~Dr.~ Jacques Stern,
Amtsrichter am Amtsgericht Berlin-Mitte.
1912. Geheftet 3 M.
*Warneyer* schreibt über dies Buch in der »Deutschen Juristen-Zeitung«,
Jahrgang 1912, Nr. 22:
Die Arbeit erreicht ihren Zweck im vollsten Maße. Übersichtlich
gegliedert, behandelt sie zunächst das materielle und formelle
Arrestrecht, sodann Voraussetzungen und Inhalt der einstweiligen
Verfügungen, sowie das Verfahren bei diesen, endlich die Rückgabe der
Sicherheiten und die Schadensersatzpflicht wegen ungerechtfertigter
Anordnungen. Auch wo man dem Verfasser nicht folgen kann, weiß er
seine Meinung geschickt zu begründen.
Druck von Gebhardt, Jahn & Landt G. m. b. H., Berlin-Schöneberg.
Mit Buchstaben indizierte Fußnoten:
[A] Als einer von »Teutschlands Ansprüchen«, als Forderung der
»künftigen teutschen Verfassung«, als Verlangen der »Volksstimmung«
kommt eine »gleiche Gerechtigkeitspflege«, ein »gleiches Recht« z. B.
im Rheinischen Merkur wiederholt zum Ausdruck (Nr. 76 vom 23. Juni
1814, Nr. 105 vom 20. August 1814, Nr. 219 vom 7. April 1815). Groß
war auch die Zahl der ohne Nennung des Verfassers erschienenen, außer
anderen Reformen auch ein einheitliches bürgerliches Recht erstrebenden
Flugschriften und Bücher. Genannt seien: Was war Deutschland? Was ist
es jetzt? Was darf es von der Zukunft hoffen? Germanien 1813, 48 S.
(Vgl. z. B. Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 102 u. 103,
Wiener Allg. Lit. Ztg., Wien, 1814 Nr. 46 u. Heidelb. Jahrb. 1814 Nr.
38). Geburt, Taten und Ende des Rheinbundes, kein Roman, sondern eine
wahre Geschichte, mit einigen bloß in schwachen Umrissen hingeworfenen
Ideen zur künftigen Regeneration einer deutschen Staatsverfassung an
das Licht gestellt von einem deutschen Patrioten in der Wüste des
unterjochten Deutschlands, Germanien 1813, 80 S. (Vgl. Allg. Lit.
Ztg. u. Wiener Allg. Lit. Ztg., ebenda, sowie Jenaische Allg. Lit.
Ztg. 1814 Nr. 78). Was hat Deutschland von seinen erhabenen Rettern
zu erwarten, was hat es zu wünschen? 1814 (ohne Druckort), 27 (nicht
72) S. (Vgl. Jenaische Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 190.) Ideen über die
Bildung eines freyen germanischen Staatenbundes nebst einem Anhang über
einen ähnlichen italischen Bund -- Von dem Verfasser der Ideen über das
Gleichgewicht von Europa, 1814 (ohne Druckort), 272 S. (Vgl. ebenda
Nr. 217). Was können die verschiedenen Völkerstämme Teutschlands in
Rücksicht ihrer inneren Verhältnisse von ihren Regenten verlangen und
begehren? Germanien 1814. (Vgl. B. W. Pfeiffers Ideen zu einer neuen
Civil-Gesetzgebung, S. 7; unten Abt. II, 3 u. 5.)
[B] Vgl. auch das zeitlich nach Thibauts Schrift erschienene Buch
von H. R. Brinkmann, Über den Wert des bürgerlichen Gesetzbuchs der
Franzosen, mit besonderer Rücksicht auf die Schrift des Herrn geheimen
Kabinetsraths Rehberg über dasselbe, sowie auf unsere jetzigen
Bedürfnisse in der Gesetzgebung, Göttingen 1814 (Besprechungen in der
Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig 1814, Stück 226 bis 228; Jenaische
Allg. Lit. Ztg. 1815 Nr. 144; Leipziger Lit. Ztg. 1816 Nr. 26,
Göttingische Gelehrte Anzeigen 1814 Stück 154).
[C] Savignys Stellung zur bürgerlich-rechtlichen *Einzelgesetzgebung*
ist diese: er ist nicht etwa ein Anhänger der Einzelgesetzgebung
schlechtweg im Gegensatze zur Kodifikation. Vielmehr ist er, wenn wir
seine Gruppierung der Einzelgesetzgebung zugrunde legen, Gegner auch
der Einzelgesetzgebung, soweit sie der organischen Rechtsentwickelung
entgegentritt: Gesetze von politischem Grunde betrachtet er als
Ausnahme und notwendiges Übel; die Entscheidung von Kontroversen
und die Verzeichnung alter Gewohnheiten ist nach ihm ein Objekt
der Gesetzgebung, doch ist ihm sogar hier ein anderer Weg als die
eigentliche Gesetzgebung lieber.
