II.

In der ersten Sammlung dieser Beiträge (Jahrg. 1899, pg. 105 ff.) haben

wir in einer Reihe von Bildern die allgemeinen Handelsverhältnisse

des XV. Jahrhunderts näher zu beleuchten versucht. Indem wir uns

nunmehr den Einzelerscheinungen im Leben des deutschen Kaufmanns jener

Zeit zuwenden, erinnern wir uns, daß die Entwicklung des Kaufwesens

im allgemeinen an die ~Märkte~ gebunden war, deren Verkehr auf der

Grundlage eines besonderen Friedens und Rechtsschutzes[93] sich

entfaltete, in gleicher oder ähnlicher Weise wie es Boners Edelstein

100, 1 ff. darstellt:

Ein margt huop sich in einer stat.

der margt vil grôze vrîheit hât:

es waerin vrouwen oder man,

wer dâ ze margte wolte gân

der hâte vride siben tage.

Von den Märkten kommen allerdings die auf den öffentlichen Plätzen der

Stadt abgehaltenen ~Wochenmärkte~ für die Entwicklung des Kaufwesens

kaum in Frage, weil dort eigentlich nur die vom Lande zu Markt

gezogenen Bauern die selbstgewonnenen Lebensmittel umsetzten. Etwas

anderes ist es freilich schon, wenn der Verkauf derselben in die Hände

der Zwischenhändler oder Höker übergieng, aber auch diese haben kaum

jemals den Anspruch auf den Namen Kaufmann erhoben. Ein richtiger

Kaufverkehr entfaltete sich erst auf den periodisch wiederkehrenden

~Jahrmärkten und Messen~, die sich im Anfang meist an kirchliche

Festlichkeiten angeschlossen hatten, und bei denen sich bald ein so

lebhaftes Marktgetriebe entwickelt hatte, daß auch der geweihte Raum

der Kirche selbst nicht mehr davor sicher war. »In der kirchen, oder im

kirchhoff, sol man nit iar merckt haben, kauffen vnd verkauffen,« in

diesen Worten Geilers [Narrensch. fol. 98[94]] zeigt sich, daß das alte

Verbot, das die Kirche namentlich im XIII. Jahrhundert immer wieder auf

das Entschiedenste hatte aussprechen müssen[95], auch am Ende des XV.

noch nicht überflüssig geworden war, ja der sonst so strenge Prediger

muß sogar noch hinzufügen: »ob man aber kertzle, oder liechtle zuͦ

der meß feil moͤge haben, die leerer seint hie wider einander.« Es war

also auch damals noch nicht ganz ausgeschlossen, in dem Raume der

Kirche selbst Verkaufsstände anzutreffen. Im allgemeinen aber hatte

sich der Markt schon von den geweihten Orten zurückgezogen und auf den

öffentlichen Plätzen und Straßen sich festgesetzt, und war so schon

rein örtlich betrachtet ein Anlaß der Spekulation für die Einwohner

geworden, »die dy hüsser ferleihen.... in der meß[96].«

[Illustration: Fig. 1. Wannenkrämer. Holzschnitt von Hans Frank 1516

aus Geiler, Brösamlin.

(Steinhausen a. a. O. Abb. 24.)[97]]

Diese Platzvermieter wenden sich nun natürlich an diejenigen Kaufleute,

die ihren festen Stand in der Messe haben, undenkbar ist es, daß sie

ihr Geschäft an den sogenannten »~Wannenkrämern~« machen. Das sind

»die kremer, die ihren krom feil tragen in einer wannen. Die selben

die schnöcken all winckel auß vnd haben vil narrenwerck vnd thorechte

ding feil, vnd haben pfeiflin im krom ligen vnd pfeiffen etwann

darzuͦ, vnd machen die lüt lüstig ze kauffen, vnd gond in der meß hin

vnd her vff alle stuben an alle ort, vnd wa lüt beieinander ston, so

sein die wannenkremer allwegen auch da. Das thuͦt aber ein rechter

Kauffmann oder ein hantwercks man nit, der sein war feil hat«[98].

Das Charakteristische dieser Wannenkrämer besteht also darin, daß

sie keinen festen Verkaufsstand haben, und ferner darin, daß sie auf

eine wenig vornehme Art die Käufer an sich locken, indem sie durch

Possen und derbe Spässe die Aufmerksamkeit erregen. »Der kremer ist

etwann XL järig, vnd reitet vff eim gemalten stecken daher«[99]. In

dieser letzten Art gleichen sie den -- meist an eine feste Kramstelle

gebundenen -- marktschreierischen und oft recht gaunerhaften Verkäufern

von Hausmitteln und Quacksalbereien, wie sie sich ja auch bis in unsere

Zeit auf den Jahrmärkten erhalten haben[100].

