LEBENSBILD

Die fünfjährige Marie Ch. mußte um 6 Uhr morgens, bei 10 Grad Kälte, nur

mit einem Hemd bekleidet, den Fußboden des Vorhauses reiben. Ein

Adeliger, ein Geschäftsmann wollte ich sagen, der zufällig in das Haus

trat, machte die polizeiliche Anzeige. Alle ärmlichen Bewohner des

weiten alten Hauses atmeten auf. Sie selbst hätten sich vor der Furie

von Mutter nicht getraut, es zu tun.

Der Richter zu der Mutter: »— — — und was ist es mit den blutigen

Striemen auf dem Leibe dieses schwächlichen todbleichen Geschöpfes?!«

»Dös Menscherl hat eh zu viel Blut — — —.«

Der Richter war empört und verurteilte sie zu 8 Tagen. Nach diesen acht

Tagen wird sie also jedenfalls das »vollblütige Menscherl« nicht mehr

den Boden des Vorhauses reiben lassen, da dort »Adelige« vorbeigehen und

die Anzeige machen könnten. Im trauten Gemache, einen Knebel im Munde,

gibt es verschwiegenere Martern für irgend etwas. Nun hat aber

höchstwahrscheinlich diese »Mutter« eine Entschuldigung. Denn sie nahm

das Mäderl von Bauersleuten weg am Lande, die es zwar sehr fürsorglich

behandelten, aber immerhin 6 bis 10 Kronen monatlich erhielten. Grund

genug, ein Kind als »unerträgliche Last« zu empfinden für durch Armut in

einem ununterbrochenen Zustande von »reizbarer Schwäche« befindliche

Nervensysteme. _Grauen befällt den Allweisen erst_ in dem gar nicht

seltenen Falle, wo Pflegeeltern ein abgöttisch geliebtes, edel gehegtes

Kindchen ohne einen Kreuzer Entschädigung à tout prix behalten wollen,

und die »Eltern« es nicht _gestatten_, sondern es nach Hause nehmen, um

es der gerechten Strafe, geboren worden zu sein, unter unermeßlichen

Qualen zu unterziehen, bis der Frevel seiner Geburt mit dem Tode gesühnt

ist!

Richter: »Ihr Kind hat es doch dort so gut gehabt, und Sie selbst haben

in zwei engen Stuben acht Kinder zu ernähren?!«

»Wo acht hungern, kann das neunte auch mithungern, soll sie’s besser

haben als mir, warum?!«

Richter: »Der Bauer, der Ziehvater, hat erklärt, er setze es zur Erbin

ein — — —.«

»Nix, dös Kind g’hört zu seine Eltern, zu seine Geschwister — — —.«

Das Kind wurde später zu Tode gemartert.

Ich stelle einen einfachen logischen Gesetzesantrag: »Kinder, die

nachweislich es bei Zieheltern, die _keinerlei Entschädigung_ dafür

verlangen, gut haben, dürfen den Eltern, falls sie in bedrängten

Verhältnissen leben, _unter keiner Bedingung wieder ausgefolgt werden_!«

Neues Altes · 第 29 / 126 题