[D] Beyspiele habe ich schon oben (civilist. Abhdlgn.) S. 305 bis 311
gegeben.
[E] Meine civilist. Abhandl. S. 463-466.
[F] Obige Zusammenstellung macht natürlich keinen Anspruch auf absolute
Vollständigkeit. Immerhin sind hier *in einem bisher nicht erreichten
Umfange* wissenschaftliche Stimmen zum Streite zwischen Thibaut und
Savigny vereinigt.
[G] Zwischen Hrn. v. *Savigny* und *Thiebaut*. Was später geschehen,
hat wenig zur Schlichtung, desto mehr zur Erhitzung des Streits
beigetragen. Auf der Seite des zuletzt genannten Gelehrten stehen
übrigens nicht blos diejenigen, welche in der Rechtswissenschaft mehr
als das Geschichtliche suchen, sondern auch ausgezeichnete Männer
der reingeschichtlichen Methode. Mein ehrwürdiger Freund, Etatsrath
Ritter *Cramer* zu Kiel, wird mir verzeihen, wenn ich hier seinen
Namen nenne und dem Publikum verrathe, daß Er es vorzüglich war, der
mich gegen die Behauptungen des von uns gemeinschaftlich verehrten
*v. Savigny* in Harnisch zu bringen und zu freundschaftlichem Kampf
hinauszuführen gesucht hat. Vieles was den Freuden des geistigen
Wirkens wenig zusagt, hinderte mich seither, an dieser Angelegenheit
Theil zu nehmen. Und auch jetzt will ich nicht so angesehen seyn, als
traute ich mir zu, durch die wenigen Worte, die ich hier zu sagen habe,
den Streit zu schlichten oder zu vermitteln. *Solons* weises Gesetz,
wonach jeder gute Bürger verpflichtet war, bey entstandener Partheiung
seine Gesinnungen öffentlich auszusprechen, sollte vorzüglich in dem
gelehrten Freistaat und geistigen Tugendbund (oder wie man sonst den
heiligen Verein für Recht und Wahrheit nennen mag, in welchem ohne
Heimlichkeit und ohne Schwur Tausende sich Brüder nennen) als eines der
ersten Grundgesetze gelten. Ich ergreife die gegenwärtige Gelegenheit
nur dazu, um dieses Gesetz zu erfüllen, und die Parthey bestimmt
zu bezeichnen, auf deren Seite ich zu finden bin. -- Einige sagen
vielleicht hierauf spottend: »das haben wir längst gewußt!« Indessen
hat auch dieses mir nichts zu bedeuten.
[H] Hierin löst sich das meiste von demjenigen auf, was Hr. Prof.
*Meister* zu Breslau für das römische Recht und dessen Beibehaltung
einige Zeit vor jenem Streit zwischen *Thiebaut* und *v. Savigny*
geschrieben hat.
[I] Denn die Geschichte der *Aufnahme* des römischen Rechts, zuerst im
Einzelnen blos der Materie nach, dann der Form nach im Ganzen, wird
wohl nicht gegen das oben stehende geltend gemacht werden wollen.
Ueberdieß läßt sich bestimmt voraussagen, daß diese Geschichte immer
nur über Manches im Allgemeinen, allein nur über Weniges im Einzelnen
werde Licht verbreiten können.
[J] Und doch wurde von den Gegnern über Gesetze und Gesetzgebung gerade
so gesprochen, als hätte man jenes oder dieses gedacht. An ein von dem
Feuerlande bis nach Kamtschatka allgemeingültiges *gesetzgebendes*
Naturrecht glaubt man schon lange nicht mehr. Daß aber das Gesetzgeben
mit dem Despotismus so nahe verwandt sey, daß man *Cäsars* bekanntes
Vorhaben, ohne weiteres unter den Beweisen seines Strebens nach
Gewaltherrschaft anführen dürfe, hat man früher noch nie geglaubt, und
glauben sehr viele noch nicht, wiewohl es seitdem behauptet worden ist.
[K] ~Jura aequare.~ -- Ich schreibe diese Vorrede entfernt von meinen
Papieren und habe *Livius* so eben nicht bey der Hand, um die Stelle
näher zu bezeichnen.
