Die fünfjährige Marie Ch. mußte um 6 Uhr morgens, bei 10 Grad Kälte, nur
mit einem Hemd bekleidet, den Fußboden des Vorhauses reiben. Ein
Adeliger, ein Geschäftsmann wollte ich sagen, der zufällig in das Haus
trat, machte die polizeiliche Anzeige. Alle ärmlichen Bewohner des
weiten alten Hauses atmeten auf. Sie selbst hätten sich vor der Furie
von Mutter nicht getraut, es zu tun.
Der Richter zu der Mutter: »— — — und was ist es mit den blutigen
Striemen auf dem Leibe dieses schwächlichen todbleichen Geschöpfes?!«
»Dös Menscherl hat eh zu viel Blut — — —.«
Der Richter war empört und verurteilte sie zu 8 Tagen. Nach diesen acht
Tagen wird sie also jedenfalls das »vollblütige Menscherl« nicht mehr
den Boden des Vorhauses reiben lassen, da dort »Adelige« vorbeigehen und
die Anzeige machen könnten. Im trauten Gemache, einen Knebel im Munde,
gibt es verschwiegenere Martern für irgend etwas. Nun hat aber
höchstwahrscheinlich diese »Mutter« eine Entschuldigung. Denn sie nahm
das Mäderl von Bauersleuten weg am Lande, die es zwar sehr fürsorglich
behandelten, aber immerhin 6 bis 10 Kronen monatlich erhielten. Grund
genug, ein Kind als »unerträgliche Last« zu empfinden für durch Armut in
einem ununterbrochenen Zustande von »reizbarer Schwäche« befindliche
Nervensysteme. _Grauen befällt den Allweisen erst_ in dem gar nicht
seltenen Falle, wo Pflegeeltern ein abgöttisch geliebtes, edel gehegtes
Kindchen ohne einen Kreuzer Entschädigung à tout prix behalten wollen,
und die »Eltern« es nicht _gestatten_, sondern es nach Hause nehmen, um
es der gerechten Strafe, geboren worden zu sein, unter unermeßlichen
Qualen zu unterziehen, bis der Frevel seiner Geburt mit dem Tode gesühnt
ist!
Richter: »Ihr Kind hat es doch dort so gut gehabt, und Sie selbst haben
in zwei engen Stuben acht Kinder zu ernähren?!«
»Wo acht hungern, kann das neunte auch mithungern, soll sie’s besser
haben als mir, warum?!«
Richter: »Der Bauer, der Ziehvater, hat erklärt, er setze es zur Erbin
ein — — —.«
»Nix, dös Kind g’hört zu seine Eltern, zu seine Geschwister — — —.«
Das Kind wurde später zu Tode gemartert.
Ich stelle einen einfachen logischen Gesetzesantrag: »Kinder, die
nachweislich es bei Zieheltern, die _keinerlei Entschädigung_ dafür
verlangen, gut haben, dürfen den Eltern, falls sie in bedrängten
Verhältnissen leben, _unter keiner Bedingung wieder ausgefolgt werden_!«