Diese Aufgaben wurden nicht gelöst und konnten thatsächlich nicht
gelöst werden, weil sie ohne nur annähernde Kenntniß von Land und
Leuten gestellt wurden.
Der Erfolg war nicht der beabsichtigte, aber von außen betrachtet
größer und glänzender, als man sich zu träumen gehofft.
Am 1. October 1884 fuhr die Expedition unter Dr. C. Peters von Triest
ab und traf am 4. November in Sansibar ein. Alle Vorsicht wurde
aufgewendet, um die Absicht der Ländererwerbung zu verhüllen. Denn
es mußte befürchtet werden, daß bei offenem Auftreten der Sultan von
Sansibar, welcher zeitweise seine Autorität auf dem Festlande bis
Tabora zur Geltung zu bringen suchte, alle Hebel in Bewegung setzen
würde, um das deutsche Unternehmen zu vereiteln.
In der unglaublich kurzen Zeit von fünf Tagen wurde die Expedition,
wenn auch nur nothdürftig, in Sansibar ausgerüstet und landete am
10. November in Saadani. Am 12. November 1884 nachmittags 5 Uhr setzte
sich die Karavane in Marsch, bestehend aus Dr. Peters, Dr. Jühlke, Graf
Pfeil, Otto, der schon in Berlin auf eigene Kosten sich angeschlossen
hatte, aus 6 Dienern und 36 Trägern.
Man schlug die früher von Makay, Cambier u. A. benutzte Route ein
und durchzog die Landschaft Useguha ohne längern Aufenthalt. Am
23. November 1884 wurde in Mkindo oder Kwindo Kaniani in Nguru
der erste größere Halt gemacht und der erste Vertrag mit einem
Negerhäuptling abgeschlossen. Dann ging es nach Südwesten hinein in
die Landschaft Usagara und am 4. December 1884 erreichte man das
geplante Endziel, nämlich Muinin Sagara oder Sima. Die Wegstrecke von
Saadani bis Sima beträgt auf der Karte gemessen gegen 300 km; sie
wurde in 22 Tagen zurückgelegt, also mit durchschnittlich 14 km pro
Tag, eine tüchtige Marschleistung auf afrikanischen Wegen, insofern
man berücksichtigt, daß während dieser Zeit sechs größere Verträge
zum Abschluß gelangten und die betreffenden Verhandlungen sehr viel
Aufenthalt verursachten.
Mit den Kräften der Expedition ging es aber auch zu Ende. Alle vier
Herren litten an den heftigsten Fieberanfällen, denen Otto sogar an
Ort und Stelle bald erlag. Man beschloß schleunigsten Rückzug nach
Sansibar. Nur Graf Pfeil wurde zur Gründung der ersten Station (Kiora)
zurückgelassen. Dr. Peters und Dr. Jühlke brachen am 7. December 1884
von Muinin Sagara wieder auf und kamen nach unsäglichen Strapazen durch
Ukami und Ukwere am 17. December 1884 in Bagamoyo und am 19. December
in Sansibar an.
Innerhalb sechs Wochen war afrikanischer Grund und Boden mit tropischer
Ertragsfähigkeit in der ungefähren Ausdehnung des Königreichs Baiern
für die „Gesellschaft für deutsche Colonisation” scheinbar erworben
worden, und zwar nur durch Verträge mit Negersultanen unter Einsetzung
verhältnißmäßig geringer Geldkräfte. Die Verträge selbst waren freilich
von sehr geringer staatsrechtlicher Bedeutung, wenn man einerseits die
sehr beschränkte Macht der Häuptlinge berücksichtigt, andererseits den
Vorgang beim Contractabschluß im einzelnen verfolgt. Privatrechtlich
fehlte ihnen jede Basis; denn Ackerland wird in diesen Gebieten nicht
durch Kauf, sondern nur durch thatsächliche Bebauung Eigenthum von
Weißen und Schwarzen. Unangebautes Land ist herrenlos. Dr. Peters'
eigene Erzählung darüber („Tägliche Rundschau” vom März und April
1885) liefert hierzu das authentische Material. Sie lautet im Auszug:
„Nahten wir uns einem Kraal, wo ein Contract zu machen war, so pflegte
ich mit denjenigen von meinen Leuten zusammen zu marschiren, welche
irgendetwas von dem betreffenden Herrscher, seinem Charakter, seinen
Schicksalen, seinem Besitzstand mittheilen konnten. Gerüchte von meiner
Macht und meinem Einfluß waren vorher in Umlauf gesetzt. Zogen wir ins
Kraal ein, so knüpften wir sofort ein recht cordiales Verhältniß an,
indem wir den Sultan zwischen uns auf ein Lager nahmen, von beiden
Seiten unsere Arme um ihn schlagend. Wir thaten einen Trunk guten
Grogs und brachten Seine Hoheit von vornherein in die vergnüglichste
Stimmung. Alsdann wurden die Ehrengeschenke ausgetauscht und nach dem
Essen begannen die diplomatischen Verhandlungen und auf Grund derselben
wurde der Contract abgeschlossen. War dies geschehen, so wurden die
Fahnen gehißt, der Vertrag im deutschen Text verlesen; ich hielt eine
kurze Ansprache, wodurch ich die Besitzergreifung als solche vornahm,
die mit einem Hoch auf S. M. den Deutschen Kaiser endete. Man wird sich
nicht leicht vorstellen, welchen Eindruck der ganze Vorgang auf die
Neger zu machen pflegte.”
