Es dürfte die Leser dieser Zeitschrift interessieren, daß die
Heimatschutzbewegung sich schon eines beträchtlichen Alters erfreut.
Erhaltene Dokumente aus dem vierten und fünften Jahrhundert nach
Christo geben uns davon Kunde. Die Kaiser Spätroms nahmen sich der in
Verfall begriffenen Prachtbauten des antiken Roms in rühmenster Weise
an und suchten dem Verfall derselben Einhalt zu gebieten und wenn der
Erfolg auch nicht ihren Wünschen entsprach, so ist dies wesentlich
darauf zurückzuführen, daß die entstehende kirchliche Macht in Rom die
in Verfall begriffenen Tempel und Bauten der Vorfahren als billiges
und bequemes Baumaterial zur Erbauung von Basiliken für den neuen
Staatsglauben verwandte. Der unten wiedergegebene Erlaß des Kaisers
Majorianus 458 nach Christo mag dem Leser ein Bild geben über die
Heimatschutzbestrebungen der damaligen Zeit.
»Wir, Regierer der Staaten, wollen dem Unwesen ein Ende machen,
welches schon lange unsere Abscheu erregt, da ihm gestattet
wird, das Antlitz der ehrwürdigen Stadt zu entstellen. Wir
wissen, daß hie und da öffentliche Gebäude mit sträflicher
Gewähr der Obrigkeit zerstört werden. Während man vorgibt, daß
ihre Steine für öffentliche Werke nötig seien, wirft man die
herrlichen Gefüge der alten Gebäude auseinander und zerstört
das Große, um irgendwo Kleines herzustellen. Daraus erwächst
schon der Mißbrauch, daß selbst, wer ein Privathaus baut,
sich unterfängt, mit Gunst der städtischen Richter das nötige
Material von öffentlichen Orten zu nehmen und fortzutragen,
da doch, was den Städten zum Glanze gereicht, vielmehr von
der Liebe der Bürger sollte durch Wiederherstellung erhalten
werden. Deshalb befehlen wir durch ein allgemeines Gesetz,
daß alle Gebäude, welche von den Alten zum öffentlichen
Nutzen und Schmuck errichtet worden sind, seien es Tempel
oder andere Monumente, von niemandem dürfen zerstört noch
angetastet werden. Welcher Richter dies zuläßt, soll um fünfzig
Pfund Goldes gestraft werden; welcher Gerichtsdiener und
Numerarius seinen Befehlen gehorsamt und ihm nicht Widerstand
leistet, dem sollen nach erlittener Peitschung auch die Hände
abgehauen werden, weil sie die Denkmäler der Alten, statt sie
zu schützen, verunglimpft haben. Aus den Orten, die etwas
durch ungültige Erschleichung an sich gebracht haben, darf man
nichts veräußern, sondern wir gebieten, daß alles wieder dem
Staate zurückgegeben werde; wir ordnen die Wiederherstellung
des Entfremdeten an und heben für die Folgezeit die licentia
competendi auf. Sollte aber irgend etwas entweder wegen des
Baues eines öffentlichen Werkes, oder wegen des verzweifelten
Gebrauches der Reparation abzutragen nötig sein, so soll der
erlauchte und ehrwürdige Senat davon gehörig Kenntnis nehmen,
damit, wenn er solches nach reiflicher Erwägung für nötig
befunden hat, dieser Fall unsrer gnädigen Einsicht vorgelegt
werde. Denn was auf keine Weise wiederhergestellt werden kann,
soll wenigstens zum Schmuck irgendeines andern öffentlichen
Gebäudes verwendet werden.«
F. Gregorovius zur Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter. Bd. 1,
S. 218. Leg. Novell. Liber. Am Ende des Cod. Theod. Tit. VI, 1, ~De
aedil. publ.~ Das Edikt ist datiert VI Idus Jul. Ravennae unter dem
Konsulat der Kaiser Leo und Majorianus anno 458 und gerichtet an den
Präfect. Prät. Aemilianus.
Schon frühere Kaiser hatten ähnliche Edikte erlassen müssen; so Valens
und Valentinio anno 376, Theodosius, Honorius und Arcadius.