[Illustration: Fig. 2. Zusammenstellung von Waren, die auf der Messe zu

kaufen sind.

Holzschnitt von H. Frank aus Geiler, Brösamlin.

(Steinhausen a. a. O. Abb. 96.)]

Nur bedingt charakteristisch für die Wannenkrämer war die -- teilweise

auch in festen Krambuden anzutreffende -- ~Art ihrer Waren~. »Sie

haben etwann feil: gemalte rößlin, gemalte buppen, Lengold (=

Goldlahn, Lametta), Lepkuͦchen, Rechenpfenning, Rörlin, hüppen (=

eine Art Waffeln), oflaten, Kartenspiel«[101]. Jedenfalls trieben sie

einen nach dem Urteil der Kirche verwerflichen Handel, sie gehören

zu den »vnnützen kremern vnd kauflüten, der war nit not ist: sie

haben leichtfertige ding feil, als Schnurren (= Kreisel), Rechen,

Bloßbelg, Abbrechen (= Lichtschere), Flöchfallen, Blaw enten[102],

die vff holdtschuhen gon, vnd Scheiden vnd der gleichen torechte

ding. Die wil ich nennen frauwenkremer... Sie haben frawen werck

feil, wann die frawen etwann mit semlichen (= solchen) gackeldingen

guckis gackis vmbgond, darumb nenn ich sie frauwenkremer«. Durch

solche Dinge werden die Frauen zu Leichtfertigkeiten verführt, »vnd

etwann so kummen sie vor den selben kremen zuͦsammen, vnd so muͦß

er (= der Liebhaber) ir ein blaßbalck kaufen, so kramet sie im ein

abbrechen. Die ding machen sie dann vff den ermel, vnd so verstond

sie dann einander, was es bedütet, vnd der eeman lachet sein dann,

vnd ist gar ein fein ding, vnd ist als narrenwerck«[103]. (Vergl.

Fig. 1.) Die Wannenkrämer dienen also der Sünde, wodurch sie selbst

auch sündhaft werden, und solange sie diesen Handel treiben, können

sie keine rechte Buße thun. »So eyner in seinem kauffmannschatz vmgat

mit wuͦcher, vnd fürkauff vnd die leüt betreügt, ouch die würffel

vnd kartenspiel machend, vnd deßgleichen, so lang er dißen vnrechten

kauffmanschatz vnd das gewerb treibet, so lang mag er nit wäre buͦß

tuͦn für sein sünden«[104]. Geiler gibt einmal (Brösaml. I. fol. 92)

eine sehr interessante Zusammenstellung aller der Dinge, mit denen

man seiner Überzeugung nach von geistlichen und weltlichen Rechtes

wegen keinen Handel treiben darf, und wenn auch die Stelle freilich

nur zum Teil hierher gehört und es erst recht zu weit führen würde,

in allen Einzelheiten hier näher auf sie einzugehen, so will ich doch

nicht versäumen, sie ganz anzuführen. »Ein frummer kaufmann sol feil

haben guͦte Kaufmannschatz, nit verlegen ding, erbere ding, die nit

verbotten sein. Waz ist verbotten, zuͦ uerkauffen? Geistlich ding

(Spiritualia); Gifft (Venena); Prophand (Frumenta publica); Purpurwol

(Vellus muricis); Vßgeschnitn kind (Eunuchos); Vnnütze ding (Prophana);

Freie menschen (Liberos homines). -- Zu dem ersten sein verbotten

geistliche ding, als meß lesen, vnd was geistlichen Dingen anhangt

(Annexa). Ich hort einist von eim, das im einer fünff pfening wolt

geben, er solt im ein meß leßen, da sprach er »ich mag es kum in der

werckstat selber darumb haben«. Es was aber schimpff (= Scherz), wie

wol man nit darmit schimpfen sol. Es seind darnach die Sacrament, die

sol man auch nit verkauffen[105]. -- Vnd zu dem andern: gifft sol man

nicht verkauffen, dann mit vnderscheid... -- Das drit ist prophand,

als da man wein vnd korn einem herren zuͦfürt vnd devotis militibus,

andechtigen Rittern, wer das vffkauft vnd andern verkauffen wil, ist

der kauffman ein grosse person, so sol er leib vnd guͦt verfallen

sein, ist er ein gemeine person, so sol man im den kopff abhauwen. --

Daz vierd ist vßgeschnitnen kinden, besunder so es römer kind sein, sol

man nit verkauffen, aber andere kind mag man wol verkauffen. -- Daz

fünft ist purpurwol, dem gemeinen man sol man es nicht verkauffen, bei

kopff abhauwen. -- Zu dem VI. Freie menschen sol nieman verkauffen.