[L] Jedes Volk, sobald dasselbe so weit gekommen, seine Rechte in einem
Gesetzbuche schriftlich darzustellen, änderte und besserte zugleich
sein Recht. War das Volk aus mehreren kleineren Stämmen mit eignen
Rechtsgewohnheiten zusammengeflossen, so galt es auch bey Abfassung
des Rechtsbuchs, vor allem diese Verschiedenheiten in Einstimmung zu
bringen und aus dem vorhandenen Stoff ein Gemeinsames zu schaffen.
Abgesehen von den späteren Zusätzen der Könige und des Clerus, enthielt
schwerlich irgend eines der sogenannten Gesetze der Barbaren, selbst
in der ursprünglichen Gestalt, ganz reines Gewohnheitsrecht ohne allen
Einfluß der gesetzgebenden Weisheit dieser Zeit. Was der große König
*Alfred* in der Einleitung zu seinem Rechtsbuche sagt: ~Ego Alfredus
Rex in unum colligi et litteris consignari jussi, *multa eorum quae
parentes nostri observabant, quae mihi placebant, et multa eorum
quae mihi non placebant rejeci* cum meo sapienti Concilio, et alio
modo jussi observari~: dieses thaten und dachten, in größerem oder
geringerem Umfang, besser oder schlechter, gewiß alle, die berufen
waren, ihres Volkes Rechte in Gesetzen zu verfassen. Das: ~quae mihi
placebant~, bedeutet aber freylich nicht so viel als: ~car tel est
notre plaisir~, sondern hat ungefähr denselben Sinn, in welchem König
*Egica* durch Betrachtungen über Geist und Zweck aller Gesetze das
westgothische Gesetzbuch einleitet, wenn er sagt: ~Lex erit secundum
naturam, secundum consuetudinem civitatis, loco temporique conveniens,
justa et aequabilia praescribens, congruens, honesta et digna, utilis,
necessaria.~ (~*Canciani* Vol. IV. p. 63. et 247.~)
[M] Wie bey uns, denen ins Angesicht behauptet wurde, keines der
neueren Gesetzbücher sey an Würde und Kraft des Gesetz-Styls auch nur
mit der *Halsgerichtsordnung* Kaisers *Karl V.* zu vergleichen. Wenn
einmal unsere Gesetzbücher ein paar Jahrhunderte alt geworden sind,
so werden sie unsern Nachkommen wahrscheinlich eben so ehrwürdig und
gravitätisch klingen, wie uns jetzt die Karolina.
Mit Zahlen indizierte Fußnoten:
[1] *Rehberg* über den Code Napoleon. Hannover 1814.
[2] *K. E. Schmid* Deutschlands Wiedergeburt. Jena 1814. S. 135 &c.
*Thibaut* über die Nothwendigkeit eines allg. bürgerlichen Rechts für
Deutschland. Heidelberg 1814. Jener wünscht für den Augenblick Annahme
des Oesterreichischen Gesetzbuchs, dieser sogleich ein neues.
[3] Vorzüglich in der Encyclopädie ~ed.~ 4. §. 21. 22. Naturrecht ~ed.~
3. §. 130. Civilist. Magazin B. 4. ~Num.~ 4.
[4] ~*Baco* de fontibus juris, aphor. 59-64 (de augmentis scient. L. 8
C. 3).~
[5] ~l. c. aph. 64. »Optandum esset, ut hujusmodi legum instauratio
illis temporibus suscipiatur, quae antiquioribus, quorum acta et opera
tractant, literis et rerum cognitione praestiterint ... Infelix res
namque est, cum ex judicio et delectu aetatis minus prudentis et e
ditae antiquorum opera mutilantur et recomponuntur.«~
[6] *Hugo* Naturrecht §. 130 N. 7. »Wenn alle Rechtsfragen von oben
herab entschieden werden sollten, so würde es solcher Entscheidungen so
viele geben, daß es kaum möglich wäre, sie alle zu kennen, und für die
unentschiedenen Fälle, deren doch immer noch genug übrig blieben, gäbe
es nur um so mehr widersprechende Analogien.«
[7] ~*Baco* de augm. scient. L. 8. C. 3. »Jurisconsulti autem....
tanquam e vinculis sermocinantur.«~
[8] ~Motifs de la loi du 3. Sept. 1807~ vor dem ~Code Nap. ed. Paris
1807. 8. p. IX.~ (*von Bigot-Preameneu*).
[9] ~_Sueton._ Caesar. C. 44. Jus civile ad certum modum redigere,
atque ex immensa diffusaque legum copia, optima quaeque et necessaria
in paucissimos conferre libros.~
[10] ~Motifs de la loi du 3. Sept. 1807~ vor den Ausgaben des Code seit
1807, von *Bigot-Preameneu*.
