Zum 100jährigen Gedächtnis
des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht
für Deutschland.
1814. * 1914.
Die Originalschriften
in ursprünglicher Fassung mit Nachträgen,
Urteilen der Zeitgenossen und einer Einleitung
herausgegeben
von
~DR.~ JACQUES STERN,
Amtsrichter in Berlin.
Berlin, 1914.
Verlag von Franz Vahlen
~W~ 9, Linkstr. 16.
Jedes Volk hat seinen Tag in der Geschichte,
doch der Tag des Deutschen ist die Ernte der ganzen Zeit.
*Schiller*
(aus einem unvollendeten Gedicht von
Deutscher Größe, 1801).
Vorrede.
Klassische Schriften der Wissenschaft haben zunächst geschichtliche
Bedeutung, indem sie uns die Auffassungen der Vergangenheit kennen
lehren und damit die Keime der Gegenwart aufdecken. Darüber hinaus aber
haben sie bleibenden Wert, soweit sie allgemeine, von Zeit und Ort
unabhängige Gedanken enthalten.
Die Streitschrift *Savignys*, des größten deutschen Juristen im
19. Jahrhundert, »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft«, veranlaßt durch *Thibauts* Schrift »Über
die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für
Deutschland«, gehört schon wegen ihrer programmatischen Bedeutung
für die »historische Schule« zu den klassischen Schriften der
Rechtswissenschaft. Die Kodifikation, die vor 100 Jahren Thibaut
erstrebt und Savigny bekämpft hat, und zwar nicht bloß für *seine*
Zeit, was im Gegensatze zur herrschenden Meinung über die alte und
bedeutsame Streitfrage *in diesem Buche bewiesen* werden soll, ist um
die Wende des 19. Jahrhunderts durch die Schaffung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für das Deutsche Reich zur Wirklichkeit geworden. Trotzdem
bleibt Savignys Gelegenheitsschrift mit ihrer »in der Geschichte
vielleicht einzig dastehenden Wirkung« (Jhering zum Gedächtnis
Savignys in den Jahrbüchern für Dogmatik V, 362) eben wegen der
in ihr enthaltenen allgemeinen Gedanken von dauerndem Werte. Aber
auch Thibauts Schrift ist mehr als ein interessantes Dokument der
Zeitgeschichte. Nicht bloß als unmittelbare Veranlassung der Arbeit
Savignys wird sie, untrennbar von dieser, fortleben, sondern als
das Beste und Nachhaltigste, was über den Nutzen einer Kodifikation
geschrieben worden ist.
In den Kämpfen der Gegenwart um die Grundfragen der Rechtswissenschaft
greift man mit Recht immer wieder auf Savignys Programmschrift zurück;
auch an Rückblicken auf Thibauts Abhandlung fehlt es hierbei nicht. Es
ist daher nicht bloß ein Akt der Pietät, durch den der Juristenstand
sich selber ehrt, wenn er die Erinnerung an seine Führer, insbesondere
an den denkwürdigen Streit zwischen Thibaut und Savigny durch die
Verbreitung ihrer eigenen Worte wach erhält, sondern von unmittelbarem
praktischen Werte, beide Schriften vollständig im Original zur Hand zu
haben.
Die Jünger der Rechtswissenschaft hören zwar auch heute schon in
den ersten Anfängen ihres Studiums die Namen Savigny und Thibaut
und die Titel ihrer beiden Schriften, zu Gesicht bekommen oder
gar gelesen haben sie aber nur verschwindend wenige unter unseren
heutigen deutschen Juristen. Es ist ein schlechter Trost, daß von
dem gleichen Schicksal die übrigen klassischen Werke der deutschen
Rechtswissenschaft nicht minder als die des Auslands betroffen werden.
Und doch liegt in ihnen ein Bildungsmittel ersten Ranges für die
juristische Jugend, dessen Wertschätzung unsere Zeit beinahe verlernt
hat. Der einstige Leiter des Reichsjustizamts und nachmalige preußische
Kultusminister Bosse schildert mit dem Gefühl der Dankbarkeit, wie ihn
im Jahre 1854 kurz nach seinem Eintritt in den praktischen Justizdienst
ein älterer Richter auf Savignys Schrift aufmerksam gemacht und welch
tiefen Eindruck nach Form und Inhalt er von ihr empfangen habe. (Vgl.
Bosse, Über Savignys Schrift »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft.« Im Hinblick auf die Herstellung eines
deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. Deutsche Revue, 25. Jahrgang
[1900] S. 7 ff.)