Der vatter in hungers not mag er den sun verkauffen, vnd sunst nicht,

aber die fraw nit. Er mag die frauw nicht verkauffen, vnd die muͦter

mag den sun nicht verkauffen, sie leid hunger oder nicht. -- Zu dem

sibenden Lusoria instrumenta, Spilwerckzüg vnd ding, die da schedlich

seind, üppig, weltlich gezierd, kartenspil, würffel, vnd ding, dy man

niendert zuͦ bruchen kann, denn zuͦ narrenwerck, sol man auch nit

verkauffen.«

Das zuletzt genannte Verbot richtet sich also ganz deutlich mit gegen

die Wannenkrämer, indessen ist es kein Zweifel, daß dieselben sich

durch solchen Kirchenspruch nicht gar zu sehr anfechten ließen, und

wenn sie selbst darnach strebten, ihren fliegenden Handel mit einem

festen, die Wanne mit dem Kramladen zu vertauschen, so wurden sie nicht

durch religiöse Bedenken dazu veranlaßt -- zumal in vielen Fällen nicht

einmal ein plötzlicher Wechsel in der Art ihrer Waren damit verbunden

war --, sondern vielmehr durch das natürliche Verlangen, in der

~sozialen Gliederung ihres Standes~ eine Stufe höher zu steigen. »Zuͦ

dem ersten so treyt er seinen krom in einem wenlyn hin vnd her, Streel

vnd spiegel. Wan er etwas überkumpt, so will er darnach ein gedemly

haben, vnd würt darnach ein kaufmann vnd haltet huß, er hört nit vff,

er sei den in einer geselschaft, noch hört er nit auf, er will ein

galeen vff dem mer haben«, mit diesen Worten schildert Geiler (Brösaml.

I. fol. 90) die Stufenleiter innerhalb des Kaufmannsstandes. Der

Wannenkrämer wird zum Besitzer eines Gadems, eines Kaufladens, darnach

wird er Großkaufmann und begründet ein Kaufhaus, dann schließt er sich

einer Handelsgesellschaft an und hört nicht eher auf, als biß er an den

überseeischen Handelsgeschäften seinen Anteil bekommen hat.

Wenn er es aber soweit bringt, so hat er vorher viel Mühe und Not zu

überstehen: »ein kouffman, will der groß rychtum haben, er muͦß

luͦgen, daz er vßryt gon Andorff (= Antwerpen), gon Mechel, gon

Lyon oder Venedig, io dick (= oft) in schnee, kelt, frost, wind vnd

regen, vnd in grosser widerwertigkeit, des er wol überhaben wer vnd

doheymen am trucken sässe in einer warmen stuben bey seiner frawen

vnd lieben kinden. Aber daz verlot er allesammen allein vmb zeytlichs

guͦts willen. Ich will geschwigen dozuͦ, daz er muͦß menge böße

ellende herberg haben vnd vil übel zeyt, vnd muͦß offt nacht in

den herbergen in winckelen oder lußigen wuͦsten betten ligen, vff

schmutzigem deller essen, vnd zeren menge böße ürten vnd wuͤste

suppen, vnd dennocht dz thür genuͦg bezalen, vnd muͦß dozuͦ

groß sorg, angst vnd not haben, vnd zuͦm dickren mol lib vnd leben

zuͦm guͦtt doran wogen«[106]. So hatte der Kaufmann auf jeder

~Geschäftsreise~ unzählige Unbequemlichkeiten zu überstehen, bei jedem

Aufbruch zur Messe mußte er sich gefaßt machen, von wegelagerndem

Raubgesindel überfallen, ausgeplündert und an Leib und Leben gefährdet

zu werden[107]. Von schwerer Sorge war er befreit, wenn er das Ziel

seiner Reise glücklich erreichte, und es ist wohl zu verstehen, wenn er

sich dort für ein paar Tage mit vollem Behagen dem Lebensgenuß hingab,

ehe er seine Geschäftsthätigkeit aufnahm. Das ist es, was Geiler,

Narrensch. fol. 121 andeuten will mit den Worten: »ein kauffmann, wan

er kumpt geen Franckfurt, geen Nierenberg, so gat er dem spil nach,

dem fressen vnd suffen, vnd vergißt seiner kauffmannschatz, das sein

arm fürnemen was« eine Äußerung, die nichts anderes heißen kann, als

daß der Kaufmann von den Anstrengungen der Reise sich erholte in den

Gildehäusern oder Kaufleutstuben, wo zumal vor Beginn der Messe ein

reich bewegtes Leben und Treiben sich entfaltete, wo alte Bekannte aus

weit entfernten Gegenden sich in gleich angeregter Stimmung trafen und

mit gleicher Bereitwilligkeit das Geld hinaus gehen ließen.

