THIBAUT UND SAVIGNY.

Zum 100jährigen Gedächtnis

des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht

für Deutschland.

1814. * 1914.

Die Originalschriften

in ursprünglicher Fassung mit Nachträgen,

Urteilen der Zeitgenossen und einer Einleitung

herausgegeben

von

~DR.~ JACQUES STERN,

Amtsrichter in Berlin.

Berlin, 1914.

Verlag von Franz Vahlen

~W~ 9, Linkstr. 16.

Jedes Volk hat seinen Tag in der Geschichte,

doch der Tag des Deutschen ist die Ernte der ganzen Zeit.

*Schiller*

(aus einem unvollendeten Gedicht von

Deutscher Größe, 1801).

Vorrede.

Klassische Schriften der Wissenschaft haben zunächst geschichtliche

Bedeutung, indem sie uns die Auffassungen der Vergangenheit kennen

lehren und damit die Keime der Gegenwart aufdecken. Darüber hinaus aber

haben sie bleibenden Wert, soweit sie allgemeine, von Zeit und Ort

unabhängige Gedanken enthalten.

Die Streitschrift *Savignys*, des größten deutschen Juristen im

19. Jahrhundert, »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und

Rechtswissenschaft«, veranlaßt durch *Thibauts* Schrift »Über

die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für

Deutschland«, gehört schon wegen ihrer programmatischen Bedeutung

für die »historische Schule« zu den klassischen Schriften der

Rechtswissenschaft. Die Kodifikation, die vor 100 Jahren Thibaut

erstrebt und Savigny bekämpft hat, und zwar nicht bloß für *seine*

Zeit, was im Gegensatze zur herrschenden Meinung über die alte und

bedeutsame Streitfrage *in diesem Buche bewiesen* werden soll, ist um

die Wende des 19. Jahrhunderts durch die Schaffung des Bürgerlichen

Gesetzbuchs für das Deutsche Reich zur Wirklichkeit geworden. Trotzdem

bleibt Savignys Gelegenheitsschrift mit ihrer »in der Geschichte

vielleicht einzig dastehenden Wirkung« (Jhering zum Gedächtnis

Savignys in den Jahrbüchern für Dogmatik V, 362) eben wegen der

in ihr enthaltenen allgemeinen Gedanken von dauerndem Werte. Aber

auch Thibauts Schrift ist mehr als ein interessantes Dokument der

Zeitgeschichte. Nicht bloß als unmittelbare Veranlassung der Arbeit

Savignys wird sie, untrennbar von dieser, fortleben, sondern als

das Beste und Nachhaltigste, was über den Nutzen einer Kodifikation

geschrieben worden ist.

In den Kämpfen der Gegenwart um die Grundfragen der Rechtswissenschaft

greift man mit Recht immer wieder auf Savignys Programmschrift zurück;

auch an Rückblicken auf Thibauts Abhandlung fehlt es hierbei nicht. Es

ist daher nicht bloß ein Akt der Pietät, durch den der Juristenstand

sich selber ehrt, wenn er die Erinnerung an seine Führer, insbesondere

an den denkwürdigen Streit zwischen Thibaut und Savigny durch die

Verbreitung ihrer eigenen Worte wach erhält, sondern von unmittelbarem

praktischen Werte, beide Schriften vollständig im Original zur Hand zu

haben.

Die Jünger der Rechtswissenschaft hören zwar auch heute schon in

den ersten Anfängen ihres Studiums die Namen Savigny und Thibaut

und die Titel ihrer beiden Schriften, zu Gesicht bekommen oder

gar gelesen haben sie aber nur verschwindend wenige unter unseren

heutigen deutschen Juristen. Es ist ein schlechter Trost, daß von

dem gleichen Schicksal die übrigen klassischen Werke der deutschen

Rechtswissenschaft nicht minder als die des Auslands betroffen werden.

Und doch liegt in ihnen ein Bildungsmittel ersten Ranges für die

juristische Jugend, dessen Wertschätzung unsere Zeit beinahe verlernt

hat. Der einstige Leiter des Reichsjustizamts und nachmalige preußische

Kultusminister Bosse schildert mit dem Gefühl der Dankbarkeit, wie ihn

im Jahre 1854 kurz nach seinem Eintritt in den praktischen Justizdienst

ein älterer Richter auf Savignys Schrift aufmerksam gemacht und welch

tiefen Eindruck nach Form und Inhalt er von ihr empfangen habe. (Vgl.

Bosse, Über Savignys Schrift »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung

und Rechtswissenschaft.« Im Hinblick auf die Herstellung eines

deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. Deutsche Revue, 25. Jahrgang

[1900] S. 7 ff.)

