DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT.

§ 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die

Landesstrafgesetzgebungen.

I. _Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmäßige Ausübung

räuberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes

Seeunternehmen._

Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand

seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefährdung der Interessen gegeben

ohne Rücksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter

zugleich ein krimineller Tatbestand erfüllt ist.

Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensführung

ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches,

die Absicht der Verübung räuberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden

Träger der in Frage stehenden Lebensgüter in Verfolgung privater

Interessen.

Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem

Umfang die „Lösung vom Heimatstaate“ oder „faktische Denationalisierung“

Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbständigen

Merkmals kommt ihr nicht zu.

II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie

herrscht(66), rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber

klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei.

Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes

ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können

nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es

kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in

Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders

erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte

bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung

immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der

Rechtsüberzeugung in — möglicherweise durch den Einzelfall veranlaßten —

Erklärungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Verträgen, Gesetzen, in

denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen

geordnet sind.

Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren,

an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung

eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknüpft sei (siehe § 1).

Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen

Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die

den Dienst der Kriegsflotte regeln(67).

Es ist nun aber nicht zu verkennen, daß die Ausbeute, die die

Marinegesetze und -instruktionen gewähren(68), geringfügiger ist, als man

erwarten möchte. Zur Unterstützung der aus ihren Bestimmungen zu

gewinnenden Resultate soll daher außer, wie selbstverständlich, der

Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer

Rechtfertigung.

Das Piraterierecht als völkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen

Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der

Meeresfreiheit, in den es sich einfügt (s. o. § 1), ist noch im 18., in

einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht

mehr als ein von einer — freilich stets wachsenden — Anzahl von Staaten

verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten

bekämpft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des

Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der

Gründe der Unsicherheit ihres völkerrechtlichen Tatbestandes darf man

darin sehen, daß sie ihre heutige Stellung im System des Völkerrechts erst

erlangte, als ihr tatsächliches Vorkommen schon selten geworden war.

Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtssätze des Piraterierechts

jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu

unterschätzenden Wert für die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes.

Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverändert

geblieben(69); aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen

Inhalt gezogene Schlüsse sind von unmittelbarer Bedeutung für das geltende

Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung,

daß die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher und nicht krimineller

Natur ist, wesentlich zu unterstützen.

III. _Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen

Tatbestandes_(_70_)_._ Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine

gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in

den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind,

wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau

umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne

Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen

Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische

Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten,

verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen

Tatbestände(71).

Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in

einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des

Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften

über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung,

Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs

seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.

Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es

hält sich selbst von der Vermischung völkerrechtlicher und

landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu

vermischen. Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den

piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das

Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit

des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen

Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme

anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehört das deutsche, das

skandinavische und das belgische Recht(72).

Das zweite System ist das des französisch-spanischen und verwandter Rechte

und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchführung in

den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden.

Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen

zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen

übereinstimmenden Tatbestand. Als statutory piracy bezeichnet es eine

Reihe von Handlungen, deren bloß landesrechtliche Bedeutung nicht

zweifelhaft sein kann(73). Darüber, daß die seepolizeiliche Auffassung der

Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. § 3.

Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs

oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik

„Piraterie“, eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als

piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum

völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen,

ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe. Dieser Gruppe

gehören außer dem französischen(74), italienischen(75), spanischen(76),

mexikanischen(77), portugiesischen(78) und brasilischen(79), auch das

niederländische(80) und das griechische(81) Recht an.

Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der

Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht. Die

englisch-amerikanische Auffassung verfälscht den Charakter des

Rechtsbegriffes, wenn sie ihn für einen notwendig und lediglich

kriminellen ansieht; die Willkür des französischen und der ihm verwandten

Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie für eine Reihe sehr

verschiedenartiger und durchaus selbständiger Tatbestände verführt zur

Ausdehnung auch des völkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang der

„Quasipiraterie“ geworden.

Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen

für die Gewinnung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht

ohne Wert. Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem

völkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Auflösung nahe

zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen geführt, die für Art und

Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben. Und das

englisch-amerikanische Recht hat den Vorzug, Aufschluß zu geben, ob und

inwieweit in anderen Rechten als Piraterie qualifizierte Handlungen als

wahre piratische Akte und das Gesamtverhalten ihrer Urheber als Piraterie

betrachtet werden kann.

Über das österreichische Recht, das aus dem entwickelten Schema der

Landesgesetzgebungen herausfällt, s. u. § 6, IV 3.

IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen „Piraterie“ verknüpften

Vorstellungen nötigt zu einer Sicherung der Terminologie. Wir bezeichnen

als Piraterie schlechthin den völkerrechtlichen Tatbestand

(seepolizeilicher Tatbestand); als piratische Akte die im

völkerrechtlichen Tatbestand als Zweck gegebenen einzelnen Handlungen

(kriminelle Tatbestände, sofern nicht landesrechtliche

Strafausschließungsgründe vorliegen; sie sind, unter derselben

Voraussetzung, die piracy juris gentium der Engländer); als

landesrechtliche Piraterie landesrechtlich als Piraterie bezeichnete

Handlungen, die in keiner Beziehung zu dem völkerrechtlichen Begriffe

stehen (kriminelle Tatbestände; statutory piracy der Engländer).