[11] ~*_Montesquieu_* XXIX. 18.~
[12] Man vergleiche was über die Gleichförmigkeit des Rechts *Rehberg*
über den Code Nap. S. 33 und f., so wie über die wichtigen Folgen der
gänzlichen Umwandlung des Rechts derselbe S. 57 u. f. sagt.
[13] Die Discussionen des französischen Staatsraths über den Code geben
eine bequeme Uebersicht über das Verhältniß dieser Theile: bey jenen
konnten die Nichtjuristen kein Ende finden, von diesen war oft gar
nicht die Rede.
[14] *Thibaut* a. a. O. ~p.~ 54.
[15] ~*Tacitus*, Agricola C. 3.~
[16] Ich werde dabey auf folgende Schriften verweisen: ~Conférence du
code civil avec la discussion ... du conseil d'état et du tribunat.
Paris Didot 1805. 8. vol. in 12.~ -- ~Code civil suivi de l'exposé des
motifs~ (die Reden im ~corps legislatif~). ~Paris Didot 1804. 8. vol.
in 12.~ -- (~*Crussaire*~) ~Analyse des observations des[55] tribunaux
d'appel et du tribunal de cassation sur le projet de code civil. Paris
1802. 4.~ -- ~*Maleville* analyse raisonnée de la discussion du code
civil, ed. 2. Paris 1807. 4. vol. in 8.~ Der ~Code~ und das ~Projet de
code civil~ sind ohnehin bekannt.]
[17] *Rehberg* über den Code Napoleon. Hannover 1814. 8.
[18] ~Conférence T. 4. p. 126.~ »~Ces substitutions étaient contraires
à l'intérêt de l'agriculture, aux bonnes moeurs, à la raison; personne
ne pense à les rétablir.~«
[19] Einige Stellen s. bey *Rehberg* S. 141. 163. 177. 187.
[20] Dieses sind im wesentlichen die Ansichten von *Rehberg*, und ich
sehe nicht, wie man diesen ungerechte Bitterkeit vorwerfen kann: die
Anwendung auf manche einzelne Stellen läßt sich freylich bestreiten.
[21] Die Beurtheilung des Code von dieser Seite lag außer *Rehbergs*
Zweck. Viel treffliches hierüber enthält *Thibauts* Rec. von *Rehbergs*
Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 1 u. f.
[22] Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen des
Appellationsgerichts von Montpellier bey ~*Crussaire* p. 5-9~.
[23] Z. B. von *Seidensticker* Einleitung in den Codex Napoleon S.
221-224.
[24] Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 12.
[25] Jene, über ~art.~ 1674-1685, steht ~conférence T. 6. p. 43-94~,
diese über ~a.~ 1101-1133, ~T. 5. p. 1-21~, und davon nimmt der Text
wenigstens die Hälfte ein.
[26] ~*Desquiron* esprit des Institutes de Justinien conféré avec le
code Nap. Paris Renaudière, 1807. 2 vol. 4.~, in der historischen
Einleitung.
[27] ~Moniteur an X. N. 86. p. 339.~ Die Rede gehört zu den nachher
unterdrückten Verhandlungen.
[28] ~*Maleville* analyse T. 4. p. 358. 359.~
[29] ~l. c. p. 407.~
[30] ~Conférence T. 2 p. 123. 124. 136.~ Der Irrthum von *Emmery* ~p.~
139 ist um einige Grade geringer.
[31] ~Conférence T. 6 p. 44.~
[32] Beyspiele wichtiger Materien, die im Code ganz oder größtentheils
fehlen, stehen in den *Heidelb. Jahrb.* 1814 Januar S. 13.
[33] Lyon und Rouen, bey ~*_Crussaire_* p. 43. 52.~
[34] ~Conférence T. 1. p. 204. 267.~
[35] ~Motifs T. 2. p. 115.~
[36] ~*_Maleville_* T. 1. p. 104.~
[37] ~Motifs T. 2. p. 255.~
[38] ~*_Maleville_* T. 1. p. 165.~
[39] ~*_Maleville_* T. 1. p. 206.~
[40] ~*_Maleville_* T. 1. p. 327.~
[41] ~*_Maleville_* T. 1. p. 96.~
[42] ~*_Maleville_* T. 1. p. 182.~
[43] Die vergeblichen Bemühungen stehen ~conférence T. 2. p. 79-90~.
