ERSTER ABSCHNITT.

DIE VÖLKERRECHTLICHEN RECHTSFOLGEN DER PIRATERIE IN IHRER BEDEUTUNG FÜR

DEN TATBESTAND.

§ 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie.

Bekennt man sich zu der Auffassung, daß Rechtssubjekte des Völkerrechts

nur die Staaten sind, so ist die Piraterie für das internationale Recht

nicht Delikt, sondern ein bloßes Rechtsereignis(1); und ihre Rechtsfolgen

können in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende

Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu

ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein müsse, damit es zu einem

völkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen für die Staaten

eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre

Erkenntnis für die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.

I. Der großen Aufgabe, zur Förderung ihrer Angehörigen wie zur

Durchführung dringender Anforderungen der öffentlichen Moral auch in

staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der

Völkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Maße gerecht

geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen

Maßregeln sind für die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben.

a) In staatlosem Landgebiet stehen der Betätigung der einzelnen

Staatsgewalten keine aus den Verhältnissen der staatlosen Gebiete selbst

abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatsächliche Machtentfaltung wie auch

die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem

besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhängende allgemeine

völkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Sätze gelten auch für

Interessensphären(3).

b) Dem dringenderen Bedürfnis entsprechend ist die internationale

Rechtsordnung für das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung

gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet

errichteten, eine rein negative, dahin gehend, daß der Entfaltung der

Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wären, vielmehr

ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschließt und so das Meer

für ein „staatloses Gebiet“ durchaus eigner Art erklärt(4). Auf dieser

Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich

sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge

zu tragen, daß nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren; und jeder

einzelne hat zu verhindern, daß seine Nationalschiffe die allgemeine

Sicherheit verletzen oder gefährden.

Man könnte versucht sein, in diesen Grundsätzen ein geschlossenes System

zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen

zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermeßlichen Weite, „undique et

undique navigabilis“ (Grotius mare liberum C. 1), läßt dem einzelnen

Staate nicht die Möglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehörigen

Schiffen als eine allgegenwärtig wachende und strafende Macht erscheinen

zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatsächlichen Gründen

der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate

angehörigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekärer Natur

und zumal in seiner Durchführung im einzelnen sehr unsicher.

So erklärt sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in

ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer

juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit

darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler

Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehören sie alle der neuesten

Zeit an und finden ihre Grundlage in Verträgen(5). Die Ausnahme ist die

Piraterie(6) und (7).

II. „Die seefahrenden Nationen ... erklären sich zur Repression der unter

dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestände rechtlich verpflichtet“

(_v. Martitz_, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthält einen

Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der

Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei,

bedarf näherer Untersuchung. Es wird sich sofort zeigen, daß die

Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung

des Tatbestandes präjudiziert.

1. _Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung._ Daß die

seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht

haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte

Tatsache(8). Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das

Völkerrecht ohne jede Bedeutung.

Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der

herkömmlichen Anschauung bricht. Es ist _Albert Zorn_ (Völkerrecht, 2.

Aufl. 1903, S. 169): „Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne

weiteres in der Weise strafbar, daß jeder Staat das Recht hat, jedes

Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität Schiff oder Eigentümer

angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips

von der Freiheit des offenen Meeres die für jeden Staat erforderliche

Rechtsgrundlage hierfür nur dann gegeben, wenn der Täter ein

Staatsangehöriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf

einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im

Küstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage

beruht;“ (dazu N. 2): „Das ergibt sich auch schon daraus, daß dem

‚völkerrechtlichen Verbote‘ z. B. für Deutschland jede Möglichkeit

wirksamer Durchführung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt“ (vgl.

auch _Philipp Zorn_, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser

Ausführung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflächlichkeit nicht erspart

bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte

tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter

Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu

ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei,

ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich,

wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter

welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See

schreiten dürfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen

Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der

Kabelkonvention ist die Möglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur

in den (auch für die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§

3–8 St.G.B. gegeben(9), ohne daß dadurch die Zulässigkeit des Eingriffs

irgendwie berührt würde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung

die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt,

so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze

Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung

an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer

Fall. Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates

eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht(10), ist ein Gesichtspunkt, der

_Zorn_ entgangen zu sein scheint.

Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der

Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende

Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlaßt

durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie

vielfach übermäßig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man

behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, „das völkerrechtlich

betrachtet keinem Staate angehört“ (_v. Liszt_, Völkerrecht, S. 211)(11).

Es ist das im Grunde eine Frage des _Tatbestandes_ der Piraterie, nicht

der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so

rechtfertigt sich das daraus, daß, wenn die von _v. Liszt_ vertretene

Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne

selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz

anderen Weg einzuschlagen hätte. Ein keinem Staate angehörendes Schiff

kann aus dem bloßen Grunde seiner Anationalität aufgebracht werden (s. u.

4). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die

Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem

Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht

werden.

Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der

Piraterie ist die Lösung des Piratenschiffes von jedem anerkannten

staatlichen Verbande in einem noch näher zu bestimmenden beschränkten

Sinne (gewerbsmäßiges, sozialgefährliches Unternehmen ohne politischen

Zweck). Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in

der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische

Denationalisierung bezeichnen könnte, ist die infolge der Piraterie

eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese

letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff

und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr

die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lösung des

Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes),

die englisch-amerikanische an die Lösung des Bandes zwischen Staat und

Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und

rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und

Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet _v. Liszt_ die _rechtliche_

Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der

Piraterie.

Der Grund der _v. Liszt_’schen Anschauung wird in einem durchaus

zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem _v. Liszt_ folgenden Ausdruck

verleiht (S. 211): „Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf

offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhält und

ausplündert, so tritt ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die

Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Völkerrechts.“ Aber so berechtigt

dieser Gedanke ist, so nötigt er doch keineswegs, die juristische

Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der

Unmöglichkeit der verbreiteten Meinung überzeugt, die in einem einzelnen

Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden

Tatbestand der Piraterie sieht, so wäre zunächst einmal in eine Prüfung

der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenüber geht

_v. Liszt_ in der Weise vor, daß er unter Beibehaltung der unhaltbaren

grundsätzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des

Tatbestandes vornimmt, durch die das gewünschte Ziel erreicht, zugleich

aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.

Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß

die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie

ist, positiv zu erweisen. Es genügt jedoch zu diesem Behufe auf die

Übereinstimmung der Literatur(12), der Staatenpraxis, wie sie den

Instruktionen für die Kriegsmarinen zu entnehmen ist(13), sowie auch der

Landesstrafgesetzgebungen(14) hinzuweisen (über den Wert der letzteren für

die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes s. u. § 5).

In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der

Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst

das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird,

alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität

besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe(15). Diese

etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die

Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des

Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.

Im vorigen sind die Bezeichnungen „anationale Schiffe“ und

„denationalisierte Schiffe“ promiscue gebraucht. Für unseren Zweck ist das

angängig. Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem

Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg(16); nicht

nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem

Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von

seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung

an Bord befreit(17). Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des

Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das

Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.

2. Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes

der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte _Pflicht_ der

Staaten, das Piratenschiff festzunehmen(18). Diese Pflicht ist eine

völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der

Kriegsschiffe(19) oder gar der Handelsschiffe(20). Die Art der Erfüllung

der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird

ihr in der Weise gerecht, daß es seinen Kriegsschiffen die _Befugnis_ zum

Einschreiten gegen Piraten gibt(21); diese Befugnis in Verbindung mit den

allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begründet in geeigneten Fällen

eine (dem innerstaatlichen Rechte angehörende) Pflicht zur Festnahme.

3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das

Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste

zusammenhängende Repressivmaßregel ist die Durchsuchung

piraterieverdächtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich

die Entscheidung über eine Frage des Tatbestandes (siehe 4).

Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen,

nicht bestritten. Dafür spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die

allgemeine Zustimmung der Literatur(22), auch der französischen(23),

sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen

„Bestimmungen für den Dienst an Bord“ nunmehr klar erkennbar ist(24). Ob

und unter welchen Umständen bei Nichtbestätigung des Verdachtes der Staat

bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier

nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw.

Ersatzpflicht für eine rechtmäßige Handlung vorliegen würde(25).

4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die

unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen,

erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als

unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der

Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu

behandeln(26). Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der

Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln,

der Rechtsfolgen.

Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen

frei zu halten(27), und ihrem Einschreiten steht so wenig ein

völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn

schon der _Charakter_ des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit

ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der

Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner _Voraussetzungen_

zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der

Unterdrückung der Piraterie; der bloße _Verdacht_ der Anationalität ist

nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmaßregel nationalen Schiffen gegenüber

zu rechtfertigen(28).

Wenn aber auch die völkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und

der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schließen ist,

die Tatbestände verschieden sind, so ist doch zuzugeben, daß die beiden

Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der

Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch

geringfügige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begründet (s. auch u.

§ 8). Aber um so schärfer muß daran festgehalten werden, daß sie durch

Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch

praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Völker, die aus einem

politischen Grunde nicht des Schutzes einer völkerrechtlich anerkannten

Autorität teilhaftig sind, als um die Kähne wilder und halbwilder Stämme

oder die Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwärmender Abenteurer;

und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit _Lord Palmerston_ (s. o.

S. 12, Anm. 3) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine

Piratenflotte zu betrachten.

III. Eine der auffälligsten Erscheinungen in der Literatur über die

Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die

Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der

englisch-amerikanischen Völkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das

kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der

Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein

seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das

Rubrum: „right of jurisdiction“(29); ihm ist die Piraterie ein Tatbestand

des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die

Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist

nicht so groß, wie es den Anschein hat; denn die Engländer verkennen

nicht, daß die Piraterie _auch_ die Befugnis zu einem sonst verpönten,

seepolizeilichen Einschreiten begründet(30); und andererseits findet sich

auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die

Zuständigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben(31). Gleichwohl

ist er für ein richtiges Verständnis des Tatbestandes der Piraterie nicht

nur in Einzelfragen (s. § 2), sondern auch in der grundsätzlichen

Auffassung (s. § 3) nicht ohne Bedeutung.

In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen

internationalen Strafrechts(32) nur in einem höchst untergeordneten

Punkte.

Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten

die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch

behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das

Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die

völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten

tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus(33). Der

Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht

aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen

Persönlichkeit.

Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden

Möglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen(34). Dies

folgt aus der tatsächlichen landesrechtlichen Unzuständigkeit vieler

Staaten zur Bestrafung piratischer Akte(35) und aus der Bereitwilligkeit

anderer, auch im Falle eigener Zuständigkeit das Auslieferungsverfahren

eintreten zu lassen (s. Note unter 2.).

Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der

völkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die

Nichtsubsidiarität der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle

gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem

gleichmäßigen Interesse aller Nationen an der Repression des

gemeingefährlichen Unwesens treten die persönlichen Beziehungen des

Verbrechers wie die räumlichen des Verbrechens zurück(36). Aber selbst

dieser Satz ist sehr prekärer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht

ihm zum Teil entgegen(37).

Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu

bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen

weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der

Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch

vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt

zum Aufbau des Tatbestandes.

§ 2. Prinzipielles über die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte.

I. _Das Territorialitätsprinzip._ 1. Nach dem Rechte des späteren

Mittelalters ist die Zuständigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra

corpus comitatus begangenen Delikte beschränkt(38). Die durch die

Starrheit dieses Grundsatzes herbeigeführten Absonderlichkeiten sind im

modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen

Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zuständigkeit eines

Gerichtes für außerhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch außerhalb des

Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem

Bezirke begründet wird(39); oder wenn Tatort und zuständiges Gericht in

der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet

werden.

Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung

hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale

Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann;

formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit

durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt(40);

materiell in der Herrschaft des Territorialitätsprinzips.

2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der

Vergangenheit über ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich

teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten

durchbrochen, eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden müssen. Er

wird nunmehr aus einer angeblichen völkerrechtlichen Notwendigkeit

abgeleitet; eine Betätigung der Staatsgewalt außerhalb des Territoriums

und ohne personale Beziehung(41) soll dem internationalen Rechte

zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung

sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei _v. Martitz_ I,

S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialitätsprinzip als Maxime noch in der

neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner

Anerkennung(42).

II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem

Territorialitätsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der

Aufstellung des Prinzips selbst von völkerrechtlichen Erwägungen geleitet,

für einen Komplex von Tatbeständen den Beruf der Staaten zur

Weltrechtspflege an. Die „offences against the law of nations“ als

Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als

Bestandteil des Völkerrechtes darstellen(43), unterliegen der Ahndung

seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Täter betroffen wird.

Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy

gezählt(44); aber es ist nicht zu übersehen, daß sie unter ihnen eine

durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung für das

internationale Strafrecht beschränkt sich nicht auf die bloße Begründung

einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist

der Fortfall allen und jeden völkerrechtlichen Schutzes des Täters seitens

seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts

(Denationalisierung der Person), so daß die Strafkompetenz des

verfolgenden Staates über den Piraten auch für solche Verbrechen besteht,

die nicht piracy sind(45).

Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen

völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich(46) eine

offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes

Staates unterwirft.

Daß auch die Engländer die Zulässigkeit der Ergreifung der Piraten auf

hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie

anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. S. 9, N. 1); sie heben den Umstand

nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen

gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine

Gerichtsbarkeit ausdehnen könne, und in welchen Grenzen andererseits ihm

die Ausübung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des

Jurisdiktionsrechtes genügend ausgedrückt scheint(47).

III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht

für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.

1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als

piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein

Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der

vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der

Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen(48).

2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und

der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das

Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann

extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen(49); für piracy

juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.

3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des völkerrechtlichen

Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwägungen geleitete

Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie,

zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle

unterliegt. Dies ist namentlich für die mit der Kaperei zusammenhängenden

Fragen von Bedeutung.

IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom

englischen ab(50). Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit)

in „all cases of admiralty and maritime jurisdiction“ zu (im allgemeinen)

exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht(51), die Bundesgerichtshöfe aber

keine common-law jurisdiction haben(52), so folgt, daß „piracy cannot be

punished, except under a statute enacted by Congress“ (_Bishop_, § 1060,

Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden

Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchführung des die piracy

pönalisierenden Rechtssatzes war, daß es bis zum Inkrafttreten der Rev.

Stat. von 1874 und außer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3.

März 1819 sehr zweifelhaft war, ob überhaupt piracy by the law of nations

in den Vereinigten Staaten einen Richter fand(53).

§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des

Tatbestandes.

Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie für die Erkenntnis des

Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt

(§ 1 u. 2). Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer

Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen

Betrachtungsweise festzuhalten.

Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein

Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.

Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache

seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf

hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des

den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit

irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang

stehen kann. Das Interesse an der Unschädlichmachung von Piraten ist nicht

geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende

Interesse nicht größer, wenn ihre Zurechnungsunfähigkeit strafrechtliche

Ahndung ausschließt.

Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im

völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die

Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen

Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen

gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die

gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder

Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die

Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im

technischen Sinne(54); aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, daß sich

vermuten läßt, es möchte eine rein kriminalistische Behandlung dem

Tatbestande nicht gerecht werden.

Im übrigen ist, wie nachgewiesen(55), der englischen Auffassung die

seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts

im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict

of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur

Seite zu stellen (s. u. § 8 II, Ver. Staaten).

Hiernach ist die Bahn frei für den Nachweis, daß der Tatbestand der

Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen,

seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des

zweiten Abschnittes (s. bes. § 8).

Anhang zum ersten Abschnitte.

§ 4. Heutiges Vorkommen der Piraterie.

Aktualität und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes mögen

proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhältnisse handelt, die

das Recht zu fördern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie

lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn

sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualität ein

Schluß auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden.

Die Überwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten

Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder

ethnologischen Gründen schwer zugängliche Gegenden zurückgedrängt, wo sie

in Verbindung mit Strandraub oder Flußpiraterie ein im Vergleich zu

vergangenen Zeiten nur noch kümmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um

alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen.

Nach der Aufteilung der Erde(56) allgemein gezwungen, ihren Sitz in

staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der

Völkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, daß ihren

maritimen Unternehmungen allerorts ein überlegener Gegner droht, ist auch

der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis wählen,

völkerrechtlich verbunden zu verhindern, daß aus seinem

Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren

erwachsen(57).

Fälle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im ägäischen

Meere(58), im roten Meere(59), im persischen Golfe(60), im malayischen

Archipel(61), in Indochina(62), endlich in China(63) und

Marokko(64) und (65).

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 8 / 38 题