V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr

zu berücksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die

mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden

Tatbeständen ihren Namen beilegen. Es sind die Bestimmungen des englischen

und brasilischen Rechtes(82) gegen den Handel mit Piraten, ihre

Unterstützung speziell durch Lieferung von Schiffen und anderen

Gegenständen und gegen überhaupt jedes(83) Verständnis mit ihnen, des

italienischen Rechtes(84) gegen Begünstigung und Hehlerei, des

mexikanischen(85) gegen den Handel mit Piraten; ebenso die englischen und

amerikanischen Vorschriften, die gewisse mit dem Sklavenhandel

zusammenhängende Akte als piratisch bezeichnen (piratical

slave-trading)(86).

§ 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen früherer

Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im geltenden Rechte.

I. Die Entwickelung(87) des Zusammenlebens der organisierten menschlichen

Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre

Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen

Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen nebeneinander; der Krieg der

Verbände wird zu einem Ausnahmezustande und zugleich auf die organisierte

Streitmacht der Kriegführenden beschränkt(88).

Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der

menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der

einzelne wird aus einer bloßen Partikel des Verbandes, dessen Leben das

seine völlig einschließt, zu einem selbständigen Wesen, das jenseits der

Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem

Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden

Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit größerer Intensität

teilnimmt. Zunehmende Extensität und Intensität der Persönlichkeit ist das

Stichwort ihrer Entwickelung(89).

Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die

moderne Naturrechtsschule eingeführt worden(90). Das Naturrecht verkündet

die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden

Rechtes(91). In der Tat nur ein Prinzip für die Rechtsbildung, hat der

Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Völkerrecht

geschaffen(92). Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das

die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen

Beziehungen der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist(93).

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In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der

menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines

prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei

müssen zwei Formen der Piraterie unterschieden werden.

II. _Piraterie unter staatlicher Autorität._ Der dauernde Kriegszustand

zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem

anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen.

Über diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische

Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen

Machtverhältnisse(94) mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber

juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum

kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich

autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu

haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmäßige Ausübung als

ein rechtmäßiges Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes,

rechtmäßige Feinde(95). Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht

fast ausschließlich darin, daß das römische Postliminialrecht auch im

Verhältnis zu Raubstaaten Anwendung fand.

In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben

Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos(96). Von der öffentlichen

Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige

Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll(97).

Das Christentum begründet dann zum erstenmale in der Geschichte eine

internationale Friedensgemeinschaft(98). An die Staaten tritt die

Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden Angriffe

auf ihn und sein Gut zu unterlassen und ihre Angehörigen an ihrer Verübung

zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrückung

der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhältnisses von Krieg und

Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die

Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine bloße Konsequenz des

Wandels der Gesamtanschauung(99); in Kriegszeiten besteht sie nach wie

vor(100). Erst seit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen

die Rechtsform der Kaperei an(101). (Mit dieser nur der äußeren

Erscheinung nach verwandt ist die Wegnahme fremder Schiffe auf Grund von

Repressalienbriefen in Friedenszeiten, ein Institut, das als Ersatz der

bisher zulässigen Selbsthilfe Privater gegen fremde Staaten und fremde

Untertanen seit dem 14. Jahrhundert ausgebildet wird(102).)

Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der

Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den

mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen

Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert

allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten

fort(103). Die in der älteren Literatur viel erörterte Frage, ob die

Barbareskenstaaten als Piraten oder rechtmäßige Kriegsfeinde zu betrachten

seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden können(104), weil die

Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener

Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen

Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf

die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung

der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii

nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft(105) und (106). Dieser

Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, daß eine

Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten

vertragsmäßig regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne

Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten.

Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die

neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche

Maßnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit

den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden(107).

Über die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten § 12.

III. _Die private Piraterie._ Von der staatlich autorisierten Piraterie,

einer alten Form des Lebens der Völker, ist von je die Piraterie als

Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf

eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die

Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg(108); die Bekämpfung der

zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege(109).

Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stößt auf keine theoretischen

Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die

Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer

eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem

Geschichtschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden(110). Der

gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne Mühe.

Aber so wahr es ist, daß gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie

nicht Krieg geführt wird, daß Piraten nicht hostes sind(111), so sehr ist

zu betonen, daß der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint.

Das historische Piraterierecht enthält eine Reihe von Elementen, deren

Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet

insoweit ein Analogon des Kriegsrechtes, das auch seinerseits ganz im

Fremdenrecht wurzelt. Wenn es in der Literatur gang und gäbe ist, die

Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den

meisten Fällen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende

Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war-right(112) ist

ohne Zweifel unrichtig; in beidem aber mag man Nachwirkungen alten

positiven Rechtes erblicken.

Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. S. 42, N. 2).

Der Sinn dieses Satzes ist, daß das jus postliminii ihnen gegenüber nicht

gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen

kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive

Bestimmung, daß sie nach Strafrecht und Strafprozeßrecht zu behandeln

seien, enthält er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren

großen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmäßigkeit,

nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt(113). Ob und inwieweit in dem

täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte

maßgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich(114).

Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der

Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen,

seines Eigens und Lebens berauben dürfen(115). Eine solche vollkommene

Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und

vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht

der Lehre(116). Welchen Sinn hätte es, Strafen festzusetzen und

Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für Wesen, die einer

Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind?

Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass

tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als

geltendes Recht darstellen(117). Sie stützen sich dabei auf zwei

Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X

V, 17 de raptoribus(118), nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c.

siquis 6 Causa 23 quaest. 3(119), aber niemals in praktischer Geltung

gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c.

18 C. I. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt

(s. u. S. 46, N. 4 und oben S. 40, N. 3). Die Lehre ist eine der

doktrinären und vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im

Gefolge hatte.

In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen

Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen

rechtmäßigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen

kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das

Verhältnis ist das, daß einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen

Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften.

Folgende Punkte kommen in Frage.

1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen

und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zählt man auch

die Piraten. Fahrzeuge der „Feinde, Türken und Piraten“ können weggenommen

werden(120).

Eine spezielle Anwendung dieser Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der

Regelung der Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen

älteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten

Gutes durch Private.

2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden

Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe

feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht(121).

3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen

Anteil(122).

4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum

Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen

altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten

haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut

verfallen(123). Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden

kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen

„Feinde, Türken und Piraten“ bestehen(124); die Bestimmung ist nicht

eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern

ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.

IV. _Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte._ 1.

Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern ganz(125), in

anderen in einzelnen Beziehungen(126) prisenrechtlicher Behandlung. Die

Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das

Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über

die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloß formelle, da ihm

zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand

geknüpft ist(127).

2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur

Zuständigkeit der Militärgerichte(128). Daß diese Regelung nur als

historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen

hervorgegangen zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer

näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte(129).

Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten

Landesgerichtshofes(130) auf politischen, die historische Zuständigkeit

der Admiralität(131) auf lokalen und technischen Rücksichten.

3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch

eine außergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt sich diese angesichts der

ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie für das Wirtschaftsleben und der

ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus

rein kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das

von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode

bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des

Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch,

ausdrücklich abweist(132), scheint der Auffassung des Piraten als eines

nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu

stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe

der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen

Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. §

190 f.). Ähnlich drakonische Bestimmungen des englischen und

amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden(133).

4. Eine in der Literatur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als

Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine

Befugnis jedes Handelsschiffes, ihn — ohne staatliche Ermächtigung —

gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen.

Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht;

wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht als eines der konservierten

kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen.

Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg

sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurück: „Manet tamen vetus

naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari

... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur“

(L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_ kehrt sie wieder: „Ab extraneo autem, si

quis in ejusmodi loco [qui ad nullam civitatem pertinet] invadatur, non

prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit“ (L. VIII C.

VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort ersieht, kein

anderer als der alte und wahre Satz, daß, wo die Hilfe des Rechtes

versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist, angewendet auf die lokale

Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehörigkeit des Gegners zu

dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den

Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt.

Hiernach ist die Frage nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der

Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes

bestimmt.

Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ für seine

Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es

bedenklich(134), „poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem,

quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est

mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica

potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data

occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi“ (L. II,

XX, 14)(135). Der wenig jüngere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt

dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de

jure maritimo, 1651, S. 963). Damit ist das Selbsthilfeverfahren durch ein

öffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblick tritt die Befugnis

der faktischen Ergreifung in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte

der Bestrafung als etwas Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (s.

_Grotius_ und _Pufendorf_ im Text); die Strafverhängung bleibt den

Gerichten vorbehalten(136).

Es muß angenommen werden, daß der modernen Literatur, soweit sie ein Recht

der privaten Bestrafung der Piraten annimmt(137), der Gedanke des

Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten Ergreifung

lehrt(138), die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen

Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche

Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung

abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein

landesrechtliche ist(139).

Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der

Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden

Rechte dahin, daß die Behauptung eines solchen Rechtes als eines

Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder

aber die der allgemeinen Nichtexistenz(140) derartiger Befugnisse. Das

Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung

polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine

Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die

Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von

Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd(141); das andere(142)

läßt sie zu(143) und (144).

V. _Folgerungen für den Tatbestand._ Der Tatbestand der Piraterie ist,

mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang

erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind,

sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit.

Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren

Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, daß die eine der

geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß

die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten

Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten

bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei-

oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle

Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung

einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer

gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht. Und die Erkenntnis,

daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand

allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die

Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines

Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen

Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner

Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als

notwendige Merkmale des Begriffs.

§ 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.

Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit

den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist

in der Literatur aller Völker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie

im Zusammenhang mit der Annahme der Identität des Tatbestandes in Law of

Nations und Common Law (s. o. § 2) in englischen Sentenzen und

literarischen Definitionen(145).

Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist,

ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck

gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der

seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner

Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene

kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird

zeigen, daß der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle

Autoren angehören, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet

haben.

I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch

ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die

tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche

Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein

Interesse. Sie findet sich bei _Bynkershoek_(146), _Casaregis_, _de

Broglie_, _Baud_(147), _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodéré_,

_Bluntschli_(148), _Perels_ und _Bonfils_(149).

