3) eine deutsche staatliche Oberhoheit zu errichten.

Diese Aufgaben wurden nicht gelöst und konnten thatsächlich nicht

gelöst werden, weil sie ohne nur annähernde Kenntniß von Land und

Leuten gestellt wurden.

Der Erfolg war nicht der beabsichtigte, aber von außen betrachtet

größer und glänzender, als man sich zu träumen gehofft.

Am 1. October 1884 fuhr die Expedition unter Dr. C. Peters von Triest

ab und traf am 4. November in Sansibar ein. Alle Vorsicht wurde

aufgewendet, um die Absicht der Ländererwerbung zu verhüllen. Denn

es mußte befürchtet werden, daß bei offenem Auftreten der Sultan von

Sansibar, welcher zeitweise seine Autorität auf dem Festlande bis

Tabora zur Geltung zu bringen suchte, alle Hebel in Bewegung setzen

würde, um das deutsche Unternehmen zu vereiteln.

In der unglaublich kurzen Zeit von fünf Tagen wurde die Expedition,

wenn auch nur nothdürftig, in Sansibar ausgerüstet und landete am

10. November in Saadani. Am 12. November 1884 nachmittags 5 Uhr setzte

sich die Karavane in Marsch, bestehend aus Dr. Peters, Dr. Jühlke, Graf

Pfeil, Otto, der schon in Berlin auf eigene Kosten sich angeschlossen

hatte, aus 6 Dienern und 36 Trägern.

Man schlug die früher von Makay, Cambier u. A. benutzte Route ein

und durchzog die Landschaft Useguha ohne längern Aufenthalt. Am

23. November 1884 wurde in Mkindo oder Kwindo Kaniani in Nguru

der erste größere Halt gemacht und der erste Vertrag mit einem

Negerhäuptling abgeschlossen. Dann ging es nach Südwesten hinein in

die Landschaft Usagara und am 4. December 1884 erreichte man das

geplante Endziel, nämlich Muinin Sagara oder Sima. Die Wegstrecke von

Saadani bis Sima beträgt auf der Karte gemessen gegen 300 km; sie

wurde in 22 Tagen zurückgelegt, also mit durchschnittlich 14 km pro

Tag, eine tüchtige Marschleistung auf afrikanischen Wegen, insofern

man berücksichtigt, daß während dieser Zeit sechs größere Verträge

zum Abschluß gelangten und die betreffenden Verhandlungen sehr viel

Aufenthalt verursachten.

Mit den Kräften der Expedition ging es aber auch zu Ende. Alle vier

Herren litten an den heftigsten Fieberanfällen, denen Otto sogar an

Ort und Stelle bald erlag. Man beschloß schleunigsten Rückzug nach

Sansibar. Nur Graf Pfeil wurde zur Gründung der ersten Station (Kiora)

zurückgelassen. Dr. Peters und Dr. Jühlke brachen am 7. December 1884

von Muinin Sagara wieder auf und kamen nach unsäglichen Strapazen durch

Ukami und Ukwere am 17. December 1884 in Bagamoyo und am 19. December

in Sansibar an.

Innerhalb sechs Wochen war afrikanischer Grund und Boden mit tropischer

Ertragsfähigkeit in der ungefähren Ausdehnung des Königreichs Baiern

für die „Gesellschaft für deutsche Colonisation” scheinbar erworben

worden, und zwar nur durch Verträge mit Negersultanen unter Einsetzung

verhältnißmäßig geringer Geldkräfte. Die Verträge selbst waren freilich

von sehr geringer staatsrechtlicher Bedeutung, wenn man einerseits die

sehr beschränkte Macht der Häuptlinge berücksichtigt, andererseits den

Vorgang beim Contractabschluß im einzelnen verfolgt. Privatrechtlich

fehlte ihnen jede Basis; denn Ackerland wird in diesen Gebieten nicht

durch Kauf, sondern nur durch thatsächliche Bebauung Eigenthum von

Weißen und Schwarzen. Unangebautes Land ist herrenlos. Dr. Peters'

eigene Erzählung darüber („Tägliche Rundschau” vom März und April

1885) liefert hierzu das authentische Material. Sie lautet im Auszug:

