Der Vertrag über die deutsche Ausgabe des Ssanin wurde im Frühjahre 1908
abgeschlossen. Der Name des Verfassers dieses Romanes, der in Rußland,
wie es in der Vorrede des Mitübersetzers André Villard des näheren
ausgeführt ist, ein so kolossales Aufsehen erregte, war damals in
Deutschland noch so gut wie unbekannt. Nur wenige mit den russischen
Literatur- und Kulturverhältnissen Vertraute wußten, daß M. Artzibaschew
einer der vielversprechendsten jungrussischen Dichter ist. Erst während
der Drucklegung der deutschen Ausgabe des Romanes erfuhr man so langsam
durch vereinzelte Notizen in der Presse von diesem Buche und seinen
Folgen und hörte schließlich auch, daß der Roman in Rußland verboten
worden sei. Hier handelt es sich nun darum festzustellen, welche
Schicksale der Roman in Deutschland erlebte.
Die Nachfrage des Publikums war vor Erscheinen der deutschen Ausgabe,
die Mitte September 1908 erfolgte, eine sehr geringe, dagegen war das
Interesse der Presse, durch die aus Rußland kommenden Meldungen
veranlaßt, ein außerordentlich reges, und umfangreiche Feuilletons
erschienen in rascher Folge. Alle diese eingehenden Würdigungen waren
sich bei verschiedenartiger Einschätzung der literarischen Qualitäten
des Romanes darüber einig, daß es sich in diesem Werke Artzibaschews um
eine der bedeutsamsten Neuerscheinungen der neueren russischen Literatur
handele. Ja, manche behaupteten sogar, daß man erst durch dieses Buch
die gegenwärtigen kulturellen Strömungen Rußlands so recht begreife.
Um so sonderbarer mußte es berühren, als das Buch am 28. November 1908
auf Veranlassung der Münchener Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt
wurde. Ganz unvorbereitet traf ja diese Maßnahme den Verleger nicht,
denn schon vierzehn Tage vor Zustellung des Konfiskationsbeschlusses
waren auf Veranlassung der Münchener Polizeidirektion bei dem Drucker
des Werkes in Rudolstadt und bei dem Leipziger Kommissionär des Verlages
Recherchen über die Höhe der bisherigen Auflage, den Orten, an denen die
noch vorhandenen Exemplare lagerten usw., angestellt worden. Und dabei
wäre es doch das Nächstliegende gewesen, wenn die Behörde zunächst bei
dem in München domizilierenden Verleger des Werkes diese Erkundigungen
eingezogen hätte, denn doch nur dieser war zu derlei Auskünften der
einzig Befugte. Auch eine sofort nach Bekanntwerden dieser sonderbaren
Maßnahme bei der Polizeidirektion gemachte Beschwerde blieb ohne weitere
Aufklärung. Die Konfiskation des Romanes erfolgte gleichzeitig in
München und Leipzig. In München waren die Vorräte erschöpft, und es
fielen den konfiszierenden Organen nur wenig Exemplare in die Hand.
Reicher war die Ausbeute in Leipzig. Hier sollte gerade mit dem
neuerschienenen Novellenbande Millionen die siebente Auflage des Romanes
versandt werden; demzufolge fielen 1200 Exemplare des Ssanin der Polizei
in die Hände und fristeten an einem ihr durch die Polizei angewiesenen
sicheren Orte ein geruhiges, aber keineswegs in ihrer Bestimmung
liegendes Dasein. Die »Millionen« aber mußten ihren Weg allein antreten
und haben sich auch so bei Publikum und Presse rühmlich behauptet und
mit dazu beigetragen, daß der Name Artzibaschew nun auch in Deutschland
ein literarisches Gepräge besitzt, das ihm wohl nicht so leicht streitig
gemacht werden kann. Eine rege Tätigkeit entfalteten die Polizeiorgane
in den verschiedensten Städten Deutschlands, überall wurden die
Schaufenster und auch sehr oft das Innere der Buchläden inspiziert und
alle noch vorzufindenden Exemplare des Romanes in sicheren Verwahr
gebracht.
Die gegen diesen Beschlagnahmebeschluß vom Verlag sofort eingereichte
Beschwerde wurde nach einigen Wochen abschlägig beschieden, weil das
einzige von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten nicht günstig
lautete. (Es ist unter Nr. 2 abgedruckt.) Den zahlreichen in der Presse
erschienenen Feuilletons und Notizen über das Werk, die doch in gewissem
Maße die Stellung des deutschen Publikums dokumentierten, maß das
Gericht scheinbar keinerlei Bedeutung bei. Auch eine von dem Vorstand
des Deutschen Goethebundes gegen diese Konfiskation abgegebene
Protesterklärung, die fast in der gesamten Presse abgedruckt wurde,
machte offenbar nur geringen Eindruck auf die die Konfiskation
vertretende Behörde. Merkwürdig muß es aber auch hier wieder berühren,
daß man sich nicht an einen mit der modernen Literatur oder gar den
russischen Verhältnissen vertrauten Herrn, sondern an einen
Kunsthistoriker von Beruf wandte, der zudem in seinem Gutachten selbst
bemerkt, daß es ihm nicht zustehe, über das Buch und seine Uebersetzung
in seinem ganzen Umfange zu urteilen, da er nicht russisch kenne.