Uebrigens muß hervorgehoben werden, daß in ganz Mittelafrika die
allgemeine Besitzergreifung einer Landschaft in ähnlicher Form
vollzogen wird. Gestattet der Häuptling das Hissen einer Flagge, so
unterwirft er sich und das ihm unterthänige Volk der neuen Herrschaft
und gestattet die Ansiedelung. Dazu bestimmt ihn entweder die Furcht
vor drohender Gewalt, oder die Hoffnung, für sich reichlichen Nutzen zu
gewinnen, oder das Vertrauen in die Macht der Weißen, ihm Schutz gegen
die Raubzüge benachbarter Stämme zu gewähren. Fällt aber eine dieser
Vorbedingungen im Laufe der Zeit hinweg, so kümmert er sich nicht
mehr im geringsten um den Vertrag: er kennt keine moralische, einfach
gesetzliche Verpflichtung. Mithin ist die Dauer und der Werth solcher
Verträge sehr problematisch.
Als Dr. Peters die Verträge mit den Negerhäuptlingen entwarf, dachte
er weniger an ihre bindende Kraft, die sie für diese besitzen sollten,
sondern an ihre Stichhaltigkeit gegenüber den Einsprüchen des Sultans
von Sansibar und den etwa später möglichen Einmischungsversuchen
anderer europäischer Mächte.
Ihre Abfassung bekundet diese Absicht. Ich gebe einen der Verträge als
Beispiel im Wortlaut wieder.
„Muinin Sagara in Usagara, 4. December 1884.
„Muinin Sagara, _alleiniger absoluter Herr von ganz Usagara_, und
Doctor C. Peters, als Vertreter der Gesellschaft für deutsche
Colonisation schließen hierdurch einen ewigen Freundschaftsvertrag ab.
„Sultan Muinin Sagara erhält eine Reihe von Geschenken; weitere
Geschenke für die Zukunft werden ihm _versprochen_, und er tritt
hierdurch unter den Schutz der Gesellschaft.
„Dafür tritt der Sultan an Herrn Dr. C. Peters, als Vertreter der
Gesellschaft für deutsche Colonisation, kraft seiner absoluten und
unumschränkten Machtvollkommenheit das alleinige und ausschließliche
Recht, Colonisten nach ganz Usagara zu bringen, ab; ferner das
alleinige und ausschließliche Recht völliger und uneingeschränkter
_privatrechtlicher Ausnutzung von ganz Usagara_; endlich alle
diejenigen Rechte, welche nach dem Begriff des deutschen Staatsrechts
den Inbegriff staatlicher Oberhoheit ausmachen, unter anderm das
Recht der Ausbeutung von Bergwerken, Flüssen, Forsten; das Recht,
Zölle aufzulegen, Steuern zu erheben, eigene Justiz und Verwaltung
einzurichten, und das Recht, eine bewaffnete Macht zu schaffen.
„Der privatrechtliche Besitzstand des Sultans wird von der Gesellschaft
anerkannt und _garantirt_, und die Vertreter der Gesellschaft werden
angewiesen werden, diesen Besitzstand _mit allen Kräften mehren zu
helfen_.
