47. Fall.

~Bruch eines Unterschenkels; Amputation; Tod.~

Die Beurtheilung des nachstehenden Falles würde nach dem jetzigen

Strafgesetzbuch leicht gewesen sein; unter der Herrschaft der drei

Fragen der Crim.-Ordn. war sie es nicht. Am 12. December 18-- Abends

wurde bei einer Schlägerei die 29jährige Frau _Str._ von Soldaten

eine Treppe hinuntergeworfen, und brach den linken Unterschenkel und

zwar beide Knochen »in viele kleine Stücke«, wie das Journal des

Krankenhauses sagte, in welches sie sofort gebracht worden war. Ueber

dem Knöchel fand sich eine Hautzerreissung, durch die man eingehen

und die zerstückelten Knochen fühlen konnte. Man beschloss bei der

gefährlichen Sachlage um so mehr eine sofortige Amputation, »als der

kräftige, gesunde Körper einen glücklichen Ausgang hoffen liess«. Es

wurden einfache Beruhigungsmittel und kalte Umschläge angewandt, und

am andern Morgen die Amputation, nach vorheriger Chloroformirung der

Pat., kunstgemäss verrichtet. Die Kranke erwachte nur sehr langsam

aus ihrer Narcose, und fühlte sich noch Abends betäubt. (_Nitrum_

und _Natr. sulph._) Aber noch am folgenden Morgen war sie benommen,

und hatte 108 Pulsschläge. Am 14ten Anschwellung der Weichtheile am

Stumpfe, andauernde Kopfschmerzen, geröthete Bindehaut. (_Inf. Senn.

comp._, kalte Kopfumschläge.) Am 15ten »unveränderte Unbesinnlichkeit«

(aus welcher sie seit der Chloroformirung nicht herausgekommen zu

sein scheint!) und Schmerz der Weichtheile, der die Application

von 12 Blutegeln veranlasste. Abends hatten sich »die allgemeinen

Reactionssymptome vermehrt« namentlich vermehrt die »Symptome am

Kopfe«, der Puls 110, die Zunge trocken. Der Versuch eines Aderlasses

musste, wegen Ohnmacht, unterbrochen werden, wogegen zehn Blutegel

in beide Schläfen gesetzt wurden. Am 16ten einige Besserung. »In der

linken Leistengegend war jeder Druck schmerzhaft, und dem Verlaufe

der linken Schenkelvene nach, zeigte sich ein stark gespannter,

empfindlicher Strang in der Tiefe.« (12 Blutegel, _Natr. nitric._) Beim

Wechsel des Verbandes zeigte sich die Hälfte der Wundränder verklebt.

In der Nacht blande Delirien. Am 17ten schwere Besinnlichkeit,

Kopfschmerz, Schüttelfrost, kleiner Puls von 120 Schlägen, aber

noch ein »befriedigendes« Aussehen der Wunde. Pat. erhielt eine

Mixtur mit _Ammon. carbonic._ Nachmittags steigende Betäubung, neuer

Schüttelfrost, Puls von 140. (Zweistündlich zwei Gran _Calomel_ und

zehn Blutegel hinter die Ohren.) Nach einigen Stühlen in der Nacht

war sie am 18ten viel freier, und »die Wundfläche ganz normal«. Am

Abend aber bekam sie einen heftigen Schüttelfrost, wurde plötzlich

ganz blass und regungslos, reagirte auf keinen Reiz, blieb beim Rufen,

Schütteln, Stechen mit Nadeln unbeweglich, aber der Anfall ging bald

vorüber. Nachts laute Delirien. Am 19ten war sie wieder unbesinnlicher

und unruhiger. Die profuse Eiterung war »etwas unrein« geworden, und

die verklebten Wundränder auseinander gewichen. (_Acid. Hall._ und

Glaubersalz.) Vom 19ten bis zum 22sten -- schweigt das Journal; an

diesem Tage fährt es fort: »der Zustand der Pat. hat sich fortwährend

verschlimmert; sie liegt Tag und Nacht in einem Halbschlafe, spricht

unverständlich, der kleine, fadenförmige Puls variirt zwischen

120-140, die Schüttelfröste kehren wieder, die Eiterung wird unreiner

und profuser«. (Aromatische Fomente, 13 Loth _Arnica-Infus._ von

[Symbol: Drachme]j, mit [Symbol: Drachme]j Salmiak.) Am 23sten starb

sie, 250 Stunden nach der Verletzung, und zwar nach der amtlichen

Krankenhaus-Anzeige, »an Venenentzündung nach Amputation«.

