In der ersten Sammlung dieser Beiträge (Jahrg. 1899, pg. 105 ff.) haben
wir in einer Reihe von Bildern die allgemeinen Handelsverhältnisse
des XV. Jahrhunderts näher zu beleuchten versucht. Indem wir uns
nunmehr den Einzelerscheinungen im Leben des deutschen Kaufmanns jener
Zeit zuwenden, erinnern wir uns, daß die Entwicklung des Kaufwesens
im allgemeinen an die ~Märkte~ gebunden war, deren Verkehr auf der
Grundlage eines besonderen Friedens und Rechtsschutzes[93] sich
entfaltete, in gleicher oder ähnlicher Weise wie es Boners Edelstein
100, 1 ff. darstellt:
Ein margt huop sich in einer stat.
der margt vil grôze vrîheit hât:
es waerin vrouwen oder man,
wer dâ ze margte wolte gân
der hâte vride siben tage.
Von den Märkten kommen allerdings die auf den öffentlichen Plätzen der
Stadt abgehaltenen ~Wochenmärkte~ für die Entwicklung des Kaufwesens
kaum in Frage, weil dort eigentlich nur die vom Lande zu Markt
gezogenen Bauern die selbstgewonnenen Lebensmittel umsetzten. Etwas
anderes ist es freilich schon, wenn der Verkauf derselben in die Hände
der Zwischenhändler oder Höker übergieng, aber auch diese haben kaum
jemals den Anspruch auf den Namen Kaufmann erhoben. Ein richtiger
Kaufverkehr entfaltete sich erst auf den periodisch wiederkehrenden
~Jahrmärkten und Messen~, die sich im Anfang meist an kirchliche
Festlichkeiten angeschlossen hatten, und bei denen sich bald ein so
lebhaftes Marktgetriebe entwickelt hatte, daß auch der geweihte Raum
der Kirche selbst nicht mehr davor sicher war. »In der kirchen, oder im
kirchhoff, sol man nit iar merckt haben, kauffen vnd verkauffen,« in
diesen Worten Geilers [Narrensch. fol. 98[94]] zeigt sich, daß das alte
Verbot, das die Kirche namentlich im XIII. Jahrhundert immer wieder auf
das Entschiedenste hatte aussprechen müssen[95], auch am Ende des XV.
noch nicht überflüssig geworden war, ja der sonst so strenge Prediger
muß sogar noch hinzufügen: »ob man aber kertzle, oder liechtle zuͦ
der meß feil moͤge haben, die leerer seint hie wider einander.« Es war
also auch damals noch nicht ganz ausgeschlossen, in dem Raume der
Kirche selbst Verkaufsstände anzutreffen. Im allgemeinen aber hatte
sich der Markt schon von den geweihten Orten zurückgezogen und auf den
öffentlichen Plätzen und Straßen sich festgesetzt, und war so schon
rein örtlich betrachtet ein Anlaß der Spekulation für die Einwohner
geworden, »die dy hüsser ferleihen.... in der meß[96].«
[Illustration: Fig. 1. Wannenkrämer. Holzschnitt von Hans Frank 1516
aus Geiler, Brösamlin.
(Steinhausen a. a. O. Abb. 24.)[97]]
Diese Platzvermieter wenden sich nun natürlich an diejenigen Kaufleute,
die ihren festen Stand in der Messe haben, undenkbar ist es, daß sie
ihr Geschäft an den sogenannten »~Wannenkrämern~« machen. Das sind
»die kremer, die ihren krom feil tragen in einer wannen. Die selben
die schnöcken all winckel auß vnd haben vil narrenwerck vnd thorechte
ding feil, vnd haben pfeiflin im krom ligen vnd pfeiffen etwann
darzuͦ, vnd machen die lüt lüstig ze kauffen, vnd gond in der meß hin
vnd her vff alle stuben an alle ort, vnd wa lüt beieinander ston, so
sein die wannenkremer allwegen auch da. Das thuͦt aber ein rechter
Kauffmann oder ein hantwercks man nit, der sein war feil hat«[98].
Das Charakteristische dieser Wannenkrämer besteht also darin, daß
sie keinen festen Verkaufsstand haben, und ferner darin, daß sie auf
eine wenig vornehme Art die Käufer an sich locken, indem sie durch
Possen und derbe Spässe die Aufmerksamkeit erregen. »Der kremer ist
etwann XL järig, vnd reitet vff eim gemalten stecken daher«[99]. In
dieser letzten Art gleichen sie den -- meist an eine feste Kramstelle
gebundenen -- marktschreierischen und oft recht gaunerhaften Verkäufern
von Hausmitteln und Quacksalbereien, wie sie sich ja auch bis in unsere
Zeit auf den Jahrmärkten erhalten haben[100].
