Soll besonders darauf Bedacht genommen werden, daß kein
riechender Fisch, verdorbenes Fleisch oder dämpfiges Getreide
oder andere verdorbene Lebensmittel, welcher Art immer, in
irgendeinem Teile der Stadt verkauft werden.
Sollen die Brauereien und Schenken nach ungereinigten Fässern
durchsucht werden.
Soll es verboten sein, Schweine, Hunde, Katzen, zahme Tauben
oder Kaninchen in irgendeinem Teile der Stadt zu halten, oder
Schweine in den Straßen und Gassen frei laufen zu lassen,
und sollen solche Schweine von dem Büttel oder sonst einer
Amtsperson eingesperrt, der Besitzer aber bestraft werden nach
den Verordnungen des Stadtrats, und sollen die Hunde durch die
dafür bestimmten Hundefänger getötet werden.
Verfügungen betreffend liederliche Personen und unnütze
Gesellschaften. Bettler
Angesehen, daß über nichts mehr geklagt wird als die Menge der
Landstreicher und herumziehenden Vagabunden, die überall um
die Stadt ihr Unwesen treiben und viel dazu tun, um die Seuche
zu verbreiten und trotz aller Verordnungen nicht weggeschafft
werden können, so wird hiermit verfügt, daß Polizeidiener und
andere, die es angeht, besonders Bedacht darauf nehmen, daß
keinem herumziehenden Vagabunden das Betreten der Straßen in
der Stadt erlaubt werde, und zwar unter keinem Vorwand, was
immer, und soll die festgesetzte Strafe nach der ganzen Strenge
des Gesetzes ihnen gegenüber zur Anwendung kommen.