„Die Gesellschaft wird mit allen Kräften dahin wirken, daß Sklaven aus
dem Gebiet des Sultans Muinin Sagara nicht mehr fortgeschleppt werden
dürfen.”
Durch diese Verträge war das formelle Recht der Besitzergreifung
gewonnen; auch die vom Ausschuß gestellten Aufgaben (siehe S. 7)
schienen gelöst: weite Länderstrecken waren uneingeschränktes Eigenthum
der Gesellschaft geworden und die deutsche Oberhoheit wurde unbedingt
anerkannt. Ob die erworbenen ostafrikanischen Gebiete für den deutschen
Arbeiter geeignet, wurde allein in Frage gestellt; vielleicht
fand sich noch ein erträgliches Klima in höheren, nahe liegenden
Gebirgsgegenden. Soweit wäre alles recht schön und gut gewesen. Allein
eine thatsächliche Wirkung, die man von den Verträgen erwartete, konnte
nicht durch das gesprochene und geschriebene Wort, durch Flaggenhissen
und reiche Geschenke geschaffen werden; dazu bedurfte man entweder des
unausgesetzt guten Willens und einer gewissen Vertrauensseligkeit der
Eingeborenen oder deutscherseits der Entfaltung von Machtmitteln.
Was war bewilligt worden und was hatte man garantirt?
Die Häuptlinge unterwarfen ganz Usagara, Useguha u. s. w. der deutschen
Oberhoheit auf Grund ihrer Souveränetät.
Es wurde gar nicht genauer untersucht, ob ihre Herrschaft weiter reiche
als über die nächsten Dörfer, ob ihre Behauptungen nicht Prahlereien
seien. Sie geben den ganzen Privatbesitz ihrer Unterthanen in die Hände
der deutschen Gesellschaft zur beliebigen Ausnutzung, so steht es in
allen Verträgen. Als es später darauf ankam, Stationen und Plantagen zu
errichten, ließ sich kein einziger Neger herbei, sein bebautes Stück
Land gutmüthig ohne Entgelt, etwa nur mit dem Hinweis auf die Verträge,
abzutreten. Die Erwerbung „des ganzen Landes zu unumschränkter
Ausnutzung” bestand nur in dem Erwerb der Erlaubniß, auf herrenlosem
Grund und Boden sich anzusiedeln.
Mit dem für Oberhoheit und Grunderwerb bezahlten Kaufpreis sah
es übrigens auch nicht viel besser aus. Die Baumwolltücher und
Husarenjacken spielten nur die Rolle von Trinkgeldern; die Hauptsumme,
welche die Negersultane gefügig machte, muß in der Zusicherung des
Schutzes gesucht werden, Schutz gegen Sklavenraub und gegen die
Einfälle landgieriger Nachbarn.
Konnte dieser von den paar anwesenden Weißen oder nach ihrem Abgang von
der gehißten Flagge gewährt werden? Wäre Deutschland damals eine von
Negern gekannte Macht gewesen, wie England, so hätte die Furcht vor
drohender Bestrafung als Schutz gelten können. Das war aber nicht der
Fall.
Dem Versprechen der Häuptlinge auf Unterwerfung stand das Versprechen
der Gesellschaft auf Schutz ebenbürtig zur Seite. Die Verträge waren
nur eine Anweisung auf die Zukunft. Blieb diese friedlich, der Neger
gutmüthig und von Feinden unbelästigt, so erfüllten sie vollkommen
ihren Zweck. Trat ein Umschwung in der Haltung der Eingeborenen und in
den politischen Verhältnissen ein, dann verloren sie allen Werth, und
neue Mittel mußten ergriffen werden, um den Willen der Colonisation
durchzusetzen.
Doch _einen_ Werth besaßen die Verträge, einen bedeutenden, der ihnen,
wie die folgenden Ereignisse lehrten, unlösbar anhaftete: _sie machten
das ganze Gebiet unantastbar für die übrigen Nationen_.
* * * * *
Am 2. Februar 1885 traf Dr. Peters in Berlin ein. Sein erster Schritt
galt der völkerrechtlichen Sicherstellung des erworbenen Gebietes und
einer dadurch zu gewinnenden festen Grundlage für die lebenskräftige
Gestaltung der neuen Colonie. Er wandte sich an das Reichskanzleramt.