[Illustration: Fig. 2. Zusammenstellung von Waren, die auf der Messe zu
kaufen sind.
Holzschnitt von H. Frank aus Geiler, Brösamlin.
(Steinhausen a. a. O. Abb. 96.)]
Nur bedingt charakteristisch für die Wannenkrämer war die -- teilweise
auch in festen Krambuden anzutreffende -- ~Art ihrer Waren~. »Sie
haben etwann feil: gemalte rößlin, gemalte buppen, Lengold (=
Goldlahn, Lametta), Lepkuͦchen, Rechenpfenning, Rörlin, hüppen (=
eine Art Waffeln), oflaten, Kartenspiel«[101]. Jedenfalls trieben sie
einen nach dem Urteil der Kirche verwerflichen Handel, sie gehören
zu den »vnnützen kremern vnd kauflüten, der war nit not ist: sie
haben leichtfertige ding feil, als Schnurren (= Kreisel), Rechen,
Bloßbelg, Abbrechen (= Lichtschere), Flöchfallen, Blaw enten[102],
die vff holdtschuhen gon, vnd Scheiden vnd der gleichen torechte
ding. Die wil ich nennen frauwenkremer... Sie haben frawen werck
feil, wann die frawen etwann mit semlichen (= solchen) gackeldingen
guckis gackis vmbgond, darumb nenn ich sie frauwenkremer«. Durch
solche Dinge werden die Frauen zu Leichtfertigkeiten verführt, »vnd
etwann so kummen sie vor den selben kremen zuͦsammen, vnd so muͦß
er (= der Liebhaber) ir ein blaßbalck kaufen, so kramet sie im ein
abbrechen. Die ding machen sie dann vff den ermel, vnd so verstond
sie dann einander, was es bedütet, vnd der eeman lachet sein dann,
vnd ist gar ein fein ding, vnd ist als narrenwerck«[103]. (Vergl.
Fig. 1.) Die Wannenkrämer dienen also der Sünde, wodurch sie selbst
auch sündhaft werden, und solange sie diesen Handel treiben, können
sie keine rechte Buße thun. »So eyner in seinem kauffmannschatz vmgat
mit wuͦcher, vnd fürkauff vnd die leüt betreügt, ouch die würffel
vnd kartenspiel machend, vnd deßgleichen, so lang er dißen vnrechten
kauffmanschatz vnd das gewerb treibet, so lang mag er nit wäre buͦß
tuͦn für sein sünden«[104]. Geiler gibt einmal (Brösaml. I. fol. 92)
eine sehr interessante Zusammenstellung aller der Dinge, mit denen
man seiner Überzeugung nach von geistlichen und weltlichen Rechtes
wegen keinen Handel treiben darf, und wenn auch die Stelle freilich
nur zum Teil hierher gehört und es erst recht zu weit führen würde,
in allen Einzelheiten hier näher auf sie einzugehen, so will ich doch
nicht versäumen, sie ganz anzuführen. »Ein frummer kaufmann sol feil
haben guͦte Kaufmannschatz, nit verlegen ding, erbere ding, die nit
verbotten sein. Waz ist verbotten, zuͦ uerkauffen? Geistlich ding
(Spiritualia); Gifft (Venena); Prophand (Frumenta publica); Purpurwol
(Vellus muricis); Vßgeschnitn kind (Eunuchos); Vnnütze ding (Prophana);
Freie menschen (Liberos homines). -- Zu dem ersten sein verbotten
geistliche ding, als meß lesen, vnd was geistlichen Dingen anhangt
(Annexa). Ich hort einist von eim, das im einer fünff pfening wolt
geben, er solt im ein meß leßen, da sprach er »ich mag es kum in der
werckstat selber darumb haben«. Es was aber schimpff (= Scherz), wie
wol man nit darmit schimpfen sol. Es seind darnach die Sacrament, die
sol man auch nit verkauffen[105]. -- Vnd zu dem andern: gifft sol man
nicht verkauffen, dann mit vnderscheid... -- Das drit ist prophand,
als da man wein vnd korn einem herren zuͦfürt vnd devotis militibus,
andechtigen Rittern, wer das vffkauft vnd andern verkauffen wil, ist
der kauffman ein grosse person, so sol er leib vnd guͦt verfallen
sein, ist er ein gemeine person, so sol man im den kopff abhauwen. --
Daz vierd ist vßgeschnitnen kinden, besunder so es römer kind sein, sol
man nit verkauffen, aber andere kind mag man wol verkauffen. -- Daz
fünft ist purpurwol, dem gemeinen man sol man es nicht verkauffen, bei
kopff abhauwen. -- Zu dem VI. Freie menschen sol nieman verkauffen.