„Nahten wir uns einem Kraal, wo ein Contract zu machen war, so pflegte

ich mit denjenigen von meinen Leuten zusammen zu marschiren, welche

irgendetwas von dem betreffenden Herrscher, seinem Charakter, seinen

Schicksalen, seinem Besitzstand mittheilen konnten. Gerüchte von meiner

Macht und meinem Einfluß waren vorher in Umlauf gesetzt. Zogen wir ins

Kraal ein, so knüpften wir sofort ein recht cordiales Verhältniß an,

indem wir den Sultan zwischen uns auf ein Lager nahmen, von beiden

Seiten unsere Arme um ihn schlagend. Wir thaten einen Trunk guten

Grogs und brachten Seine Hoheit von vornherein in die vergnüglichste

Stimmung. Alsdann wurden die Ehrengeschenke ausgetauscht und nach dem

Essen begannen die diplomatischen Verhandlungen und auf Grund derselben

wurde der Contract abgeschlossen. War dies geschehen, so wurden die

Fahnen gehißt, der Vertrag im deutschen Text verlesen; ich hielt eine

kurze Ansprache, wodurch ich die Besitzergreifung als solche vornahm,

die mit einem Hoch auf S. M. den Deutschen Kaiser endete. Man wird sich

nicht leicht vorstellen, welchen Eindruck der ganze Vorgang auf die

Neger zu machen pflegte.”

Uebrigens muß hervorgehoben werden, daß in ganz Mittelafrika die

allgemeine Besitzergreifung einer Landschaft in ähnlicher Form

vollzogen wird. Gestattet der Häuptling das Hissen einer Flagge, so

unterwirft er sich und das ihm unterthänige Volk der neuen Herrschaft

und gestattet die Ansiedelung. Dazu bestimmt ihn entweder die Furcht

vor drohender Gewalt, oder die Hoffnung, für sich reichlichen Nutzen zu

gewinnen, oder das Vertrauen in die Macht der Weißen, ihm Schutz gegen

die Raubzüge benachbarter Stämme zu gewähren. Fällt aber eine dieser

Vorbedingungen im Laufe der Zeit hinweg, so kümmert er sich nicht

mehr im geringsten um den Vertrag: er kennt keine moralische, einfach

gesetzliche Verpflichtung. Mithin ist die Dauer und der Werth solcher

Verträge sehr problematisch.

Als Dr. Peters die Verträge mit den Negerhäuptlingen entwarf, dachte

er weniger an ihre bindende Kraft, die sie für diese besitzen sollten,

sondern an ihre Stichhaltigkeit gegenüber den Einsprüchen des Sultans

von Sansibar und den etwa später möglichen Einmischungsversuchen

anderer europäischer Mächte.

Ihre Abfassung bekundet diese Absicht. Ich gebe einen der Verträge als

Beispiel im Wortlaut wieder.

„Muinin Sagara in Usagara, 4. December 1884.

„Muinin Sagara, _alleiniger absoluter Herr von ganz Usagara_, und

Doctor C. Peters, als Vertreter der Gesellschaft für deutsche

Colonisation schließen hierdurch einen ewigen Freundschaftsvertrag ab.

„Sultan Muinin Sagara erhält eine Reihe von Geschenken; weitere

Geschenke für die Zukunft werden ihm _versprochen_, und er tritt

hierdurch unter den Schutz der Gesellschaft.

„Dafür tritt der Sultan an Herrn Dr. C. Peters, als Vertreter der

Gesellschaft für deutsche Colonisation, kraft seiner absoluten und

unumschränkten Machtvollkommenheit das alleinige und ausschließliche

Recht, Colonisten nach ganz Usagara zu bringen, ab; ferner das

alleinige und ausschließliche Recht völliger und uneingeschränkter

_privatrechtlicher Ausnutzung von ganz Usagara_; endlich alle

diejenigen Rechte, welche nach dem Begriff des deutschen Staatsrechts

den Inbegriff staatlicher Oberhoheit ausmachen, unter anderm das

Recht der Ausbeutung von Bergwerken, Flüssen, Forsten; das Recht,

Zölle aufzulegen, Steuern zu erheben, eigene Justiz und Verwaltung

einzurichten, und das Recht, eine bewaffnete Macht zu schaffen.

„Der privatrechtliche Besitzstand des Sultans wird von der Gesellschaft

anerkannt und _garantirt_, und die Vertreter der Gesellschaft werden

angewiesen werden, diesen Besitzstand _mit allen Kräften mehren zu

helfen_.