Schon am 27. Februar erhielt er den Schutzbrief S. M. des Deutschen
Kaisers.
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen,
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
„Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der «Gesellschaft für deutsche
Colonisation» Dr. Carl Peters und Unser Kammerherr, Felix, Graf
Behr-Bandelin, Unseren Schutz für die Gebietserwerbungen der
Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des Sultans von
Sansibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und
Uns die von besagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern
von Usagara, Nguru, Useguha und Ukami im November und December
v. J. abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete
für die deutsche Colonisationsgesellschaft mit den Rechten der
Landeshoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vorgelegt
haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen, so
bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Oberhoheit angenommen und die
betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließungen auf
Grund weiterer Uns nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der
Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger in jener Gegend, unter
Unseren Kaiserlichen Schutz gestellt haben. Wir verleihen der
besagten Gesellschaft unter der Bedingung, daß sie eine deutsche
Gesellschaft bleibt, und daß die Mitglieder des Directoriums oder die
sonst mit der Leitung betrauten Personen Angehörige des Deutschen
Reiches sind, sowie den Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft unter
der gleichen Voraussetzung, die Befugniß zur Ausübung aller aus
den Uns vorgelegten Verträgen fließenden Rechte, einschließlich
der Gerichtsbarkeit, gegenüber den Eingeborenen und den in diesen
Gebieten sich niederlassenden oder zu Handels- und andern Zwecken
sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, unter
der Aufsicht Unserer Regierung und vorbehaltlich weiterer von Uns zu
erlassender Anordnungen und Ergänzungen dieses Unseres Schutzbriefes.
„Zu Urkund dessen haben wir diesen Schutzbrief Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserm Kaiserlichen Insiegel versehen lassen.
„Gegeben Berlin, den 27. Februar 1885.
(gez.) Wilhelm.
(ggz.) v. Bismarck.”
Die Besitzungen in Ostafrika, an deren möglichste Erweiterung
Dr. Peters sofort bei seiner Rückkehr nach Berlin dachte, mußten
eine feste, energisch arbeitende Regierung erhalten. Der Ausschuß
der Gesellschaft für deutsche Colonisation war nach den Satzungen
dazu nicht geeignet; seine Aufgabe war eine allgemeine, nach
vielen Richtungen hin wirkende Thätigkeit; mit der Entsendung der
Expedition Peters und Genossen hatte er seine erste That vollbracht
und abgeschlossen. Es stellte daher Dr. Peters am 12. Februar 1885
an den Ausschuß der Gesellschaft den Antrag: „ein Directorium aus
fünf Mitgliedern auf 15 Jahre zu ernennen, welchem die Ausübung
der in Afrika erworbenen Rechte unter Zuziehung der verschiedenen
Interessentengruppen allein und ausschließlich zusteht”. Der Antrag
wurde einstimmig angenommen. Damit war der Keim zur _Gründung der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft_ gelegt und mit Recht datirt sie
von diesem 12. Februar 1885 ihren Geburtstag. In einer Versammlung an
demselben Tage traten die Besitzer von Antheilscheinen von 50 Mark
und in jener vom 27. Februar diejenigen, welche 500 und 1000 Mark
am 19. August 1884 als Beitrag gezeichnet hatten, der neugebildeten
Gesellschaft bei. Eine große Schwierigkeit bereitete die juristische
Form für dieselbe. Eine Actiengesellschaft schien nach den bestehenden
Gesetzen nicht anwendbar; eine offene Handelsgesellschaft bedingte
die Haftbarkeit des Gesammtvermögens aller Theilnehmer. Man suchte
und fand einen Ausweg, indem man die juristische Organisation der
Gesellschaft den Bestimmungen einer Commanditgesellschaft anpaßte.
Das Directorium constituirte sich als Gesellschaft mit Haftung
seiner sämmtlichen Mitglieder; die Antheilscheininhaber traten als
stille Theilnehmer mit den fünf Mitgliedern des Directoriums in ein
Vertragsverhältniß.
Am 2. April 1885 wurde die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft unter
der Firma „Carl Peters und Genossen” in das Gesellschaftsregister
eingetragen. Persönlich haftende Mitglieder waren Dr. Peters,
Dr. F. Lange, Consul Roghé und Hofgarten-Director Jühlke. Graf
Behr-Bandelin betheiligte sich als Commanditist nur mit einem
bestimmten Betrage seines Vermögens.