Der vatter in hungers not mag er den sun verkauffen, vnd sunst nicht,
aber die fraw nit. Er mag die frauw nicht verkauffen, vnd die muͦter
mag den sun nicht verkauffen, sie leid hunger oder nicht. -- Zu dem
sibenden Lusoria instrumenta, Spilwerckzüg vnd ding, die da schedlich
seind, üppig, weltlich gezierd, kartenspil, würffel, vnd ding, dy man
niendert zuͦ bruchen kann, denn zuͦ narrenwerck, sol man auch nit
verkauffen.«
Das zuletzt genannte Verbot richtet sich also ganz deutlich mit gegen
die Wannenkrämer, indessen ist es kein Zweifel, daß dieselben sich
durch solchen Kirchenspruch nicht gar zu sehr anfechten ließen, und
wenn sie selbst darnach strebten, ihren fliegenden Handel mit einem
festen, die Wanne mit dem Kramladen zu vertauschen, so wurden sie nicht
durch religiöse Bedenken dazu veranlaßt -- zumal in vielen Fällen nicht
einmal ein plötzlicher Wechsel in der Art ihrer Waren damit verbunden
war --, sondern vielmehr durch das natürliche Verlangen, in der
~sozialen Gliederung ihres Standes~ eine Stufe höher zu steigen. »Zuͦ
dem ersten so treyt er seinen krom in einem wenlyn hin vnd her, Streel
vnd spiegel. Wan er etwas überkumpt, so will er darnach ein gedemly
haben, vnd würt darnach ein kaufmann vnd haltet huß, er hört nit vff,
er sei den in einer geselschaft, noch hört er nit auf, er will ein
galeen vff dem mer haben«, mit diesen Worten schildert Geiler (Brösaml.
I. fol. 90) die Stufenleiter innerhalb des Kaufmannsstandes. Der
Wannenkrämer wird zum Besitzer eines Gadems, eines Kaufladens, darnach
wird er Großkaufmann und begründet ein Kaufhaus, dann schließt er sich
einer Handelsgesellschaft an und hört nicht eher auf, als biß er an den
überseeischen Handelsgeschäften seinen Anteil bekommen hat.
Wenn er es aber soweit bringt, so hat er vorher viel Mühe und Not zu
überstehen: »ein kouffman, will der groß rychtum haben, er muͦß
luͦgen, daz er vßryt gon Andorff (= Antwerpen), gon Mechel, gon
Lyon oder Venedig, io dick (= oft) in schnee, kelt, frost, wind vnd
regen, vnd in grosser widerwertigkeit, des er wol überhaben wer vnd
doheymen am trucken sässe in einer warmen stuben bey seiner frawen
vnd lieben kinden. Aber daz verlot er allesammen allein vmb zeytlichs
guͦts willen. Ich will geschwigen dozuͦ, daz er muͦß menge böße
ellende herberg haben vnd vil übel zeyt, vnd muͦß offt nacht in
den herbergen in winckelen oder lußigen wuͦsten betten ligen, vff
schmutzigem deller essen, vnd zeren menge böße ürten vnd wuͤste
suppen, vnd dennocht dz thür genuͦg bezalen, vnd muͦß dozuͦ
groß sorg, angst vnd not haben, vnd zuͦm dickren mol lib vnd leben
zuͦm guͦtt doran wogen«[106]. So hatte der Kaufmann auf jeder
~Geschäftsreise~ unzählige Unbequemlichkeiten zu überstehen, bei jedem
Aufbruch zur Messe mußte er sich gefaßt machen, von wegelagerndem
Raubgesindel überfallen, ausgeplündert und an Leib und Leben gefährdet
zu werden[107]. Von schwerer Sorge war er befreit, wenn er das Ziel
seiner Reise glücklich erreichte, und es ist wohl zu verstehen, wenn er
sich dort für ein paar Tage mit vollem Behagen dem Lebensgenuß hingab,
ehe er seine Geschäftsthätigkeit aufnahm. Das ist es, was Geiler,
Narrensch. fol. 121 andeuten will mit den Worten: »ein kauffmann, wan
er kumpt geen Franckfurt, geen Nierenberg, so gat er dem spil nach,
dem fressen vnd suffen, vnd vergißt seiner kauffmannschatz, das sein
arm fürnemen was« eine Äußerung, die nichts anderes heißen kann, als
daß der Kaufmann von den Anstrengungen der Reise sich erholte in den
Gildehäusern oder Kaufleutstuben, wo zumal vor Beginn der Messe ein
reich bewegtes Leben und Treiben sich entfaltete, wo alte Bekannte aus
weit entfernten Gegenden sich in gleich angeregter Stimmung trafen und
mit gleicher Bereitwilligkeit das Geld hinaus gehen ließen.
