~Bruch eines Unterschenkels; Amputation; Tod.~
Die Beurtheilung des nachstehenden Falles würde nach dem jetzigen
Strafgesetzbuch leicht gewesen sein; unter der Herrschaft der drei
Fragen der Crim.-Ordn. war sie es nicht. Am 12. December 18-- Abends
wurde bei einer Schlägerei die 29jährige Frau _Str._ von Soldaten
eine Treppe hinuntergeworfen, und brach den linken Unterschenkel und
zwar beide Knochen »in viele kleine Stücke«, wie das Journal des
Krankenhauses sagte, in welches sie sofort gebracht worden war. Ueber
dem Knöchel fand sich eine Hautzerreissung, durch die man eingehen
und die zerstückelten Knochen fühlen konnte. Man beschloss bei der
gefährlichen Sachlage um so mehr eine sofortige Amputation, »als der
kräftige, gesunde Körper einen glücklichen Ausgang hoffen liess«. Es
wurden einfache Beruhigungsmittel und kalte Umschläge angewandt, und
am andern Morgen die Amputation, nach vorheriger Chloroformirung der
Pat., kunstgemäss verrichtet. Die Kranke erwachte nur sehr langsam
aus ihrer Narcose, und fühlte sich noch Abends betäubt. (_Nitrum_
und _Natr. sulph._) Aber noch am folgenden Morgen war sie benommen,
und hatte 108 Pulsschläge. Am 14ten Anschwellung der Weichtheile am
Stumpfe, andauernde Kopfschmerzen, geröthete Bindehaut. (_Inf. Senn.
comp._, kalte Kopfumschläge.) Am 15ten »unveränderte Unbesinnlichkeit«
(aus welcher sie seit der Chloroformirung nicht herausgekommen zu
sein scheint!) und Schmerz der Weichtheile, der die Application
von 12 Blutegeln veranlasste. Abends hatten sich »die allgemeinen
Reactionssymptome vermehrt« namentlich vermehrt die »Symptome am
Kopfe«, der Puls 110, die Zunge trocken. Der Versuch eines Aderlasses
musste, wegen Ohnmacht, unterbrochen werden, wogegen zehn Blutegel
in beide Schläfen gesetzt wurden. Am 16ten einige Besserung. »In der
linken Leistengegend war jeder Druck schmerzhaft, und dem Verlaufe
der linken Schenkelvene nach, zeigte sich ein stark gespannter,
empfindlicher Strang in der Tiefe.« (12 Blutegel, _Natr. nitric._) Beim
Wechsel des Verbandes zeigte sich die Hälfte der Wundränder verklebt.
In der Nacht blande Delirien. Am 17ten schwere Besinnlichkeit,
Kopfschmerz, Schüttelfrost, kleiner Puls von 120 Schlägen, aber
noch ein »befriedigendes« Aussehen der Wunde. Pat. erhielt eine
Mixtur mit _Ammon. carbonic._ Nachmittags steigende Betäubung, neuer
Schüttelfrost, Puls von 140. (Zweistündlich zwei Gran _Calomel_ und
zehn Blutegel hinter die Ohren.) Nach einigen Stühlen in der Nacht
war sie am 18ten viel freier, und »die Wundfläche ganz normal«. Am
Abend aber bekam sie einen heftigen Schüttelfrost, wurde plötzlich
ganz blass und regungslos, reagirte auf keinen Reiz, blieb beim Rufen,
Schütteln, Stechen mit Nadeln unbeweglich, aber der Anfall ging bald
vorüber. Nachts laute Delirien. Am 19ten war sie wieder unbesinnlicher
und unruhiger. Die profuse Eiterung war »etwas unrein« geworden, und
die verklebten Wundränder auseinander gewichen. (_Acid. Hall._ und
Glaubersalz.) Vom 19ten bis zum 22sten -- schweigt das Journal; an
diesem Tage fährt es fort: »der Zustand der Pat. hat sich fortwährend
verschlimmert; sie liegt Tag und Nacht in einem Halbschlafe, spricht
unverständlich, der kleine, fadenförmige Puls variirt zwischen
120-140, die Schüttelfröste kehren wieder, die Eiterung wird unreiner
und profuser«. (Aromatische Fomente, 13 Loth _Arnica-Infus._ von
[Symbol: Drachme]j, mit [Symbol: Drachme]j Salmiak.) Am 23sten starb
sie, 250 Stunden nach der Verletzung, und zwar nach der amtlichen
Krankenhaus-Anzeige, »an Venenentzündung nach Amputation«.
