Der Generalstaatsanwalt. Hamm, den 8. September 1921. Geschäfts-Nr. I
350 1. 3771.
Soweit die in Ihrem Buch »Zwei Jahre Mord« erwähnten Fälle sich im
hiesigen Bezirke ereignet haben, schweben Ermittlungsverfahren.
I. V.: gez. Dr. Wilde.
Stempel. begl.: Fritz, Kzl.-Inspektor.
Der erste Staatsanwalt bei dem Mecklenburg-Schwerinschen Landgericht zu
Rostock i. Meckl. Rostock, den 19. Sept. 1921. Nr. J. 3334/21.
Zu Ihrer Vernehmung vom 5. 9. 1921 betr. Ihre Broschüre »Zwei
Jahre Mord« teile ich Ihnen hierdurch folgendes mit:
Ihre Ansicht, daß auch die angeblich in Niendorf bei Wismar
begangene Bluttat zur Zuständigkeit der Rostocker
Staatsanwaltschaft gehöre, ist falsch.
Es kommt Niendorf bei Kleinen in Frage, welches zur Zuständigkeit
der Staatsanwaltschaft Schwerin gehört. Sie schreiben ja auch
selbst, daß die Staatsanwaltschaft in Schwerin das Verfahren
eingestellt hat.
Wegen des von Ihnen unter der Ueberschrift »Taten der Demminer
Ulanen« behandelten Tatbestandes bemerke ich folgendes:
1. Wegen der Erschießung des Arbeiters Gräbler ist bei der
hiesigen Staatsanwaltschaft seit Juni v. J. ein
Ermittlungsverfahren anhängig, welches, da die Ermittlungen sehr
schwierig und zeitraubend sind, bis heute noch nicht hat
abgeschlossen werden können.
2. Wegen der Schicksale der übrigen seinerseits in Gnoien
verhafteten Arbeiter hat hier gleichfalls zunächst ein
Ermittlungsverfahren geschwebt. Nachdem sich aber herausgestellt
hatte, daß die gelegentlich des Abtransportes der Gefangenen
vorgekommenen Bluttaten auf preußischem Gebiet vor Demmin und in
Demmin sich zugetragen haben, habe ich das betr. Verfahren
insoweit zuständigkeitshalber am 14. Dezember 1920 an den 1.
Staatsanwalt in Greifswald abgegeben.
3. Für die Erschießung des Stadtrates Seidel in Stavenhagen bin
ich gleichfalls nicht zuständig.
Soviel ich weiß, ist dieserhalb ein Ermittlungsverfahren beim 1.
Staatsanwalt in Güstrow anhängig gewesen.
Unterschrift unleserlich.
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht. Breslau, den 31. August 1921.
II 38/93
Ihr Buch »Zwei Jahre Mord« habe ich erhalten. Zu meinem Bedauern
bin ich aber auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
nicht in der Lage, Ihnen Auskünfte über schwebende oder
abgeschlossene Strafverfahren zu erteilen, soweit sie in Ihrem
Buch behandelt sind und in den Bereich meiner Zuständigkeit
fallen.
I. V.: Poppendick, Erster Staatsanwalt. Stempel.
Beglaubigt. Sterk, Kzl.-Inspektor.
Der Generalstaatsanwalt beim Landgericht I. Berlin NW 52, Turmstr. 91,
den 25. April 1922. i J. 328/22.
In Ihrer Broschüre »Zwei Jahre Mord« 4. Aufl. S. 19, berichten Sie
über die Erschießung des Gastwirts Wilhelm Bilski und geben an,
daß nach Aussage von Zeugen der die Erschießung leitende Offizier
ein Leutnant Baum gewesen sei. Da sich diese Angabe in den Akten
nicht befindet, so bitte ich Sie ergebenst um schleunige
Mitteilung, worauf Ihre Kenntnis des Sachverhalts besteht und um
Benennung aller Personen, die über die Tat oder die Täter irgend
welche Auskunft zu geben vermögen.
I. A.: gez. Dr. Burchardi, Staatsanwaltschaftsrat.
Beglaubigt. Stempel. Schmidt, Kanzleiangestellter.