Nach dem Vergnügen folgte dann die Arbeit schon bald genug, nach der
Verschwendung das Feilschen um den Pfennig, und dessen kann man gewiß
sein, daß derjenige Kaufmann eine sehr große Seltenheit bildete, bei
dem Geilers -- wohl mehr der Nutzanwendung zu Liebe gewähltes -- Bild
(Brösaml. II. fol. 64) zugetroffen hätte: »Ein begiriger kauffman, der
etwan findet zuͦ kauffen ein edlen stein, so spricht er nit zuͦ
dem der den stein hat, »wie wiltu in geben?« er zelt ym das gelt auch
nit, er wigt es ym auch nit, er messet es auch nit, er thuͦt auch
den seckel nit vff, er zerreißt vnd zerschneidet den seckel vff, vnd
spricht, nym als vil als du wilt.« Wir haben ja schon gehört, wie sehr
man sich vor den Warenfälschungen zu hüten hatte[108] und wir werden
noch sehen, welchen Übervorteilungen man beim Kauf selbst ausgesetzt
war, kein Wunder, wenn der Kaufmann sich beim eigenen Einkauf nicht
betrügen ließ. Es ging nun einmal nicht anders, er mußte ein weites
Gewissen haben, und wenn wir im XIII. Jahrhundert schon von Caesarius
von Heisterbach hören, ein Kaufmann könne kaum ohne Sünde sein, so
setzt im Anfang des XV. Jahrh. Joh. Nider (a. a. O. fol. 1a) die
alte Klage fort, »cum mercatorum officium tot suspectis contractibus
circumvolutum agnoscatur moderno tempore, ut experti animarum medici
iustum ab iniusto vix valeant discernere.« So sehen wir sie denn über
die Messe ziehen und mit kaltem Blut den »Nachkauf«[109] treiben, »da
sie eim die gurgel abstechen, vnd ein armen man zwingen vnd tringen,
daz er in zuͦkauffen muͦß geben, als man nach dem end der meß
thuͦt, vnd die meß vßgat, da einer verhalten hat, vnd dieselben denn
vmbher gon vnd einander vnder den armen füren, vnd dann hinzuͦ gon
vnd sich also stellen, als ob sie nit wöllen kauffen, vnd sei nüt des
dings, vnd seind doch darumb da. Also würt der genötigt, daz er muͦß
sein war neher geben weder sie wert ist vnd er sie selber hat«[110].
[Illustration: Fig. 3. Verladung von Waren in ein Kauffahrteischiff.
Holzschnitt aus: Buch der Zerstörung Trojas. Augsburg, Sorg. 1479.
(Steinhausen a. a. O. Abb. 17.)]
Auf die Einzelheiten des Kaufaktes werden wir später zu sprechen
kommen, zunächst müssen wir noch mit ein paar Worten auf die
~Geschäftslaufbahn~ des Kaufmanns zurückkommen. Als Wannenkrämer fingen
natürlich nur die allerwenigsten von denen an, die uns später als
Großkaufleute entgegentreten, weitaus die meisten übernahmen als Söhne
von Kaufleuten einfach den väterlichen Handel. Zu ihrer Ausbildung
erachtete man in wohlhabenden Familien eine auswärtige Lehrzeit, am
liebsten im Auslande, für notwendig: »mancher kauffmann sendet seine
suͤn in welsche land«[111]. Nach beendeter Lehrzeit tritt der
junge Mann in das väterliche Geschäft ein oder er macht sich gleich
selbständig, hält selbst Haus und stellt eigene Bedienstete an, die er
dadurch möglichst an sein Geschäftsinteresse zu binden sucht, daß er
ihnen einen gewissen Anteil am Gewinn gibt, denn »es ist vernunfftig,
wenn ein kauffmann lot daz gesind, den gadenknecht auch teil haben
am gewerb, wann sie seind desto trüwer, vnd schencken dester minder
hinweg, so sie an yeglichem ding ir teil haben des verkauffens«[112].