Der Gipfel der Verwirrung ist in der Bemerkung von *Tronchet* ~p. 84~
~que jamais le mariage n'est nul de plein droit; il y a toujours un
titre et une apparence qu'il faut détruire~. Wenn jemand mein Haus
besitzt, so giebt es auch ~une apparence à détruire~, (etwas blos
factisches), dazu dient die Vindication; aber sein angebliches *Recht*
des Eigenthums ist dennoch ~nul de plein droit~, d. h. es ist gar nicht
da, und dieses aufzuheben brauche ich keine Klage. Bey Testamenten läßt
es sich durch den Gegensatz der alten Nullität wegen eines präterirten
Sohnes, und der ~querela inofficiosi~, recht deutlich machen.
[44] *Portalis* in ~conférence T. 1. p. 29.~; *Boulay* im ~Moniteur an
X. N. 86. p. 343~. »~On sait que jamais, ou presque[[74]
jamais, dans aucun procès, on ne peut citer un texte bien clair et bien
précis de loi, en sorte que ce n'est jamais que par le bon sens et par
l'équité que l'on peut décider.~«]
[45] ~Conférence T. 1. p. 27. 29.~ ~Motifs T. 2. p. 17. 18.~
~*_Maleville_* T. 1. p. 13.~ ~Projet, discours préliminaire p. XI. XII.
XIII.~
[46] *Bonaparte* in ~conférence T. 2. p. 327~. ~Avis du conseil d'état~
im ~Bulletin des lois~ und bey ~*_Locré_* T. 3. p. 104~, »~les divers
cas que la loi ... a laissés à la disposition des principes généraux et
du droit commun.~«
[47] ~Projet l. c.~
[48] ~Projet, discours préliminaire, p. XIX.~ »~Dans cette immensité
d'objets divers, qui composent les matières civiles, et dont le
jugement, dans le plus grand nombre des cas, est moins l'application
d'un texte précis que la combinaison de plusieurs textes qui conduisent
à la décision bien plus qu'ils ne la renferment, on ne peut pas plus se
passer de jurisprudence que de lois.~«
[49] *Schmid* Einleitung in das bürgerl. Recht des Franz. Reichs B. 1.
S. 21-23. 373. 374.
[50] ~*_Maleville_* T. 4. p. 414-417.~
[51] ~*_Locré_* T. 3. p. 443 ed. Paris 1805. 8.~
[52] ~Moniteur an X. p. 337.~
[53] ~*_Crussaire_* p. 8.~
[54] Cabinetsordre von 1780 vor dem ~Corpus juris Fridericianum~ B. 1.
Berlin 1781. 8. -- Die Vorerinnerungen vor dem Entwurf des Gesetzbuchs
Th. 1. Abth. 1. und Th. 2. Abth. 1. und 3. -- Cabinetsordre von 1786 in
*Kleins* Annalen Th. I. S. XLIX. -- Publicationspatente von 1791 und
1794 vor dem Gesetzbuch (1791) und dem Landrecht (1794).
[55] *Kleins* Annalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang beider Bände.
-- *Kleins* Selbstbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47.
[56] Bericht des Justizcommissarius *Simon* üb. Redaktion der
Materialien der preuss. Gesetzgebung, in *Mathis* jur. Monatsschrift
B. 11 Heft 3. S. 191 bis 286 nebst einem Konspektus der Materialien.
-- Die Materialien zum Landrecht allein (ohne die Gerichtsordnung)
betragen 1500-2000 einzelne Stücke in 88 Folianten.
[57] Publicationspatent §. 1.
[58] Dieses ist indessen für Ostpreussen etwas später geschehen
(Ostpreussisches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen
Provinzen gar nicht. Es gilt also da das besondere Recht in seiner
alten Form.
[59] Entwurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. S. 5. 6. *Kleins* Annalen
B. 8. S. XXVI-XXIX. *Simon* S. 197-199. Mehrere der wichtigsten
Neuerungen wurden noch in der allerletzten Revision des Landrechts
weggelassen. *Simon* S. 235.
[60] *Hugo* über Daniel *Nettelbladt*, civilist. Magazin B. 2 ~N.~ 1.
[61] *Simon* S. 198.
[62] *Simon* S. 200-202.
[63] *Simon* S. 202. -- Von *Volkmar* existiren folgende Schriften:
1) ~De condictionum indole. Hal. 1777.~ (*Simon* S. 200). 2) ~De
intestatorum Atheniensium hereditatibus. Traj. ad Viad. 1778.~
(*Schott* Critik. B. 10. S. 79). 3) Erörterung der Begriffe Erbschaft
~ex asse~ &c. Breslau 1780. (~ib.~ S. 82). 4) ~Varia quae ad leges
Romuleas et magistratus pertinent. Vratislav. 1779. 8.~ 5) Ueber
ursprüngliche Menschenrechte. Breslau 1793. 8. (*Ersch* Literatur der
Jurisprud. S. 272). Ich kenne davon nur die vierte, und diese ist
allerdings wenig bedeutend.
