(214); eine stillschweigende Anerkennung enthalten alle die
überaus zahlreichen Definitionen, die als ein wesentliches Merkmal des
Tatbestandes die Absicht universeller Feindseligkeit hinstellen (s. o. §
10 II).
Die Lücke, die dadurch entsteht, daß ein auf einen einzelnen Gewaltakt auf
See ausgehendes Schiff dem Piraterierecht nicht unterliegt, ist
unbedeutend. Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur
Verhinderung der Tat notwendigen Maßnahmen; ist sie unbekannt, so ist eine
internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos. Bei handhafter
Tat genügen die gewöhnlichen Notwehr-, Nothilfe- und Festnahmebefugnisse
(deutsche St. P. O. § 127). Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und
begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der
räuberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die
Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so übernimmt der
Flaggenstaat die Ahndung.
Die Gewerbsmäßigkeit des Unternehmens rechtfertigt es, wenn man den
Tatbestand nach seiner psychischen Seite durch den kurzen Ausdruck
„faktische Denationalisation“ wiedergibt (s. o. § 5 I). Der Pirat ist ein
von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelöstes Glied in
demselben Sinne wie jeder gewerbsmäßige Verbrecher. Mehr darf aber in den
Ausdruck nicht hineingelegt werden. Der Gedanke der Notwendigkeit
mangelnden Zusammenhanges mit einem anerkannten Staate hat eine allzu
starke Betonung in Theorieen erfahren, die als Piratenschiffe nur
rechtlich anationale (s. o. § 1) oder doch solche Schiffe ansehen, die
sich tatsächlich „dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen haben“
(_Bluntschli_ § 350). Diese letztere Ansicht übersieht, daß zu allen
Zeiten Piraterie auch von Bürgern geordneter Staaten von diesen Staaten
aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem
piratischen Gewerbe dienten, und daß heute diese Form allein noch von
praktischer Bedeutung ist. Es ist nicht eine vollständige oder
prinzipielle Lösung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es genügt eine
Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel
verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind(215).
§ 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher
Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff.
I. _Begriff des politischen Zweckes._ Ein Unternehmen, das politische
Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie(216).
Hierbei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht das wahre innerste Motiv
der Beteiligten entscheidend. Große und kleine politische Aktionen können
auf Motive recht privater Natur zurückgehen. Sondern es kommt der Zweck in
Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der
Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in
dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben.
Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich
als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen
die äußere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines
bestimmten Staates gerichtet ist(217).
Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht
Piraterie (über Raubstaaten s. u. II, 4). Ebensowenig aber ein politisches
Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen
gerichteten) Rechte der Kriegführenden in Anspruch nehmen, ohne als
kriegführende Partei anerkannt zu sein.
Die Besprechung der Fälle, in denen das hier in Frage stehende
Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und
der räuberischen Aktion von Kriegsschiffen im Bürgerkriege, ist dem
dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des
Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen zwischen dem
Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige
Grundlagen für die folgende Darstellung gibt.
II. _Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten)._ 1.
_Völkerrechtsgemäße Handlungen._ Völkerrechtsgemäße staatliche oder von
den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte
Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen
Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten
Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche
Rechtssätze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der
rechtswidrig Autorisierte nach den gewöhnlichen Regeln des Disziplinar-
und Strafrechts (Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl;
Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem
Staate zur Verantwortung gezogen werden.
2. _Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer
Verbände._ Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des
Kriegsrechtes, anerkannte kriegführende Parteien genießen den Schutz des
Völkerrechtes.
Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete,
zu der Völkerrechtsgemeinschaft nicht angehörenden Staaten(218), zu
organisierten Verbänden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich
aufständischen Parteien)(219), endlich zu anerkannten Staaten, insoweit
ihnen die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit mangelt(220),
können in völkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden.
Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig,
eine Handlung unmittelbar zu legalisieren(221); doch können sie mittelbar
von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die
durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen
Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund
anerkennt.
3. _Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen._ Die
völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenüber dem verletzten
Staate bestimmt sich nach den Regeln über das völkerrechtliche Delikt; sie
kann begründet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer
landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine
Kompetenz überschritten hat(222).
Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls
ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen
darstellt, dem eigenen Staate nach den gewöhnlichen Grundsätzen (s. o.
1.). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist
ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmäßig, so erhebt sich die
schwierige Frage(223), ob und inwieweit völkerrechtswidrige
landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmäßige
Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des
Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit
auszuschließen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine völkerrechtliche
Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen
oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht(224). In
der Befugnis des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines
tatsächlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und
Nationalschiffe) nicht eingeschlossen(225).
Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die
Handlung, jedenfalls nach außen, eine staatliche Funktion darstellt.
4. _Raubstaaten_ (vgl. § 6 II). Durch den gewerbsmäßigen eigenen Betrieb
der Piraterie oder durch eine generelle Ermächtigung der Untertanen
schließt ein Staat sich aus der Völkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung
ist nicht, daß er seinen staatlichen Charakter verliert, „corpus morbidum,
corpus tamen est“ (_Grotius_ III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein
Zustand rechtmäßigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen(226).
Vielmehr ist das Verhältnis das, daß in den gegenseitigen Beziehungen nur
das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, 2; und oben S. 81,
Anm. 1 und S. 82, Anm. 1).
Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten
seiner Bürger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu(227). Auch
der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst
aus der Völkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion
eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Veränderungen in
der Machtstellung der Staaten gerichtet.
Staatliche und private Piraterie, in den Anfängen der Geschichte
ungeschieden (s. o. S. 42, N. 1), haben sich nach einer Entwickelung von
Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche
kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein
Tatbestand der internationalen Sicherheitspolizei und der
Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine
Übergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der
politischen Verbände zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein
Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den
Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19.
Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des
Postliminialrechtes, ist dem modernen Völkerrechte unbekannt.
III. _Heimatstaat und Piratenschiff._ 1. Die Staaten sind völkerrechtlich
verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige
Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung
zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische
Rechtsgüterwelt hervorgehen(228). Sie haben zukünftigen Verletzungen durch
Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu
ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches
Delikt(229). Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das
Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine
oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen
Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle
die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial
zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam
erweist.
Diese auch in einigen Fällen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen
von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u. § 14), gelten für das
Verhältnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht.
Eine „Intervention“ gegenüber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die
eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation
des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher,
deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den
tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den
Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht
genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der
speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer
Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der
Piraterie(230).
2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der
Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die
Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber
Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber
Handelsschiffen(231). Einer solchen Gleichstellung stehen politische
Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein
gewerbsmäßiges räuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare
Handlung, so ist es unumgänglich, für Kriegsschiffe Sonderregeln
aufzustellen(232) und (233).