zur ersten Auflage, 1790.
Man kann das Vermögen der Erkenntniß aus Principien _a priori_ =die
reine Vernunft= und die Untersuchung der Möglichkeit und Gränzen
derselben überhaupt die Kritik der reinen Vernunft nennen: ob man
gleich |167.5| unter diesem Vermögen nur die Vernunft in ihrem
theoretischen Gebrauche versteht, wie es auch in dem ersten Werke
unter jener Benennung geschehen ist, ohne noch ihr Vermögen als
praktische Vernunft nach ihren besonderen Principien in Untersuchung
ziehen zu wollen. Jene geht alsdann bloß auf unser Vermögen, Dinge _a
priori_ zu erkennen, und beschäftigt |167.10| sich also nur mit dem
=Erkenntnißvermögen= mit Ausschließung des Gefühls der Lust und Unlust
und des Begehrungsvermögens; und unter den Erkenntnißvermögen mit
dem =Verstande= nach seinen Principien _a priori_ mit Ausschließung
der =Urtheilskraft= und der =Vernunft= (als #IV# zum theoretischen
Erkenntniß gleichfalls gehöriger Vermögen), weil es sich |167.15| in
dem Fortgange findet, daß kein anderes Erkenntnißvermögen als der
Verstand constitutive Erkenntnißprincipien _a priori_ an die Hand
geben kann. Die Kritik also, welche sie insgesammt nach dem Antheile,
den jedes der anderen an dem baaren Besitz der Erkenntniß aus eigener
Wurzel zu haben vorgeben möchte, sichtet, läßt nichts übrig, als was
der =Verstand= |167.20| _a priori_ als Gesetz für die Natur, als
den Inbegriff von Erscheinungen (deren Form eben sowohl _a priori_
gegeben ist), vorschreibt; verweiset aber alle andere reine Begriffe
unter die Ideen, die für unser theoretisches Erkenntnißvermögen
überschwenglich, dabei aber doch nicht etwa unnütz oder entbehrlich
sind, sondern als regulative Principien dienen: theils die besorglichen
|167.25| Anmaßungen des Verstandes, als ob er (indem er _a priori_
die Bedingungen der Möglichkeit aller Dinge, die er erkennen kann,
anzugeben vermag) dadurch auch die Möglichkeit aller Dinge überhaupt
in diesen Gränzen beschlossen habe, zurück zu halten, theils um
ihn selbst in der Betrachtung der Natur nach einem Princip der
Vollständigkeit, wiewohl #V# er sie nie erreichen kann, zu leiten und
dadurch die Endabsicht alles Erkenntnisses zu befördern. |168.5|
Es war also eigentlich der =Verstand=, der sein eigenes Gebiet
und zwar im =Erkenntnißvermögen= hat, sofern er constitutive
Erkenntnißprincipien _a priori_ enthält, welcher durch die im
Allgemeinen so benannte Kritik der reinen Vernunft gegen alle übrige
Competenten in sicheren alleinigen Besitz gesetzt werden sollte.
Eben so ist der =Vernunft=, welche |168.10| nirgend als lediglich in
Ansehung des =Begehrungsvermögens= constitutive Principien _a priori_
enthält, in der Kritik der praktischen Vernunft ihr Besitz angewiesen
worden.
Ob nun die =Urtheilskraft=, die in der Ordnung unserer
Erkenntnißvermögen zwischen dem Verstande und der Vernunft ein
Mittelglied |168.15| ausmacht, auch für sich Principien _a priori_
habe; ob diese constitutiv oder bloß regulativ sind (und also kein
eigenes Gebiet beweisen), und ob sie dem Gefühle der Lust und
Unlust, als dem Mittelgliede zwischen dem Erkenntnißvermögen und
Begehrungsvermögen, (eben so wie der Verstand dem ersteren, die
Vernunft aber dem letzteren _a priori_ Gesetze vorschreiben) |168.20|
#VI# _a priori_ die Regel gebe: das ist es, womit sich gegenwärtige
Kritik der Urtheilskraft beschäftigt.
Eine Kritik der reinen Vernunft, d. i. unseres Vermögens nach
Principien _a priori_ zu urtheilen, würde unvollständig sein, wenn
die der Urtheilskraft, welche für sich als Erkenntnißvermögen darauf
auch Anspruch |168.25| macht, nicht als ein besonderer Theil derselben
abgehandelt würde; obgleich ihre Principien in einem System der reinen
Philosophie keinen besonderen Theil zwischen der theoretischen und
praktischen ausmachen dürfen, sondern im Nothfalle jedem von beiden
gelegentlich angeschlossen werden können. Denn wenn ein solches System
unter dem allgemeinen Namen |168.30| der Metaphysik einmal zu Stande
kommen soll (welches ganz vollständig zu bewerkstelligen, möglich und
für den Gebrauch der Vernunft in aller Beziehung höchst wichtig ist):
so muß die Kritik den Boden zu diesem Gebäude vorher so tief, als die
erste Grundlage des Vermögens von der Erfahrung unabhängiger Principien
liegt, erforscht haben, damit |168.35| es nicht an irgend einem Theile
sinke, welches den Einsturz des Ganzen unvermeidlich nach sich ziehen
würde.