Derweilen besorgt er selbst die Geschäftsreisen, unterhält die
überseeischen Beziehungen -- »iedermann weiß, mit was sorg und arbeit
die kaufleut daraffter faren biß gon india, sie fliehen armuͦt durch
wasser vnd erdtreich«[113] -- und endlich führt er die Verbindungen
mit den Mitgliedern seiner Handelsgesellschaft[114], »da etwann acht
oder zehn kauffmann ir gelt zuͦsammen legen, kauffmannschatz damit
zu treiben, ayner ligt zuͦ Rom der ander zu Venedig, der drit zuͦ
Nürnberg, der vierd zuͦ Antorff«[115]. Zur näheren Charakterisierung
dieser Genossenschaften, die übrigens, wenn irgend möglich aus
Angehörigen ein und derselben Familie sich zusammensetzten, wird es
genügen, noch die Worte anzuführen, mit denen Geiler (Brösaml. II.
fol. 35) sich darüber äußert: »In der grossen gesellschaft, da seind
die kauflüt miteinander verpflicht. Da legt einer fünft hundert
güldin, einer zwei hundert güldin, vnd haben ir gewerb zuͦ Venedig,
zuͦ Lugdun, zuͦ Antorff, vnd vberal ire verweßer. Wenn einer
gewint oder verlürt, so gewinnen oder verlieren sie alle zusammen,
vnd wenn sie zusammen kummen, so seind ettwann zwei tausent güldin
gewunnen, so wissen sie bei der rechnunge, was yeglichem gehört,
nachdem vnd er gelert hat.« Die verschieden große Beteiligung der
Mitglieder, das gemeinsam getragene Risiko, die Arbeit an den einzelnen
Niederlassungsorten, das Wirken der Verweser dortselbst, schließlich
die Generalversammlung der Mitglieder und die Verteilung des Gewinnes
entsprechend dem Maße ihrer Beteiligung und ihrer Geschäftsgewandtheit,
das alles hat Geiler in jenen wenigen Worten sehr hübsch und
anschaulich zusammengestellt.
* * * * *
Wir wenden uns der ~Schilderung des Kaufaktes~ zu, und indem wir den
Käufer beim Eintritt in den Kaufmannsgadem begleiten und die ausgelegte
Ware ins Auge fassen, erinnern wir uns dessen, was wir über die
häufigen Fälschungen gehört haben, und treten nicht ohne Mißtrauen an
die Auslage heran. In der That zeigt sich bald, daß dasselbe berechtigt
ist, und wir wundern uns nicht mehr allzusehr, wenn wir im Jahre 1512
Murner in seiner Schelmenzunft (Kap. XXV) schelten hören:
»Wer nit schmieren kan eyn fall,
Mit hunig streichen gifft und gall,
Saur mit sieß vermischen kan:
Der kum in die meß gon Franckfurt gan.
Do lernstu wol des kouffmans dandt,
Wie mans treibt in allem landt.
Das obrist ist schon zuͦ gerist:
Luͦg du für dich, was vnden brist!
Der schonfal hatt eyn guͦt gesicht,
Wie wol dem andren fill gebricht.
Dorum so heißt es: oben thuͤr,
Oben sieß vnd vnden sur!
All ding sindt vff den kouff bereyt,
Was man feil zuͦ messen treidt.
Wie kan der ietz ein koufman seyn,
Der seyn fall nit richt doreyn
Vnd streicht das speckly vornan dran,
Do mit man narren fohen kan?
Die kremer hant guͦt reich zuͦ werden,
Wo narren kouffen on geferden.
* * * * *
Betriegens, roubens wilt dich neren:
Die kouffleuͤt henckt man fuͤr die statt,
Der solche keuͤff getribben hatt.
Fur wor, es wer myr gleich so lieb,
Das myr meyn gelt doch stil eyn dieb,
Den das mich eyner offlich trugkt
Und so schedlich mir erluͤgt!
So ich doch meyn, es sei gelouben,
So ist es nuͤt, den stelen, rouben.«
Die betrügerische Kunstfertigkeit der Verkäufer, ihre Waren über Gebühr
anzupreisen, hatte schon Johannes Gerson am Anfang des 15. Jahrh.
verdammt: »vitetur mendacium (et specialiter ad damnum alterius) in
laudando suas merces multo plus quam iudicentur esse laudandae«[116],
Nider bestätigt, daß der Kaufmann die Leute verführt, zu teuer zu
kaufen, »ementem aliqua arte signorum factorum uel verborum, eciam
si vera sint, inducit ad emendum carius quam alias«[117] und Geiler
(Brösaml. I. fol. 91) läßt uns gar die ~Anpreisungen~ selbst hören:
»Einer sprichet, »das ist ein guͦte war«, vnd doch nitt werdt ist,
»ich hab das thuͦch daher kaufft, vnd hab es dem vnd dem auch also
verkaufft vnd dennocht zweier oder dreier pfenning thürer geben,
vnd mag nitt darbei beston, so mir got müß helffen, es ist also.«
Vnd du weist wissenlich, das es falsch ist.« Oder an einer andern
Stelle[118] sagt er: »Du kumpst gar selten in ein gaden, du findest
des affenschmaltzes darin. Kumpst du in ein thuͦch gaden, so hebt
man dir ein thuͦch herfür: »Sehen, lieber her, ab dem ist auch noch
nie kein elen kummen.« Affenschmaltz ist da! »Vnd het ich ein guͦt
thuͦch im hindersten winckel, ich wolts euch geben«. Vnd wann du
dich also laßt salben, vnd mit disem affen schmaltz laßt schmieren,
wan du hinweg kumpst, so halt er dich für ein narren, vnd gibt dir
den muff nach (= er verhöhnt dich).« Selbst wenn ein Verkäufer -- was
zwar selten genug vorgekommen zu sein scheint -- den Grundsatz hatte,
keine gefälschte Ware zu verkaufen, so schreckte doch offenbar so gut
wie niemand davor zurück, ~fehlerhafte Stücke~ als tadellos und zu
gleich hohem Preise loszuschlagen. Zwar hatte Gerson (a. a. O. fol.