Nach dem Vergnügen folgte dann die Arbeit schon bald genug, nach der

Verschwendung das Feilschen um den Pfennig, und dessen kann man gewiß

sein, daß derjenige Kaufmann eine sehr große Seltenheit bildete, bei

dem Geilers -- wohl mehr der Nutzanwendung zu Liebe gewähltes -- Bild

(Brösaml. II. fol. 64) zugetroffen hätte: »Ein begiriger kauffman, der

etwan findet zuͦ kauffen ein edlen stein, so spricht er nit zuͦ

dem der den stein hat, »wie wiltu in geben?« er zelt ym das gelt auch

nit, er wigt es ym auch nit, er messet es auch nit, er thuͦt auch

den seckel nit vff, er zerreißt vnd zerschneidet den seckel vff, vnd

spricht, nym als vil als du wilt.« Wir haben ja schon gehört, wie sehr

man sich vor den Warenfälschungen zu hüten hatte[108] und wir werden

noch sehen, welchen Übervorteilungen man beim Kauf selbst ausgesetzt

war, kein Wunder, wenn der Kaufmann sich beim eigenen Einkauf nicht

betrügen ließ. Es ging nun einmal nicht anders, er mußte ein weites

Gewissen haben, und wenn wir im XIII. Jahrhundert schon von Caesarius

von Heisterbach hören, ein Kaufmann könne kaum ohne Sünde sein, so

setzt im Anfang des XV. Jahrh. Joh. Nider (a. a. O. fol. 1a) die

alte Klage fort, »cum mercatorum officium tot suspectis contractibus

circumvolutum agnoscatur moderno tempore, ut experti animarum medici

iustum ab iniusto vix valeant discernere.« So sehen wir sie denn über

die Messe ziehen und mit kaltem Blut den »Nachkauf«[109] treiben, »da

sie eim die gurgel abstechen, vnd ein armen man zwingen vnd tringen,

daz er in zuͦkauffen muͦß geben, als man nach dem end der meß

thuͦt, vnd die meß vßgat, da einer verhalten hat, vnd dieselben denn

vmbher gon vnd einander vnder den armen füren, vnd dann hinzuͦ gon

vnd sich also stellen, als ob sie nit wöllen kauffen, vnd sei nüt des

dings, vnd seind doch darumb da. Also würt der genötigt, daz er muͦß

sein war neher geben weder sie wert ist vnd er sie selber hat«[110].

[Illustration: Fig. 3. Verladung von Waren in ein Kauffahrteischiff.

Holzschnitt aus: Buch der Zerstörung Trojas. Augsburg, Sorg. 1479.

(Steinhausen a. a. O. Abb. 17.)]

Auf die Einzelheiten des Kaufaktes werden wir später zu sprechen

kommen, zunächst müssen wir noch mit ein paar Worten auf die

~Geschäftslaufbahn~ des Kaufmanns zurückkommen. Als Wannenkrämer fingen

natürlich nur die allerwenigsten von denen an, die uns später als

Großkaufleute entgegentreten, weitaus die meisten übernahmen als Söhne

von Kaufleuten einfach den väterlichen Handel. Zu ihrer Ausbildung

erachtete man in wohlhabenden Familien eine auswärtige Lehrzeit, am

liebsten im Auslande, für notwendig: »mancher kauffmann sendet seine

suͤn in welsche land«[111]. Nach beendeter Lehrzeit tritt der

junge Mann in das väterliche Geschäft ein oder er macht sich gleich

selbständig, hält selbst Haus und stellt eigene Bedienstete an, die er

dadurch möglichst an sein Geschäftsinteresse zu binden sucht, daß er

ihnen einen gewissen Anteil am Gewinn gibt, denn »es ist vernunfftig,

wenn ein kauffmann lot daz gesind, den gadenknecht auch teil haben

am gewerb, wann sie seind desto trüwer, vnd schencken dester minder

hinweg, so sie an yeglichem ding ir teil haben des verkauffens«[112].