Wer dafür eintritt, daß der Sinn für das Große und Allgemeine nicht

im täglichen Getriebe juristischer Spezialarbeit untergehe, der wird

das beste Mittel zu diesem Ziele in den Schriften der *Klassiker der

Rechtswissenschaft* finden und schon die juristische Jugend auf sie

hinweisen. Aus dem Kreise dieser Werke eignen sich die beiden im

engsten Zusammenhange stehenden und darum hier vereinigten Schriften

Thibauts und Savignys im Kampfe um ein einheitliches bürgerliches

Recht für Deutschland wegen ihres Gegenstandes ganz besonders für den

Anfänger. Dieser durch die Klarheit der Darstellung und die Schönheit

der Sprache in einen ästhetisch würdigen Rahmen gestellte Gegenstand

gibt ihnen aber auch, was schon einige der ersten Kritiker Thibauts

hervorgehoben haben (Jenaische Allgem. Literatur-Zeitung 1814 Nr. 185;

Wiener Allgem. Literatur-Zeitung 1814 Nr. 98), ein Anrecht auf das

Interesse jedes gebildeten Deutschen. Klingt doch zudem durch diese

Schriften der Ton der echten Vaterlandsliebe, wie sie mit fortreißender

Gewalt in jener großen Zeit zum Durchbruch kam, da Deutschland sich aus

seiner tiefen Erniedrigung erhob.

Besonderer Beachtung wert sind auch die schönen Worte, die Thibaut

dem Verhältnis zwischen Fürst und Volk in Deutschland widmet --

noch unter dem frischen Eindruck des Heimgangs Carl Friedrichs,

des um die Entwicklung seines Landes hochverdienten Herrschers,

der »Zierde *Badens*«. Vornehmlich seiner Fürsorge verdankte die

alte Universität am Neckar nach ihrem Verfalle während der letzten

Pfälzer-Zeit die Epoche neuen Glanzes trotz einer Zeit des Krieges und

der Unruhe. Von *Heidelberg* ging Thibauts patriotischer Ruf durch

das befreite Deutschland und Heidelberg wurde der Mittelpunkt dieses

wissenschaftlich und kulturgeschichtlich bedeutungsvollen Streites;

hier ließ Savigny seine Gegenschrift erscheinen und hier legte Thibaut

in den Heidelbergischen Jahrbüchern seine weiteren Äußerungen in dieser

Frage nieder.

Um die Wirkung auf die Zeitgenossen möglichst rein zu vergegenwärtigen,

sind beide Schriften in erster Ausgabe wortgetreu zum Abdruck gebracht.

Dem gleichen Zwecke, dem besseren Verständnisse, aber auch zunutze

der juristischen Literaturgeschichte dient die *Wiedergabe wichtiger

Stimmen der Zeit, und zwar in einer bisher noch nicht erreichten

Vollständigkeit*. Die Zusätze der Streitschriften in späteren Ausgaben

sind besonders zusammengestellt.

Noch einem anderen, gerade von Savigny wiederholt und mit Nachdruck

als erstrebenswert bezeichneten Ziele (vgl. System des heutigen

Römischen Rechts, Vorrede S. XX ff.) bringt uns die Beschäftigung mit

den grundlegenden Werken der Rechtswissenschaft näher: der Herstellung

der ursprünglichen und natürlichen Einheit von Theorie und Praxis.

(Vgl. hierzu die Vorrede meiner »Einführung in die gerichtliche

Praxis«, Berlin 1914.) Auch heute noch, wie zu Savignys Zeiten, ja

sogar mehr noch als damals, krankt unser durch die Veränderung der

wirtschaftlichen Verhältnisse, die Fortschritte der Technik und des

Verkehrs, sowie mancherlei sonstige Einflüsse in neue Bahnen gelenktes

Rechtsleben an der unnatürlichen Kluft zwischen beiden Richtungen,

die nach seinen Worten die Gefahr in sich birgt, daß die Theorie zu

einem leeren Spiel, die Praxis zu einem bloßen Handwerk herabsinke.

Jetzt, wo wir im Bürgerlichen Gesetzbuch eine feste Grundlage unseres

Privatrechts haben, ist es an der Zeit, der Arbeit am Speziellen

zugunsten der Beschäftigung mit dem Grundlegenden, Allgemeinen

eine Schranke zu setzen. Die Zukunft der Rechtsentwicklung und des

Rechtsunterrichts in Deutschland liegt in einer die rechtsschöpferische

Kraft von Theorie und Praxis fördernden Verbindung dieser beiden Teile

eines Ganzen.

Berlin, im Juni 1914.

~Dr.~ *Jacques Stern*.

*Bemerkung*: Die in [Anmerkung Transkription: doppelte eckige]

Klammern gesetzten Zahlen bei den Schriften Thibauts und Savignys

bedeuten die Seiten der ersten Ausgaben. Die kleinen [Anmerkung

Transkription: in einfache runde Klammern gesetzten] Zahlen im

Text der Thibautschen Schrift verweisen auf die Nachträge (Abt.

II Nr. 1). Die Noten unter dem Text sind nach den Seiten des

vorliegenden Abdrucks nummeriert.

Inhaltsverzeichnis.

*Einleitung.*

1. Der wissenschaftliche Streit zwischen Thibaut und Savigny und

seine weitere Entwicklung 8

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 1 / 45 题