[64] Cabinetsordre von 1780 S. XII. XIII. »Wenn Ich ... Meinen
Endzweck .. erlange, so werden freylich viele Rechtsgelehrten bey der
Simplifikation dieser Sache ihr geheimnißvolles Ansehen verlieren,
um ihren ganzen Subtilitäten-Kram gebracht, und das ganze Corps der
bisherigen Advokaten unnütz werden. Allein ich werde dagegen.... desto
mehr geschickte Kaufleute, Fabrikanten und Künstler gewärtigen können,
von welchen sich der Staat mehr Nutzen zu versprechen hat.«
[65] a. a. O. S. XIII.
[66] Entwurf Einl. §. 34-36.
[67] Landrecht Einl. §. 46. 49.
[68] Landrecht Einl. §. 47. 48.
[69] Erster Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.
[70] Landrecht Einl. §. 50.
[71] Entwurf Th. 2 Abth. 3. Vorerinnerung.
[72] Bey *Simon* S. 213. 220 stehen die Namen derer, welche Bemerkungen
eingesandt, und welche Preise erhalten haben.
[73] *Schlossers* Briefe über die Gesetzgebung &c. Frankfurt 1789, und:
Fünfter Brief &c. Frankfurt 1790. 8.
[74] Briefe S. 246.
[75] *Schlossers* Vorschlag und Versuch einer Verbesserung des
Deutschen bürgerlichen Rechts &c. Leipzig 1777. 8. -- *Schlossers*
Briefe S. 46. 342. in welcher letzten Stelle er sogar Westphals
Schriften als sehr brauchbar für diesen Zweck rühmt.
[76] In *Hugos* civilist. Magazin B. 1. ~N.~ 6. (1790).
[77] Die Nachrichten darüber sind genommen aus *Zeillers* Vorbereitung
zur neuesten Oesterreichischen Gesetzkunde. Wien und Triest 1810. Bd.
1. S. 19-30.
[78] Nämlich 1746 zur Preussischen, 1753 zur Oesterreichischen
Gesetzgebung. *Simon* S. 194. *Zeiller* S. 19.
[79] *Zeiller* S. 23. 26-30.
[80] *Zeiller* S. 27. 28.
[81] *Zeiller* S. 24.
[82] Die drey Theile des Gesetzbuchs enthalten zusammen 561 Seiten,
sehr weitläufig gedruckt.
[83] ~§. 5 I. per quas pers.~
[84] ~§. I. cit., L. 53 D. de adqu. rer. dom.~
[85] ~_L._ 14 D. de testam. tut.~
[86] ~*_Hellfeld_* §. 1298~ »~Ipsa vero tutela consistit in defensione
personae pupilli principaliter, et secundario in defensione bonorum
pupillarium.~«
[87] ~*_Digest._* lib. 27 tit. 2.~
[88] Nämlich nach Römischem Rechte war allgemein und absichtlich der
Intestaterbe zur Tutel berufen; im Oesterreichischen Gesetzbuch kann
es wegen der Linealerbfolge kommen, daß der Intestaterbe und der zur
Vormundschaft berufene nächste Verwandte verschiedene Personen sind, in
den meisten Fällen aber wird es auch hier dieselbe Person seyn.
[89] *Zeiller* a. a. O., S. 38. »Da nun aber auf dem philosophischen
Gebiete jedermann nach seiner Ueberzeugung urtheilet; so ist leicht
zu erachten, daß die Urtheile oft nach einer eingebildeten Billigkeit
(~aequitas cerebrina~) und im Grunde nach Willkühr gefället werden.«
[90] *K. E. Schmid* Deutschlands Wiedergeburt, S. 131. 134. 135.
[91] Vergl. *Rehberg* über den Code Napoleon S. 8-10.
[92] Ueber die Art und Weise, wie unsre Vorfahren die Processe
abgekürzet haben; patriotische Phantasien Th. 1. ~N.~ 51.
[93] *Mösers* Schreiben eines alten Rechtsgelehrten über das sogenannte
Allegiren, a. a. O. Th. 1. ~N.~ 22.
[94] *Thibaut* a. a. O., S. 52. 55. 60.
[95] *Thibaut* S. 60.
[96] a. a. O., S. 15-22.
[97] a. a. O., S. 20. 21.