Derweilen besorgt er selbst die Geschäftsreisen, unterhält die

überseeischen Beziehungen -- »iedermann weiß, mit was sorg und arbeit

die kaufleut daraffter faren biß gon india, sie fliehen armuͦt durch

wasser vnd erdtreich«[113] -- und endlich führt er die Verbindungen

mit den Mitgliedern seiner Handelsgesellschaft[114], »da etwann acht

oder zehn kauffmann ir gelt zuͦsammen legen, kauffmannschatz damit

zu treiben, ayner ligt zuͦ Rom der ander zu Venedig, der drit zuͦ

Nürnberg, der vierd zuͦ Antorff«[115]. Zur näheren Charakterisierung

dieser Genossenschaften, die übrigens, wenn irgend möglich aus

Angehörigen ein und derselben Familie sich zusammensetzten, wird es

genügen, noch die Worte anzuführen, mit denen Geiler (Brösaml. II.

fol. 35) sich darüber äußert: »In der grossen gesellschaft, da seind

die kauflüt miteinander verpflicht. Da legt einer fünft hundert

güldin, einer zwei hundert güldin, vnd haben ir gewerb zuͦ Venedig,

zuͦ Lugdun, zuͦ Antorff, vnd vberal ire verweßer. Wenn einer

gewint oder verlürt, so gewinnen oder verlieren sie alle zusammen,

vnd wenn sie zusammen kummen, so seind ettwann zwei tausent güldin

gewunnen, so wissen sie bei der rechnunge, was yeglichem gehört,

nachdem vnd er gelert hat.« Die verschieden große Beteiligung der

Mitglieder, das gemeinsam getragene Risiko, die Arbeit an den einzelnen

Niederlassungsorten, das Wirken der Verweser dortselbst, schließlich

die Generalversammlung der Mitglieder und die Verteilung des Gewinnes

entsprechend dem Maße ihrer Beteiligung und ihrer Geschäftsgewandtheit,

das alles hat Geiler in jenen wenigen Worten sehr hübsch und

anschaulich zusammengestellt.

* * * * *

Wir wenden uns der ~Schilderung des Kaufaktes~ zu, und indem wir den

Käufer beim Eintritt in den Kaufmannsgadem begleiten und die ausgelegte

Ware ins Auge fassen, erinnern wir uns dessen, was wir über die

häufigen Fälschungen gehört haben, und treten nicht ohne Mißtrauen an

die Auslage heran. In der That zeigt sich bald, daß dasselbe berechtigt

ist, und wir wundern uns nicht mehr allzusehr, wenn wir im Jahre 1512

Murner in seiner Schelmenzunft (Kap. XXV) schelten hören:

»Wer nit schmieren kan eyn fall,

Mit hunig streichen gifft und gall,

Saur mit sieß vermischen kan:

Der kum in die meß gon Franckfurt gan.

Do lernstu wol des kouffmans dandt,

Wie mans treibt in allem landt.

Das obrist ist schon zuͦ gerist:

Luͦg du für dich, was vnden brist!

Der schonfal hatt eyn guͦt gesicht,

Wie wol dem andren fill gebricht.

Dorum so heißt es: oben thuͤr,

Oben sieß vnd vnden sur!

All ding sindt vff den kouff bereyt,

Was man feil zuͦ messen treidt.

Wie kan der ietz ein koufman seyn,

Der seyn fall nit richt doreyn

Vnd streicht das speckly vornan dran,

Do mit man narren fohen kan?

Die kremer hant guͦt reich zuͦ werden,

Wo narren kouffen on geferden.

* * * * *

Betriegens, roubens wilt dich neren:

Die kouffleuͤt henckt man fuͤr die statt,

Der solche keuͤff getribben hatt.

Fur wor, es wer myr gleich so lieb,

Das myr meyn gelt doch stil eyn dieb,

Den das mich eyner offlich trugkt

Und so schedlich mir erluͤgt!

So ich doch meyn, es sei gelouben,

So ist es nuͤt, den stelen, rouben.«

Die betrügerische Kunstfertigkeit der Verkäufer, ihre Waren über Gebühr

anzupreisen, hatte schon Johannes Gerson am Anfang des 15. Jahrh.

verdammt: »vitetur mendacium (et specialiter ad damnum alterius) in

laudando suas merces multo plus quam iudicentur esse laudandae«[116],

Nider bestätigt, daß der Kaufmann die Leute verführt, zu teuer zu

kaufen, »ementem aliqua arte signorum factorum uel verborum, eciam

si vera sint, inducit ad emendum carius quam alias«[117] und Geiler

(Brösaml. I. fol. 91) läßt uns gar die ~Anpreisungen~ selbst hören:

»Einer sprichet, »das ist ein guͦte war«, vnd doch nitt werdt ist,

»ich hab das thuͦch daher kaufft, vnd hab es dem vnd dem auch also

verkaufft vnd dennocht zweier oder dreier pfenning thürer geben,

vnd mag nitt darbei beston, so mir got müß helffen, es ist also.«

Vnd du weist wissenlich, das es falsch ist.« Oder an einer andern

Stelle[118] sagt er: »Du kumpst gar selten in ein gaden, du findest

des affenschmaltzes darin. Kumpst du in ein thuͦch gaden, so hebt

man dir ein thuͦch herfür: »Sehen, lieber her, ab dem ist auch noch

nie kein elen kummen.« Affenschmaltz ist da! »Vnd het ich ein guͦt

thuͦch im hindersten winckel, ich wolts euch geben«. Vnd wann du

dich also laßt salben, vnd mit disem affen schmaltz laßt schmieren,

wan du hinweg kumpst, so halt er dich für ein narren, vnd gibt dir

den muff nach (= er verhöhnt dich).« Selbst wenn ein Verkäufer -- was

zwar selten genug vorgekommen zu sein scheint -- den Grundsatz hatte,

keine gefälschte Ware zu verkaufen, so schreckte doch offenbar so gut

wie niemand davor zurück, ~fehlerhafte Stücke~ als tadellos und zu

gleich hohem Preise loszuschlagen. Zwar hatte Gerson (a. a. O. fol.

d a b) schon entschieden sich dahin ausgesprochen, daß solche Mängel

nicht verheimlicht werden dürften, und daß der Preis herabgesetzt

werden müßte: »si in mercibus sive venialibus sunt magni defectus,

qui sciri non possunt aut percipi, sive recipiendo sive tangendo

non debent celari, nec vendi debeant ac si praedictos defectus non

haberent«, aber bei Nider, der doch sonst auch nicht gerade mit seiner

Meinung zurückzuhalten pflegt, scheint mir schon aus der ganzen Art der

Fragestellung: »numquid venditor tenetur defectum rei vendendae dicere

emptori«[119] hervorzugehen, daß die Zeit mehr geneigt war, es für das

Risiko des Käufers zu halten, ob er ein gutes oder ein weniger gutes

Stück bekommt.

[Illustration: Fig. 4. Der Kaufmann mit der falschen Elle. Aus den acht

Schalkheiten ca. 1470[120].

(Steinhausen a. a. O. Abb. 30.)]

In dem letzteren Falle würden also die Kaufleute etwas entlastet

werden, dagegen ist es aber kein Zweifel, daß sie von der immer wieder

erhobenen Anschuldigung, zu ~kleines Maß und Gewicht~ zu gebrauchen,

mit vollem Recht betroffen wurden. Wenn im Jahre 1494 Brant’s

Narrenschiff 102, 30 ff, die Klage erhebt:

»Man hat klein mossen vnd gewicht

Die elen sint kurtz zuͦgericht.

Der koufflad muͦß ganz vinster syn

Das man nit seh des tuͦches schyn.

Die wile einer duͦt sehen an

Was narren vff dem laden stan,

Gent sie der wogen eynen druck,

Das sie sich gen der erden buck,

Vnd frogen eyns, wie vil man heysch.

Den turnen wigt man zuͦ dem fleysch,«

wenn ferner Geiler (Narrensch. fol. 198 b) in Anlehnung an Brants Worte

sagt: »Item welcher ist gerecht in quantitate, in der zal, im gewicht

vnd in der maß? Acht lot für V! Die metzger wiegen iren dumen! In

numero: X für XII biren, öpffel, ein kurtze elen, falsche sester[121],

vnrecht maß zuͦ dem oͤl, wein, hunig etc.« -- ist es nicht das

alte Lied, das auch Nider (a. a. O. fol. 5a) schon gesungen hat: »In

quantitate eciam fraus committitur, que per mensuram cognosci potest,

ideo si quis scienter utatur deficienti mensura in vendendo per modium,

virgam, pondus et similibus deficienter mensurando.«

Verminderung von Maß und Gewicht waren aber nicht die einzigen Mittel,

durch die die Verkäufer sorgten, daß sie nicht zu kurz kamen, auch ihre

~Preise~ darauf einzurichten, verstanden sie vortrefflich. Offenbar war

beim Kauf ein hartnäckiges Handeln und Feilschen sehr stark üblich, das

Publikum feilschte, weil es wußte, daß die Verkäufer aufschlugen, und

weil die Verkäufer wußten, daß das Publikum handeln werde, so schlugen

sie nur noch mehr auf. Gerson (a. a. O. fol. d I. b.) hatte deshalb

schon angeregt, die Kaufleute sollten feste Preise einführen, der

Verkauf würde dann schneller und vor allem in einer Gott wohlgefälligen

Weise von statten gehen: »ad cauendum periurationes et mendacia et alia

peccata ego consulo seruari consuetudinem quorundam bonorum et fidelium

mercatorum, hoc est non superferre suas merces sed eas vendere ad vnum

verbum. Et quando videbitur haec consuetudo, citius et brevius emetur

et fiet placitum deo.« Gerson stützte sich bei diesem Vorschlage auf

die Erfahrungen, die »einige gute und rechtschaffene Kaufleute« damit

gemacht hatten, man sieht schon, daß dieselben eine Ausnahme bildeten.