Wer dafür eintritt, daß der Sinn für das Große und Allgemeine nicht
im täglichen Getriebe juristischer Spezialarbeit untergehe, der wird
das beste Mittel zu diesem Ziele in den Schriften der *Klassiker der
Rechtswissenschaft* finden und schon die juristische Jugend auf sie
hinweisen. Aus dem Kreise dieser Werke eignen sich die beiden im
engsten Zusammenhange stehenden und darum hier vereinigten Schriften
Thibauts und Savignys im Kampfe um ein einheitliches bürgerliches
Recht für Deutschland wegen ihres Gegenstandes ganz besonders für den
Anfänger. Dieser durch die Klarheit der Darstellung und die Schönheit
der Sprache in einen ästhetisch würdigen Rahmen gestellte Gegenstand
gibt ihnen aber auch, was schon einige der ersten Kritiker Thibauts
hervorgehoben haben (Jenaische Allgem. Literatur-Zeitung 1814 Nr. 185;
Wiener Allgem. Literatur-Zeitung 1814 Nr. 98), ein Anrecht auf das
Interesse jedes gebildeten Deutschen. Klingt doch zudem durch diese
Schriften der Ton der echten Vaterlandsliebe, wie sie mit fortreißender
Gewalt in jener großen Zeit zum Durchbruch kam, da Deutschland sich aus
seiner tiefen Erniedrigung erhob.
Besonderer Beachtung wert sind auch die schönen Worte, die Thibaut
dem Verhältnis zwischen Fürst und Volk in Deutschland widmet --
noch unter dem frischen Eindruck des Heimgangs Carl Friedrichs,
des um die Entwicklung seines Landes hochverdienten Herrschers,
der »Zierde *Badens*«. Vornehmlich seiner Fürsorge verdankte die
alte Universität am Neckar nach ihrem Verfalle während der letzten
Pfälzer-Zeit die Epoche neuen Glanzes trotz einer Zeit des Krieges und
der Unruhe. Von *Heidelberg* ging Thibauts patriotischer Ruf durch
das befreite Deutschland und Heidelberg wurde der Mittelpunkt dieses
wissenschaftlich und kulturgeschichtlich bedeutungsvollen Streites;
hier ließ Savigny seine Gegenschrift erscheinen und hier legte Thibaut
in den Heidelbergischen Jahrbüchern seine weiteren Äußerungen in dieser
Frage nieder.
Um die Wirkung auf die Zeitgenossen möglichst rein zu vergegenwärtigen,
sind beide Schriften in erster Ausgabe wortgetreu zum Abdruck gebracht.
Dem gleichen Zwecke, dem besseren Verständnisse, aber auch zunutze
der juristischen Literaturgeschichte dient die *Wiedergabe wichtiger
Stimmen der Zeit, und zwar in einer bisher noch nicht erreichten
Vollständigkeit*. Die Zusätze der Streitschriften in späteren Ausgaben
sind besonders zusammengestellt.
Noch einem anderen, gerade von Savigny wiederholt und mit Nachdruck
als erstrebenswert bezeichneten Ziele (vgl. System des heutigen
Römischen Rechts, Vorrede S. XX ff.) bringt uns die Beschäftigung mit
den grundlegenden Werken der Rechtswissenschaft näher: der Herstellung
der ursprünglichen und natürlichen Einheit von Theorie und Praxis.
(Vgl. hierzu die Vorrede meiner »Einführung in die gerichtliche
Praxis«, Berlin 1914.) Auch heute noch, wie zu Savignys Zeiten, ja
sogar mehr noch als damals, krankt unser durch die Veränderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse, die Fortschritte der Technik und des
Verkehrs, sowie mancherlei sonstige Einflüsse in neue Bahnen gelenktes
Rechtsleben an der unnatürlichen Kluft zwischen beiden Richtungen,
die nach seinen Worten die Gefahr in sich birgt, daß die Theorie zu
einem leeren Spiel, die Praxis zu einem bloßen Handwerk herabsinke.
Jetzt, wo wir im Bürgerlichen Gesetzbuch eine feste Grundlage unseres
Privatrechts haben, ist es an der Zeit, der Arbeit am Speziellen
zugunsten der Beschäftigung mit dem Grundlegenden, Allgemeinen
eine Schranke zu setzen. Die Zukunft der Rechtsentwicklung und des
Rechtsunterrichts in Deutschland liegt in einer die rechtsschöpferische
Kraft von Theorie und Praxis fördernden Verbindung dieser beiden Teile
eines Ganzen.
Berlin, im Juni 1914.
~Dr.~ *Jacques Stern*.
*Bemerkung*: Die in [Anmerkung Transkription: doppelte eckige]
Klammern gesetzten Zahlen bei den Schriften Thibauts und Savignys
bedeuten die Seiten der ersten Ausgaben. Die kleinen [Anmerkung
Transkription: in einfache runde Klammern gesetzten] Zahlen im
Text der Thibautschen Schrift verweisen auf die Nachträge (Abt.
II Nr. 1). Die Noten unter dem Text sind nach den Seiten des
vorliegenden Abdrucks nummeriert.
Inhaltsverzeichnis.
*Einleitung.*
1. Der wissenschaftliche Streit zwischen Thibaut und Savigny und
seine weitere Entwicklung 8