[98] ~Esprit des lois liv. 27.~
[99] ~Nova methodus. P. 2. §. 82.~
[100] ~l. c. §. 85-90.~
[101] *Mösers* Vorschlag zu einer Sammlung einheimischer Rechtsfälle;
patriot. Phantasien Th. 2. ~N.~ 53. (3te Ausgabe ~N.~ 44).
[102] *Schmid* Deutschlands Wiedergeburt, S. 278. 279.
[103] ~Projet de code civil p. XIII. »Dans l'état de nos sociétés, il
est trop heureux que la jurisprudence forme une science qui puisse
fixer le talent, flatter l'amour propre et réveiller l'émulation.« --
P. XIV. »On ne saurait comprendre combien cette habitude de science et
de raison adoucit et règle le pouvoir.«~
[104] Ich benutze die handschriftliche und mündliche Mittheilung eines
Doctors dieser Rechtsschule.
[105] Als Quellen sind hierüber benutzt worden: Instruction zur
Ausführung des Lehrplanes &c. im 35ten Bande von K. *Franz* I.
Gesetzsammlung. -- A. *von Heß* encycl. methodol. Einleitung in das
juridisch-politische Studium. Wien u. Triest 1813. 8. Dem Vf. sind
laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt worden, so daß
seine Darstellung der Gründe desselben gewissermaaßen als officiell zu
betrachten ist.
[106] *Heß* §. 39.
[107] *Heß* §. 13.
[108] *Heß* §. 16.
[109] s. v. S. 141. Note 1.
[110] *Heß* §. 40. 41.
[111] *Kaufmann* Anfangsgründe des Römischen Privatrechts. Erste
Abtheilung. Wien u. Triest 1814. 8.
[112] *Eggers* Anhang zu *Heß* S. 93.
[113] Vorerinnerung zum Entwurf des Gesetzbuchs Th. 2. Abth. 3.
[114] Ein sehr lehrreicher Aufsatz hierüber von dem Hrn. Justizminister
*von Kircheisen* steht in *Mathis* jurist. Monatsschrift B. 4. S. 65.
[115] Die Rescripte hierüber von 1804. 1809 und 1812 sind an folgenden
Orten zu finden: *Mathis* Monatsschrift Bd. 1 S. 56. 61.; B. 8. S. 352.
462. *Kamptz* Monatsschrift Heft 1 S. 18.
[116] *Rescript* von 1813. in *Kamptz* Monatsschrift Heft 3. S. 14.
[117] *Stengels* Beyträge B. 13. S. 214. 218.
[118] *Thibaut* a. a. O., S. 29-32.
[119] Abschn. 8.
[120] *Thibaut* a. a. O., S. 27. 28.
[121] Nämlich die gegenwärtigen Vorschläge eines neu einzuführenden
Gesetzbuchs sind lediglich veranlaßt durch den Zustand der Länder,
worin bis jetzt das gemeine Recht oder der Code galt, und ich habe
stillschweigend angenommen, daß der Vorschlag selbst nicht weiter gehe
als diese seine Veranlassung. Sollte aber auch Oesterreich und Preussen
darin mitbegriffen seyn, so wäre allerdings von der politischen Seite
diese Vollständigkeit sehr zu loben, aber für diese Länder selbst wäre
wohl zu bedenken, was oben (Abschn. 8.) in anderer Rücksicht gegen die
Abschaffung ihrer Gesetzbücher gesagt worden ist.
[122] A. a. O. S. 64.
[123] S. 59. 60.
[124] S. 41.
[125] S. 35.
[126] S. 36-39.
[127] S. 17. 29.
[128] S. 35. 36. 40.
[129] s. o. S. 59.
[130] A. a. O. S. 23.
[131] ~*_Melanchthon_*, oratio de dignitate legum; in select. declamat.
T. 1. Servestae 1587. p. 247~ und ~Or. de vita *_Irnerii_* et
*_Bartoli_*. T. 2. p. 411.~
[132] Zum Theil war dieses schon bey einer andern Gelegenheit von mir
geschehen. Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft B. 4. S.
488-490.
[133] Vgl. Zeitschrift &c. a. a. O. S. 482 fg.
[134] Was ich hier zur Erklärung meines einseitigen Urtheils über
die französische Jurisprudenz aus den Umständen, unter welchen meine
Schrift zuerst erschien, gesagt habe, ist auf sehr billige Weise
anerkannt in einer französischen Recension, welche überhaupt jenen
wissenschaftlichen Streit sehr treffend darstellt. (~Le Globe T. V. N.
59. 1827. 18. Août~).