II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie

tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie

durch Einführung des Merkmals entweder der „faktischen

Denationalisierung“(150) oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen

zu modifizieren. Die Tatsache, daß es auf diesem Wege angängig war, die

unmöglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag

es erklären, daß die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch

immer behauptet.

Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmäßig

treffender Vorwurf ist, daß sie einen aus disharmonischen Elementen

bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklärt man den Tatbestand der

Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber

inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes

seitens des Täters oder durch seine „intention of universal hostility“

bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestände, die je nach dem

Zwecke, den der Täter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein

individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen,

verschieden zu qualifizieren wären, sind ein Unding.

1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der

faktischen Denationalisierung (Lösung vom Heimatstaate) mit der

kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach

ihrer Intensität zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser

Richtung liegt in seiner Beschränkung auf Handlungen flaggenloser

(rechtlich denationalisierter) Schiffe; darüber s. o. § 1; sie nimmt dem

Tatbestande alle völkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen

Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem Sinne, daß sie

ein außerstaatliches Eigendasein führen(151), zum Begriffsmerkmal geht

weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den größten Teil

seines Wertes, da die modernen politischen Verhältnisse eine Lösung von

jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste

Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Lösung vom

Staatsverbande lediglich in dem Sinne, daß die Handlung nicht zu einem

politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich

von _Hall_(152) gegebene Konstruktion führt zu im wesentlichen

zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u. § 14 und 15); aber

den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, daß ein Delikt faktisch

vorliegen muß, beseitigt sie natürlich nicht. Daß ihr wie überhaupt der

Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit

Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen

Natur zu Grunde liegt, wird bei _Hall_ recht deutlich, wenn ihm bei

Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten

als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: „a pirate does

not so lose his piratical character by landing within state territory that

piratical acts done on shore cease to be piratical;“ hier ist es plötzlich

nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert,

sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter

ein piratischer Charakter beiwohnt.

2. Ein ähnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens

erreicht die Aufnahme der Klausel Richtung gegen prinzipiell jedes

taugliche Objekt“ (s. o. § 5 I) in den im übrigen kriminalistisch gefaßten

Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische

Literatur(153), ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der

englischen nicht durchaus fremd(154).

§ 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.

I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung

des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine

öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein

Verbrechen, das Bestrafung fordert.

Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines

Tatbestandes als eines strafrechtlichen über seinen speziellen Inhalt

keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt,

daß nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im

strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder „Handlung“ noch

„Verschulden“ gegeben zu sein braucht. Aber die richtige Grundauffassung

ist negativ in allen Einzelpunkten von größter Bedeutung, insofern sie,

anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande

entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht

entgegensteht.

Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend

ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des

Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende

Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand

nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich unterstützend wird dann auch

die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein (§ 9 f.), da sie

größtenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht

angehören können.

II. Die vornehmste Quelle (s. o. § 5) der Erkenntnis des völkerrechtlichen

Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die

Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen über seinen seepolizeilichen

Charakter keinen Zweifel. „Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermächtigung

in räuberischer Absicht auf die Ausübung von Gewaltakten auf See

gerichtete bewaffnete Unternehmen“, definieren die deutschen „Bestimmungen

für den Dienst an Bord“ vom 21. Nov. 1903(155); und in breiter

Ausführlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande

des Common Law, den sie ihren Straf-und Zuständigkeitsbestimmungen zu

Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulässigkeit der Festnahme von

Piratenschiffen und damit die völkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu

regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: „Any vessel built,

purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of

being employed in the commission of any piratical aggression, search,

restraint, depredation, or seizure, or in the commission of any other act

of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be

captured and brought into any port of the United States if found upon the

high seas or to be seized if found in port or place within the United

States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical

expedition or not, _and whether any act of piracy shall have been

committed or attempted upon or from such vessel or not_(156).“

In den Landesstrafgesetzgebungen eine Bestätigung der Auffassung zu

finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o. § 5). So sehr man darüber

streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung

zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen überein, daß eine

bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen,

Rechtsgüterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des

Strafzwanges sein muß. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun

aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und

landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese

Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die

piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines

piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die

verbrecherische Tat(157). Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden

Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen

Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen kaum zurück;

sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher

Verfolgung aussetzen(158).

Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen.

1. Das niederländische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten

als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pönalisierung der

Zugehörigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten

Schiffe(159).

2. Das französische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen

neben einzelnen piratischen Akten die Zugehörigkeit zur Besatzung eines

Schiffes unter Strafe, das unter Umständen das Meer befährt, die es der

Piraterie verdächtig erscheinen lassen. Die französische Bestimmung(160)

ist, da sie nicht ausdrücklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn

begründenden objektiven Momente (armé et naviguant sans être ou avoir été

muni pour le voyage de passe-port, rôle d’équipage, commissions ou autres

actes constatant la légitimité de l’expédition) in den Tatbestand

aufnimmt, des öfteren in der Richtung mißverstanden worden, daß man

meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern

lediglich die Pönalisierung von Ordnungswidrigkeiten in den

Schiffspapieren(161). Daß ihr in der Tat der Gedanke des

Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, läßt schon die Härte der Strafe

annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer

(prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d’État vom 24. Dez.

