Abb. 203. Festzug bei der Hochzeit eines Radscha.]

+Polygamie+ ist den Indiern erlaubt; das Gesetz gestattet den Hindu

eine unbestimmte Zahl von Frauen, der Islam seinen Anhängern deren

höchstens vier. Die zuerst geheiratete Frau gilt für die rechtmäßige

Gattin und nur die Kinder aus ihrer Ehe für legitim. Im allgemeinen

wird von dieser Vergünstigung aber wenig Gebrauch gemacht. Man

pflegt eine zweite Frau nur dann zu nehmen, wenn der ersten Kinder

versagt bleiben, vorausgesetzt aber, daß der Mann die Mittel für

eine nochmalige Ehe besitzt. Verarmte Brahmanen sollen sich diese

Erlaubnis zur Aufbesserung ihrer Finanzen zunutze machen, indem sie

eine wohlhabende Frau aus niederen Kasten heiraten; früher soll mancher

von ihnen mehr als hundert Frauen nacheinander geheiratet haben.

-- +Ehescheidung+ ist in Indien leicht, da der Gatte keine Gründe

vorzubringen braucht. Er führt seine Frau, wenn er ihrer überdrüssig

geworden ist, an den vier Wänden des Frauengemaches entlang und erklärt

ihr, daß er sie nicht länger ausstehen könne. Damit ist sie entlassen.

-- Die Stellung der Hindufrau ist eine recht niedrige; ein weibliches

Wesen gilt in den Augen der Hindu für ein niedriges, unwürdiges

Geschöpf, das auch im Jenseits keine ehrenvolle Stelle einnehme. Daher

ist Töten der Mädchengeburten in Indien gleichsam an der Tagesordnung,

was zur weiteren Folge hat, daß in manchen Gebieten kein einziges

Mädchen anzutreffen ist. Ein Aussterben der betreffenden Stämme ist

daher nur eine Frage der Zeit.

[Illustration:

Phot. Johnston & Hoffmann.

Die Sitten der Völker, Zweiter Band Liebe, Ehe, Heirat, Geburt, Religion, Aberglaube, Lebensgewohnheiten, Kultureigentümlichkeiten, Tod und Bestattung bei allen Völkern der Erde · 第 124 / 254 题