Sie ist nicht an _Phlebitis (Pyaemie)_ gestorben. Man wird aber,

nach diesem treuen Extract aus dem Journal, nicht ahnen, was die

(gerichtliche) Section als tödtliche Krankheit ergeben hat.

An beiden ~Brust~seiten _resp._ vier frische Schröpfnarben. Sämmtliche

Weichtheile am Stumpf gangränescirt und verjaucht. Die Kopfhöhle

zeigte durchaus Nichts von der Norm Abweichendes, desto mehr aber

die Brusthöhle. Beide Lungen waren graublau, blutarm, oedematös. Die

Lungen- und Rippen-~Pleura~ ist, »ganz besonders an der rechten Lunge,

mit einem frischen Eiterexsudat reichlich bedeckt. Ein solches, an

Gewicht 12 Unzen, wird als dünngelbröthliche Flüssigkeit aus der

rechten Brusthälfte ausgeschöpft. In der linken befinden sich 5 Unzen

einer blutig-wässrigen Flüssigkeit. Endlich zeigten auch die Lungen

einige halberweichte Tuberkel«. Im Herzbeutel die erhebliche Menge von

anderthalb Esslöffeln blutiger Flüssigkeit. Das sehr schlaffe Herz

enthielt in beiden Hälften mässig viel braunrothes, halb flüssiges,

halb geronnenes, offenbar zersetztes Blut. Der Befund in der Bauchhöhle

war nicht erheblich: ich hebe nur hervor, dass alle Organe bleich und

blutarm waren, und dass die genau untersuchten Venenstämme »weder eine

besondere Röthung ihrer innern Haut, noch Eiter oder dgl.« zeigten.

Dasselbe ergab eine genaue Untersuchung der linken Cruralvene längs

ihres ganzen Verlaufes, wie der kleinern Venen des Stumpfes und

Oberschenkels. Die beiden Knochen waren sehr glatt abgesägt, und keine

Splitterung u. dgl. zu bemerken.

Es wird wohl jedem Anfänger sogar einleuchten, dass diese Frau an der

und durch die Verletzung ihren Tod gefunden habe, wie Tausend Andere

vor ihr nach einer _fractura cruris comminuta_, mit Zerreissung der

Weichtheile. War aber die Verletzung »allgemein absolut tödtlich«?

Wie hätten wir dies -- hier bedarf es keiner Ausführung -- in unserm

Obductions-Berichte behaupten und vertreten können? Wir thaten es

natürlich nicht, wenn wir auch den Richter auf die hohe Lebensgefahr

aufmerksam machten, die jede Verletzung, wie die vorliegende, an sich

und _in abstracto_ bedingt. Ebenso wenig liess sich ja aber auch

annehmen, dass hier eine »individuell absolut-lethale« Verletzung

vorhanden, wie überhaupt in der Summe des _Nonsens_ der jetzt glücklich

überwundenen Lethalitätsgrade die »individuelle Lethalität« nicht

gerade den geringsten Factor bildete. Es blieb also noch die dritte

Frage (»accidentelle Tödtlichkeit«) zu berücksichtigen, und hier

gestehe ich, dass ich ernstlich erwog, ob nicht das Chloroform als

die »äussere Schädlichkeit« der Gesetzesstelle in Anspruch genommen

werden könne oder müsse? Thatsächlich war nach dem Kranken-Journal,

worauf ich deshalb absichtlich schon oben aufmerksam gemacht, dass

die _Str._ vom Augenblicke der Chloroformirung nie wieder ~ganz~ zur

freien Besinnlichkeit zurückgekehrt war; thatsächlich war die, durch

die Section nachgewiesene Blutzersetzung. Aber, abgesehen davon, dass

sich mein Gewissen dagegen sträubte, die Aerzte des Krankenhauses

dem richterlichen Laien gegenüber einer solchen positiven, directen,

activen Mitwirkung am Tode zu beschuldigen, so lag doch auch eine so

unzweifelhafte, materielle tödtliche Krankheit -- _Pleuritis exsudativa

universalis_ -- vor, dass darin ein weit sicherer Halt gefunden werden

konnte.