d a b) schon entschieden sich dahin ausgesprochen, daß solche Mängel
nicht verheimlicht werden dürften, und daß der Preis herabgesetzt
werden müßte: »si in mercibus sive venialibus sunt magni defectus,
qui sciri non possunt aut percipi, sive recipiendo sive tangendo
non debent celari, nec vendi debeant ac si praedictos defectus non
haberent«, aber bei Nider, der doch sonst auch nicht gerade mit seiner
Meinung zurückzuhalten pflegt, scheint mir schon aus der ganzen Art der
Fragestellung: »numquid venditor tenetur defectum rei vendendae dicere
emptori«[119] hervorzugehen, daß die Zeit mehr geneigt war, es für das
Risiko des Käufers zu halten, ob er ein gutes oder ein weniger gutes
Stück bekommt.
[Illustration: Fig. 4. Der Kaufmann mit der falschen Elle. Aus den acht
Schalkheiten ca. 1470[120].
(Steinhausen a. a. O. Abb. 30.)]
In dem letzteren Falle würden also die Kaufleute etwas entlastet
werden, dagegen ist es aber kein Zweifel, daß sie von der immer wieder
erhobenen Anschuldigung, zu ~kleines Maß und Gewicht~ zu gebrauchen,
mit vollem Recht betroffen wurden. Wenn im Jahre 1494 Brant’s
Narrenschiff 102, 30 ff, die Klage erhebt:
»Man hat klein mossen vnd gewicht
Die elen sint kurtz zuͦgericht.
Der koufflad muͦß ganz vinster syn
Das man nit seh des tuͦches schyn.
Die wile einer duͦt sehen an
Was narren vff dem laden stan,
Gent sie der wogen eynen druck,
Das sie sich gen der erden buck,
Vnd frogen eyns, wie vil man heysch.
Den turnen wigt man zuͦ dem fleysch,«
wenn ferner Geiler (Narrensch. fol. 198 b) in Anlehnung an Brants Worte
sagt: »Item welcher ist gerecht in quantitate, in der zal, im gewicht
vnd in der maß? Acht lot für V! Die metzger wiegen iren dumen! In
numero: X für XII biren, öpffel, ein kurtze elen, falsche sester[121],
vnrecht maß zuͦ dem oͤl, wein, hunig etc.« -- ist es nicht das
alte Lied, das auch Nider (a. a. O. fol. 5a) schon gesungen hat: »In
quantitate eciam fraus committitur, que per mensuram cognosci potest,
ideo si quis scienter utatur deficienti mensura in vendendo per modium,
virgam, pondus et similibus deficienter mensurando.«
Verminderung von Maß und Gewicht waren aber nicht die einzigen Mittel,
durch die die Verkäufer sorgten, daß sie nicht zu kurz kamen, auch ihre
~Preise~ darauf einzurichten, verstanden sie vortrefflich. Offenbar war
beim Kauf ein hartnäckiges Handeln und Feilschen sehr stark üblich, das
Publikum feilschte, weil es wußte, daß die Verkäufer aufschlugen, und
weil die Verkäufer wußten, daß das Publikum handeln werde, so schlugen
sie nur noch mehr auf. Gerson (a. a. O. fol. d I. b.) hatte deshalb
schon angeregt, die Kaufleute sollten feste Preise einführen, der
Verkauf würde dann schneller und vor allem in einer Gott wohlgefälligen
Weise von statten gehen: »ad cauendum periurationes et mendacia et alia
peccata ego consulo seruari consuetudinem quorundam bonorum et fidelium
mercatorum, hoc est non superferre suas merces sed eas vendere ad vnum
verbum. Et quando videbitur haec consuetudo, citius et brevius emetur
et fiet placitum deo.« Gerson stützte sich bei diesem Vorschlage auf
die Erfahrungen, die »einige gute und rechtschaffene Kaufleute« damit
gemacht hatten, man sieht schon, daß dieselben eine Ausnahme bildeten.