[135] Die ausführlichste Schrift, welche hierher gehört (von *Gönner*),
ist schon früher in dieser Zeitschrift angezeigt worden (B. 1. S. 373
u. fg.).
[136] Heidelb. Jahrb. 1815. S. 659.
[137] Civilist. Abhandl. S. 433.
[138] Vorrede zu *Unterholzners* juristischen Abhandlungen. München
1810. S. XII-XVII.
[139] Civilist. Abhandl. S. 416. Heidelb. Jb. 1814. S. 940.
[140] Heidelb. Jahrb. 1814. S. 938.
[141] Heidelb. Jahrb. 1816. S. 200.
[142] a. a. O. S. 198-200.
[143] Heidelb. Jahrb. 1816. S. 200.
[144] Vorrede S. XI.
[145] *Feuerbach* über Philosophie und Empirie. Landshut 1804. 8. S. 43.
[146] Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern. München 1813.
(das Promulgationspatent ist vom 16. Mai 1813). Anmerkungen zum
Strafgesetzbuche für das Königreich Baiern. B. 1. 2. München 1813. B.
3. 1814. 8.
[147] Anmerkungen B. 1. S. 12-19.
[148] Ich nehme diese Nachricht aus dem Brief eines Bairischen
Advocaten vom 22. Mai 1816.
[149] Durch diese Erfahrung wäre denn also buchstäblich in Erfüllung
gegangen, was ich in dieser Zeitschrift (B. 1. S. 421, 422), ohne
diesen Fall zu kennen, ganz im allgemeinen vorhergesagt habe.
[150] Heidelb. Jahrb. 1816. S. 199.
[151] Heidelb. Jahrb. 1816. S. 199.
[152] Der Vrf. sucht durch angeführte Stellen aus verschiedenen
Jahrhunderten S. 43. 44 darzuthun, die Klage über Unfähigkeit sey
ungegründet, denn sie sey zu allen Zeiten dieselbe gewesen: daraus
scheint denn hervorzugehen, es sey zu allen Zeiten ein gleiches und
zwar sehr großes Maas von Gelehrsamkeit da gewesen, und immer habe
es einige hypochondrische Leute gegeben, die geklagt hätten. Ob dem
so ist, mag jeder entscheiden, der die Literargeschichte kennt;
aber unter jenen Stellen ist gerade die entscheidendste, die des
*Donellus* nämlich, sehr übel gewählt, denn *Donellus* klagt daselbst
gar nicht über seine Zeitgenossen, sondern über die vorhergehende
Schule der Bartolisten, denen er mit Recht den Mangel humanistischer
Kenntnisse vorwirft. Offenbar will er also das vergangene Jahrhundert
in Vergleichung mit dem seinigen herabsetzen, also gerade sein eigenes
Zeitalter rühmen.
[153] Publicationspatent § 7: Einleitung § 6.
[154] Gründe für und wider die mündliche öffentliche Rechtspflege.
Mainz 1816. 8. S. 32 (Anmerkung des Herausgebers).
[155] Der Recensent meiner Schrift vom Beruf &c. Hallische Lit. Zeit.
1815. October S. 201-211.
[156] Leipz. Lit. Zeit. 1815. September, Nr. 235. (Recension von
Gönners Schrift.)
[157] Besonders Gött. Anzeigen 1814. St. 194 u. 1815 St. 108.
[158] Jenaische Lit. Zeit. 1814. B. 4. S. 327. 328.
[159] Leipziger Lit. Zeit. 1815. Septemb. St. 234.
[160] Heidelb. Jahrb. 1815. S. 661.
[161] Bairische Verordnung vom 19. Okt. 1813 vor dem erstem Band
der Anmerkungen zum Strafgesetzbuche S. III. »Hierbei ist es auch
Unser ausdrücklicher Befehl, daß außer dieser von Uns selbst
angeordneten Darstellung durchaus von keinem andern Staatsdiener oder
Privatgelehrten ein Kommentar über das Strafgesetzbuch in Druck gegeben
werde« u. s. w.
[162] s. o. S. 14-16.
* * * * * *
Anmerkungen zur Transkription:
Offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt. Im Übrigen wurden
Inkonsistenzen in der Interpunktion und Schreibweise einzelner Wörter
belassen, da solche auch schon im Original absichtlich belassen wurden
(siehe Einleitung).
Bei der Transkription vorgenommene Änderungen:
- "ausdrucklichen" in "ausdrücklichen";
- "Stabilierung" in "Stabilisierung";
- "Halbscheidsurthel" in "Halbscheidsurtheil";
- "ursachlichen" in "ursächlichen";
- "Plane" (im Kontext von "die Plane des Verf.") in Pläne.