Nachdem wir im Gutachten ausgeführt, dass und wie die Verletzung diese

tödtliche Krankheit bedingt habe, und dass folglich die erstere die

Ursache des Todes gewesen, dass aber eine allgemeine Nothwendigkeit

desselben nicht anzunehmen, da bei einer »kräftigen und gesunden«

Person, wie _denata_, eine sofort, wie hier, angestellte kunstgemässe

Amputation sehr häufig Lebensrettung erzielt habe, dass aber auch keine

~nachweisbaren~ Momente der Individualität vorhanden gewesen, die den

Tod gerade bei der _Str._ als eine Nothwendigkeit anzunehmen zwängen,

dass endlich von »äussern Schädlichkeiten«, die auf die Verletzte

eingewirkt, wie grobe Diätfehler, Abreissen des Verbandes u. s. w.

Nichts bekannt geworden, und dass sonach, im Sinne der drei Fragen,

nur noch »der Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« zu

erwägen bliebe, fuhren wir fort: »Hierunter zeigen nun allerdings die

Aufzeichnungen im Krankenhaus-Journal einige auffallende Umstände.

Dass dasselbe nicht mit der gehörigen Genauigkeit geführt, ergiebt

sich, ausserdem, dass darin des Zustandes der Athmungswerkzeuge

nirgends Erwähnung geschieht, noch daraus, dass von den drei wichtigen

Tagen vom 19. bis zum 22. December über den Zustand der Kranken darin

gar Nichts verzeichnet ist. Das Journal aber ist nichts Anderes,

als der niedergeschriebene Hergang der Krankenbehandlung, und aus

den Lücken des erstern darf auf die der letztern zurückgeschlossen

werden. Wir können namentlich nicht umhin, darauf aufmerksam zu

machen, dass der Zustand der schwer kranken _Str._, sowohl die,

wie es scheint, wenig beachtet gewesene Brustfellentzündung, als

auch das schwere Allgemeinleiden, wohl energischere, innere Mittel

erfordert hätten, als diejenigen, welche administrirt worden, und die

sich auf kühlend-abführende Mittel beschränkten, dem nur Einmal ein

energischeres, das Calomel, substituirt ward, dessen ~allgemeine~

Dosis aber gleichfalls nicht aus dem Journal hervorgeht, und dem

endlich erst kurz vor dem Tode ein nicht starkes _Arnica-Infusum_ mit

dem ganz unbedeutenden Zusatz von einem Quentchen Salmiak auf 13 Loth

Flüssigkeit folgte. Obducenten sind sehr weit von der Annahme entfernt,

dass ein anderes Heilverfahren die durch die Verletzung selbst schon

auf's Lebensgefährlichste Erkrankte hätte gerettet haben müssen,

oder auch nur höchst wahrscheinlich gerettet haben würde, allein sie

durften die hervorgehobenen Mängel nicht unberücksichtigt lassen bei

ihrer Beurtheilung des Falles und dem ihnen vorgelegten gesetzlichen

Beurtheilungs-Maassstabe, da wenigstens eine Möglichkeit der

Lebensrettung bei einer genauern Würdigung des Krankheitsfalles nicht

in Abrede zu stellen ist, und, wie wir nachgewiesen, eine ~andere~

Anwendung der drei Fragen hier gar nicht statthaft ist.«

In den beiden folgenden und letzten Fällen aus dieser Rubrik wurde

weder ich, noch soll es der Leser ferner in dieser Centurie werden,

behelligt durch diese Lethalitätsfragen.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 58 / 161 题