So konstatiert denn auch Nider (a. a. O. fol. 17b) einfach: »institores
et mercatores consueverunt, preciosius exhibere quam valeat«, und 70
Jahre später führt Geiler (Brösamlin I. fol. 91b) dasselbe näher aus
mit den Worten: »Thürer bieten weder man es geben wil, vff das der
kauffmann kum vff das recht mittel, das ist tegliche sünd. Als so einer
ein elen thuͦch wil geben vmb sechß schiling, solt er es also bieten,
so het der, der es kauffte, kein benügen daran, sunder er wolt es
haben vmb sechßthalben schilling. Darumm so thuͦt er eins vnd bütet
es vmb sibenthalben schilling, vff das er kum vff das recht mittel,
vff den rechten kauff.« Natürlich wenn der Käufer den Wert der Ware
nicht abzuschätzen vermochte, oder wenn er durch irgend welche Ursache
gezwungen war, gerade ein bestimmtes Stück zu kaufen, oder schließlich
wenn er sich nicht auf das Handeln verstand und den ausgesetzten Preis
entweder ganz bezahlte oder nicht genug herunterhandelte, dann strich
der Verkäufer den Aufschlag ohne Skrupeln ein und lachte sich ins
Fäustchen. Potest etiam fraus tribus aliis modis committi in vendendo.
Primo si homini inexperto circa rem, seu simplici superuendit rem
scienter. Secundo si vidit, emptorem artatum necessitate nel inordinata
affectione impulsum, et propter hoc superuendit. Tertio quin venditor
scienter verbis rem, quae vix valet vnum denarium, exhibet pro quatuor.
Et emptor ex verecundia vel quia credit, non superexhiberi rem plusquam
vnum denarium, dat tres pro ea.«[122]
Man kann sich denken, wie empört nachher der Käufer war, wenn er
erfuhr, daß ein anderer bei demselben Händler dieselbe Ware bedeutend
billiger gekauft hatte, wußte er doch, daß ein Wechsel der Preise in
der Regel nur geringfügig ist und auch nur allmälig sich bildet. Daß
man freilich den Preis nicht für alle Verhältnisse auf Heller und
Pfennig genau fixieren könne, daß also ~Preisschwankungen~ möglich
wären, das war dem Publikum völlig vertraut und verständlich, wie
wir aus vielen Stellen bei Nider erkennen können, z. B. wenn er (a.
a. O. fol. 9b) sagt: »Justum precium non est quodcunque punctualiter
determinatum sed magis in quadam aestimacione consistit, ita quod
modica addicio vel minucio non videtur aequalitatem iusticiae tollere.«
Nur verlangte man, daß der Preis in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Spesen, die auf der Ware lasten, angesetzt würden, und daß man
im allgemeinen beim Kauf auf Borg nicht teurer zahlen müsse als bei
Baarzahlung: »custodiatur bona fides secundum quod merces constiterint
et pro quanto vendi possint saluo sufficienti lucro secundum labores
factos et secundum tempus quod currit. Et quod propter simplicitatem
alterius aut bonam fidem non fiat ei peius. Item quod non vendatur
carius ad credulitatem quam ad argentum, nisi forte haberetur damnum
magnum in non habendo argentum[123]«. Das aber mußte, vor allen
Dingen bei den Armen, schweren Anstoß erregen, wenn sie sahen, daß
einflußreiche Leute, Mitglieder des Rates u. s. w. kein Bedenken
trugen, in Rücksicht auf ihre Stellung sich Vorzugspreise gewähren zu
lassen, wie wir z. B. einmal bei Geiler (Brösaml. I. fol. 83b) lesen:
»Wenn einer im regiment ist, vnd sol fisch kauffen, so bekent in der
fischer gar wol vnd gibt sie im allwegen dreier oder vier pfening
neher, dann wenn er nit im regiment wär. Wer weiß, wa er des herren
würd bedörffen!«
In inniger Beziehung zu den Preisen steht natürlich der ~Verdienst~
der Kaufmanns. Ein jeder, der ein ehrenhaftes Gewerbe treibt, hat
Anspruch auf Verdienst: »vnumquemque in opere honesto reipublicae
servientem oportet de suo labore vivere honeste. Honeste dico propter
meretrices histriones et inhoneste viventes«[124]. Nach der Größe
und der Gemeinnützigkeit seines Fleißes und seiner Bemühungen, meint
Nider[125] solle der Kaufmann seinen Verdienst bestimmen, und ebenso
nach der Größe und dem Werte seiner Ware: »mercator debet cum timore
luctum recipere racionabiliter secundum noblitatem et gravitatem
et utilitatem curae, laborum, industriae et sumptuum, quos et quas
contingit habere, nec non secundum magnitudinem, multitudinem aut
preciositatem rerum, in quibus servit aut ministrat hominibus.« Ein
Hökerweib könne an ihrem Kohl nicht so viel verdienen wollen wie der
Krämer an seiner Ware, und dieser wieder müsse hinter dem Großkaufmann
zurückstehen, der die Importen auf den Markt bringt: »penestica
vendens pisum vel olera, et de vno facili comitati serviens non tantum
lucri recipere potest sicut institor vendens nobiles et multum vtiles
mercantias. Nec institor in quiete quodammodo residens ceteris paribus
potest tantum lucri recipere eciam de aeque magna pecunia sicut
adducens res aeque bonas de partibus longinquis«[126]. Im allgemeinen
hielt man einen Durchschnittsgewinn von 30 bis 40 % für angemessen,
worüber Steinhausen (pag. 77) nähere Angaben macht. Nider (a. a. O.