„Die Gesellschaft wird mit allen Kräften dahin wirken, daß Sklaven aus

dem Gebiet des Sultans Muinin Sagara nicht mehr fortgeschleppt werden

dürfen.”

Durch diese Verträge war das formelle Recht der Besitzergreifung

gewonnen; auch die vom Ausschuß gestellten Aufgaben (siehe S. 7)

schienen gelöst: weite Länderstrecken waren uneingeschränktes Eigenthum

der Gesellschaft geworden und die deutsche Oberhoheit wurde unbedingt

anerkannt. Ob die erworbenen ostafrikanischen Gebiete für den deutschen

Arbeiter geeignet, wurde allein in Frage gestellt; vielleicht

fand sich noch ein erträgliches Klima in höheren, nahe liegenden

Gebirgsgegenden. Soweit wäre alles recht schön und gut gewesen. Allein

eine thatsächliche Wirkung, die man von den Verträgen erwartete, konnte

nicht durch das gesprochene und geschriebene Wort, durch Flaggenhissen

und reiche Geschenke geschaffen werden; dazu bedurfte man entweder des

unausgesetzt guten Willens und einer gewissen Vertrauensseligkeit der

Eingeborenen oder deutscherseits der Entfaltung von Machtmitteln.

Was war bewilligt worden und was hatte man garantirt?

Die Häuptlinge unterwarfen ganz Usagara, Useguha u. s. w. der deutschen

Oberhoheit auf Grund ihrer Souveränetät.

Es wurde gar nicht genauer untersucht, ob ihre Herrschaft weiter reiche

als über die nächsten Dörfer, ob ihre Behauptungen nicht Prahlereien

seien. Sie geben den ganzen Privatbesitz ihrer Unterthanen in die Hände

der deutschen Gesellschaft zur beliebigen Ausnutzung, so steht es in

allen Verträgen. Als es später darauf ankam, Stationen und Plantagen zu

errichten, ließ sich kein einziger Neger herbei, sein bebautes Stück

Land gutmüthig ohne Entgelt, etwa nur mit dem Hinweis auf die Verträge,

abzutreten. Die Erwerbung „des ganzen Landes zu unumschränkter

Ausnutzung” bestand nur in dem Erwerb der Erlaubniß, auf herrenlosem

Grund und Boden sich anzusiedeln.

Mit dem für Oberhoheit und Grunderwerb bezahlten Kaufpreis sah

es übrigens auch nicht viel besser aus. Die Baumwolltücher und

Husarenjacken spielten nur die Rolle von Trinkgeldern; die Hauptsumme,

welche die Negersultane gefügig machte, muß in der Zusicherung des

Schutzes gesucht werden, Schutz gegen Sklavenraub und gegen die

Einfälle landgieriger Nachbarn.

Konnte dieser von den paar anwesenden Weißen oder nach ihrem Abgang von

der gehißten Flagge gewährt werden? Wäre Deutschland damals eine von

Negern gekannte Macht gewesen, wie England, so hätte die Furcht vor

drohender Bestrafung als Schutz gelten können. Das war aber nicht der

Fall.

Dem Versprechen der Häuptlinge auf Unterwerfung stand das Versprechen

der Gesellschaft auf Schutz ebenbürtig zur Seite. Die Verträge waren

nur eine Anweisung auf die Zukunft. Blieb diese friedlich, der Neger

gutmüthig und von Feinden unbelästigt, so erfüllten sie vollkommen

ihren Zweck. Trat ein Umschwung in der Haltung der Eingeborenen und in

den politischen Verhältnissen ein, dann verloren sie allen Werth, und

neue Mittel mußten ergriffen werden, um den Willen der Colonisation

durchzusetzen.

Doch _einen_ Werth besaßen die Verträge, einen bedeutenden, der ihnen,

wie die folgenden Ereignisse lehrten, unlösbar anhaftete: _sie machten

das ganze Gebiet unantastbar für die übrigen Nationen_.

* * * * *

Am 2. Februar 1885 traf Dr. Peters in Berlin ein. Sein erster Schritt

galt der völkerrechtlichen Sicherstellung des erworbenen Gebietes und

einer dadurch zu gewinnenden festen Grundlage für die lebenskräftige

Gestaltung der neuen Colonie. Er wandte sich an das Reichskanzleramt.

Schon am 27. Februar erhielt er den Schutzbrief S. M. des Deutschen

Kaisers.