So konstatiert denn auch Nider (a. a. O. fol. 17b) einfach: »institores

et mercatores consueverunt, preciosius exhibere quam valeat«, und 70

Jahre später führt Geiler (Brösamlin I. fol. 91b) dasselbe näher aus

mit den Worten: »Thürer bieten weder man es geben wil, vff das der

kauffmann kum vff das recht mittel, das ist tegliche sünd. Als so einer

ein elen thuͦch wil geben vmb sechß schiling, solt er es also bieten,

so het der, der es kauffte, kein benügen daran, sunder er wolt es

haben vmb sechßthalben schilling. Darumm so thuͦt er eins vnd bütet

es vmb sibenthalben schilling, vff das er kum vff das recht mittel,

vff den rechten kauff.« Natürlich wenn der Käufer den Wert der Ware

nicht abzuschätzen vermochte, oder wenn er durch irgend welche Ursache

gezwungen war, gerade ein bestimmtes Stück zu kaufen, oder schließlich

wenn er sich nicht auf das Handeln verstand und den ausgesetzten Preis

entweder ganz bezahlte oder nicht genug herunterhandelte, dann strich

der Verkäufer den Aufschlag ohne Skrupeln ein und lachte sich ins

Fäustchen. Potest etiam fraus tribus aliis modis committi in vendendo.

Primo si homini inexperto circa rem, seu simplici superuendit rem

scienter. Secundo si vidit, emptorem artatum necessitate nel inordinata

affectione impulsum, et propter hoc superuendit. Tertio quin venditor

scienter verbis rem, quae vix valet vnum denarium, exhibet pro quatuor.

Et emptor ex verecundia vel quia credit, non superexhiberi rem plusquam

vnum denarium, dat tres pro ea.«[122]

Man kann sich denken, wie empört nachher der Käufer war, wenn er

erfuhr, daß ein anderer bei demselben Händler dieselbe Ware bedeutend

billiger gekauft hatte, wußte er doch, daß ein Wechsel der Preise in

der Regel nur geringfügig ist und auch nur allmälig sich bildet. Daß

man freilich den Preis nicht für alle Verhältnisse auf Heller und

Pfennig genau fixieren könne, daß also ~Preisschwankungen~ möglich

wären, das war dem Publikum völlig vertraut und verständlich, wie

wir aus vielen Stellen bei Nider erkennen können, z. B. wenn er (a.

a. O. fol. 9b) sagt: »Justum precium non est quodcunque punctualiter

determinatum sed magis in quadam aestimacione consistit, ita quod

modica addicio vel minucio non videtur aequalitatem iusticiae tollere.«

Nur verlangte man, daß der Preis in einem vernünftigen Verhältnis zu

den Spesen, die auf der Ware lasten, angesetzt würden, und daß man

im allgemeinen beim Kauf auf Borg nicht teurer zahlen müsse als bei

Baarzahlung: »custodiatur bona fides secundum quod merces constiterint

et pro quanto vendi possint saluo sufficienti lucro secundum labores

factos et secundum tempus quod currit. Et quod propter simplicitatem

alterius aut bonam fidem non fiat ei peius. Item quod non vendatur

carius ad credulitatem quam ad argentum, nisi forte haberetur damnum

magnum in non habendo argentum[123]«. Das aber mußte, vor allen

Dingen bei den Armen, schweren Anstoß erregen, wenn sie sahen, daß

einflußreiche Leute, Mitglieder des Rates u. s. w. kein Bedenken

trugen, in Rücksicht auf ihre Stellung sich Vorzugspreise gewähren zu

lassen, wie wir z. B. einmal bei Geiler (Brösaml. I. fol. 83b) lesen:

»Wenn einer im regiment ist, vnd sol fisch kauffen, so bekent in der

fischer gar wol vnd gibt sie im allwegen dreier oder vier pfening

neher, dann wenn er nit im regiment wär. Wer weiß, wa er des herren

würd bedörffen!«

In inniger Beziehung zu den Preisen steht natürlich der ~Verdienst~

der Kaufmanns. Ein jeder, der ein ehrenhaftes Gewerbe treibt, hat

Anspruch auf Verdienst: »vnumquemque in opere honesto reipublicae

servientem oportet de suo labore vivere honeste. Honeste dico propter

meretrices histriones et inhoneste viventes«[124]. Nach der Größe

und der Gemeinnützigkeit seines Fleißes und seiner Bemühungen, meint

Nider[125] solle der Kaufmann seinen Verdienst bestimmen, und ebenso

nach der Größe und dem Werte seiner Ware: »mercator debet cum timore

luctum recipere racionabiliter secundum noblitatem et gravitatem

et utilitatem curae, laborum, industriae et sumptuum, quos et quas

contingit habere, nec non secundum magnitudinem, multitudinem aut

preciositatem rerum, in quibus servit aut ministrat hominibus.« Ein

Hökerweib könne an ihrem Kohl nicht so viel verdienen wollen wie der

Krämer an seiner Ware, und dieser wieder müsse hinter dem Großkaufmann

zurückstehen, der die Importen auf den Markt bringt: »penestica

vendens pisum vel olera, et de vno facili comitati serviens non tantum

lucri recipere potest sicut institor vendens nobiles et multum vtiles

mercantias. Nec institor in quiete quodammodo residens ceteris paribus

potest tantum lucri recipere eciam de aeque magna pecunia sicut

adducens res aeque bonas de partibus longinquis«[126]. Im allgemeinen

hielt man einen Durchschnittsgewinn von 30 bis 40 % für angemessen,

worüber Steinhausen (pag. 77) nähere Angaben macht. Nider (a. a. O.

fol. 12a) berechnet den Verdienst mit 50 % wenn er sagt: »esto quod

mercator statuat in corde suo, quod pannum, quem habet pro sex, velit

dare pro nouem solidis«.

Waren Verkäufer und Käufer nun handelseinig geworden, so hatte der

letztere eine ~Anzahlung~ zu leisten, dadurch wurde das Geschäft

endgiltig besiegelt. Dieses »Aufgeld«, auch »Gottespfennig« genannt,

wurde dann bei der abschließenden Bezahlung vom Kaufpreise abgezogen:

»das vffgeld, das in latein würt genannt arra: wenn einer etwas kaufft,

es sey ein hauß, acker oder matten, wein oder korn, so gibt er dem

verkauffer etwas daruff, ein teil geltes, so er im schuldig ist. Damit

ist der kouff beschlossen vnd gewiß gemacht, das es also bleiben sol

vnd stet gehalten werden -- würt ettwen genannt ein gotzpfenning, den

man daruff gibt, vnd nit me, vnd ist ein vnderscheid zwüschen eym pfand

vnd vffgelt. Wenn so die betzalung geschieht, so gibt man das pfand

herauß aber nit das vffgelt, sunder man erfüllet es mit der übrigen

betzalung«[127].

* * * * *

Wenn wir zum Schluß uns mancher Einzelheiten erinnern, über die unsere

Zusammenstellungen einige Klarheit zu verbreiten gesucht haben, so

müssen wir mit Schmerzen gestehen, daß übermäßig viel die Rede sein

mußte von Lug und Betrug, von Warenfälschungen und Wucherpreisen, von

Geldschneiderei und unredlichen Spekulationen. Wir müßten demnach ein

ungemildertes Verdammungsurteil über den Kaufmann des XV. Jahrhunderts

aussprechen, und wir dürfen es auch nicht verschweigen, daß die

Erhebung gegen den unerträglichen Druck des Großkapitalismus, der sich

in den Händen der großen Kaufherren angesammelt hatte, nicht einer

der geringsten Beweggründe war für die aufständischen Bewegungen und

die revolutionären Stürme, die am Beginn des XVI. Jahrhunderts in so

vielen deutschen Städten zu erschreckendem Ausbruche kamen[128]. Um

so mehr fühlen wir uns aber verpflichtet, auch dessen zu gedenken,

was den Kaufmann zum Teil entschuldbar erscheinen läßt, dessen, was er

von anderen Ständen zu erdulden hatte, der vielfach hervortretenden

Unsicherheit des Erwerbs, der Beschwerlichkeiten des Verkehrs und der

Gefahren der Reise, der drückenden Abgaben und lästigen Hemmnisse, die

auf dem Handel lasteten. Zudem finden wir jenen brutalen Egoismus nicht

nur im Leben des Kaufmannes wirksam, vielmehr steht das ganze Zeitalter

unter seinem Zeichen und mit dem Kaufmanne teilen ihn auch alle übrigen

Stände, bei denen er nur andere Erscheinungsformen annimmt. Endlich

aber wollen wir vor allem nicht vergessen, was Deutschland gerade im

XV. Jahrhundert seiner Kaufmannschaft zu danken hatte. Was auch der

einzelne Kaufmann verschuldet haben mag, die Gesamtheit hat es wieder

gut gemacht, denn eben sie begründete die hohe Blüte der deutschen

Kultur, auf der die großen Errungenschaften der Renaissance und der

Reformation in Deutschland beruhen.

[Illustration]

[Illustration]

Mitteilungen aus dem Germanischen Nationalmuseum. Jahrgang 1900 · 第 40 / 80 题