Verfahren schwebt

Der Generalstaatsanwalt. Hamm, den 8. September 1921. Geschäfts-Nr. I

350 1. 3771.

Soweit die in Ihrem Buch »Zwei Jahre Mord« erwähnten Fälle sich im

hiesigen Bezirke ereignet haben, schweben Ermittlungsverfahren.

I. V.: gez. Dr. Wilde.

Stempel. begl.: Fritz, Kzl.-Inspektor.

Der erste Staatsanwalt bei dem Mecklenburg-Schwerinschen Landgericht zu

Rostock i. Meckl. Rostock, den 19. Sept. 1921. Nr. J. 3334/21.

Zu Ihrer Vernehmung vom 5. 9. 1921 betr. Ihre Broschüre »Zwei

Jahre Mord« teile ich Ihnen hierdurch folgendes mit:

Ihre Ansicht, daß auch die angeblich in Niendorf bei Wismar

begangene Bluttat zur Zuständigkeit der Rostocker

Staatsanwaltschaft gehöre, ist falsch.

Es kommt Niendorf bei Kleinen in Frage, welches zur Zuständigkeit

der Staatsanwaltschaft Schwerin gehört. Sie schreiben ja auch

selbst, daß die Staatsanwaltschaft in Schwerin das Verfahren

eingestellt hat.

Wegen des von Ihnen unter der Ueberschrift »Taten der Demminer

Ulanen« behandelten Tatbestandes bemerke ich folgendes:

1. Wegen der Erschießung des Arbeiters Gräbler ist bei der

hiesigen Staatsanwaltschaft seit Juni v. J. ein

Ermittlungsverfahren anhängig, welches, da die Ermittlungen sehr

schwierig und zeitraubend sind, bis heute noch nicht hat

abgeschlossen werden können.

2. Wegen der Schicksale der übrigen seinerseits in Gnoien

verhafteten Arbeiter hat hier gleichfalls zunächst ein

Ermittlungsverfahren geschwebt. Nachdem sich aber herausgestellt

hatte, daß die gelegentlich des Abtransportes der Gefangenen

vorgekommenen Bluttaten auf preußischem Gebiet vor Demmin und in

Demmin sich zugetragen haben, habe ich das betr. Verfahren

insoweit zuständigkeitshalber am 14. Dezember 1920 an den 1.

Staatsanwalt in Greifswald abgegeben.

3. Für die Erschießung des Stadtrates Seidel in Stavenhagen bin

ich gleichfalls nicht zuständig.

Soviel ich weiß, ist dieserhalb ein Ermittlungsverfahren beim 1.

Staatsanwalt in Güstrow anhängig gewesen.

Unterschrift unleserlich.

Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht. Breslau, den 31. August 1921.

II 38/93

Ihr Buch »Zwei Jahre Mord« habe ich erhalten. Zu meinem Bedauern

bin ich aber auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

nicht in der Lage, Ihnen Auskünfte über schwebende oder

abgeschlossene Strafverfahren zu erteilen, soweit sie in Ihrem

Buch behandelt sind und in den Bereich meiner Zuständigkeit

fallen.

I. V.: Poppendick, Erster Staatsanwalt. Stempel.

Beglaubigt. Sterk, Kzl.-Inspektor.

Der Generalstaatsanwalt beim Landgericht I. Berlin NW 52, Turmstr. 91,

den 25. April 1922. i J. 328/22.

In Ihrer Broschüre »Zwei Jahre Mord« 4. Aufl. S. 19, berichten Sie

über die Erschießung des Gastwirts Wilhelm Bilski und geben an,

daß nach Aussage von Zeugen der die Erschießung leitende Offizier

ein Leutnant Baum gewesen sei. Da sich diese Angabe in den Akten

nicht befindet, so bitte ich Sie ergebenst um schleunige

Mitteilung, worauf Ihre Kenntnis des Sachverhalts besteht und um

Benennung aller Personen, die über die Tat oder die Täter irgend

welche Auskunft zu geben vermögen.

I. A.: gez. Dr. Burchardi, Staatsanwaltschaftsrat.

Beglaubigt. Stempel. Schmidt, Kanzleiangestellter.

Vier Jahre Politischer Mord · 第 112 / 146 题