Von _Carl Berger_

Es dürfte die Leser dieser Zeitschrift interessieren, daß die

Heimatschutzbewegung sich schon eines beträchtlichen Alters erfreut.

Erhaltene Dokumente aus dem vierten und fünften Jahrhundert nach

Christo geben uns davon Kunde. Die Kaiser Spätroms nahmen sich der in

Verfall begriffenen Prachtbauten des antiken Roms in rühmenster Weise

an und suchten dem Verfall derselben Einhalt zu gebieten und wenn der

Erfolg auch nicht ihren Wünschen entsprach, so ist dies wesentlich

darauf zurückzuführen, daß die entstehende kirchliche Macht in Rom die

in Verfall begriffenen Tempel und Bauten der Vorfahren als billiges

und bequemes Baumaterial zur Erbauung von Basiliken für den neuen

Staatsglauben verwandte. Der unten wiedergegebene Erlaß des Kaisers

Majorianus 458 nach Christo mag dem Leser ein Bild geben über die

Heimatschutzbestrebungen der damaligen Zeit.

»Wir, Regierer der Staaten, wollen dem Unwesen ein Ende machen,

welches schon lange unsere Abscheu erregt, da ihm gestattet

wird, das Antlitz der ehrwürdigen Stadt zu entstellen. Wir

wissen, daß hie und da öffentliche Gebäude mit sträflicher

Gewähr der Obrigkeit zerstört werden. Während man vorgibt, daß

ihre Steine für öffentliche Werke nötig seien, wirft man die

herrlichen Gefüge der alten Gebäude auseinander und zerstört

das Große, um irgendwo Kleines herzustellen. Daraus erwächst

schon der Mißbrauch, daß selbst, wer ein Privathaus baut,

sich unterfängt, mit Gunst der städtischen Richter das nötige

Material von öffentlichen Orten zu nehmen und fortzutragen,

da doch, was den Städten zum Glanze gereicht, vielmehr von

der Liebe der Bürger sollte durch Wiederherstellung erhalten

werden. Deshalb befehlen wir durch ein allgemeines Gesetz,

daß alle Gebäude, welche von den Alten zum öffentlichen

Nutzen und Schmuck errichtet worden sind, seien es Tempel

oder andere Monumente, von niemandem dürfen zerstört noch

angetastet werden. Welcher Richter dies zuläßt, soll um fünfzig

Pfund Goldes gestraft werden; welcher Gerichtsdiener und

Numerarius seinen Befehlen gehorsamt und ihm nicht Widerstand

leistet, dem sollen nach erlittener Peitschung auch die Hände

abgehauen werden, weil sie die Denkmäler der Alten, statt sie

zu schützen, verunglimpft haben. Aus den Orten, die etwas

durch ungültige Erschleichung an sich gebracht haben, darf man

nichts veräußern, sondern wir gebieten, daß alles wieder dem

Staate zurückgegeben werde; wir ordnen die Wiederherstellung

des Entfremdeten an und heben für die Folgezeit die licentia

competendi auf. Sollte aber irgend etwas entweder wegen des

Baues eines öffentlichen Werkes, oder wegen des verzweifelten

Gebrauches der Reparation abzutragen nötig sein, so soll der

erlauchte und ehrwürdige Senat davon gehörig Kenntnis nehmen,

damit, wenn er solches nach reiflicher Erwägung für nötig

befunden hat, dieser Fall unsrer gnädigen Einsicht vorgelegt

werde. Denn was auf keine Weise wiederhergestellt werden kann,

soll wenigstens zum Schmuck irgendeines andern öffentlichen

Gebäudes verwendet werden.«

F. Gregorovius zur Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter. Bd. 1,

S. 218. Leg. Novell. Liber. Am Ende des Cod. Theod. Tit. VI, 1, ~De

aedil. publ.~ Das Edikt ist datiert VI Idus Jul. Ravennae unter dem

Konsulat der Kaiser Leo und Majorianus anno 458 und gerichtet an den

Präfect. Prät. Aemilianus.

Schon frühere Kaiser hatten ähnliche Edikte erlassen müssen; so Valens

und Valentinio anno 376, Theodosius, Honorius und Arcadius.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XI, Heft 4-6 · 第 55 / 65 题