Zwei Schäfer auf dem Felde wollten miteinander ihr Abendessen
verzehren; der eine hatte fünf kleine Ziegenkäse, der andere drei.
Kommt zu ihnen ein dritter Mann von der Strasse herüber. "Lasst mich
mithalten für Geld und gute Worte!" Also assen sie selbdritt fünf
und drei, sind acht Käslein, jeder gleichviel. Hierauf dankt ihnen
der dritte Mann und schenkt ihnen acht Dublonen.
Der eine wollte nach der Anzahl seiner Käse fünf davon behalten und
dem andern geben drei. Der andere sagte: "So? der Herr hat uns das
Geld miteinander geschenkt, also gehören jedem vier. Was deine fünf
Stücke mehr wert sind, will ich dir herausbezahlen." Da sie nicht
einig werden konnten, brachten sie den Handel vor den Richter. Der
geneigte Leser sinnt nach: welchem von beiden hat der Richter recht
gegeben? Antwort: Keinem von beiden, sondern er sagt: "Demnach, und
wie ihr mir beide die Sache vorgetragen habt, gehören dem ersten
sieben Dublonen und dem andern eine, und das von Rechts wegen.
Punktum."
Man meint nicht, dass der Urteilsspruch richtig sei, aber es kann
sich nicht fehlen. Denn wenn man jedes Käslein in drei gleiche Teile
zerschneidet, so viel als Personen waren, so gaben dem ersten seine
5 Käslein 15 Stücke, dem andern seine 3 gaben 9 Stücke, zusammen 24;
davon bekam also ein jeder 8. Folglich bekam der dritte Mann von den
15 Stücken des ersten 7. Denn 8 von 15 bleibt 7. Von den 9 Stücken
des andern aber bekam er nur noch eins. 7 und 1 tut 8. Also gehörte
auch dem ersten sieben Dublonen von Rechts wegen u
nd dem andern nur
eine.
Der geneigte Leser wird ersucht, hieraus abzunehmen: erstlich, wie
man manchmal meinen kann, ein Richterspruch sei unrecht, weil man
selber nicht weiss, was recht ist; zweitens, wie misslich es sei,
einen Prozess anzufangen, so man auch glaubt, das augenscheinlichste
Recht in den Händen zu haben.