Sie ist nicht an _Phlebitis (Pyaemie)_ gestorben. Man wird aber,
nach diesem treuen Extract aus dem Journal, nicht ahnen, was die
(gerichtliche) Section als tödtliche Krankheit ergeben hat.
An beiden ~Brust~seiten _resp._ vier frische Schröpfnarben. Sämmtliche
Weichtheile am Stumpf gangränescirt und verjaucht. Die Kopfhöhle
zeigte durchaus Nichts von der Norm Abweichendes, desto mehr aber
die Brusthöhle. Beide Lungen waren graublau, blutarm, oedematös. Die
Lungen- und Rippen-~Pleura~ ist, »ganz besonders an der rechten Lunge,
mit einem frischen Eiterexsudat reichlich bedeckt. Ein solches, an
Gewicht 12 Unzen, wird als dünngelbröthliche Flüssigkeit aus der
rechten Brusthälfte ausgeschöpft. In der linken befinden sich 5 Unzen
einer blutig-wässrigen Flüssigkeit. Endlich zeigten auch die Lungen
einige halberweichte Tuberkel«. Im Herzbeutel die erhebliche Menge von
anderthalb Esslöffeln blutiger Flüssigkeit. Das sehr schlaffe Herz
enthielt in beiden Hälften mässig viel braunrothes, halb flüssiges,
halb geronnenes, offenbar zersetztes Blut. Der Befund in der Bauchhöhle
war nicht erheblich: ich hebe nur hervor, dass alle Organe bleich und
blutarm waren, und dass die genau untersuchten Venenstämme »weder eine
besondere Röthung ihrer innern Haut, noch Eiter oder dgl.« zeigten.
Dasselbe ergab eine genaue Untersuchung der linken Cruralvene längs
ihres ganzen Verlaufes, wie der kleinern Venen des Stumpfes und
Oberschenkels. Die beiden Knochen waren sehr glatt abgesägt, und keine
Splitterung u. dgl. zu bemerken.
Es wird wohl jedem Anfänger sogar einleuchten, dass diese Frau an der
und durch die Verletzung ihren Tod gefunden habe, wie Tausend Andere
vor ihr nach einer _fractura cruris comminuta_, mit Zerreissung der
Weichtheile. War aber die Verletzung »allgemein absolut tödtlich«?
Wie hätten wir dies -- hier bedarf es keiner Ausführung -- in unserm
Obductions-Berichte behaupten und vertreten können? Wir thaten es
natürlich nicht, wenn wir auch den Richter auf die hohe Lebensgefahr
aufmerksam machten, die jede Verletzung, wie die vorliegende, an sich
und _in abstracto_ bedingt. Ebenso wenig liess sich ja aber auch
annehmen, dass hier eine »individuell absolut-lethale« Verletzung
vorhanden, wie überhaupt in der Summe des _Nonsens_ der jetzt glücklich
überwundenen Lethalitätsgrade die »individuelle Lethalität« nicht
gerade den geringsten Factor bildete. Es blieb also noch die dritte
Frage (»accidentelle Tödtlichkeit«) zu berücksichtigen, und hier
gestehe ich, dass ich ernstlich erwog, ob nicht das Chloroform als
die »äussere Schädlichkeit« der Gesetzesstelle in Anspruch genommen
werden könne oder müsse? Thatsächlich war nach dem Kranken-Journal,
worauf ich deshalb absichtlich schon oben aufmerksam gemacht, dass
die _Str._ vom Augenblicke der Chloroformirung nie wieder ~ganz~ zur
freien Besinnlichkeit zurückgekehrt war; thatsächlich war die, durch
die Section nachgewiesene Blutzersetzung. Aber, abgesehen davon, dass
sich mein Gewissen dagegen sträubte, die Aerzte des Krankenhauses
dem richterlichen Laien gegenüber einer solchen positiven, directen,
activen Mitwirkung am Tode zu beschuldigen, so lag doch auch eine so
unzweifelhafte, materielle tödtliche Krankheit -- _Pleuritis exsudativa
universalis_ -- vor, dass darin ein weit sicherer Halt gefunden werden
konnte.
