DIE VÖLKERRECHTLICHEN RECHTSFOLGEN DER PIRATERIE IN IHRER BEDEUTUNG FÜR
DEN TATBESTAND.
§ 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie.
Bekennt man sich zu der Auffassung, daß Rechtssubjekte des Völkerrechts
nur die Staaten sind, so ist die Piraterie für das internationale Recht
nicht Delikt, sondern ein bloßes Rechtsereignis(1); und ihre Rechtsfolgen
können in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende
Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu
ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein müsse, damit es zu einem
völkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen für die Staaten
eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre
Erkenntnis für die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.
I. Der großen Aufgabe, zur Förderung ihrer Angehörigen wie zur
Durchführung dringender Anforderungen der öffentlichen Moral auch in
staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der
Völkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Maße gerecht
geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen
Maßregeln sind für die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben.
a) In staatlosem Landgebiet stehen der Betätigung der einzelnen
Staatsgewalten keine aus den Verhältnissen der staatlosen Gebiete selbst
abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatsächliche Machtentfaltung wie auch
die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem
besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhängende allgemeine
völkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Sätze gelten auch für
Interessensphären(3).
b) Dem dringenderen Bedürfnis entsprechend ist die internationale
Rechtsordnung für das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung
gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet
errichteten, eine rein negative, dahin gehend, daß der Entfaltung der
Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wären, vielmehr
ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschließt und so das Meer
für ein „staatloses Gebiet“ durchaus eigner Art erklärt(4). Auf dieser
Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich
sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge
zu tragen, daß nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren; und jeder
einzelne hat zu verhindern, daß seine Nationalschiffe die allgemeine
Sicherheit verletzen oder gefährden.
Man könnte versucht sein, in diesen Grundsätzen ein geschlossenes System
zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen
zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermeßlichen Weite, „undique et
undique navigabilis“ (Grotius mare liberum C. 1), läßt dem einzelnen
Staate nicht die Möglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehörigen
Schiffen als eine allgegenwärtig wachende und strafende Macht erscheinen
zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatsächlichen Gründen
der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate
angehörigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekärer Natur
und zumal in seiner Durchführung im einzelnen sehr unsicher.
So erklärt sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in
ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer
juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit
darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler
Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehören sie alle der neuesten
Zeit an und finden ihre Grundlage in Verträgen(5). Die Ausnahme ist die
Piraterie(6) und (7).
II. „Die seefahrenden Nationen ... erklären sich zur Repression der unter
dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestände rechtlich verpflichtet“
(_v. Martitz_, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthält einen
Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der
Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei,
bedarf näherer Untersuchung. Es wird sich sofort zeigen, daß die
Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung
des Tatbestandes präjudiziert.
1. _Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung._ Daß die
seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht
haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte
Tatsache(8). Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das
Völkerrecht ohne jede Bedeutung.
Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der
herkömmlichen Anschauung bricht. Es ist _Albert Zorn_ (Völkerrecht, 2.
Aufl. 1903, S. 169): „Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne
weiteres in der Weise strafbar, daß jeder Staat das Recht hat, jedes
Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität Schiff oder Eigentümer
angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips
von der Freiheit des offenen Meeres die für jeden Staat erforderliche
Rechtsgrundlage hierfür nur dann gegeben, wenn der Täter ein
Staatsangehöriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf
einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im
Küstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage
beruht;“ (dazu N. 2): „Das ergibt sich auch schon daraus, daß dem
‚völkerrechtlichen Verbote‘ z. B. für Deutschland jede Möglichkeit
wirksamer Durchführung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt“ (vgl.
auch _Philipp Zorn_, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser
Ausführung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflächlichkeit nicht erspart
bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte
tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter
Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu
ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei,
ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich,
wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter
welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See
schreiten dürfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen
Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der
Kabelkonvention ist die Möglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur
in den (auch für die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§
3–8 St.G.B. gegeben(9), ohne daß dadurch die Zulässigkeit des Eingriffs
irgendwie berührt würde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung
die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt,
so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze
Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung
an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer
Fall. Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates
eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht(10), ist ein Gesichtspunkt, der
_Zorn_ entgangen zu sein scheint.
Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der
Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende
Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlaßt
durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie
vielfach übermäßig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man
behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, „das völkerrechtlich
betrachtet keinem Staate angehört“ (_v. Liszt_, Völkerrecht, S. 211)(11).
Es ist das im Grunde eine Frage des _Tatbestandes_ der Piraterie, nicht
der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so
rechtfertigt sich das daraus, daß, wenn die von _v. Liszt_ vertretene
Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne
selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz
anderen Weg einzuschlagen hätte. Ein keinem Staate angehörendes Schiff
kann aus dem bloßen Grunde seiner Anationalität aufgebracht werden (s. u.
4). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die
Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem
Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht
werden.
Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der
Piraterie ist die Lösung des Piratenschiffes von jedem anerkannten
staatlichen Verbande in einem noch näher zu bestimmenden beschränkten
Sinne (gewerbsmäßiges, sozialgefährliches Unternehmen ohne politischen
Zweck). Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in
der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische
Denationalisierung bezeichnen könnte, ist die infolge der Piraterie
eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese
letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff
und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr
die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lösung des
Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes),
die englisch-amerikanische an die Lösung des Bandes zwischen Staat und
Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und
rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und
Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet _v. Liszt_ die _rechtliche_
Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der
Piraterie.
Der Grund der _v. Liszt_’schen Anschauung wird in einem durchaus
zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem _v. Liszt_ folgenden Ausdruck
verleiht (S. 211): „Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf
offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhält und
ausplündert, so tritt ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die
Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Völkerrechts.“ Aber so berechtigt
dieser Gedanke ist, so nötigt er doch keineswegs, die juristische
Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der
Unmöglichkeit der verbreiteten Meinung überzeugt, die in einem einzelnen
Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden
Tatbestand der Piraterie sieht, so wäre zunächst einmal in eine Prüfung
der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenüber geht
_v. Liszt_ in der Weise vor, daß er unter Beibehaltung der unhaltbaren
grundsätzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des
Tatbestandes vornimmt, durch die das gewünschte Ziel erreicht, zugleich
aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.
Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß
die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie
ist, positiv zu erweisen. Es genügt jedoch zu diesem Behufe auf die
Übereinstimmung der Literatur(12), der Staatenpraxis, wie sie den
Instruktionen für die Kriegsmarinen zu entnehmen ist(13), sowie auch der
Landesstrafgesetzgebungen(14) hinzuweisen (über den Wert der letzteren für
die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes s. u. § 5).
In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der
Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst
das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird,
alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität
besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe(15). Diese
etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die
Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des
Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.
Im vorigen sind die Bezeichnungen „anationale Schiffe“ und
„denationalisierte Schiffe“ promiscue gebraucht. Für unseren Zweck ist das
angängig. Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem
Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg(16); nicht
nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem
Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von
seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung
an Bord befreit(17). Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des
Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das
Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.
2. Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes
der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte _Pflicht_ der
Staaten, das Piratenschiff festzunehmen(18). Diese Pflicht ist eine
völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der
Kriegsschiffe(19) oder gar der Handelsschiffe(20). Die Art der Erfüllung
der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird
ihr in der Weise gerecht, daß es seinen Kriegsschiffen die _Befugnis_ zum
Einschreiten gegen Piraten gibt(21); diese Befugnis in Verbindung mit den
allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begründet in geeigneten Fällen
eine (dem innerstaatlichen Rechte angehörende) Pflicht zur Festnahme.
3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das
Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste
zusammenhängende Repressivmaßregel ist die Durchsuchung
piraterieverdächtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich
die Entscheidung über eine Frage des Tatbestandes (siehe 4).
Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen,
nicht bestritten. Dafür spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die
allgemeine Zustimmung der Literatur(22), auch der französischen(23),
sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen
„Bestimmungen für den Dienst an Bord“ nunmehr klar erkennbar ist(24). Ob
und unter welchen Umständen bei Nichtbestätigung des Verdachtes der Staat
bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier
nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw.
Ersatzpflicht für eine rechtmäßige Handlung vorliegen würde(25).
4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die
unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen,
erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als
unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der
Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu
behandeln(26). Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der
Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln,
der Rechtsfolgen.
Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen
frei zu halten(27), und ihrem Einschreiten steht so wenig ein
völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn
schon der _Charakter_ des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit
ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der
Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner _Voraussetzungen_
zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der
Unterdrückung der Piraterie; der bloße _Verdacht_ der Anationalität ist
nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmaßregel nationalen Schiffen gegenüber
zu rechtfertigen(28).
Wenn aber auch die völkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und
der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schließen ist,
die Tatbestände verschieden sind, so ist doch zuzugeben, daß die beiden
Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der
Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch
geringfügige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begründet (s. auch u.
§ 8). Aber um so schärfer muß daran festgehalten werden, daß sie durch
Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch
praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Völker, die aus einem
politischen Grunde nicht des Schutzes einer völkerrechtlich anerkannten
Autorität teilhaftig sind, als um die Kähne wilder und halbwilder Stämme
oder die Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwärmender Abenteurer;
und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit _Lord Palmerston_ (s. o.
S. 12, Anm. 3) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine
Piratenflotte zu betrachten.
III. Eine der auffälligsten Erscheinungen in der Literatur über die
Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die
Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der
englisch-amerikanischen Völkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das
kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der
Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein
seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das
Rubrum: „right of jurisdiction“(29); ihm ist die Piraterie ein Tatbestand
des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die
Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist
nicht so groß, wie es den Anschein hat; denn die Engländer verkennen
nicht, daß die Piraterie _auch_ die Befugnis zu einem sonst verpönten,
seepolizeilichen Einschreiten begründet(30); und andererseits findet sich
auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die
Zuständigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben(31). Gleichwohl
ist er für ein richtiges Verständnis des Tatbestandes der Piraterie nicht
nur in Einzelfragen (s. § 2), sondern auch in der grundsätzlichen
Auffassung (s. § 3) nicht ohne Bedeutung.
In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen
internationalen Strafrechts(32) nur in einem höchst untergeordneten
Punkte.
Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten
die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch
behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das
Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die
völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten
tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus(33). Der
Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht
aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen
Persönlichkeit.
Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden
Möglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen(34). Dies
folgt aus der tatsächlichen landesrechtlichen Unzuständigkeit vieler
Staaten zur Bestrafung piratischer Akte(35) und aus der Bereitwilligkeit
anderer, auch im Falle eigener Zuständigkeit das Auslieferungsverfahren
eintreten zu lassen (s. Note unter 2.).
Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der
völkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die
Nichtsubsidiarität der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle
gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem
gleichmäßigen Interesse aller Nationen an der Repression des
gemeingefährlichen Unwesens treten die persönlichen Beziehungen des
Verbrechers wie die räumlichen des Verbrechens zurück(36). Aber selbst
dieser Satz ist sehr prekärer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht
ihm zum Teil entgegen(37).
Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu
bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen
weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der
Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch
vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt
zum Aufbau des Tatbestandes.
§ 2. Prinzipielles über die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte.
I. _Das Territorialitätsprinzip._ 1. Nach dem Rechte des späteren
Mittelalters ist die Zuständigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra
corpus comitatus begangenen Delikte beschränkt(38). Die durch die
Starrheit dieses Grundsatzes herbeigeführten Absonderlichkeiten sind im
modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen
Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zuständigkeit eines
Gerichtes für außerhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch außerhalb des
Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem
Bezirke begründet wird(39); oder wenn Tatort und zuständiges Gericht in
der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet
werden.
Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung
hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale
Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann;
formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit
durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt(40);
materiell in der Herrschaft des Territorialitätsprinzips.
2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der
Vergangenheit über ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich
teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten
durchbrochen, eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden müssen. Er
wird nunmehr aus einer angeblichen völkerrechtlichen Notwendigkeit
abgeleitet; eine Betätigung der Staatsgewalt außerhalb des Territoriums
und ohne personale Beziehung(41) soll dem internationalen Rechte
zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung
sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei _v. Martitz_ I,
S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialitätsprinzip als Maxime noch in der
neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner
Anerkennung(42).
II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem
Territorialitätsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der
Aufstellung des Prinzips selbst von völkerrechtlichen Erwägungen geleitet,
für einen Komplex von Tatbeständen den Beruf der Staaten zur
Weltrechtspflege an. Die „offences against the law of nations“ als
Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als
Bestandteil des Völkerrechtes darstellen(43), unterliegen der Ahndung
seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Täter betroffen wird.
Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy
gezählt(44); aber es ist nicht zu übersehen, daß sie unter ihnen eine
durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung für das
internationale Strafrecht beschränkt sich nicht auf die bloße Begründung
einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist
der Fortfall allen und jeden völkerrechtlichen Schutzes des Täters seitens
seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts
(Denationalisierung der Person), so daß die Strafkompetenz des
verfolgenden Staates über den Piraten auch für solche Verbrechen besteht,
die nicht piracy sind(45).
Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen
völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich(46) eine
offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes
Staates unterwirft.
Daß auch die Engländer die Zulässigkeit der Ergreifung der Piraten auf
hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie
anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. S. 9, N. 1); sie heben den Umstand
nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen
gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine
Gerichtsbarkeit ausdehnen könne, und in welchen Grenzen andererseits ihm
die Ausübung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des
Jurisdiktionsrechtes genügend ausgedrückt scheint(47).
III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht
für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.
1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als
piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein
Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der
vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der
Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen(48).
2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und
der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das
Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann
extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen(49); für piracy
juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.
3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des völkerrechtlichen
Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwägungen geleitete
Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie,
zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle
unterliegt. Dies ist namentlich für die mit der Kaperei zusammenhängenden
Fragen von Bedeutung.
IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom
englischen ab(50). Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit)
in „all cases of admiralty and maritime jurisdiction“ zu (im allgemeinen)
exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht(51), die Bundesgerichtshöfe aber
keine common-law jurisdiction haben(52), so folgt, daß „piracy cannot be
punished, except under a statute enacted by Congress“ (_Bishop_, § 1060,
Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden
Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchführung des die piracy
pönalisierenden Rechtssatzes war, daß es bis zum Inkrafttreten der Rev.
Stat. von 1874 und außer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3.
März 1819 sehr zweifelhaft war, ob überhaupt piracy by the law of nations
in den Vereinigten Staaten einen Richter fand(53).
§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des
Tatbestandes.
Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie für die Erkenntnis des
Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt
(§ 1 u. 2). Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer
Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen
Betrachtungsweise festzuhalten.
Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein
Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache
seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf
hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des
den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit
irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang
stehen kann. Das Interesse an der Unschädlichmachung von Piraten ist nicht
geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende
Interesse nicht größer, wenn ihre Zurechnungsunfähigkeit strafrechtliche
Ahndung ausschließt.
Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im
völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die
Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen
Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen
gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die
gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder
Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die
Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im
technischen Sinne(54); aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, daß sich
vermuten läßt, es möchte eine rein kriminalistische Behandlung dem
Tatbestande nicht gerecht werden.
Im übrigen ist, wie nachgewiesen(55), der englischen Auffassung die
seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts
im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict
of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur
Seite zu stellen (s. u. § 8 II, Ver. Staaten).
Hiernach ist die Bahn frei für den Nachweis, daß der Tatbestand der
Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen,
seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des
zweiten Abschnittes (s. bes. § 8).
Anhang zum ersten Abschnitte.
§ 4. Heutiges Vorkommen der Piraterie.
Aktualität und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes mögen
proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhältnisse handelt, die
das Recht zu fördern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie
lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn
sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualität ein
Schluß auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden.
Die Überwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten
Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder
ethnologischen Gründen schwer zugängliche Gegenden zurückgedrängt, wo sie
in Verbindung mit Strandraub oder Flußpiraterie ein im Vergleich zu
vergangenen Zeiten nur noch kümmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um
alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen.
Nach der Aufteilung der Erde(56) allgemein gezwungen, ihren Sitz in
staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der
Völkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, daß ihren
maritimen Unternehmungen allerorts ein überlegener Gegner droht, ist auch
der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis wählen,
völkerrechtlich verbunden zu verhindern, daß aus seinem
Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren
erwachsen(57).
Fälle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im ägäischen
Meere(58), im roten Meere(59), im persischen Golfe(60), im malayischen
Archipel(61), in Indochina(62), endlich in China(63) und
Marokko(64) und (65).