Man kann aber aus der Natur der Urtheilskraft (deren richtiger Gebrauch
#VII# so nothwendig und allgemein erforderlich ist, daß daher unter dem
Namen des gesunden Verstandes kein anderes, als eben dieses Vermögen
gemeint wird) leicht abnehmen, daß es mit großen Schwierigkeiten
begleitet sein müsse, ein eigentümliches Princip derselben auszufinden
(denn |169.5| irgend eins muß sie _a priori_ in sich enthalten,
weil sie sonst nicht, als ein besonderes Erkenntnißvermögen, selbst
der gemeinsten Kritik ausgesetzt sein würde), welches gleichwohl
nicht aus Begriffen _a priori_ abgeleitet sein muß; denn die gehören
dem Verstande an, und die Urtheilskraft geht nur auf die Anwendung
derselben. Sie soll also selbst einen Begriff angeben, |169.10|
durch den eigentlich kein Ding erkannt wird, sondern der nur ihr
selbst zur Regel dient, aber nicht zu einer objectiven, der sie ihr
Urtheil anpassen kann, weil dazu wiederum eine andere Urtheilskraft
erforderlich sein würde, um unterscheiden zu können, ob es der Fall der
Regel sei oder nicht.
Diese Verlegenheit wegen eines Princips (es sei nun ein subjectives
|169.15| oder objectives) findet sich hauptsächlich in denjenigen
Beurtheilungen, die man ästhetisch nennt, die das Schöne und Erhabne
der Natur oder der #VIII# Kunst betreffen. Und gleichwohl ist die
kritische Untersuchung eines Princips der Urtheilskraft in denselben
das wichtigste Stück einer Kritik dieses Vermögens. Denn ob sie gleich
für sich allein zum Erkenntniß der Dinge |169.20| gar nichts beitragen,
so gehören sie doch dem Erkenntnißvermögen allein an und beweisen eine
unmittelbare Beziehung dieses Vermögens auf das Gefühl der Lust oder
Unlust nach irgend einem Princip _a priori_, ohne es mit dem, was
Bestimmungsgrund des Begehrungsvermögens sein kann, zu vermengen, weil
dieses seine Principien _a priori_ in Begriffen der Vernunft |169.25|
hat. — Was aber die logische Beurtheilung der Natur anbelangt, da,
wo die Erfahrung eine Gesetzmäßigkeit an Dingen aufstellt, welche
zu verstehen oder zu erklären der allgemeine Verstandesbegriff vom
Sinnlichen nicht mehr zulangt, und die Urtheilskraft aus sich selbst
ein Princip der Beziehung des Naturdinges auf das unerkennbare
Übersinnliche |169.30| nehmen kann, es auch nur in Absicht auf
sich selbst zum Erkenntniß der Natur brauchen muß, da kann und muß
ein solches Princip _a priori_ zwar zum =Erkenntniß= der Weltwesen
angewandt werden und eröffnet zugleich #IX# Aussichten, die für die
praktische Vernunft vorteilhaft sind: aber es hat keine unmittelbare
Beziehung auf das Gefühl der Lust und Unlust, die |169.35| gerade
das Räthselhafte in dem Princip der Urtheilskraft ist, welches eine
besondere Abtheilung in der Kritik für dieses Vermögen nothwendig
macht, da die logische Beurtheilung nach Begriffen (aus welchen niemals
eine unmittelbare Folgerung auf das Gefühl der Lust und Unlust gezogen
werden kann) allenfalls dem theoretischen Theile der Philosophie sammt
einer kritischen Einschränkung derselben hätte angehängt werden können.
Da die Untersuchung des Geschmacksvermögens, als ästhetischer
Urtheilskraft, |170.5| hier nicht zur Bildung und Cultur des Geschmacks
(denn diese wird auch ohne alle solche Nachforschungen, wie bisher,
so fernerhin, ihren Gang nehmen), sondern bloß in transscendentaler
Absicht angestellt wird: so wird sie, wie ich mir schmeichle, in
Ansehung der Mangelhaftigkeit jenes Zwecks auch mit Nachsicht
beurtheilt werden. Was aber die letztere Absicht |170.10| betrifft, so
muß sie sich auf die strengste Prüfung gefaßt machen. Aber auch da kann
die große Schwierigkeit, ein Problem, welches die Natur so verwickelt
hat, aufzulösen, einiger nicht ganz zu vermeidenden Dunkelheit #X# in
der Auflösung desselben, wie ich hoffe, zur Entschuldigung dienen, wenn
nur, daß das Princip richtig angegeben worden, klar genug dargethan
|170.15| ist; gesetzt, die Art das Phänomen der Urtheilskraft davon
abzuleiten habe nicht alle Deutlichkeit, die man anderwärts, nämlich
von einem Erkenntniß nach Begriffen, mit Recht fordern kann, die ich
auch im zweiten Theile dieses Werks erreicht zu haben glaube.
Hiemit endige ich also mein ganzes kritisches Geschäft. Ich werde
|170.20| ungesäumt zum doctrinalen schreiten, um wo möglich meinem
zunehmenden Alter die dazu noch einigermaßen günstige Zeit noch
abzugewinnen. Es versteht sich von selbst, daß für die Urtheilskraft
darin kein besonderer Theil sei, weil in Ansehung derselben die
Kritik statt der Theorie dient; sondern daß nach der Eintheilung der
Philosophie in die theoretische und |170.25| praktische und der reinen
in eben solche Theile die Metaphysik der Natur und die der Sitten jenes
Geschäft ausmachen werden.