Nachdem wir im Gutachten ausgeführt, dass und wie die Verletzung diese
tödtliche Krankheit bedingt habe, und dass folglich die erstere die
Ursache des Todes gewesen, dass aber eine allgemeine Nothwendigkeit
desselben nicht anzunehmen, da bei einer »kräftigen und gesunden«
Person, wie _denata_, eine sofort, wie hier, angestellte kunstgemässe
Amputation sehr häufig Lebensrettung erzielt habe, dass aber auch keine
~nachweisbaren~ Momente der Individualität vorhanden gewesen, die den
Tod gerade bei der _Str._ als eine Nothwendigkeit anzunehmen zwängen,
dass endlich von »äussern Schädlichkeiten«, die auf die Verletzte
eingewirkt, wie grobe Diätfehler, Abreissen des Verbandes u. s. w.
Nichts bekannt geworden, und dass sonach, im Sinne der drei Fragen,
nur noch »der Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« zu
erwägen bliebe, fuhren wir fort: »Hierunter zeigen nun allerdings die
Aufzeichnungen im Krankenhaus-Journal einige auffallende Umstände.
Dass dasselbe nicht mit der gehörigen Genauigkeit geführt, ergiebt
sich, ausserdem, dass darin des Zustandes der Athmungswerkzeuge
nirgends Erwähnung geschieht, noch daraus, dass von den drei wichtigen
Tagen vom 19. bis zum 22. December über den Zustand der Kranken darin
gar Nichts verzeichnet ist. Das Journal aber ist nichts Anderes,
als der niedergeschriebene Hergang der Krankenbehandlung, und aus
den Lücken des erstern darf auf die der letztern zurückgeschlossen
werden. Wir können namentlich nicht umhin, darauf aufmerksam zu
machen, dass der Zustand der schwer kranken _Str._, sowohl die,
wie es scheint, wenig beachtet gewesene Brustfellentzündung, als
auch das schwere Allgemeinleiden, wohl energischere, innere Mittel
erfordert hätten, als diejenigen, welche administrirt worden, und die
sich auf kühlend-abführende Mittel beschränkten, dem nur Einmal ein
energischeres, das Calomel, substituirt ward, dessen ~allgemeine~
Dosis aber gleichfalls nicht aus dem Journal hervorgeht, und dem
endlich erst kurz vor dem Tode ein nicht starkes _Arnica-Infusum_ mit
dem ganz unbedeutenden Zusatz von einem Quentchen Salmiak auf 13 Loth
Flüssigkeit folgte. Obducenten sind sehr weit von der Annahme entfernt,
dass ein anderes Heilverfahren die durch die Verletzung selbst schon
auf's Lebensgefährlichste Erkrankte hätte gerettet haben müssen,
oder auch nur höchst wahrscheinlich gerettet haben würde, allein sie
durften die hervorgehobenen Mängel nicht unberücksichtigt lassen bei
ihrer Beurtheilung des Falles und dem ihnen vorgelegten gesetzlichen
Beurtheilungs-Maassstabe, da wenigstens eine Möglichkeit der
Lebensrettung bei einer genauern Würdigung des Krankheitsfalles nicht
in Abrede zu stellen ist, und, wie wir nachgewiesen, eine ~andere~
Anwendung der drei Fragen hier gar nicht statthaft ist.«
In den beiden folgenden und letzten Fällen aus dieser Rubrik wurde
weder ich, noch soll es der Leser ferner in dieser Centurie werden,
behelligt durch diese Lethalitätsfragen.