fol. 12a) berechnet den Verdienst mit 50 % wenn er sagt: »esto quod
mercator statuat in corde suo, quod pannum, quem habet pro sex, velit
dare pro nouem solidis«.
Waren Verkäufer und Käufer nun handelseinig geworden, so hatte der
letztere eine ~Anzahlung~ zu leisten, dadurch wurde das Geschäft
endgiltig besiegelt. Dieses »Aufgeld«, auch »Gottespfennig« genannt,
wurde dann bei der abschließenden Bezahlung vom Kaufpreise abgezogen:
»das vffgeld, das in latein würt genannt arra: wenn einer etwas kaufft,
es sey ein hauß, acker oder matten, wein oder korn, so gibt er dem
verkauffer etwas daruff, ein teil geltes, so er im schuldig ist. Damit
ist der kouff beschlossen vnd gewiß gemacht, das es also bleiben sol
vnd stet gehalten werden -- würt ettwen genannt ein gotzpfenning, den
man daruff gibt, vnd nit me, vnd ist ein vnderscheid zwüschen eym pfand
vnd vffgelt. Wenn so die betzalung geschieht, so gibt man das pfand
herauß aber nit das vffgelt, sunder man erfüllet es mit der übrigen
betzalung«[127].
* * * * *
Wenn wir zum Schluß uns mancher Einzelheiten erinnern, über die unsere
Zusammenstellungen einige Klarheit zu verbreiten gesucht haben, so
müssen wir mit Schmerzen gestehen, daß übermäßig viel die Rede sein
mußte von Lug und Betrug, von Warenfälschungen und Wucherpreisen, von
Geldschneiderei und unredlichen Spekulationen. Wir müßten demnach ein
ungemildertes Verdammungsurteil über den Kaufmann des XV. Jahrhunderts
aussprechen, und wir dürfen es auch nicht verschweigen, daß die
Erhebung gegen den unerträglichen Druck des Großkapitalismus, der sich
in den Händen der großen Kaufherren angesammelt hatte, nicht einer
der geringsten Beweggründe war für die aufständischen Bewegungen und
die revolutionären Stürme, die am Beginn des XVI. Jahrhunderts in so
vielen deutschen Städten zu erschreckendem Ausbruche kamen[128]. Um
so mehr fühlen wir uns aber verpflichtet, auch dessen zu gedenken,
was den Kaufmann zum Teil entschuldbar erscheinen läßt, dessen, was er
von anderen Ständen zu erdulden hatte, der vielfach hervortretenden
Unsicherheit des Erwerbs, der Beschwerlichkeiten des Verkehrs und der
Gefahren der Reise, der drückenden Abgaben und lästigen Hemmnisse, die
auf dem Handel lasteten. Zudem finden wir jenen brutalen Egoismus nicht
nur im Leben des Kaufmannes wirksam, vielmehr steht das ganze Zeitalter
unter seinem Zeichen und mit dem Kaufmanne teilen ihn auch alle übrigen
Stände, bei denen er nur andere Erscheinungsformen annimmt. Endlich
aber wollen wir vor allem nicht vergessen, was Deutschland gerade im
XV. Jahrhundert seiner Kaufmannschaft zu danken hatte. Was auch der
einzelne Kaufmann verschuldet haben mag, die Gesamtheit hat es wieder
gut gemacht, denn eben sie begründete die hohe Blüte der deutschen
Kultur, auf der die großen Errungenschaften der Renaissance und der
Reformation in Deutschland beruhen.
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