Der »Ssanin« und seine Schicksale in Deutschland

Der Vertrag über die deutsche Ausgabe des Ssanin wurde im Frühjahre 1908

abgeschlossen. Der Name des Verfassers dieses Romanes, der in Rußland,

wie es in der Vorrede des Mitübersetzers André Villard des näheren

ausgeführt ist, ein so kolossales Aufsehen erregte, war damals in

Deutschland noch so gut wie unbekannt. Nur wenige mit den russischen

Literatur- und Kulturverhältnissen Vertraute wußten, daß M. Artzibaschew

einer der vielversprechendsten jungrussischen Dichter ist. Erst während

der Drucklegung der deutschen Ausgabe des Romanes erfuhr man so langsam

durch vereinzelte Notizen in der Presse von diesem Buche und seinen

Folgen und hörte schließlich auch, daß der Roman in Rußland verboten

worden sei. Hier handelt es sich nun darum festzustellen, welche

Schicksale der Roman in Deutschland erlebte.

Die Nachfrage des Publikums war vor Erscheinen der deutschen Ausgabe,

die Mitte September 1908 erfolgte, eine sehr geringe, dagegen war das

Interesse der Presse, durch die aus Rußland kommenden Meldungen

veranlaßt, ein außerordentlich reges, und umfangreiche Feuilletons

erschienen in rascher Folge. Alle diese eingehenden Würdigungen waren

sich bei verschiedenartiger Einschätzung der literarischen Qualitäten

des Romanes darüber einig, daß es sich in diesem Werke Artzibaschews um

eine der bedeutsamsten Neuerscheinungen der neueren russischen Literatur

handele. Ja, manche behaupteten sogar, daß man erst durch dieses Buch

die gegenwärtigen kulturellen Strömungen Rußlands so recht begreife.

Um so sonderbarer mußte es berühren, als das Buch am 28. November 1908

auf Veranlassung der Münchener Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt

wurde. Ganz unvorbereitet traf ja diese Maßnahme den Verleger nicht,

denn schon vierzehn Tage vor Zustellung des Konfiskationsbeschlusses

waren auf Veranlassung der Münchener Polizeidirektion bei dem Drucker

des Werkes in Rudolstadt und bei dem Leipziger Kommissionär des Verlages

Recherchen über die Höhe der bisherigen Auflage, den Orten, an denen die

noch vorhandenen Exemplare lagerten usw., angestellt worden. Und dabei

wäre es doch das Nächstliegende gewesen, wenn die Behörde zunächst bei

dem in München domizilierenden Verleger des Werkes diese Erkundigungen

eingezogen hätte, denn doch nur dieser war zu derlei Auskünften der

einzig Befugte. Auch eine sofort nach Bekanntwerden dieser sonderbaren

Maßnahme bei der Polizeidirektion gemachte Beschwerde blieb ohne weitere

Aufklärung. Die Konfiskation des Romanes erfolgte gleichzeitig in

München und Leipzig. In München waren die Vorräte erschöpft, und es

fielen den konfiszierenden Organen nur wenig Exemplare in die Hand.

Reicher war die Ausbeute in Leipzig. Hier sollte gerade mit dem

neuerschienenen Novellenbande Millionen die siebente Auflage des Romanes

versandt werden; demzufolge fielen 1200 Exemplare des Ssanin der Polizei

in die Hände und fristeten an einem ihr durch die Polizei angewiesenen

sicheren Orte ein geruhiges, aber keineswegs in ihrer Bestimmung

liegendes Dasein. Die »Millionen« aber mußten ihren Weg allein antreten

und haben sich auch so bei Publikum und Presse rühmlich behauptet und

mit dazu beigetragen, daß der Name Artzibaschew nun auch in Deutschland

ein literarisches Gepräge besitzt, das ihm wohl nicht so leicht streitig

gemacht werden kann. Eine rege Tätigkeit entfalteten die Polizeiorgane

in den verschiedensten Städten Deutschlands, überall wurden die

Schaufenster und auch sehr oft das Innere der Buchläden inspiziert und

alle noch vorzufindenden Exemplare des Romanes in sicheren Verwahr

gebracht.

Die gegen diesen Beschlagnahmebeschluß vom Verlag sofort eingereichte

Beschwerde wurde nach einigen Wochen abschlägig beschieden, weil das

einzige von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten nicht günstig

lautete. (Es ist unter Nr. 2 abgedruckt.) Den zahlreichen in der Presse

erschienenen Feuilletons und Notizen über das Werk, die doch in gewissem

Maße die Stellung des deutschen Publikums dokumentierten, maß das

Gericht scheinbar keinerlei Bedeutung bei. Auch eine von dem Vorstand

des Deutschen Goethebundes gegen diese Konfiskation abgegebene

Protesterklärung, die fast in der gesamten Presse abgedruckt wurde,

machte offenbar nur geringen Eindruck auf die die Konfiskation

vertretende Behörde. Merkwürdig muß es aber auch hier wieder berühren,

daß man sich nicht an einen mit der modernen Literatur oder gar den

russischen Verhältnissen vertrauten Herrn, sondern an einen

Kunsthistoriker von Beruf wandte, der zudem in seinem Gutachten selbst

bemerkt, daß es ihm nicht zustehe, über das Buch und seine Uebersetzung

in seinem ganzen Umfange zu urteilen, da er nicht russisch kenne.