„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen,

thun kund und fügen hiermit zu wissen:

„Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der «Gesellschaft für deutsche

Colonisation» Dr. Carl Peters und Unser Kammerherr, Felix, Graf

Behr-Bandelin, Unseren Schutz für die Gebietserwerbungen der

Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des Sultans von

Sansibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und

Uns die von besagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern

von Usagara, Nguru, Useguha und Ukami im November und December

v. J. abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete

für die deutsche Colonisationsgesellschaft mit den Rechten der

Landeshoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vorgelegt

haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen, so

bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Oberhoheit angenommen und die

betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließungen auf

Grund weiterer Uns nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der

Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger in jener Gegend, unter

Unseren Kaiserlichen Schutz gestellt haben. Wir verleihen der

besagten Gesellschaft unter der Bedingung, daß sie eine deutsche

Gesellschaft bleibt, und daß die Mitglieder des Directoriums oder die

sonst mit der Leitung betrauten Personen Angehörige des Deutschen

Reiches sind, sowie den Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft unter

der gleichen Voraussetzung, die Befugniß zur Ausübung aller aus

den Uns vorgelegten Verträgen fließenden Rechte, einschließlich

der Gerichtsbarkeit, gegenüber den Eingeborenen und den in diesen

Gebieten sich niederlassenden oder zu Handels- und andern Zwecken

sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, unter

der Aufsicht Unserer Regierung und vorbehaltlich weiterer von Uns zu

erlassender Anordnungen und Ergänzungen dieses Unseres Schutzbriefes.

„Zu Urkund dessen haben wir diesen Schutzbrief Höchsteigenhändig

vollzogen und mit Unserm Kaiserlichen Insiegel versehen lassen.

„Gegeben Berlin, den 27. Februar 1885.

(gez.) Wilhelm.

(ggz.) v. Bismarck.”

Die Besitzungen in Ostafrika, an deren möglichste Erweiterung

Dr. Peters sofort bei seiner Rückkehr nach Berlin dachte, mußten

eine feste, energisch arbeitende Regierung erhalten. Der Ausschuß

der Gesellschaft für deutsche Colonisation war nach den Satzungen

dazu nicht geeignet; seine Aufgabe war eine allgemeine, nach

vielen Richtungen hin wirkende Thätigkeit; mit der Entsendung der

Expedition Peters und Genossen hatte er seine erste That vollbracht

und abgeschlossen. Es stellte daher Dr. Peters am 12. Februar 1885

an den Ausschuß der Gesellschaft den Antrag: „ein Directorium aus

fünf Mitgliedern auf 15 Jahre zu ernennen, welchem die Ausübung

der in Afrika erworbenen Rechte unter Zuziehung der verschiedenen

Interessentengruppen allein und ausschließlich zusteht”. Der Antrag

wurde einstimmig angenommen. Damit war der Keim zur _Gründung der

Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft_ gelegt und mit Recht datirt sie

von diesem 12. Februar 1885 ihren Geburtstag. In einer Versammlung an

demselben Tage traten die Besitzer von Antheilscheinen von 50 Mark

und in jener vom 27. Februar diejenigen, welche 500 und 1000 Mark

am 19. August 1884 als Beitrag gezeichnet hatten, der neugebildeten

Gesellschaft bei. Eine große Schwierigkeit bereitete die juristische

Form für dieselbe. Eine Actiengesellschaft schien nach den bestehenden

Gesetzen nicht anwendbar; eine offene Handelsgesellschaft bedingte

die Haftbarkeit des Gesammtvermögens aller Theilnehmer. Man suchte

und fand einen Ausweg, indem man die juristische Organisation der

Gesellschaft den Bestimmungen einer Commanditgesellschaft anpaßte.

Das Directorium constituirte sich als Gesellschaft mit Haftung

seiner sämmtlichen Mitglieder; die Antheilscheininhaber traten als

stille Theilnehmer mit den fünf Mitgliedern des Directoriums in ein

Vertragsverhältniß.

Am 2. April 1885 wurde die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft unter

der Firma „Carl Peters und Genossen” in das Gesellschaftsregister

eingetragen. Persönlich haftende Mitglieder waren Dr. Peters,

Dr. F. Lange, Consul Roghé und Hofgarten-Director Jühlke. Graf

Behr-Bandelin betheiligte sich als Commanditist nur mit einem

bestimmten Betrage seines Vermögens.