1828(162), durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem

Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach

tatsächlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung

des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und

spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente

ausdrücklich die praesumptio juris der Piraterie knüpfen(163).

Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil

sie ergibt, daß die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose

Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdächtig, dem

positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei

heimatlosen (sans être ou avoir été muni de passe-port) und zugleich

_bewaffneten_ Schiffen Platz greifen läßt(164).

Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier

behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des

piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche

Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen.

III. _Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht._ Der

völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur.

Wenn damit die gewöhnliche, hin und wieder auch bekämpfte, Bezeichnung des

Tatbestandes als eines Deliktes wider das Völkerrecht(165) in sich

hinfällig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie

als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht charakterisieren darf.

Der Begriff der „Delikte wider das Völkerrecht“ ist sehr unsicher. Die

gegen ihn gerichtete Polemik _Triepels_, des einzigen Autors, der den

Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat („Völkerrecht und

Landesrecht“ S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, daß er verfehlt ist, wenn

man darunter eine Verletzung des Völkerrechts durch ein Individuum

versteht. _Triepel_ versäumt aber zu prüfen, ob ihm denn auch wirklich

überall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird.

Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als

Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten

ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich

verpflichtet sind(166). Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und

unbedenklich.

In Übertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestände, deren

Bekämpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man

hiernach berechtigt, die Piraterie als ein _Unternehmen_ gegen das

Völkerrecht zu bestimmen. Ein _Delikt_ gegen das Völkerrecht wäre sie

selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller wäre; denn die

Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung

der Schuldigen (s. o. § 1).

IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen

subjektiven Bestandteil (vgl. o. § 5 I), entsprechend der „Handlung“ und

dem „Verschulden“ der strafrechtlichen Tatbestände. Das dritte der

allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit,

ist der völkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer

besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff

überhaupt ausschließt (s. u. § 12), die übrigen Ausschlußgründe der

Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung

des Verletzten) aber für einen Tatbestand, der nur durch ein

gewerbsmäßiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u. § 11), seiner Natur

nach kaum in Betracht kommen.

Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm,

anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente

hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente

nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht

zukünftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr

seiner Verwirklichung nahebringende Intensität wesentlich, nicht aber sein

Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) begründenden

psychischen Zustande.

§ 9. Der objektive Tatbestand.

Damit, daß man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgüterverletzender

Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden

objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit näherer Bestimmung der

ihn konstituierenden sinnfälligen Erscheinungen.

Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines

Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur

hohen See (III).

I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes

nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man

gewöhnlich der Tatsache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon

daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche

Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine große Anzahl

landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines

Schiffes hervor(167). Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht(168).

II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre

einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird

durch die übliche Redewendung „Begehung der Piraterie durch ein Schiff“

richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen

Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsächlich

bestimmen.

Der Piraterie ist bandenmäßige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine

„Organisation“ für erforderlich hält(169), ist eine Frage rein

terminologischer Art.

III. Daß der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See

zusammenhänge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf

Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat

einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm

seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen

Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur

nur vereinzelt(170); im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie

inhaltlos(171).

Flußpiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des

Völkerrechtes(172). Es sind Erscheinungen, die für das Völkerrecht keine

größere Bedeutung haben als andere über die Grenzen des staatlichen

Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende

verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des

Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u. § 12); das

Piraterierecht gehört in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o. § 1).

Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des

näheren beschaffen sei, ist sehr bestritten.

Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht

als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder „auf hoher

See“(173) oder „within the jurisdiction of the admiralty“(174) oder

„außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der

Völkerrechtsgemeinschaft“(175) oder „auf hoher See oder von hoher See

aus“(176); des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der

Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen

auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt(177). Bei den Anhängern der

seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der

skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk

nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu

begehender erscheint(178), oder aber es wird die räumliche Begrenzung von

der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des

seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen(179).

Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der

Piraterie gegeben sei, ist notwendig, daß das Piratenschiff sich

wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des

Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem

Gebiet befinden. Das offene Meer muß als Operationsfeld oder als

Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgültig, welchen Schauplatz

die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu wählen gedenken(180).

Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, daß die Piraterie

immer, wo sie einen größeren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung

von „Seeräuberei“ und Küstenraub auftritt; sie ermöglicht es, die

internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge

auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten

Seeschiffe ihre räuberische Tätigkeit auf unter einer ohnmächtigen

Regierung stehende Küstenstriche beschränken(181). Andererseits steht sie

mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Küste begangene piratische

Akte nicht als solche bestrafen(182), nicht in Widerspruch, da die

Bestrafung nicht völkerrechtliche Pflicht ist (s. o. § 1).

Die landesstrafrechtlichen Regeln über den Begehungsort der piratischen

Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln über die

Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. S. 15, Anm. 4 und S. 2, Anm. 1)

ein vollständiges Bild über den Umfang, in dem piratische Akte einer

Bestrafung in den einzelnen Ländern unterliegen.

§ 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen

prinzipiell alle Nationen.

I. _Vorfragen._ Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr

für alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu

seiner Repression beizutragen.

Diese Sätze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt,

auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, daß man sogar

solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem

Verlauf und ihren Folgen völlig dem Innenleben eines Schiffes

angehören(183). Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit

des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen,

die aus dem Tatbestande die — über den Bereich des Schiffes hinausgehende

— aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.

Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction

of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der

Besatzung untereinander, einzuschließen scheint(184). Doch wird dieselbe

allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend

betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev. Stat.

s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie

sich auf Vorgänge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory

piracy(185).

Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten

robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren

als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrührerische Mannschaft

das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne daß Gewaltakte gegen

Dritte begangen oder geplant würden, der Tatbestand der Piraterie erfüllt

sein(186). Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von _v.

Martitz_ (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, daß in den

belgisch-britischen Auslieferungsverträgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr.

17) der „Prise d’un navire par les marins ou passagers par fraude ou

violence envers le capitaine“ des französischen Textes „Piracy by law of

nations“ des englischen entspricht(187).

Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung,

die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht,

aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser

Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes

des Common Law (s. o. Anm. 2, S. 32) erfreut sie sich einer ungeteilten

Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zählt eine Reihe

nahe verwandter Tatbestände zur statutory piracy(188); das amerikanische

Recht steht ihr positiv entgegen(189). Die romanischen Rechte

charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen

Zweifel, daß es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes

handelt(190). Das niederländische Strafgesetzbuch endlich kennt das

Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen(191).

Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der

Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale

des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so

wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang

nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach

den gewöhnlichen Regeln entschieden werden(192).

Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen

Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der

Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der

Besatzung(193) und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der

Verteidigung gegen sie(194).

II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani

generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen

nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied

wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und

Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen.

In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche

Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen

strafrechtlichen mit völkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten

Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery

sehen wollen.

Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr für alle Nationen. Das

lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande

allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände (s. o. § 6), und nicht

minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekämpfung

dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als daß sie, in

universeller Feindseligkeit den in der internationalen

Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenüberstehend, auch

ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. „Die Aufgabe

der Kriegsschiffe ... umfaßt die Befugnis, da einzuschreiten, wo die

allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen

internationalen Rechtsschutz auszuüben, für die gemeinsamen Interessen

aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als

Feind gegenübersteht“ (_Perels_ S. 113).

Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem großen Teile der Literatur

als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt

(s. o. S. 54, N. 1–4 und bes. S. 57, N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und

umfangreiche Darstellung _Pradier-Fodéré’s_ ist in allen ihren Teilen auf

die Unerläßlichkeit dieses Merkmales gegründet(195). Die dem

völkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen

des portugiesischen und des niederländischen Strafgesetzbuchs sowie der

deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903 bringen den

Gedanken in der Form zum Ausdruck, daß sie als piratisch nur ein auf

Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s.

o. § 8 II und S. 60 Anm. 2).

Eine nähere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, daß

dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe

gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persönlichen

Beziehung des Trägers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen

Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm gleichgültig. Nur solche

Beschränkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen

Sicherheit geboten(196) und die daher seine Gefährlichkeit nur zu erhöhen

geeignet sind.

Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt für die

Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im

Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als

kriegführende Macht anerkannter Parteien eines Bürgerkrieges sich der

Piraterie schuldig machen (darüber s. u. § 14 und 15). Es schließt die

hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkräften einer

kriegführenden Macht angehörenden Schiffes, das unter falscher Flagge

Hostilitäten begeht, als eines Piraten aus(197).

Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Bürger gerichtetes

Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber Anm. 1; in Frage kommt etwa

ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das

angreifende Schiff ihm angehört, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu

dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekämpfung beliebt, durch

Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen.

§ 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte.

Es ist die Frage, Akte welcher Beschaffenheit beabsichtigt (oder, unter

Zugrundelegung der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes,

begangen) sein müssen, damit der Tatbestand der Piraterie gegeben sei.

I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das

Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte(198).

Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen

Menschen.

Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Güter gerichtet sind,

sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden

landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der

die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit

den Bestimmungen über die Strandungsdelikte gebracht(199).

II. 1. Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist

nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und

wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser

Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur

räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die

Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des

Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich.

Doch wird eine Zurückführung der in ihrer Bedeutung meist überschätzten

Frage auf ihren wahren Umfang es ermöglichen, Stellung zu nehmen.

Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muß sich

stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgütern wenden und kann sich nur gegen

solche richten, denen in den Augen des Täters eine durch eine irgendwie

gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit

nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgüter in Interessen der

Gesamtheit, persönliche Interessen und Vermögensinteressen, so erscheinen

als ihr natürliches Objekt die Vermögensinteressen. Wirtschaftlichen

Gütern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des

Wirtschaftslebens eignet die Möglichkeit der Umsetzung in Geld; die

Gewinnsucht, das hauptsächlichste Motiv der Vermögensverletzung, kennt im

allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet

ist schon die Gruppe der persönlichen Interessen; denkbar wäre, daß eine

Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewußten Seins behauptet,

in einem auf generelle Zerstörung menschlichen Lebens gerichteten

Seeunternehmen sich aktiv betätigte; möglich auch, daß sich eine Bande

zusammenfände, die zur Befriedigung sexueller Gelüste das Mittel der

Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Küstenstrichen wählte;

aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Möglichkeiten, die

die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schließlich die

Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) für

ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis wählendes

Unternehmen nicht in Betracht.