Im Dezember 1908 erfolgte dann die Ladung des Verlegers vor den
Untersuchungsrichter. Nachdem der Tatbestand aufgenommen worden war,
wurde ihm die Benennung einer Reihe von Sachverständigen anheimgestellt,
während auch von seiten des Gerichts noch eine Reihe von Gutachten
eingefordert wurden. Wie aus den nachstehend abgedruckten Gutachten
hervorgeht, lauteten diese mit Ausnahme des des Herrn Studienrates
Nicklas, der von falschen Voraussetzungen ausging und in dem Buche eine
Gefahr für die heranwachsende Jugend sah, für das Buch sehr günstig.
Außerordentlich interessant ist es, diese verschiedenen Gutachten
nebeneinander zu halten. Wie wohltuend berührt die Sachlichkeit in den
meisten dieser Schriftstücke, und wie merkwürdig nimmt sich unter ihnen
das Gutachten des Herrn Professor Brunner in Pforzheim aus, der sich
eigentlich nur mit der gar nicht unter Anklage gestellten Einleitung
befaßt. Das, was in der Einleitung des Herrn Villard gesagt wird, das
konnte man eine Zeitlang fast tagtäglich in der Presse lesen, und zwar
schon bevor die deutsche Ausgabe erschienen war. Ist der Herr
Sachverständige denn derart mit der russischen Literatur und Kultur
vertraut, daß er Behauptungen wie die in seinem Gutachten aufgestellten
beweisen kann? Wer kann sich eines Lächelns nicht erwehren, wenn er
hört, daß die russischen Studenten nur die deutschen Universitäten und
Hochschulen besuchen, um sich erotisch ausleben zu können? Die russische
Jugend sollte wirklich zu derartigen Auslassungen einmal energisch
Stellung nehmen. Derartige Ausführungen gehören am allerwenigsten in ein
Sachverständigengutachten, dessen erste Vorzüge Sachlichkeit, Kürze,
Gründlichkeit und Sicherheit des Urteils sind. Die Ausführungen des
Herrn Professor aus Pforzheim hier zu widerlegen erübrigt sich, denn das
Gutachten des Herrn Universitätsprofessors Dr. Muncker, das in seiner
vornehmen Sachlichkeit so wohltuend von dem seinen absticht und eine
Kapazität wie den Staatsrat Zielinski in St. Petersburg als Zeugen für
die Richtigkeit der Ausführungen des Vorwortes herbeiruft, enthebt mich
dieser Mühe.
Auf eine Sache aber muß im Interesse des Verlagsbuchhandels und der
beteiligten Autoren hier einmal mit allem Nachdruck hingewiesen werden,
denn es ist durchaus notwendig, daß diese Frage einmal in der breitesten
Oeffentlichkeit behandelt wird. Es mehren sich in letzter Zeit die auf
durchaus unbegründete Denunziationen hin erfolgten Konfiskationen in
erschreckendem Maße, und der Schaden, der in materieller und moralischer
Beziehung dadurch angerichtet wird, ist kaum zu berechnen. Der Ssanin,
um auf diesen speziellen Fall hier einzugehen, war nun seit dem 23.
November 1908 beschlagnahmt. Volle vier Monate liegen die Vorräte des
Buches in sicherem Gewahr. Das Interesse für ein Buch verebbt, denn der,
der es gern besitzen wollte, konnte es nicht bekommen. Wird ein
vermutlicher Räuber oder Mörder in Untersuchungshaft gehalten, und es
stellt sich in der Voruntersuchung oder in der Verhandlung heraus, daß
die Anklage nicht aufrecht erhalten werden kann, so ersetzt das Gericht
dem Betreffenden freiwillig den ihm entgangenen Vermögensausfall. Anders
bei einer derartigen Konfiskation. Hier sind die schwer geschädigten
Verleger und die in Mitleidenschaft gezogenen Verfasser machtlos. Aber
nicht nur materiell, sondern auch ideell wird der Betreffende
geschädigt, ganz abgesehen von den die Gesundheit untergrabenden
Aufregungen, die ja schließlich bei derartigen Maßnahmen nicht zu
vermeiden sind. Wer ersetzt ihm nun den Verlust, wer entschädigt ihn für
den Aufwand an Zeit und Nerven? Wäre nicht wenigstens zu erwarten, daß
das Gericht derartige Verfahren beschleunigt, sie in der kürzesten Zeit
erledigt? Im vorliegenden Falle ist von einer Beschleunigung des
Verfahrens nichts zu bemerken gewesen, denn trotz fortgesetzter
energischer Reklamationen durch den Rechtsvertreter des Verlags zog sich
die Angelegenheit durch vier Monate hindurch. Mit dem Ammenmärchen aber,
daß das konfisziert gewesene Buch unter allen Umständen nach Freigabe
stark gekauft werde, sollte endlich einmal aufgeräumt werden. Wenn
dieser Fall wirklich eintritt, dann müssen andere Gründe gesucht werden.