Die unter demselben Datum angenommenen Satzungen bestimmten:

1) Zweck der Gesellschaft: Erwerb, Besitz, Verwaltung und Verwerthung

von Ländern, sowie deutsche Colonisation im Osten Afrikas.

2) Die Besitzer von Antheilscheinen treten in ein Vertragsverhältniß

zum Directorium, das sich als juristische Person constituirt.

3) Das Directorium, aus 5 Mitgliedern bestehend und auf 15 Jahre von

den Mitgliedern eingesetzt, hat die vollständige und unbeschränkte

Ausübung aller in Afrika erworbenen Rechte; freies Verfügungsrecht

über die Gelder der Gesellschaft; das Recht der Einsetzung und

Absetzung von Beamten; das Recht, neue Ländereien zu erwerben.

4) Satzungsänderungen können nur auf Antrag des Directoriums und mit

Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder vorgenommen werden.

Die Executive, die eigentliche Geschäftsführung, übertrug man einem

Verwaltungschef.

Eine straffere Organisation einer Gesellschaft ist nicht zu denken;

sie schuf ein in jeder Beziehung verwendbares Werkzeug für die Hand

eines Einzigen, des Verwaltungschefs; zu diesem wurde Dr. Peters

ernannt. Er besaß das unbedingteste Vertrauen. Die ihm am 9. April

1885 ertheilte Generalvollmacht beweist dies. Sie lautete: „Namens

der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft «Carl Peters und Genossen»

ertheilen wir hierdurch dem Mitglied der Gesellschaft, Herrn Dr. Peters

zu Berlin, die Vollmacht, die allgemein administrative und politische

Leitung der Gesellschaft zu führen. Insbesondere ist derselbe hierdurch

ermächtigt, die Beamten im Namen des Directoriums anzustellen, zu

befördern, zu entlassen, die Aufsicht und Controle über dieselben

zu führen, alle administrativen Anordnungen selbständig zu treffen,

Befehle zu ertheilen, die Disciplin zu handhaben, Disciplinarstrafen zu

verhängen. Diese Vollmacht hat Bezug auf alle Beamte der Gesellschaft

in Deutschland wie in Afrika und sonst an andern Orten, Civilbeamte wie

Militär und Militärbeamte. Ferner wird Herr Dr. Peters ermächtigt, als

erster Executivbeamter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft alle

in sein Ressort fallenden Beschlüsse des Directoriums zur Ausführung

zu bringen; in dringlichen Fällen ist er ermächtigt, Maßregeln und

Bestimmungen für die Interessen der Gesellschaft auch ohne vorherige

Einholung eines Directorialbeschlusses zu treffen; indeß ist er für

derartige Acte dem Directorium verantwortlich.”

Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft im Frühjahr 1885

sich auf diese Weise allmählich krystallisirte, neue Geldmittel zu

beschaffen suchte und mit den Behörden in wichtigen und verwickelten

Verhandlungen ihre Existenzberechtigung zu sichern trachtete, arbeitete

Dr. Peters unausgesetzt an neuen Plänen, um an das „Ostafrikanische

Schutzgebiet” neue weitausgedehnte Ländereien im Norden, Westen und

Süden anzusetzen.

In Befolgung seiner Befehle, die mit lakonischer Kürze den

Victoria-Nyanza und den Nyassa-See als Ziel- und Richtpunkte angaben

und zu mancherlei Mißverständnissen führten, wurden vom Mai 1885

bis zum Februar 1886 folgende neue Gebiete unter die Oberhoheit der

Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gebracht. Ich gebe sie in

geographischer Ordnung von Nord nach Süd.

1) Die Nordostküste des Somali-Landes von Halule bis Warschekh. Durch

Regierungsbaumeister Hörnecke und Lt. von Anderten. September 1885.

2) Die Küste des Somali-Landes an der Wubuschi-Mündung. Durch

Dr. Jühlke, Lt. Günther und Janke. Herbst 1886.

3) Das Land nördlich und südlich vom Sabaki durch Lt. von Anderten.

Januar 1886.

4) Usambara, Pare und Dschagga-Land am Kilimandscharo. Durch

Dr. Jühlke und Prlt. Kurt Weiß. Mai 1885.

Deutsch-Ostafrika: Geographie und Geschichte der Colonie · 第 5 / 19 题