2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der —

hiernach nicht allzu bedeutsamen — Frage ist sehr verschiedenartig.

Das deutsche, österreichische(200), englische und amerikanische(201) Recht

und mit ihnen der größere Teil der Literatur(202) sehen als piratische

Akte nur Gewalttaten räuberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den

Begriff auf die gewaltsame Zerstörung von Sachen aus, ohne über den Kreis

der Vermögensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen(203).

Demgegenüber betrachten das französische, italienische, mexikanische,

brasilische(204) und auch das niederländische und portugiesische(205)

Recht und ein großer Teil der Literatur(206) auch solche Gewalthandlungen

als piratisch, die sich nicht als Vermögensverletzungen darstellen.

Häufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei

Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form

aufgestellte Forderung einer gewissen Intensität der angewandten Gewalt.

Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher Hinsicht; man

beschränkt die räuberischen Akte auf Sachraub oder schließt auch

Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel

und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnsüchtige Absicht, animus

furandi); man hat über die erforderliche Art und Intensität der

Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz

besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des

Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten(207). Häufig genug auch

lassen die gewählten Ausdrücke jede Bestimmtheit vermissen.

3. Die Erwägung, daß gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen

anderer als räuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben

unbekannt sind, läßt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte

über Räubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschränkung

auf räuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die

Rechtsanschauung der germanischen Seemächte billigt sie (s. o. S. 74 Anm.

1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und

Zerstörung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine

Bekämpfung im Rahmen der gewöhnlichen Rechtsgrundsätze (Pflicht des

Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten,

Haftbarmachung bei verschuldeter Versäumnis ihrer Erfüllung,

Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmöglichkeit derselben).

Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen

gegen die Person sind natürlich durch Beschränkung des Pirateriebegriffes

auf Unternehmungen gegen Vermögensinteressen nicht ausgeschlossen(208).

III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermögensinteressen; das Ziel

des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung

physischer Herrschaft über Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in

Betracht kommt, Begründung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder

Scheinrechten(209).

Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt.

Aber man wird Drohungen (psychische Gewalt) nur genügen lassen können,

wenn sie die Anwendung physischer Gewalt in Aussicht stellen(210). Diese

Beschränkung zeigt das tatsächliche Auftreten des Unwesens stets. Fälle

anderer Art sind kaum denkbar. Die psychische Gewalt kann auf die

Beseitigung eines eigenen Handlungen entgegenstehenden Widerstandes wie

auf die Herbeiführung von Handlungen des Bedrohten gerichtet sein(211).

IV. Der Zusammenhang der bisherigen Darstellung ergibt, daß die Piraterie

ein _gewerbsmäßiges_ Unternehmen ist. Eine auf gewaltsame

Vermögensverschiebungen gerichtete Aktion, die ihre Spitze gegen alle

Nationen kehrt, ist als einzelne Handlung nicht denkbar. Die psychische

Seite der Piraterie ist nicht eine momentane Anspannung der Lebenskraft

zur Verwirklichung einer in der Vorstellung bereits gegebenen Handlung

oder Kette von Handlungen, sondern eine Disposition zur Erreichung eines

vorgestellten Erfolges durch Begehung noch unbestimmter gleichartiger

Handlungen. Der vorgestellte Erfolg ist die Erlangung wirtschaftlicher

Vorteile(212). Die Piraterie ist eine Art der Lebensführung, wenn sie auch

nicht den einzigen oder auch nur wesentlichen Inhalt des Lebens zu bilden

braucht(213).

Die gewerbsmäßige Natur der Piraterie findet sich nur selten ausdrücklich

anerkannt(214); eine stillschweigende Anerkennung enthalten alle die

überaus zahlreichen Definitionen, die als ein wesentliches Merkmal des

Tatbestandes die Absicht universeller Feindseligkeit hinstellen (s. o. §

10 II).

Die Lücke, die dadurch entsteht, daß ein auf einen einzelnen Gewaltakt auf

See ausgehendes Schiff dem Piraterierecht nicht unterliegt, ist

unbedeutend. Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur

Verhinderung der Tat notwendigen Maßnahmen; ist sie unbekannt, so ist eine

internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos. Bei handhafter

Tat genügen die gewöhnlichen Notwehr-, Nothilfe- und Festnahmebefugnisse

(deutsche St. P. O. § 127). Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und

begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der

räuberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die

Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so übernimmt der

Flaggenstaat die Ahndung.

Die Gewerbsmäßigkeit des Unternehmens rechtfertigt es, wenn man den

Tatbestand nach seiner psychischen Seite durch den kurzen Ausdruck

„faktische Denationalisation“ wiedergibt (s. o. § 5 I). Der Pirat ist ein

von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelöstes Glied in

demselben Sinne wie jeder gewerbsmäßige Verbrecher. Mehr darf aber in den

Ausdruck nicht hineingelegt werden. Der Gedanke der Notwendigkeit

mangelnden Zusammenhanges mit einem anerkannten Staate hat eine allzu

starke Betonung in Theorieen erfahren, die als Piratenschiffe nur

rechtlich anationale (s. o. § 1) oder doch solche Schiffe ansehen, die

sich tatsächlich „dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen haben“

(_Bluntschli_ § 350). Diese letztere Ansicht übersieht, daß zu allen

Zeiten Piraterie auch von Bürgern geordneter Staaten von diesen Staaten

aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem

piratischen Gewerbe dienten, und daß heute diese Form allein noch von

praktischer Bedeutung ist. Es ist nicht eine vollständige oder

prinzipielle Lösung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es genügt eine

Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel

verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind(215).