Im Dezember 1908 erfolgte dann die Ladung des Verlegers vor den

Untersuchungsrichter. Nachdem der Tatbestand aufgenommen worden war,

wurde ihm die Benennung einer Reihe von Sachverständigen anheimgestellt,

während auch von seiten des Gerichts noch eine Reihe von Gutachten

eingefordert wurden. Wie aus den nachstehend abgedruckten Gutachten

hervorgeht, lauteten diese mit Ausnahme des des Herrn Studienrates

Nicklas, der von falschen Voraussetzungen ausging und in dem Buche eine

Gefahr für die heranwachsende Jugend sah, für das Buch sehr günstig.

Außerordentlich interessant ist es, diese verschiedenen Gutachten

nebeneinander zu halten. Wie wohltuend berührt die Sachlichkeit in den

meisten dieser Schriftstücke, und wie merkwürdig nimmt sich unter ihnen

das Gutachten des Herrn Professor Brunner in Pforzheim aus, der sich

eigentlich nur mit der gar nicht unter Anklage gestellten Einleitung

befaßt. Das, was in der Einleitung des Herrn Villard gesagt wird, das

konnte man eine Zeitlang fast tagtäglich in der Presse lesen, und zwar

schon bevor die deutsche Ausgabe erschienen war. Ist der Herr

Sachverständige denn derart mit der russischen Literatur und Kultur

vertraut, daß er Behauptungen wie die in seinem Gutachten aufgestellten

beweisen kann? Wer kann sich eines Lächelns nicht erwehren, wenn er

hört, daß die russischen Studenten nur die deutschen Universitäten und

Hochschulen besuchen, um sich erotisch ausleben zu können? Die russische

Jugend sollte wirklich zu derartigen Auslassungen einmal energisch

Stellung nehmen. Derartige Ausführungen gehören am allerwenigsten in ein

Sachverständigengutachten, dessen erste Vorzüge Sachlichkeit, Kürze,

Gründlichkeit und Sicherheit des Urteils sind. Die Ausführungen des

Herrn Professor aus Pforzheim hier zu widerlegen erübrigt sich, denn das

Gutachten des Herrn Universitätsprofessors Dr. Muncker, das in seiner

vornehmen Sachlichkeit so wohltuend von dem seinen absticht und eine

Kapazität wie den Staatsrat Zielinski in St. Petersburg als Zeugen für

die Richtigkeit der Ausführungen des Vorwortes herbeiruft, enthebt mich

dieser Mühe.

Auf eine Sache aber muß im Interesse des Verlagsbuchhandels und der

beteiligten Autoren hier einmal mit allem Nachdruck hingewiesen werden,

denn es ist durchaus notwendig, daß diese Frage einmal in der breitesten

Oeffentlichkeit behandelt wird. Es mehren sich in letzter Zeit die auf

durchaus unbegründete Denunziationen hin erfolgten Konfiskationen in

erschreckendem Maße, und der Schaden, der in materieller und moralischer

Beziehung dadurch angerichtet wird, ist kaum zu berechnen. Der Ssanin,

um auf diesen speziellen Fall hier einzugehen, war nun seit dem 23.

November 1908 beschlagnahmt. Volle vier Monate liegen die Vorräte des

Buches in sicherem Gewahr. Das Interesse für ein Buch verebbt, denn der,

der es gern besitzen wollte, konnte es nicht bekommen. Wird ein

vermutlicher Räuber oder Mörder in Untersuchungshaft gehalten, und es

stellt sich in der Voruntersuchung oder in der Verhandlung heraus, daß

die Anklage nicht aufrecht erhalten werden kann, so ersetzt das Gericht

dem Betreffenden freiwillig den ihm entgangenen Vermögensausfall. Anders

bei einer derartigen Konfiskation. Hier sind die schwer geschädigten

Verleger und die in Mitleidenschaft gezogenen Verfasser machtlos. Aber

nicht nur materiell, sondern auch ideell wird der Betreffende

geschädigt, ganz abgesehen von den die Gesundheit untergrabenden

Aufregungen, die ja schließlich bei derartigen Maßnahmen nicht zu

vermeiden sind. Wer ersetzt ihm nun den Verlust, wer entschädigt ihn für

den Aufwand an Zeit und Nerven? Wäre nicht wenigstens zu erwarten, daß

das Gericht derartige Verfahren beschleunigt, sie in der kürzesten Zeit

erledigt? Im vorliegenden Falle ist von einer Beschleunigung des

Verfahrens nichts zu bemerken gewesen, denn trotz fortgesetzter

energischer Reklamationen durch den Rechtsvertreter des Verlags zog sich

die Angelegenheit durch vier Monate hindurch. Mit dem Ammenmärchen aber,

daß das konfisziert gewesene Buch unter allen Umständen nach Freigabe

stark gekauft werde, sollte endlich einmal aufgeräumt werden. Wenn

dieser Fall wirklich eintritt, dann müssen andere Gründe gesucht werden.