Entweder wohnt dem Buch von vornherein eine suggestive Kraft, die auf
den Absatz fördernd einwirkt, inne, oder aber der Verleger nutzt die
erfolgte Konfiskation und die endlich verfügte Freigabe des Werkes mit
allen ihm nur zur Verfügung stehenden Mitteln zu Propagandazwecken aus.
Der ihm entstandene Schaden zwingt ihn in den meisten Fällen zu diesen
Maßnahmen. Wehe ihm aber, wenn es sich um ein aktuelles Thema gehandelt
hat, für das das Interesse in den vier Monaten -- und was ändert sich in
vier Monaten nicht alles -- vollständig geschwunden ist, dann kann er
die glücklich losgeeisten Vorräte in die Makulatur werfen.
Die Allgemeinheit betrifft jedoch noch folgendes. Der Ssanin ist, wie
aus allen noch vor der Konfiskation erschienenen Besprechungen in den
Zeitungen und Revuen hervorgeht, ein Werk, das die weitgehendste
Beachtung auch in Deutschland verdient, schon allein seiner
kulturgeschichtlichen Bedeutung halber. Hat das deutsche Volk nicht von
vornherein das Recht, ein derartiges Werk kennen zu lernen? Genügt nicht
ein oberflächlicher Blick in das Buch, daß es sich hier nicht um ein
Werk handelt, das eine Gefahr für die heranwachsende Jugend bildet, da
schon die seitenlangen philosophischen Betrachtungen den jugendlichen
Leser von vornherein abschrecken, ganz abgesehen von dem Preise, der die
Anschaffung des Buches jugendlichen Lesern unmöglich macht. Dieser sucht
etwas ganz anderes in den Büchern, die ihm zum Unheil gereichen können:
spannenden und erregenden Inhalt, aber nicht breite Schilderung und
philosophische Betrachtung, wie sie russischen Romanen eigen ist. Und
überhaupt: ist denn die Schädlichkeit für jugendliche Leser ein Grund,
ein von vornherein doch keineswegs für die Jugend bestimmtes Werk zu
konfiszieren? Sind denn alle der Jugend viel leichter zugänglichen
Schaustellungen unserer Theater und Ausstellungen für die Jugend
bestimmt? Gibt es nicht Fragen, die in der breiteren Oeffentlichkeit
behandelt werden müssen und die gar nichts für die Jugend sind? Ich
weise hier nur auf die Zeitungen hin, die doch der Jugend tagtäglich
ohne weiteres zugänglich sind. Soll schließlich der Verleger moderner
Literatur die ihm zugehenden Manuskripte einzig und allein nach dem
Grundsatze prüfen, ob nicht eventuell in dem Werke eine Stelle enthalten
ist, die den jugendlichen Leser, der später nach Erscheinen das Buch
durch Zufall in die Hand bekommt, auf wunderbare Gedanken bringen
könnte, die zudem noch Unverständnis ihre Entstehung verdanken. Welche
Perspektiven eröffnen sich, wenn man unsere gesamte Weltliteratur unter
diesen Gesichtspunkten beurteilt.
Und damit gewinnt diese Frage auch eine weitere Bedeutung. Inwieweit ist
es notwendig, daß der gebildete Leser in seiner Lektüre durch Polizei
und Staatsanwaltschaft bevormundet wird? Sollte im freien Deutschland
nicht auch jeder Gebildete seine Lektüre dort suchen dürfen, wo er
glaubt, daß sie ihm am meisten gibt. Die schlechten nur für den
Sinneskitzel geschriebenen und veröffentlichten Werke richten sich schon
von selbst. Wird durch eine Konfiskation auf dieselben hingewiesen, so
werden sie auf Schleichwegen leicht doch in die Hände derer kommen, die
sich nun für dieselben interessieren, und die jedenfalls nie danach
gegriffen hätten, wenn sie nicht durch die Konfiskation darauf
aufmerksam gemacht worden wären.
Der Ssanin aber geht aus seiner viermonatlichen Verbannung nur als
Sieger hervor, und selbst das Gericht in seinem Freigabebeschluß muß nun
anerkennen, daß es sich hier um »ein dichterisches Werk von hoher
kulturgeschichtlicher und auch literarischer Bedeutung« handelt.
München, am Tage der Freigabe des Ssanin, dem 26. März 1909.