§ 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher

Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff.

I. _Begriff des politischen Zweckes._ Ein Unternehmen, das politische

Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie(216).

Hierbei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht das wahre innerste Motiv

der Beteiligten entscheidend. Große und kleine politische Aktionen können

auf Motive recht privater Natur zurückgehen. Sondern es kommt der Zweck in

Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der

Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in

dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben.

Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich

als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen

die äußere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines

bestimmten Staates gerichtet ist(217).

Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht

Piraterie (über Raubstaaten s. u. II, 4). Ebensowenig aber ein politisches

Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen

gerichteten) Rechte der Kriegführenden in Anspruch nehmen, ohne als

kriegführende Partei anerkannt zu sein.

Die Besprechung der Fälle, in denen das hier in Frage stehende

Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und

der räuberischen Aktion von Kriegsschiffen im Bürgerkriege, ist dem

dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des

Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen zwischen dem

Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige

Grundlagen für die folgende Darstellung gibt.

II. _Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten)._ 1.

_Völkerrechtsgemäße Handlungen._ Völkerrechtsgemäße staatliche oder von

den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte

Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen

Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten

Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche

Rechtssätze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der

rechtswidrig Autorisierte nach den gewöhnlichen Regeln des Disziplinar-

und Strafrechts (Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl;

Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem

Staate zur Verantwortung gezogen werden.

2. _Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer

Verbände._ Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des

Kriegsrechtes, anerkannte kriegführende Parteien genießen den Schutz des

Völkerrechtes.

Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete,

zu der Völkerrechtsgemeinschaft nicht angehörenden Staaten(218), zu

organisierten Verbänden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich

aufständischen Parteien)(219), endlich zu anerkannten Staaten, insoweit

ihnen die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit mangelt(220),

können in völkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden.

Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig,

eine Handlung unmittelbar zu legalisieren(221); doch können sie mittelbar

von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die

durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen

Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund

anerkennt.

3. _Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen._ Die

völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenüber dem verletzten

Staate bestimmt sich nach den Regeln über das völkerrechtliche Delikt; sie

kann begründet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer

landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine

Kompetenz überschritten hat(222).

Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls

ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen

darstellt, dem eigenen Staate nach den gewöhnlichen Grundsätzen (s. o.

1.). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist

ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmäßig, so erhebt sich die

schwierige Frage(223), ob und inwieweit völkerrechtswidrige

landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmäßige

Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des

Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit

auszuschließen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine völkerrechtliche

Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen

oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht(224). In

der Befugnis des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines

tatsächlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und

Nationalschiffe) nicht eingeschlossen(225).

Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die

Handlung, jedenfalls nach außen, eine staatliche Funktion darstellt.

4. _Raubstaaten_ (vgl. § 6 II). Durch den gewerbsmäßigen eigenen Betrieb

der Piraterie oder durch eine generelle Ermächtigung der Untertanen

schließt ein Staat sich aus der Völkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung

ist nicht, daß er seinen staatlichen Charakter verliert, „corpus morbidum,

corpus tamen est“ (_Grotius_ III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein

Zustand rechtmäßigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen(226).

Vielmehr ist das Verhältnis das, daß in den gegenseitigen Beziehungen nur

das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, 2; und oben S. 81,

Anm. 1 und S. 82, Anm. 1).

Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten

seiner Bürger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu(227). Auch

der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst

aus der Völkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion

eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Veränderungen in

der Machtstellung der Staaten gerichtet.

Staatliche und private Piraterie, in den Anfängen der Geschichte

ungeschieden (s. o. S. 42, N. 1), haben sich nach einer Entwickelung von

Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche

kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein

Tatbestand der internationalen Sicherheitspolizei und der

Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine

Übergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der

politischen Verbände zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein

Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den

Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19.

Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des

Postliminialrechtes, ist dem modernen Völkerrechte unbekannt.

III. _Heimatstaat und Piratenschiff._ 1. Die Staaten sind völkerrechtlich

verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige

Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung

zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische

Rechtsgüterwelt hervorgehen(228). Sie haben zukünftigen Verletzungen durch

Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu

ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches

Delikt(229). Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das

Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine

oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen

Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle

die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial

zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam

erweist.

Diese auch in einigen Fällen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen

von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u. § 14), gelten für das

Verhältnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht.

Eine „Intervention“ gegenüber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die

eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation

des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher,

deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den

tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den

Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht

genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der

speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer

Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der

Piraterie(230).

2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der

Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die

Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber

Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber

Handelsschiffen(231). Einer solchen Gleichstellung stehen politische

Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein

gewerbsmäßiges räuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare

Handlung, so ist es unumgänglich, für Kriegsschiffe Sonderregeln

aufzustellen(232) und (233).

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 10 / 38 题