Entweder wohnt dem Buch von vornherein eine suggestive Kraft, die auf

den Absatz fördernd einwirkt, inne, oder aber der Verleger nutzt die

erfolgte Konfiskation und die endlich verfügte Freigabe des Werkes mit

allen ihm nur zur Verfügung stehenden Mitteln zu Propagandazwecken aus.

Der ihm entstandene Schaden zwingt ihn in den meisten Fällen zu diesen

Maßnahmen. Wehe ihm aber, wenn es sich um ein aktuelles Thema gehandelt

hat, für das das Interesse in den vier Monaten -- und was ändert sich in

vier Monaten nicht alles -- vollständig geschwunden ist, dann kann er

die glücklich losgeeisten Vorräte in die Makulatur werfen.

Die Allgemeinheit betrifft jedoch noch folgendes. Der Ssanin ist, wie

aus allen noch vor der Konfiskation erschienenen Besprechungen in den

Zeitungen und Revuen hervorgeht, ein Werk, das die weitgehendste

Beachtung auch in Deutschland verdient, schon allein seiner

kulturgeschichtlichen Bedeutung halber. Hat das deutsche Volk nicht von

vornherein das Recht, ein derartiges Werk kennen zu lernen? Genügt nicht

ein oberflächlicher Blick in das Buch, daß es sich hier nicht um ein

Werk handelt, das eine Gefahr für die heranwachsende Jugend bildet, da

schon die seitenlangen philosophischen Betrachtungen den jugendlichen

Leser von vornherein abschrecken, ganz abgesehen von dem Preise, der die

Anschaffung des Buches jugendlichen Lesern unmöglich macht. Dieser sucht

etwas ganz anderes in den Büchern, die ihm zum Unheil gereichen können:

spannenden und erregenden Inhalt, aber nicht breite Schilderung und

philosophische Betrachtung, wie sie russischen Romanen eigen ist. Und

überhaupt: ist denn die Schädlichkeit für jugendliche Leser ein Grund,

ein von vornherein doch keineswegs für die Jugend bestimmtes Werk zu

konfiszieren? Sind denn alle der Jugend viel leichter zugänglichen

Schaustellungen unserer Theater und Ausstellungen für die Jugend

bestimmt? Gibt es nicht Fragen, die in der breiteren Oeffentlichkeit

behandelt werden müssen und die gar nichts für die Jugend sind? Ich

weise hier nur auf die Zeitungen hin, die doch der Jugend tagtäglich

ohne weiteres zugänglich sind. Soll schließlich der Verleger moderner

Literatur die ihm zugehenden Manuskripte einzig und allein nach dem

Grundsatze prüfen, ob nicht eventuell in dem Werke eine Stelle enthalten

ist, die den jugendlichen Leser, der später nach Erscheinen das Buch

durch Zufall in die Hand bekommt, auf wunderbare Gedanken bringen

könnte, die zudem noch Unverständnis ihre Entstehung verdanken. Welche

Perspektiven eröffnen sich, wenn man unsere gesamte Weltliteratur unter

diesen Gesichtspunkten beurteilt.

Und damit gewinnt diese Frage auch eine weitere Bedeutung. Inwieweit ist

es notwendig, daß der gebildete Leser in seiner Lektüre durch Polizei

und Staatsanwaltschaft bevormundet wird? Sollte im freien Deutschland

nicht auch jeder Gebildete seine Lektüre dort suchen dürfen, wo er

glaubt, daß sie ihm am meisten gibt. Die schlechten nur für den

Sinneskitzel geschriebenen und veröffentlichten Werke richten sich schon

von selbst. Wird durch eine Konfiskation auf dieselben hingewiesen, so

werden sie auf Schleichwegen leicht doch in die Hände derer kommen, die

sich nun für dieselben interessieren, und die jedenfalls nie danach

gegriffen hätten, wenn sie nicht durch die Konfiskation darauf

aufmerksam gemacht worden wären.

Der Ssanin aber geht aus seiner viermonatlichen Verbannung nur als

Sieger hervor, und selbst das Gericht in seinem Freigabebeschluß muß nun

anerkennen, daß es sich hier um »ein dichterisches Werk von hoher

kulturgeschichtlicher und auch literarischer Bedeutung« handelt.

München, am Tage der Freigabe des Ssanin, dem 26. März 1909.

Ssanin: Roman · 第 3 / 97 题