Die unter demselben Datum angenommenen Satzungen bestimmten:
1) Zweck der Gesellschaft: Erwerb, Besitz, Verwaltung und Verwerthung
von Ländern, sowie deutsche Colonisation im Osten Afrikas.
2) Die Besitzer von Antheilscheinen treten in ein Vertragsverhältniß
zum Directorium, das sich als juristische Person constituirt.
3) Das Directorium, aus 5 Mitgliedern bestehend und auf 15 Jahre von
den Mitgliedern eingesetzt, hat die vollständige und unbeschränkte
Ausübung aller in Afrika erworbenen Rechte; freies Verfügungsrecht
über die Gelder der Gesellschaft; das Recht der Einsetzung und
Absetzung von Beamten; das Recht, neue Ländereien zu erwerben.
4) Satzungsänderungen können nur auf Antrag des Directoriums und mit
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder vorgenommen werden.
Die Executive, die eigentliche Geschäftsführung, übertrug man einem
Verwaltungschef.
Eine straffere Organisation einer Gesellschaft ist nicht zu denken;
sie schuf ein in jeder Beziehung verwendbares Werkzeug für die Hand
eines Einzigen, des Verwaltungschefs; zu diesem wurde Dr. Peters
ernannt. Er besaß das unbedingteste Vertrauen. Die ihm am 9. April
1885 ertheilte Generalvollmacht beweist dies. Sie lautete: „Namens
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft «Carl Peters und Genossen»
ertheilen wir hierdurch dem Mitglied der Gesellschaft, Herrn Dr. Peters
zu Berlin, die Vollmacht, die allgemein administrative und politische
Leitung der Gesellschaft zu führen. Insbesondere ist derselbe hierdurch
ermächtigt, die Beamten im Namen des Directoriums anzustellen, zu
befördern, zu entlassen, die Aufsicht und Controle über dieselben
zu führen, alle administrativen Anordnungen selbständig zu treffen,
Befehle zu ertheilen, die Disciplin zu handhaben, Disciplinarstrafen zu
verhängen. Diese Vollmacht hat Bezug auf alle Beamte der Gesellschaft
in Deutschland wie in Afrika und sonst an andern Orten, Civilbeamte wie
Militär und Militärbeamte. Ferner wird Herr Dr. Peters ermächtigt, als
erster Executivbeamter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft alle
in sein Ressort fallenden Beschlüsse des Directoriums zur Ausführung
zu bringen; in dringlichen Fällen ist er ermächtigt, Maßregeln und
Bestimmungen für die Interessen der Gesellschaft auch ohne vorherige
Einholung eines Directorialbeschlusses zu treffen; indeß ist er für
derartige Acte dem Directorium verantwortlich.”
Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft im Frühjahr 1885
sich auf diese Weise allmählich krystallisirte, neue Geldmittel zu
beschaffen suchte und mit den Behörden in wichtigen und verwickelten
Verhandlungen ihre Existenzberechtigung zu sichern trachtete, arbeitete
Dr. Peters unausgesetzt an neuen Plänen, um an das „Ostafrikanische
Schutzgebiet” neue weitausgedehnte Ländereien im Norden, Westen und
Süden anzusetzen.
In Befolgung seiner Befehle, die mit lakonischer Kürze den
Victoria-Nyanza und den Nyassa-See als Ziel- und Richtpunkte angaben
und zu mancherlei Mißverständnissen führten, wurden vom Mai 1885
bis zum Februar 1886 folgende neue Gebiete unter die Oberhoheit der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gebracht. Ich gebe sie in
geographischer Ordnung von Nord nach Süd.
1) Die Nordostküste des Somali-Landes von Halule bis Warschekh. Durch
Regierungsbaumeister Hörnecke und Lt. von Anderten. September 1885.
2) Die Küste des Somali-Landes an der Wubuschi-Mündung. Durch
Dr. Jühlke, Lt. Günther und Janke. Herbst 1886.
3) Das Land nördlich und südlich vom Sabaki durch Lt. von Anderten.
Januar 1886.
4) Usambara, Pare und Dschagga-Land am Kilimandscharo. Durch
Dr. Jühlke und Prlt. Kurt Weiß. Mai 1885.